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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.06.2003
Aktenzeichen: 20 W 558/00
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 43
Der Verwalter kann Antragsgegner eines auf ordnungsgemäße Verwaltung gerichteten Begehrens sein. In einem gegen den Verwalter gerichteten Verfahren führt ein Verwalterwechsel grundsätzlich zur Erledigung der Hauptsache. Zum Rechtsschutzbedürfnis eines Antrags auf Protokollberichtigung einer Wohnungseigentümerversammlung.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 558/00

Entscheidung vom 12.06.2003

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Liegenschaft D...straße 1... - 1... und D...weg ..., 3... K...,

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 13.12.2000 am 12.6.2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 6.540,46.

Gründe:

Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1. bilden die betroffene Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin zu 2. war bis zum Jahr 2002 die Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage.

Die Antragsteller haben vor dem Amtsgericht zuletzt beantragt,

1. der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben, in einer neu anzusetzenden Eigentümerversammlung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt die dringend notwendige Teilsanierung der Grundstückszufahrt im Bereich D...weg bis zum Ostrand der Tiefgarage zu behandeln,

2. der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben, das Protokoll zur Eigentümerversammlung am 29.03.2000

a. mit den gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften zu versehen,

b. mit den Änderungen erneut kostenfrei an die Eigentümer zu übersenden,

3. den Antragsgegnern zu 1. aufzugeben, den Antragstellern die von ihnen ausgelegten Kosten nebst Folgekosten für die Rollladenreparatur in Höhe von 764,52 DM nebst 4 % Zinsen seit Antragszustellung zu erstatten,

4. der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben, den Antragstellern 740,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Antragsschrift zu zahlen,

5. der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben, den Antragstellern 287,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.02.1996 zu zahlen.

Hinsichtlich ursprünglich weitergehend gestellter Sachanträge hatten die Beteiligten zuvor übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Durch Beschluss vom 26.9.2000, auf den Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Anträge zurückgewiesen. Es hat angeordnet, dass die Antragsteller die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2. zu tragen hätten und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im übrigen nicht stattfinde. Die hiergegen von den Antragstellern eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls verwiesen wird, zurückgewiesen und angeordnet, dass die Antragsteller die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu tragen hätten. Hiergegen haben die Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre bisherigen Anträge weiter verfolgen.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegner kann dabei die sofortige weitere Beschwerde nicht durch eine verspätete Begründung unzulässig geworden sein, weil die sofortige weitere Beschwerde einer Begründung gar nicht bedarf (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 45 Rz. 79). Es bedarf zur Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde auch keines neuen selbstständigen Beschwerdegrundes, wie die Antragsgegner weiter meinen. Vielmehr ist die Beschwerdeberechtigung stets gegeben, wenn ­ wie hier ­ die Erstbeschwerde des Beschwerdeführers keinen Erfolg gehabt hat (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 75). Die Frage, ob sich die sofortige weitere Beschwerde auf neue Tatsachen stützen darf oder nicht, wäre im Rahmen der Begründetheit zu prüfen; auch dieser Gesichtspunkt könnte jedenfalls nicht gegen die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde führen. Hinsichtlich des Sachantrags zu 1. spricht gegen die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde noch nicht der Gesichtspunkt, dass das Landgericht insoweit von einer Erledigung der Hauptsache ausgegangen ist. Eine Erledigung der Hauptsache während des Beschwerdeverfahrens hat auf die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde grundsätzlich keinen Einfluss (vgl. auch BayObLG WuM 1992, 644, 645; WE 1993, 320).

Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, woraufhin er durch das Rechtsbeschwerdegericht ausschließlich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, 546 ZPO.

