Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.03.2004
Aktenzeichen: 20 W 60/04
Rechtsgebiete: GBO, KostO


Vorschriften:

GBO § 22
GBO § 35
GBO § 71 I
KostO § 10
KostO § 30 I
KostO § 31 III 1
KostO § 131 II
1. Gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts, die dieses erstmals für sein Verfahren vornimmt, ist die zulassungsfreie Erstbeschwerde nach § 31 Abs. 3 Satz 1 KostO gegeben.

2. Der Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung einer Grundbuchberichtigung hinsichtlich der Eintragung als Eigentümer auf Grund Gesamtrechtsnachfolge richtet sich nach §§ 131 Abs. 2, 30 KostO. Der Wert der Grundstücke entsprechend § 19 KostO, auf die sich der Berichtigungsantrag bezieht, kann als Anhaltspunkt herangezogen werden.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 60/04

Entscheidung vom 17.03.2004

In der Grundbuchsache -hier Geschäftswert-

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragsteller gegen die Geschäftswertfestsetzung in dem Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.01.2004 am 17.03.2004 beschlossen:

Tenor:

Der in dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Geschäftswert für das landgerichtliche Beschwerdeverfahren wird auf 44.256,00 € abgeändert. Die weitergehende Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Antragsteller beantragten mit am 06.06.2003 beim Grundbuchamt eingegangenem Schreiben (Bl. 107, 108 d. A.) die Berichtigung der betroffenen Grundbücher nach dem Tod der eingetragenen Eigentümerin ... A am 19.02.2003 auf Grund notariellen Testamentes zu UR.-Nr. .../2000 ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30.10.2000, eröffnet vom Amtsgericht Frankfurt am Main am 12.03.2003 (Bl. 109-111 d. A.). Darin wird der Wert des gegenwärtigen Reinvermögens mit 1.530.000,00 DM angegeben. Die Grundbuchrechtspflegerin wies mit Beschluss vom 17.10.2003 (Bl. 120 d. A.) den Berichtigungsantrag zurück und verlangte einen Nachweis der Erbfolge durch Erbschein, da sich nach Beiziehung der Nachlassakten Zweifel an der Gültigkeit des Testamentes vom 30.10.2000 ergeben hätten. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 05.01.2004 (Bl. 134-138 d. A.) zurückgewiesen und den Beschwerdewert auf 400.000,00 € festgesetzt. Es hat insoweit ausgeführt, für das maßgebliche Interesse der Antragsteller am Erfolg ihrer Beschwerde und an der begehrten Umschreibung sei der von der Erblasserin selbst angesetzte Wert ihres Nachlasses, der im wesentlichen aus Grundeigentum bestanden habe, zu Grunde zu legen und davon der Wert der bereits an die Antragsteller verkauften Grundstücke und der geschätzte Wert ihres sonstigen Nachlasses abzuziehen.

Gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie eine Herabsetzung auf 18.087,00 € begehren entsprechend dem vom Nachlassgericht für seine Gebühren in dem Nachlassverfahren 52 IV, V 12/2003 zu Grunde gelegten Wert vom 18.087,00 €. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.02.2004 nicht abgeholfen und die Akten zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde ist als zulassungsfreie Erstbeschwerde gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 KostO gegen die vom Landgericht für seine Instanz erstmals erfolgte Wertfestsetzung zulässig (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 31, Rdnr. 62; Rohs/Wedewer: KostO, 2. Aufl., 2001, § 31, Rdnr. 23 m. w. H.) .

