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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: 20 W 546/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 669
BGB § 670
BGB § 1835
BGB § 1836
BGB § 1836 a
BGB § 1908 i
Ein als Berufsbetreuer tätiger Bankkaufmann kann nach altem Vergütungsrecht keinen pauschal berechneten Aufwendungsersatz für die Personal- und Arbeitsplatzkosten einer von ihm beschäftigten Vollzeitbürokraft beanspruchen.
Gründe:

I.

Der Antragsteller hat den Beruf eines Bankkaufmanns erlernt und führt seit 1999 berufsmäßig eine Vielzahl von Betreuungen. Auch für die mittellose Betroffene wurde er zum Berufsbetreuer bestellt, wobei seine Tätigkeit bis zum Jahresende 1998 mit einem Stundensatz von 75,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer vergütet wurde.

Nach Inkrafttreten des BtÄndG zum 01. Januar 1999 beantragte er für seine Tätigkeit in der Zeit vom September 1999 bis Juli 2000 neben der ihm antragsgemäß bewilligten Vergütung für seinen Zeitaufwand von 60,-- DM pro Stunde sowie Ersatz von Fahrt-, Telefon-, Porto- und Kopierkosten zusätzlich auch den Ersatz von Personal- und Arbeitsplatzkosten für eine Vollzeitbürokraft, für welche er den selben Zeitaufwand wie für sich selbst als Betreuer in Ansatz brachte und hierfür einen Stundensatz von 40,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer als pauschale Aufwandsentschädigung unter Hinweis auf einen Beschluss des OLG Bremen vom 15. November 1999 (FamRZ 2000, 555) forderte.

Nach Anhörung des Antragsgegners lehnte das Amtsgericht die Festsetzung eines Aufwendungsersatzes für die Personal- und Arbeitsplatzkosten der Vollzeitbürokraft ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wies das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurück.

Nachdem der Antragsteller hiergegen die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde unter dem 06. Dezember 2000 eingelegt hatte, setzte der Senat das Verfahren zunächst mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten aus, bis der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 09. November 2005 -Az. XII ZB 49/01- (MDR 2006, 575) über die Vorlage des BayObLG vom 07. Februar 2001 (FamRZ 2001, 653) gegen den bereits zitierten Beschluss des OLG Bremen entschieden hatte.

Der Antragsteller führt nunmehr aus, der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung die Kosten für durch den Berufsbetreuer beschäftigte Hilfskräfte als Aufwendungsersatz anerkannt. Im vorliegenden Falle müsse zusätzlich berücksichtigt werden, dass das Amts- und das Landgericht früher eine Vergütung von einfachen Büroarbeiten durch den Berufsbetreuer abgelehnt und ihm damit quasi die Beschäftigung einer Bürokraft vorgegeben habe.

Der Antragsgegner macht geltend, der Bundesgerichtshof habe lediglich die Erstattung fallspezifischer Schreibkosten für die von einem Rechtsanwalt als Berufsbetreuer eingesetzte Schreibkraft als Aufwendungsersatz anerkannt.

II.

Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss nach dem hier noch anwendbaren § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG a.F. statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Der Anspruch des Antragstellers auf Vergütung und Aufwendungsersatz für seine Tätigkeit als Berufsbetreuer beurteilt sich hier nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835, 1836, 1836 a BGB i. V. m. § 1 BVormVG in der durch das BtÄndG zum 01. Januar 1999 in Kraft getretenen Fassung. Hiernach erhielt der Berufsbetreuer als Vergütung für seine Tätigkeit für einen mittellosen Betreuten die in § 1 Abs. 1 BVormVG nach seiner jeweiligen beruflichen Qualifikation festgesetzten und abgestuften Stundensätze, wobei nach § 1 Abs. 3 BVormVG in einem Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2001 für bereits länger tätige Berufsbetreuer eine Erhöhung möglich war. Zusätzlich konnte nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 669, 670 BGB Ersatz solcher Aufwendungen beansprucht werden, die der Berufsbetreuer zum Zwecke der Führung der Betreuung gemacht hat und für erforderlich halten durfte. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 09. November 2005 (a. a. O.) näher ausgeführt hat, war für die vor dem Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsänderungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) zum 01. Juli 2005 geltende Rechtslage umstritten, ob dem Betreuer die Kosten für eine in seinem eigenen Büro beschäftigte Arbeitskraft als Aufwendungsersatz zusätzlich zu der ihm bewilligten Vergütung zu erstatten waren (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Bremen und BayObLG jeweils a.a.O. m.w.N.).

Diese Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof nunmehr mit seinem Beschluss vom 09. November 2005 rechtsgrundsätzlich dahingehend entschieden, dass für Hilfsarbeiten, die vom Betreuer angestellte Bürokräfte erledigt haben, nach der Rechtslage bis zum 30. Juni 2005 ein Aufwendungsersatzanspruch zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, jedoch an enge Voraussetzungen gebunden ist. Eine Beschränkung ergibt sich zunächst aus dem Grundsatz der persönlichen Betreuung, und kann sich deshalb nur auf bloße Hilfstätigkeiten im Büro, wie etwa das Fertigen von Schriftstücken oder das Ordnen von Belegen beziehen. Auch derartige Aufwendungen sind jedoch nur dann erstattungsfähig, wenn der Betreuer sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dies war, wie der Bundesgerichtshof unter Hinweis die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE FamRZ 2000, 345/348) herausgestellt hat, für das Vorhalten von angestellten Bürokräften durch einen Berufsbetreuer grundsätzlich nicht der Fall, weil von einem geeigneten Berufsbetreuer erwartet werden konnte, dass er anfallende Büroarbeiten unter Zuhilfenahme moderner Bürotechnik im Regelfall selbst erledigt. Ausnahmen hat der Bundesgerichtshof nach der bis zum 01. Juli 2005 anwendbaren Gesetzeslage nur dann anerkannt, wenn der Betreuer einer Berufsgruppe angehörte, deren allgemeine Berufsausübung die Unterhaltung eines besonderen Büros mit entsprechendem Büropersonal erforderte und als selbstverständlich erwarten ließ, wie dies bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern der Fall ist. Denn in diesen Fällen ging das Vormundschaftsgericht schon bei der Bestellung des Betreuers als selbstverständlich davon aus, dass neben den berufsspezifischen Fachkenntnissen auch die üblicherweise vorhandenen personalen Hilfsmittel zeit- und kostensparend eingesetzt werden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb im Gegensatz zu dem jetzt geltenden § 4 Abs. 2 Satz 1 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG eine Erstattung solcher Kosten für möglich erachtet, die dem Berufsbetreuer als Rechtsanwalt oder Steuerberater aus dieser berufstypischen Inanspruchnahme seines ohnehin vorhandenen Büropersonals entstanden waren, und zwar als Aufwendungsersatz. Er hat zugleich die Höhe eines derartigen Anspruches jedoch auf die für die konkrete Betreuung zeitmäßig angefallenen Büroarbeiten begrenzt und auch den hierfür in Ansatz zu bringenden Stundensatz in Anlehnung an die Regelung des § 1 BVormVG limitiert.

Bei Anwendung dieser höchstrichterlich entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall kommt ein Aufwendungsersatz des Antragstellers für die von ihm geltend gemachten Personal- und Arbeitsplatzkosten für eine Vollzeitbürokraft nicht in Betracht, da die vom Bundesgerichtshof geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Antragsteller hat den Beruf eines Bankkaufmanns erlernt und war zu dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum hauptberuflich und ausschließlich als Berufsbetreuer tätig. Er unterfällt damit nicht der vom Bundesgerichtshof als Ausnahme herausgestellten Berufsgruppe, deren allgemeine Berufsausübung etwa als Steuerberater oder Rechtsanwälte bereits die Unterhaltung eines besonderen Büros mit Büropersonal erforderte und deshalb dessen Einsatz auch für die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Betreuer als selbstverständlich erwarten ließ. Vielmehr ist der Antragsteller zu dem Regelfall der Berufsbetreuer zu zählen, deren Tätigkeit nach dem Grundsatz der persönlichen Betreuung schwerpunktmäßig gerade nicht auf die Aktenbearbeitung und büromäßige Verwaltung, sondern auf die persönliche Fürsorge und Zuwendung ausgerichtet sein soll und deshalb bei zeitgemäßer technischer Ausstattung die Vorhaltung von Büropersonal oder einer anwaltsähnlichen Kanzlei nicht erfordert. Zwar ist der Berufsbetreuer nicht gehindert, bloße Hilfstätigkeiten durch Bürokräfte erledigen zu lassen, jedoch sind die mit deren Beschäftigung verbundenen Kosten im Regelfall keine Aufwendungen, die er zum Zwecke der Führung der Betreuung den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass diesem durch die Rechtsprechung und Vergütungspraxis des Amts- und Landgerichts sozusagen die Beschäftigung einer Bürokraft vorgegeben worden sei. Vielmehr stand es dem Antragsteller ebenso wie den übrigen dortigen Berufsbetreuern frei, ob und in welchem Umfang sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Hilfskräfte eingeschaltet haben, wobei in Übereinstimmung mit der auch vom BayObLG (a.a.O.) vertretenen Auffassung eine Erstattung anteiliger Bürokosten unabhängig von der Frage, ob hierfür gesondertes Personal eingestellt wurde, abgelehnt worden ist.

Soweit dem Antragsteller nach Inkrafttreten des BtÄndG zum 01. Januar 1999 nicht mehr die zuvor bewilligte Vergütung von 75,-- DM pro Stunde, sondern für die nachfolgende zweijährige Übergangsphase lediglich ein Stundensatz von 60,-- DM zugestanden wurde, findet dies seine gesetzliche Grundlage in der Vorschrift des § 1 Abs. 1 BVormVG mit den vom Gesetzgeber eingeführten festen und gestaffelten Stundensätzen, deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 16. März 2000 und 06. Juli 2000 - FamRZ 2000, 729 und 1277) bestätigt wurde.

Der sofortigen weiteren Beschwerde war deshalb der Erfolg zu versagen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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