1. Soweit die Antragsteller auch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde ausweislich des Schriftsatzes vom 12.3.2001 nach wie vor begehren, dass der Antragsgegnerin zu 2. aufgegebenwerden solle, in einer neu anzusetzenden Eigentümerversammlung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt die dringend notwendige Teilsanierung der Grundstückszufahrt im Bereich D...weg bis zum Ostrand der Tiefgarage zu behandeln, hat das Landgericht zu Recht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, wobei dahinstehen kann, ob sie aus diesem Grund nicht als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre. Das Landgericht hat festgestellt (vgl. Seiten 6 ff des angefochtenen Beschlusses), dass die Antragsgegnerin zu 2. als damalige Verwalterin mit Ladung vom 6.10.2000 die Gesamtsanierung der betroffenen Zufahrt auf die Tagesordnung für die Wohnungseigentümerversammlung vom 24.10.2000 gesetzt hatte und die Wohnungseigentümer in dieser Versammlung hierüber einen Beschluss getroffen haben. Der Senat folgt der Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die Gemeinschaft damit in der Wohnungseigentümerversammlung im Ergebnis auch über die von den Antragstellern hier lediglich angestrebte Teilsanierung entschieden hat, indem sie sich nämlich gegen eine solche und für eine Gesamtsanierung ausgesprochen hat. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss kann Bezug genommen werden. Damit war das insoweit ausdrücklich gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtete Begehren der Antragsteller, in einer neu anzusetzenden Eigentümerversammlung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt die Teilsanierung zu behandeln, das sich lediglich im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG verfolgen lässt, im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erfüllt, mithin erledigt. Die Antragsgegnerin zu 2. hat nämlich in einer Eigentümerversammlung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt die Sanierung der Grundstückszufahrt behandelt. Ob der von den Wohnungseigentümern getroffene Beschluss letztendlich bestandskräftig geworden ist oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Nach Erfüllung des ggf. bestehenden Anspruchs und Erledigung der Hauptsache im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung kann sich durch nachfolgende tatsächliche Umstände hieran nichts mehr ändern.

Letztendlich wäre der Antrag bzw. die diesbezügliche sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller sogar noch aus einem weiteren Grunde erledigt und mithin unzulässig. Wie dem Senat im Parallelverfahren 20 W 438/00 mit den gleichen Beteiligten mitgeteilt worden ist (vgl. auch den Beschluss in jenem Verfahren vom heutigen Tag), ist die Antragsgegnerin zu 2. seit Februar 2002 nicht mehr Verwalterin der Wohnungseigentumsgemeinschaft. Es wäre deshalb aus Rechtsgründen gar nicht mehr möglich, dass diese "in einer neu anzusetzenden Eigentümerversammlung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt die Teilsanierung behandelt", wie es weiterhin Gegenstand des Sachantrags der Antragsteller ist. Deshalb führt grundsätzlich jedenfalls in einem gegen den Verwalter gerichteten Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG ­ um ein solches handelt es sich hier ­ ein Verwalterwechsel zur Erledigung der Hauptsache (vgl. auch BayObLG WE 1993, 320; Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 44 WEG Rz. 43). Der Senat sieht von einer Verwerfung der sofortigen weiteren Beschwerde als unzulässig lediglich deshalb ab, weil er ­ wie oben ausgeführt ­ davon ausgeht, dass das Rechtsschutzbedürfnis bereits in der Beschwerdeinstanz entfallen war; in diesem Fall ist die sofortige weitere Beschwerde grundsätzlich zulässig (vgl. BayObLG WuM 1992, 644, 645; WE 1993, 320). Der damit im Zusammenhang stehende neue Gesichtspunkt ändert daran nichts. Er wäre auch vom Senat zu verwerten, obwohl dieser als Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich keinen neuen Sachvortrag zu berücksichtigen hat (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 83; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 45 Rz. 40, m.w.N.). Dies gilt jedoch nicht für die von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen in Bezug auf das Verfahren, insbesondere also die Zulässigkeitsvoraussetzungen (Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 46).