Sie ist im Umfang des Tenors auch begründet. Gegenstand des Verfahrens war die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO hinsichtlich der Eintragung der Erblasserin als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes auf Grund der außerhalb des Grundbuchs eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge und deren Nachweis entsprechend § 35 GBO. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bestimmte sich nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO nach dem mit der Beschwerde verfolgten wirtschaftlichen Interesse, der Bedeutung der Beschwerde für die Beteiligten sowie den sonstigen Umständen des Einzelfalls. Die für den ersten Rechtszug maßgebenden Vorschriften der KostO können als Anhaltspunkte herangezogen werden (Demharter: GBO, 24. Aufl., § 77, Rdnr. 36). Maßgeblich war daher der Wert der Grundstücke entsprechend § 19 KostO, bezüglich derer die Antragsteller die Berichtigung beantragt haben. Der Berichtigungsantrag bezog sich lediglich auf die Grundstücke Gemarkung ... Flur ..., Flurstück ... (eingetragen im Grundbuch von Frankfurt Bezirk ... Blatt 1131) und Flur ... Flurstück ... (eingetragen im Grundbuch von Frankfurt Bezirk ... Blatt 1367) sowie Gemarkung ... Flur ... Flurstück ... (eingetragen im Grundbuch von Frankfurt Bezirk ... Blatt 1717). Für die Grundstücke Flur ..., Flurstücke ... und ... haben die Antragsteller eine Auskunft des Gutachterausschusses vom 27.02.2004 vorgelegt, aus der sich ein Bodenrichtwert von 24,00 /qm ergibt, für die insgesamt 1769 qm dieser Landwirtschaftsfläche somit 42.456,00 €. Für das Grundstück Flur ..., Flurstück ... mit 180 qm kann nach den Angaben der Antragsteller von 10,00 /qm ausgegangen werden, da insoweit kein Bodenrichtwert beim Gutachterausschuss zu ermitteln war. Insgesamt ergibt sich hieraus ein Wert der von dem Berichtigungsbegehren der Antragsteller betroffenen Grundstücke von 44.256,00 €. Mit diesem Betrag ist das mit der Beschwerde verfolgte wirtschaftliche Interesse der Antragsteller zu bewerten. Die Erblasserin ist nach den Ermittlungen des Nachlassgerichts zwar auch noch als Eigentümerin des im Grundbuch von O1 Blatt ... eingetragenen Grünlandes ..., Gemarkung ... Flur ..., Flurstück ... eingetragen. Dies war den Antragstellern aber offenbar nicht bekannt, denn insoweit haben sie keinen Berichtigungsantrag gestellt, weshalb der Wert dieses Grundstücks nicht zu berücksichtigen ist. Ebenfalls nicht in die Geschäftswertfestsetzung einzubeziehen sind die ursprünglich den Schwerpunkt des Immobilieneigentums der Erblasserin bildenden Grundstücke Gemarkung ... Flur ..., Flurstücke ... und ... Hof- und Gebäudefläche .... Dieser ehemals im Grundbuch von Frankfurt Bezirk ... Blatt 1717 als laufende Nummer ... eingetragene Grundbesitz ist auf Grund des Kaufvertrages der Antragsteller mit der Erblasserin vom 11.07.2002 (Bl. 67-79), der am 02.12.2002 im Grundbuch vollzogen wurde, bereits zu Lebzeiten aus dem Vermögen der Erblasserin ausgeschieden. Dieser Grundbesitz, dessen Verkehrswert das Grundbuchamt im Dezember 2002 anlässlich der Eigentumsumschreibung auf die Antragsteller nach der vereinfachten Sachwert-Methode auf 434.926,15 € geschätzt hat (Bl. 105 d. A.) konnte deshalb nicht mehr Gegenstand des Berichtigungsantrags der Antragsteller vom Juni 2003 sein, nachdem die Antragsteller bereits seit Dezember 2002 als Eigentümer eingetragen waren, wie sich aus dem beigezogenen Grundbuch von O2 Bezirk ... Blatt ... ergibt.

Die Reduzierung auf den vom Nachlassgericht der Gebühren für die Testamentseröffnung zu Grunde gelegten Wert des Reinnachlasses kam dagegen hier im Grundbuchverfahren nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass das Nachlassgericht offenbar ohne weitere Ermittlungen für den gesamten unbebauten Grundbesitz der Erblasserin 10,00 /qm angesetzt hat, beruht diese Bewertung auf der Sonderregelung für Nachlass- und Teilungssachen nach §§ 102, 103 Abs. 1, 46 Abs. 4 KostO. Vorliegend sind im Grundbuchverfahren als erstinstanzliche Vorschriften der Kostenordnung, die als Anhaltspunkte für den Geschäftswert im Beschwerdeverfahren herangezogen werden können, der auch für Berichtungen der Eigentümereintragungen geltende § 60 Abs. 1 KostO mit der Wertvorschrift des § 19 KostO maßgeblich.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 31 Abs. 4 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück