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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.08.2005
Aktenzeichen: 20 W 56/03
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 16
WEG § 47
1. Rechtsverfolgungskosten sind in die Jahresgesamtabrechnung aufzunehmen. Im Rahmen der endgültigen Verteilung dieser Kosten im Innenverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern ist allerdings § 16 Abs. 5 WEG zu beachten. Daraus folgt, dass die Kostenentscheidung des Richters nach § 47 WEG bei der Verteilung Vorrang haben soll. Es sind diese Kosten in den Einzelabrechnungen nur denjenigen Eigentümern aufzuerlegen, die von ihnen unter Berücksichtigung der Gerichtsentscheidung betroffen sind.

2. Zur Frage der diesbezüglichen Kostenverteilung, wenn im Zeitpunkt der Erstellung und Genehmigung der Jahresabrechnung der Rechtsvorgänger eines Wohnungseigentümers, der nach den gerichtlichen Entscheidungen mit den Kosten der Gerichtsverfahren belastet worden war, bereits nicht mehr Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft war.


Gründe:

I.

Die Beteiligten zu I. und II. waren im Zeitpunkt der Antragstellung die Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft, der Beteiligte zu III. der Verwalter. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Genehmigung zweier Jahresabrechnungen.

Die Antragsteller - die Beteiligten zu II. - erwarben frühestens im Jahr 1999 rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsversteigerung Miteigentum und das dazugehörige Sondereigentum an fünf Wohnungen und zwei Tiefgaragen in der besagten Wohnanlage. Für die Wirtschaftsjahre 1997 und 1998 war bis zum Jahr 2000 keine Jahresabrechnung erstellt worden. Zur Wohnungseigentümerversammlung vom 30.03.2000 legte der Verwalter diese Jahresabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1997 und 1998 vor. Sie enthielten für das Jahr 1997 Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 9.552,64 DM und für das Jahr 1998 in Höhe von insgesamt 21.881,62 DM und 31.357,88 DM, die aus Rechtsstreitigkeiten mit den mittlerweile insolventen früheren Eigentümern der von den Antragstellern erworbenen Wohnungen und Tiefgaragen stammten. Mit diesen Kosten wurden nur die Einzelabrechnungen der Antragsteller belastet. Unter Einbeziehung dieser Rechtsverfolgungskosten ergaben sich für das Wirtschaftsjahr 1997 Nachzahlungsforderungen in Höhe von insgesamt 4.720,96 DM gegen die Beteiligten zu II. 2. - 6. und für das Wirtschaftsjahr 1998 in Höhe von insgesamt 35.995,-- DM gegen die Beteiligten zu II. 1. - 6..

Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.03.2000 wurde die Jahresabrechnung für das Jahr 1997 einschließlich der Einzelabrechnungen für die Beteiligten zu II. 1. - 6. unter Tagesordnungspunkt 4 a) mit Mehrheitsbeschluss gebilligt (Bl. 21 d. A.). Auf einer weiteren Wohnungseigentümerversammlung vom 18.05.2000 wurde auch die Jahresabrechnung für das Jahr 1998 einschließlich der Einzelabrechnungen für die Beteiligten zu II. unter Tagesordnungspunkt 3 mit Mehrheitsbeschluss gebilligt (Bl. 98 d. A.).

Die Beteiligten zu II. haben beide Beschlüsse angefochten. Dabei haben sie sich ursprünglich gegen jegliche Nachzahlung für die Wirtschaftsjahre 1997 und 1998 gewandt. Sie sind der Auffassung gewesen, die Tatsache, dass die Jahresabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1997 und 1998 erst im Jahr 2000 fertiggestellt worden seien, sei rechtsmissbräuchlich. Die Beteiligten zu I. hätten hiermit bewusst zugewartet, um gegen die neuen Wohnungseigentümer, die anstelle der insolventen Voreigentümer treten würden, vorgehen zu können.

Sie haben beantragt,

festzustellen, dass die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft ... Straße ... in O1 vom 30. März 2000 und vom 18. Mai 2000, wonach die Antragsteller zur Zahlung von "Abrechnungsspitzen" aus der Bewirtschaftungskostenabrechnung für 1997 und 1998 verpflichtet sein sollen, unwirksam sind.

Die Antragsgegner haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, die Antragsteller seien verpflichtet, die in den angegriffenen Beschlüssen genehmigten Nachzahlungen zu leisten, da diese nur die sogenannte "Abrechnungsspitze" darstellten. Im Übrigen gehe die erst im Jahr 2000 erfolgte Erstellung der Jahresabrechnung auf verspätete Vorlagen der Heizungs- und Warmwasserabrechnungen zurück.

Das Amtsgericht hat die angegriffenen Beschlüsse vom 30.03.2000 und 18.05.2000 mit Beschluss vom 30.08.2001 (Bl. 134 ff d. A.), auf den verwiesen wird, für ungültig erklärt, soweit in diesen durch sogenannte Rechtsverfolgungskosten veranlasste Nachzahlungsverpflichtungen der Antragsteller ausgewiesen sind. Das Amtsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die fristgerecht eingereichten Anträge seien auch begründet, da die Jahresabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1997 und 1998 fehlerhaft seien. Rechtsverfolgungskosten könnten nur gegenüber denjenigen geltend gemacht werden, die zur Zeit ihrer erstmaligen Fälligkeit Wohnungseigentümer seien. Da es sich nicht um objektbezogene Kosten handele, könne ihre Begleichung nicht von späteren Wohnungseigentümern verlangt werden.

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu I. - die Antragsgegner - sofortige Beschwerde eingelegt. Sie haben im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die Antragsteller müssten auch die angegriffenen Kosten tragen, da ihr Wohnungseigentum diese Rechtsverfolgungskosten in den Jahren 1997 und 1998 verursacht habe, über die eben erst im Jahr 2000 abgerechnet worden sei. Hierbei habe man auch den aus den gerichtlichen Kostenentscheidungen folgenden Verteilungsschlüssel übernehmen dürfen.

Die Antragsgegner haben unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages beantragt,

die Anträge der Antragsteller unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zurückzuweisen.

Die Antragsteller haben ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 275 ff d. A.), auf den ebenfalls verwiesen wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die betroffenen Ausgaben seien nicht durch das maßgebliche Wohnungseigentum der Antragsteller verursacht worden. Rechtsverfolgungskosten seien keine objektbezogenen, sondern persönliche Verbindlichkeiten, was sich bereits aus § 16 Abs. 5 WEG ergebe. Im Übrigen scheitere die von den Antragsgegnern verfolgte Einstellung der Rechtsverfolgungskosten in den Einzelabrechnungen der Antragsteller auch daran, dass deren Verteilung nicht nach Maßgabe der gerichtlichen Kostenentscheidungen erfolgen könne. Diese beziehe sich lediglich auf die unterliegenden Beteiligten.

Der Erwerber sei nach der gerichtlichen Kostenentscheidung kein Kostenschuldner.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 07.02.2003 (Bl. 285 d. A.) sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsätzen vom 21.03.2005 (Bl. 296 ff d. A.) und 17.05.2005 (Bl. 308 ff d. A.) begründet haben. Der Sache nach verfolgen sie mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und die Zurückweisung des Anfechtungsantrages. Hinsichtlich der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die bezeichneten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragsgegner sind der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen getreten und haben deren Zurückweisung beantragt. Hinsichtlich der Einzelheiten ihres Vortrags im Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 27.04.2005 (Bl. 305 ff d. A.) verwiesen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin sie durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Einzelabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1997 und 1998 jedenfalls insoweit für ungültig erklärt haben, als in diesen durch sogenannte Rechtsverfolgungskosten veranlasste Nachzahlungsverpflichtungen der Antragsteller ausgewiesen sind. Tatsächlich ist es fehlerhaft, die Antragsteller allein nach dem Inhalt der gerichtlichen Kostenentscheidungen ausschließlich mit den Verfahrenskosten zu belasten, obwohl die Antragsteller an diesen gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt waren.

Zwar ist es zutreffend, dass nach § 16 Abs. 2 WEG unabhängig von einer etwaigen Haftung im Außenverhältnis jeder Wohnungseigentümer den anderen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Nach § 28 WEG hat der Verwalter - neben der Aufstellung eines Wirtschaftsplans - nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen; über die Abrechnung beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit. Dies ist durch die bezeichneten Wohnungseigentümerbeschlüsse hier geschehen. Dabei werden erst durch den Beschluss der Wohnungseigentümer im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen begründet (vgl. BGHZ 104, 197; 131, 228; OLG Hamburg ZMR 2001, 911; vgl. auch Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 16 WEG Rz. 14; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 16 Rz. 54). Ein solcher Beschluss kann - hierauf weist die weitere Beschwerde zu Recht hin - Verbindlichkeiten nur für die zur Beschlussfassung berufenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger begründen, da sonst ein unzulässiger Gesamtakt zu Lasten Dritter vorliegen würde (BGHZ 104, 197, 131, 228; OLG Hamburg ZMR 2001, 911). Umgekehrt rechtfertigt sich die Verpflichtung des aktuellen Wohnungseigentümers - hier: der Antragsteller - im Zeitpunkt der Beschlussfassung aus § 16 Abs. 2 WEG. Damit besteht auch kein Bedürfnis, eine Bindungswirkung späterer Beschlüsse für die Rechtsvorgänger anzunehmen, wenn diese sich auf die Zeit der Zugehörigkeit des ausgeschiedenen Eigentümers zur Gemeinschaft beziehen. Damit haftet der Erwerber - und nicht etwa der ausgeschiedene Wohnungseigentümer - für Wohngeldnachforderungen aus Abrechnungen der früheren Jahre, sofern der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Nachforderung begründet, erst nach dem Eigentumserwerb gefasst worden ist (BGHZ 104, 197; OLG Hamburg ZMR 2001, 911).