Soweit die Antragsteller ausweislich Seite 5 der Begründung zur weiteren Beschwerde vom 23.1.2001 auf die Vorschrift des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG hinweisen und darauf, dass ein Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung auch dann bestünde, wenn die anderen Wohnungseigentümer ihrem Begehren nach ordnungsgemäßer Verwaltung nicht nachkommen, kann dahinstehen, ob die Antragsteller ihr Begehren entgegen dem ausdrücklichen Antrag nicht gegen die Antragsgegner zu 1. richten wollten. Zwar sind im Wohnungseigentumsverfahren Sachanträge grundsätzlich ohne Bindung an deren Wortlaut so auszulegen, dass sie nach Möglichkeit zu dem erkennbar erstrebten Ergebnis führen (vgl. Senat, Beschluss vom 27.3.2003, 20 W 308/00; BayObLG MDR 1981, 499; NJW 1972, 1377; Weitnauer/Hauger WEG, 8. Aufl., Anh. § 43 Anm. 3). Diese Auslegung ist unabhängig davon, ob die Antragsteller durch einen Rechtsanwalt beraten werden, unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des verfolgten Rechtsschutzzieles, vorzunehmen. Anders als etwa im Zivilprozess ist im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht einmal ein bestimmt formulierter Antrag erforderlich (vgl. OLG Hamm WE 1988, 92, 93; OLGZ 1969, 278). Dies kann aber nicht dazu führen, dass das Gericht einem Beteiligten etwas anderes zuspricht, als er begehrt. Das Begehren richtet sich hier immerhin nach Wortlaut und Inhalt gegen die ehemalige Verwalterin, es betrifft die Kompetenzen des Hausverwalters, dafür spricht auch, dass eine Maßnahme der Teilsanierung, hinsichtlich deren eine Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer oder eine Ersetzung oder unmittelbare Anordnung durch das Gericht verlangt werden könnte, gar nicht detailliert dargelegt wäre (vgl. dazu aber auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 88). In dem Umfang ihrer Kompetenzen kann die Hausverwaltung durchaus Antragsgegnerin eines auf ordnungsgemäße Verwaltung gerichteten Begehrens sein (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 81; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 103, 107); hierauf haben die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung vom 6.11.2000 zu Recht selber hingewiesen. Letztendlich kann dieser rechtliche Gesichtspunkt jedoch auch dahinstehen. Aus den oben genannten Gründen wäre auch ein solcher im vorliegenden Verfahren geltend gemachter Anspruch verfahrensmäßig erledigt, nachdem die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits einen Beschluss über die Sanierung gefasst hatte; ob dieser bestandskräftig geworden ist oder nachträglich aufgehoben wurde, kann dahinstehen. Gleiches gilt für die Frage, ob nicht die Antragsgegner zu 1. durch den Beschluss vom 14.8.2002 unter Tagesordnungspunkt 4.13 wiederum auch eine Regelung über die Sanierung der Grundstückszufahrt getroffen haben, was aus dem Versammlungsprotokoll allerdings nicht hinreichend ersichtlich wird. Es kann deshalb weiter offen bleiben, ob nicht die Antragsteller vor dem Hintergrund ihrer ­ vom Senat nicht geteilten - Rechtsauffassung, dass eine Beschlussfassung über eine Teilsanierung und eine solche über eine Gesamtsanierung inhaltlich gänzlich verschiedene Gegenstände beträfen, verpflichtet gewesen wären, sich insoweit vor Anrufung des Gerichts um eine diesbezügliche Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung zu bemühen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 85). Die Antragsteller haben stattdessen nämlich eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Vorbereitung einer Gesamtsanierung herbeigeführt (vgl. die Versammlung vom 24.10.2000, TOP 8, und das Verfahren 801 II 55/2000 WEG ­ Amtsgericht Kassel). Damit kann auch die durchaus zweifelhafte Frage dahinstehen, ob es angesichts der Vielzahl der Beschlussfassungen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu diesem innerhalb der Gemeinschaft heftig umstrittenen Problemkreis, wie er von den Beteiligten im einzelnen dargestellt wird, überhaupt ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen kann, gleichzeitig eine Teil- und eine Gesamtsanierung der Zufahrt zu betreiben, wie es die Antragsteller in verschiedenen Verfahren begehren. Damit kann dann ebenfalls offen bleiben, ob eine isolierte Teilsanierung, welcher Art und welchen Umfangs auch immer, ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen könnte. Der von den Antragstellern geforderten diesbezüglichen Sachaufklärung durch das Beschwerdegericht bedurfte es insoweit jedenfalls nicht.

2. Auch im Hinblick auf den Antrag zu 2. ist die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller in beiden noch verbliebenen Teilen unbegründet. Die Antragsteller können von der Antragsgegnerin zu 2. nicht mehr verlangen, das Protokoll zur Eigentümerversammlung am 29.3.2000 mit Unterschriften zu versehen und es mit den Änderungen erneut kostenfrei an die Eigentümer zu übersenden. Zwar ist es zutreffend, dass ein Wohnungseigentümer im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG die Berichtigung und ggf. auch Ergänzung einer inhaltlich unrichtigen oder unvollständigen Versammlungsniederschrift verlangen kann; Anspruchsgrundlage hierfür wäre das Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung (vgl. auch BayObLGZ 1982, 445, 447; WuM 1990, 173, 175). Dabei liegt es aber grundsätzlich im Interesse des Rechtsfriedens in einer Eigentümergemeinschaft, dass nicht wegen jeder Geringfügigkeit ein Protokollberichtigungsverfahren durchgeführt werden kann (BayObLGZ 1982, 445, 448; WuM 1990, 173, 175; vgl. weiter Staudinger/Bub, a.a.O., § 24 WEG Rz. 126). In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass kein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller an einer Ergänzung des Protokolls ­ und damit auch an einer nochmaligen Übersendung - mehr erkennbar ist, nachdem der Eigentümerbeschluss vom 29.3.2000, Tagesordnungspunkt 1, durch die Wohnungseigentümerversammlung wieder aufgehoben worden ist und keine Wirkung mehr entfaltet, zumal auch über den Inhalt des Beschlusses und die abgegebenen Stimmen bzw. die diesbezüglichen Mehrheitsverhältnisse im Ergebnis immer Einigkeit bestand (vgl. auch BayObLG WuM 1990, 173, 175). Nur hierauf bezog sich aber die durch die erforderliche Korrektur bedingte anfängliche Unsicherheit; aus diesem Grunde wurde auch die Unterschrift verweigert, wie das Mitglied des Beirats B. im Termin vor dem Amtsgericht erklärt hat. Dass das Protokoll ­ über den Eigentümerbeschluss vom 29.03.2000, Tagesordnungspunkt 1, hinaus ­ weitere Fehler bzw. Unsicherheiten aufweist, ist nicht ersichtlich; es ist mithin auch nicht erkennbar, inwieweit das hier verfolgte Begehren die Rechtsposition der Antragsteller verbessern könnte. Damit können die weiteren von den Vorinstanzen in diesem Zusammenhang erörterten Fragen dahinstehen, ob und inwieweit also dem einzelnen Wohnungseigentümer im Hinblick auf die eingeschränkte Bedeutung des Protokolls ein solcher ­ eine Unterschrift eines Dritten betreffender - Ergänzungsanspruch gegen den Verwalter zustehen kann und wie er durchzusetzen wäre und ob es einer Unterschrift des Mitglieds des Beirates B. überhaupt bedürfte. Es kann dann auch weiter offen bleiben, aus welchen Gesichtspunkten heraus ein solcher Anspruch noch gegen die Antragsgegnerin zu 2. durchgesetzt werden könnte, nachdem diese nicht mehr Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage ist.

3. Hinsichtlich des Antrags zu 3. ist die sofortige weitere Beschwerde ebenfalls unbegründet. Den Antragstellern steht der begehrte Zahlungsanspruch in Höhe von 764,52 DM nebst Zinsen weder aus Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG in Verbindung mit §§ 683, 670 BGB noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 679, 683 BGB (vgl. BayObLG ZMR 2000, 187; NZM 2001, 1081) zu, denn sie haben mit der von ihnen durchgeführten Reparatur nicht ein Geschäft der Wohnungseigentümer, sondern ausschließlich ein eigenes Geschäft besorgt. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Voraussetzungen der genannten Vorschriften im übrigen vorliegen würden und ob die Antragsteller danach überhaupt die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Einzelpositionen insgesamt geltend machen könnten. Es handelt sich nämlich deshalb um ein eigenes Geschäft der Antragsteller, weil sie nach der Regelung in § 5 der Teilungserklärung selber zur Instandsetzung der defekten Welle des Rollladens bzw. der Aufzugsgurte verpflichtet waren.