Für die hier vorliegenden Ausgaben, bei denen es sich - wie die weitere Beschwerde selber ausführt - um in den Wirtschaftsjahren 1997 und 1998 aus Gemeinschaftsmitteln bestrittene Rechtsverfolgungskosten handelt, können diese Grundsätze nicht umfassend angewendet werden. Zwar sind diese Ausgaben nach nunmehr herrschender Auffassung in die Jahresgesamtabrechnung aufzunehmen (vgl. Senat OLGR 1997, 26; Kammergericht NJW-RR 1992, 845; BayObLG WuM 1992, 448; WuM 1993, 486; NJW-RR 1995, 852; OLG Düsseldorf ZfIR 2002, 1000; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 50; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Rz. 670; Röll/Sauren, Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 8. Aufl., Rz. 151). Wegen der lediglich auf die Verteilung dieser Kosten in den Einzelabrechnungen beschränkten aufhebenden Entscheidung des Amtsgerichts ist dies auch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.

Im Rahmen der endgültigen Verteilung dieser Kosten im Innenverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern ist allerdings § 16 Abs. 5 WEG zu beachten. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift gehören Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG, um die es sich hier handelt, nicht zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG. Es kann dahinstehen, ob diese Kosten mithin keine Gemeinschaftskosten sind (so Senat OLGR 1997, 26; vgl. auch Köhler, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 7 Rz. 100, 106; Staudinger/Bub, BGB, Stand Juni 1997, § 16 WEG Rz. 181; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 50; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 16 Rz. 60) oder ob die Vorschrift des § 16 Abs. 5 WEG nicht besagt, dass es sich bei den Verfahrenskosten nicht um Verwaltungskosten als solche handelt, sondern lediglich die Bestimmung trifft, dass eine durch gerichtliche Entscheidung getroffene Verfahrenskostenregelung nicht in Anwendung der allgemeinen gesetzlichen Verteilungsregel des § 16 Abs. 2 WEG umgangen werden darf (vgl. Kammergericht NJW-RR 1992, 845; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 16 Rz. 149 aber auch Rz. 63; Bader DWE 1991, 86, 90; Sturhahn NZM 2004, 84). Jedenfalls folgt aus der Vorschrift des § 16 Abs. 5 WEG, dass die Kostenentscheidung des Richters nach § 47 WEG bei der Verteilung Vorrang haben soll. Es sind diese Kosten in den Einzelabrechnungen nur denjenigen Eigentümern aufzuerlegen, die von ihnen unter Berücksichtigung der Gerichtsentscheidung betroffen sind (vgl. Senat OLGR 1997, 26; BayObLG WuM 1992, 448; WuM 1993, 486; NJW-RR 1995, 852; OLG Köln ZfIR 2003, 683; Staudinger/Bub, a.a.O., § 16 Rz. 182; Röll/Sauren, a.a.O., Rz. 151; Müller, a.a.O., Rz. 671; Drasdo WE 1995, 298; Schnauder WE 1992, 30; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 50; Bärmann/Pick, WEG, 16. Aufl., § 16 Rz. 61). § 16 Abs. 5 WEG will jedenfalls verhindern, dass über die allgemeine Verteilungsregel des § 16 Abs. 2 WEG die gerichtliche Kostenverteilung nach § 47 WEG ausgehebelt wird. Ausweislich ihres Schriftsatzes vom 21.02.2001 sehen dies auch die Antragsgegner im Grundsatz nicht anders.

Vorliegend ergibt sich aber die Besonderheit, dass im Zeitpunkt der Erstellung und Genehmigung der Jahresabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1997 und 1998 die Rechtsvorgänger der Antragsteller, die nach den gerichtlichen Entscheidungen mit den Kosten der Gerichtsverfahren belastet worden waren, bereits nicht mehr Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft waren, sondern nunmehr die Antragsteller. Eine Verteilung der Kosten auf die Rechtsvorgänger der Antragsteller war nach den obigen Ausführungen im Rahmen der Jahresabrechnungen hier nicht mehr möglich; hierauf weist auch die weitere Beschwerde zu Recht hin.