Es ist grundsätzlich zulässig, durch Vereinbarung Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums einzelnen Wohnungseigentümern zu übertragen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.9.2001, 20 W 417/2000; vgl. weiter Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 21 Rz. 51; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 120, jeweils m. w. N.; BayObLG WuM 1995, 326; NZM 2001, 1081). Nach Eintragung der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung im Grundbuch ist die Vereinbarung zum Inhalt des Sondereigentums geworden und unterliegt nunmehr den allgemeinen Grundsätzen für Eintragungsbewilligungen und Grundbucheintragungen. Es ist nur auf den Wortlaut und Sinn des im Grundbuch Eingetragenen abzustellen, und zwar so, wie es sich für den unbefangenen Beobachter als nächstliegende Bedeutung der Gemeinschaftsordnung ergibt. Damit kommt es bei der Auslegung also nicht auf den Willen des Erklärenden an, sondern auf das, was jeder gegenwärtige und zukünftige Betrachter als objektiven Sinn der Erklärung ansehen muss. Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 10 Rz. 53; Staudinger/Kreuzer, a.a.O., § 10 WEG Rz. 72 f; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Auf., § 10 WEG Rz. 8, 15; Weitnauer/Lüke, a.a.O., § 10 Rz. 44; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 10 Rz. 15 jeweils m. w. N.). Diese Auslegung hat das Rechtsbeschwerdegericht selbstständig - ohne Bindung an die Auffassung der Vorinstanzen - vorzunehmen (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 87; Staudinger/Bub, a.a.O., § 45 WEG Rz. 40; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 41, jeweils m. w. N.).

Vorliegend hat nach § 5 Abs. 1 der Teilungserklärung jeder Gemeinschafter sein Sondereigentum laufend auf eigene Kosten in gutem Zustand zu halten und notfalls instand zu setzen. Instand zu halten bzw. instand zu setzen sind danach von ihm auch Gebäudeteile, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen und in § 5 Abs. 1 weiter aufgeführt sind, nämlich alle Versorgungs-, Entwässerungs- und sonstigen gemeinschaftlichen Anlagen, soweit sie sich räumlich im Bereiche des Sondereigentums befinden (§ 2 Abs. III, Ziffer 2 der Teilungserklärung), Fenster, Wohnungsabschluss-, Balkon- bzw. Loggientüren einschließlich Beschläge und Fensterbänke sowie die Verglasung und Innenanstrich, sowie der Fussbodenbelag auf den Balkonen bzw. Loggien. Dabei spricht zur Überzeugung des Senats vieles dafür, dass die Instandsetzung der defekten Welle des Rollladens bzw. der Aufzugsgurte eine solche des Sondereigentums darstellen würde, so dass die Antragsteller bereits aus diesem Grunde zur Kostentragung verpflichtet wären. Zwar weisen die Antragsteller zu Recht darauf hin, dass Außenrollläden und ­ rolllädenkästen in der Regel aus der Überlegung heraus Gemeinschaftseigentum darstellen, dass sie die äußere Gestaltung des Gebäudes mitprägen (vgl. KG ZMR 1985, 344; OLG Saarbrücken ZMR 1997, 31; BayObLG WE 1992, 232; Hügel/Scheel, Rechtshandbuch Wohnungseigentum, Teil 1, A.III. Rz. 37; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rz. 65; Röll/Sauren, Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 8. Aufl., Rz. 18; Staudinger/Rapp, a.a.O., § 5 WEG Rz. 25; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 5 Rz. 36; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 5 Rz. 17, jeweils m. w. N.). Da letzteres jedoch nicht für Zugvorrichtungen und Gurte von Außenrollläden gilt ­ darum geht es hier -, werden sie als im Sondereigentum des jeweiligen Miteigentümers stehend angesehen (vgl. Sauren, WEG, 4. Aufl., § 1 Rz. 9, Seite 20). Ob damit die Reparatur bereits aus diesem Grund den Antragstellern obgelegen hätte, kann aber deshalb sogar offen bleiben, weil sich die Instandhaltungspflicht jedenfalls im Wege der ­ nach den obigen Maßstäben vorzunehmende - Auslegung der Gesamtregelung des § 5 der Teilungserklärung ergibt.

Dabei erscheint es dem Senat allerdings zumindest zweifelhaft, ob man die hier betroffene Instandsetzungsmaßnahme als solche an einem "Fenster" im Sinne des § 5 Abs. 1 Ziffer 1. ansehen könnte, wovon das Landgericht im angefochtenen Beschluss ausgeht. Zwar ist es nicht von der Hand zu weisen, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die Rollläden mit Fenstern und Türen eine Einheit bilden, deren Schutz bzw. Verstärkung sie dienen. Andererseits könnte gegen eine solche Auslegung sprechen, dass derartige Vereinbarungen wegen ihres vom Gesetz (vgl. § 16 Abs. 2 WEG) abweichenden Ausnahmecharakters in der Regel nicht erweiternd auszulegen sind und vorliegend § 5 Abs. 1 Ziffer 1. sogar im einzelnen aufzählt, welche im Zusammenhang mit den Fenstern stehenden Teile bzw. Einrichtungen ("Beschläge und Fensterbänke sowie die Verglasung und Innenanstrich") der Instandsetzungsregelung unterfallen sollen. Diese nicht lediglich als beispielhaft gekennzeichnete Aufzählung spricht eher dagegen, dass weitere Teile bzw. Einrichtungen von der Instandsetzungsregelung umfasst werden sollen. Allerdings rechtfertigt sich das von den Vorinstanzen übereinstimmend gefundene Ergebnis jedenfalls aus einer Gesamtauslegung des § 5 Abs. 1 der Teilungserklärung. Aus dieser Gesamtschau wird nämlich deutlich, dass jedenfalls solche Teile bzw. Einrichtungen der Instandsetzungspflicht des einzelnen Miteigentümers unterliegen sollen, die sich räumlich im Bereich seines Sondereigentums befinden, von seinem Sondereigentum aus erreichbar sind und deshalb auch dem uneingeschränkten Risiko- und Gefahrenbereich des Sondereigentümers unterliegen, selbst wenn sie im gemeinschaftlichen Eigentum stehen. Dies zeigt nämlich die Zusammenschau der betroffenen Regelung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Teilungserklärung. Danach sind gemeinschaftliche Anlagen, soweit sie sich räumlich im Bereiche des Sondereigentums befinden, von dem jeweiligen Miteigentümer instand zu setzen. Auch wenn man wegen der Bezugnahme auf § 2 Abs. 3 Ziffer 2 der Teilungserklärung die vorliegende Instandsetzungsmaßnahme nicht als hiervon umfasst erachten würde, weil jene Vorschrift lediglich von Gemeinschaftsanlagen spricht, die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch durch mehrere Sondereigentümer erforderlich sind, was bei der Zugvorrichtung des Rollladens ­ unterstellt, man wollte diese überhaupt als Gemeinschaftseigentum ansehen - nicht der Fall wäre, so zeigt sie doch, dass auf die unterschiedlichen Risiko- und Gefahrenbereiche der jeweiligen Sondereigentümer abgestellt werden soll. Sinn und Zweck der Regelung ist erkennbar, dass das Risiko des Verschleißes und der Beschädigung dieser Einrichtungen durch diejenigen Sondereigentümer getragen werden sollen, die einen direkten Einfluss auf sie haben und dieses bis zu einem gewissen Grade auch selber durch besonders schonende Behandlung bzw. Einwirkung beeinflussen können. Ob sich der Rollladen selbst im Außenmauerwerk befindet, ist in diesem Zusammenhang unerheblich; dies ist bei Fenstern und Balkontüren nicht anders. Anderenfalls käme man zu dem Ergebnis, dass der jeweilige Miteigentümer zwar zur Instandsetzung von Gemeinschaftsanlagen verpflichtet wäre, die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch durch mehrere Sondereigentümer erforderlich sind, nicht jedoch für solche, die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch lediglich durch diesen Sondereigentümer erforderlich wären. Unter Berücksichtigung der Aufzählungen in den weiteren Ziffern des § 5 Abs. 1 vermag zur Überzeugung des Senats eine solche Auslegung für den unbefangenen Beobachter kaum als nächstliegende Bedeutung der Teilungserklärung zu erscheinen; vielmehr liegt es aus den genannten Gründen angesichts des Gesamtzusammenhangs näher, dass die jeweiligen Sondereigentümer ­ hier also die Antragsteller - auch defekte Wellen des Rollladens bzw. die Aufzugsgurte instand zu setzen haben.