Eine ausschließliche Auferlegung dieser Kosten auf die Antragsteller ist jedoch auch durch § 16 Abs. 5 WEG nicht gerechtfertigt. Unabhängig davon, ob man diese Kosten als Gemeinschaftskosten bezeichnet, ist nach den obigen Ausführungen für die Verteilung ausschließlich die gerichtliche Kostenentscheidung maßgeblich. Die Antragsgegner weisen zwar zu Recht darauf hin, dass sie selber nach diesen Entscheidungen nicht mit Kosten belastet worden sind. Diese Kostenentscheidungen beziehen sich aber auch nicht auf die Antragsteller, da diese an den gerichtlichen Verfahren gar nicht beteiligt waren, § 43 Abs. 4 WEG. Bei der vorliegenden Abrechnungsweise träte dann nämlich doch eine Kostenbelastung von Wohnungseigentümern ein, die durch die gerichtliche Kostenentscheidung gerade nicht getroffen worden ist. Ist ein Wohnungseigentümer nämlich nicht Beteiligter des Verfahrens geworden, braucht er grundsätzlich auch keine aus diesem erwachsenen Kosten zu tragen (vgl. zur Rechtsnachfolge in anderem rechtlichen Zusammenhang OLG Köln ZfIR 2003, 683; Drasdo ZfIR 2003, 684); sie sind vielmehr von den Streitparteien zu tragen (vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 16 Rz. 63).

Auf die oben zitierten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in diesem Zusammenhang nicht zurückgegriffen werden, da die Rechtsverfolgungskosten gerade nicht in der anteilsmäßigen Verpflichtung zum Tragen von Lasten und Kosten wurzeln, § 16 Abs. 2 WEG, woraus sich die Verpflichtung der aktuellen Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Beschlussfassung rechtfertigt (BGHZ 104, 197, 202, 203), sondern in den gerichtlichen Kostenentscheidungen. Hier liegt auch der maßgebliche Unterschied zu den von der weiteren Beschwerde im Schriftsatz vom 17.05.2005 aufgeführten anderen Kostenpositionen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass - wie die weitere Beschwerde meint - die von der Gemeinschaft aus ihrem Vermögen aufgewendeten Ausgaben objektbezogen auf einzelne Wohnungseigentümer zu verteilen sind. Dies sagt noch nichts darüber aus, welche Wohnungseigentümer in welchem Umfang an diesen Kosten zu beteiligen sind. Ohnehin wäre für den vorliegenden Fall auch zweifelhaft, ob die Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer - hier: der Rechtsvorgänger der Antragsteller - auch im Verhältnis zu der Wohnungseigentümergemeinschaft im Übrigen erst durch die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnungen begründet worden wären. Nach der Erklärung des Beteiligten zu III. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 16.12.2002 handelte es sich bei den streitgegenständlichen Rechtsverfolgungskosten um bereits titulierte Forderungen, so dass auch insoweit bereits ein Rechtsgrund zur Geltendmachung und Eintreibung dieser Kosten gegenüber den Rechtsvorgängern der Antragsteller bestanden hätte.

Eine Verteilung dieser Rechtsverfolgungskosten ausschließlich auf die Antragsgegner in den bezeichneten Jahresabrechnungen rechtfertigt sich mithin weder aus § 16 Abs. 2 WEG - hierauf wird sie von den Antragsgegnern auch nicht gestützt - noch aus § 16 Abs. 5 WEG in Verbindung mit den gerichtlichen Kostenentscheidungen. Eine Rechtsnachfolge der Antragsteller jedenfalls im Umfang der sich aus den gerichtlichen Kostenentscheidungen ergebenden Belastungen, auf die die hier vorgenommene Verteilung der Verfahrenskosten ausschließlich auf die Antragsteller gegebenenfalls etwa in Anwendung des § 325 ZPO bzw. §§ 45 Abs. 2, 10 Abs. 3 WEG (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 119, 144; vgl. weiter Münchener Kommentar/Gottwald, ZPO, 2. Aufl., § 325 Rz. 13; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 325 Rz. 18; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 325 Rz. 1) hätte gestützt werden können, liegt - unabhängig von § 56 Satz 2 ZVG - hier nicht vor; die weitere Beschwerde stützt sich hierauf auch gar nicht.

Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beteiligten zu I. die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen haben, da sie mit ihrem Rechtsmittel unterlegen sind, § 47 Satz 1 WEG.

Gründe, ausnahmsweise die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten anzuordnen, hat der Senat nicht gesehen, § 47 Satz 2 WEG.

Den Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat ausgehend von der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung durch das Landgericht festgesetzt, § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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