Nach dieser Auslegung der Teilungserklärung können die Antragsteller die Kosten für die Reparatur nicht erstattet verlangen. Auf die Frage, ob das ausgetauschte Teil von Anfang an fehlerhaft montiert war oder nicht, kommt es zur Überzeugung des Senats in diesem Zusammenhang nicht an, unabhängig von der Frage, aufgrund welcher Tatsachen sich diese Folgerung rechtfertigen ließe. Insoweit ist die Auslegung der hier fraglichen Klausel der Teilungserklärung durch das Landgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zur erforderlichen Instandsetzung gehören grundsätzlich solche Maßnahmen, die notwendig sind, um die gemeinschaftlichen Sachen in einen solchen Zustand zu versetzen bzw. zu erhalten, dass sie ihrem Bestimmungszweck dienen können. Es kann dahinstehen, ob eine durch Vereinbarung auferlegte Instandsetzungslast des einzelnen Wohnungseigentümers grundsätzlich auch die Verpflichtung umfasst, erstmalig einen ordnungsgemäßen Zustand des Gemeinschaftseigentums herzustellen (verneinend für eine unfachgemäße Befestigung eines Balkongeländers: BayObLG WE 1996, 400). Jedenfalls bei der hier vorliegenden konkreten Vereinbarung würde dies für die im Streit stehende Zugvorrichtung des Rollladens, die durch laufende Beanspruchung häufigem Verschleiß unterliegt und dadurch auch besonders schadensanfällig ist ­ ggf. anders als bei einer unfachgemäßen Befestigung eines Balkongeländers -, zur Überzeugung des Senats der Fall sein. Ansonsten wäre die fragliche Regelung ohnehin nicht handhabbar und inhaltsleer, da sonst bei jeder Kleinreparatur ggf. durch Sachverständigengutachten geklärt werden müsste, ob ein an diesem Teil aufgetretener Mangel von Anfang an vorhanden war oder erst später eingetreten ist. Dabei ist für die Kostentragungsverpflichtung weiterhin auch lediglich die Vereinbarung in der Teilungserklärung von entscheidender Bedeutung. Eine hiervon etwa abweichende Vorgehensweise zwischen den Beteiligten ­ welche zwischen den Beteiligten im einzelnen streitig ist ­ käme es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BayObLG NZM 2001, 1081, 1082).

4. Hinsichtlich des Antrags 4. ist die sofortige weitere Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Die sofortige weitere Beschwerde vermag dem nichts Durchgreifendes entgegen zu halten. Entscheidend ist, dass die von den Antragstellern behauptete Pflichtverletzung durch einen fehlerhaften Hinweis betreffend die Aufstellung eines Ablufttrockners nicht von der Antragsgegnerin zu 2., sondern der damaligen Hausverwaltung, die mit der Antragsgegnerin zu 2. nicht identisch ist, begangen worden wäre. Die behauptete Erklärung ist nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller in der Antragsschrift am 17.1.1995 von Frau A. abgegeben worden; der Schaden ist danach durch Verkauf des Ablufttrockners im März 1995 entstanden. In jenem Zeitpunkt war die Antragsgegnerin zu 2 jedoch noch nicht Hausverwalterin der Wohnungseigentumsanlage, sondern erst ab dem 1.1.1996, wie die Antragsteller in der Antragsschrift und nochmals in der Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde vom 23.1.2001, Seite 1, ausführen. Damit kann aber die Antragsgegnerin zu 2. für eine entsprechende Pflichtverletzung und den dadurch entstandenen Schaden nicht haftbar gemacht werden. Aus dem Schreiben vom 13.1.1995 kann nicht entnommen werden, dass die nachfolgende Erklärung im Namen der damals noch nicht als Verwalterin fungierenden Antragsgegnerin zu 2. abgegeben wurde. Nur auf diesen Zeitpunkt der Pflichtverletzung kommt es aber für eine Schadensersatzverpflichtung an, nicht auf denjenigen der "Aufklärungsforderung" oder der Schadensersatzforderung. Der bloße Umstand, dass es sich bei Frau A. auch um eine der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2., der nachfolgenden Hausverwalterin, handelte, würde hierfür noch nicht ohne weiteres ausreichen. Ausgehend davon, dass eine pflichtwidrige Handlung der Antragsgegnerin zu 2. nicht vorliegt, fehlt es bereits deshalb auch an den Voraussetzungen eines Zahlungsanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag, ohne dass es darauf ankäme, ob die weiteren Voraussetzungen vorlägen.

Auf die Bedeutung des gerichtlichen Vergleichs vom 22.7.1997 kommt es deshalb nicht an, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat.

5. Letztendlich ist die sofortige weitere Beschwerde auch hinsichtlich des Antrags 5. unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin zu 2. berechtigt war, ohne ausdrückliche Weisung der Antragsteller den Betrag in Höhe von 287,50 DM an die vorhergehende Verwaltung zu überweisen. Jedenfalls ist der den Antragstellern dadurch kein Schaden entstanden, nachdem durch das Amtsgericht Kassel im Verfahren 411 C 6736/96 durch rechtskräftiges Urteil vom 17.1.1997 (Bl. 142 ff d.A.) eine entsprechende Klage der Antragsteller gegen die vorangegangene Hausverwaltung mit der Begründung zurückgewiesen worden war, dass ein Rückerstattungsanspruch der Antragsteller nicht bestehe, die vorhergehende Verwaltung also den Betrag zu Recht erhalten hat. Es besteht damit ­ mangels konkreten Schadens - kein Schadensersatzanspruch der Antragsteller; auch die Voraussetzungen einer ungerechtfertigten Bereicherung oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag liegen nicht vor. Soweit die Antragsteller ­ im Gegensatz zu dem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen ­ offensichtlich vortragen wollen, der Betrag sei gar nicht an die damalige Verwaltung weitergeleitet worden (vgl. Seite 11 der Begründung der weiteren Beschwerde), würde es sich hierbei um neues Sachvorbringen handeln, das der Senat als Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Begründetheit grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen hätte (Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 45 WEG Rz. 44; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 83; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 40, jeweils m. w. N.). Ohnehin wäre dieses Vorbringen aber mit dem Inhalt der Gründe des oben bezeichneten Urteils des Amtsgerichts Kassel nicht in Einklang zu bringen.

Auf die Bedeutung des gerichtlichen Vergleichs vom 22.7.1997 kommt es deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht an.

Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Landgerichts, den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, nicht zu beanstanden. Diese wäre vom Rechtsbeschwerdegericht ohnehin lediglich eingeschränkt zu überprüfen, nämlich darauf, ob der Tatrichter von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschritten hat (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rz. 56; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 47 WEG Rz. 32); davon kann der Senat hier nicht ausgehen.

Soweit die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen die (teilweise) übereinstimmende Erledigung der Hauptsache in erster Instanz betreffen, wäre dem Senat die Überprüfung der Kostenentscheidungen entzogen, weil insoweit das Landgericht als Beschwerdegericht nicht erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen hat, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 2, 20a FGG. Diese gesetzlichen Grundsätze gelten auch für die Teilerledigung, insoweit wäre eine weitere sofortige Beschwerde unzulässig (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rz. 64; OLG Düsseldorf ZMR 1993, 581, 583).

Es entsprach billigem Ermessen, dass die Antragsteller die Gerichtskosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen haben, § 47 Satz 1 WEG.

Wie den Vorinstanzen erscheint es auch dem Senat angezeigt, die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG. Bei der vorliegenden Sachlage erscheint es nicht angezeigt, die anderen Beteiligten mit Kosten zu belasten, nachdem die Antragsteller ihr aus vielen Gründen erfolgloses Rechtsmittel weiterverfolgen. Dies gilt zwar nicht uneingeschränkt für den gesamten Antrag 3., da insoweit die sofortige weitere Beschwerde zwar erfolglos war, die fragliche Regelung der Teilungserklärung jedoch durchaus unterschiedlich gesehen werden könnte. Dieser Anteil am Gesamtverfahren wäre jedoch verhältnismäßig geringfügig und rechtfertigt insoweit deshalb keine unterschiedliche Behandlung. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Senats vom 18.12.2002 im Verfahren 20 W 362/02 verweisen, in dem eine Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass jener Entscheidung eine Rechtsmittelrücknahme nach vorangegangenem Hinweis des Gerichts zugrunde lag. Diese Sachlage ist mit dem hiesigen Verfahren nicht zu vergleichen.

Den Geschäftswert hat der Senat anhand § 48 Abs. 3 WEG ausgehend von der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung durch das Landgericht in Ansatz gebracht.

Ende der Entscheidung

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