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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 08.04.2002
Aktenzeichen: 20 W 61/2002
Rechtsgebiete: WEG, KostO


Vorschriften:

WEG § 48
KostO § 31
Gegenüber einer Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren, die das mit der Hauptsache befasste Landgericht trifft, ist die unbefristete, zulassungsfreie Erstbeschwerde gegeben.Im Streit mit dem Verwalter über eine Kündigung des Verwaltervertrags bzw. einen Abberufungsbeschluss ist die dem Verwalter (noch) zustehende Vergütung für den Geschäftswert maßgeblich.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 61/2002

Verkündet am 08.04.2002

In der Wohnungseigentumssache

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 17.12.2001 (hier Geschäftswertfestsetzung) am 08.04.2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs 3 und 4 KostO a.F. statthafte, zulassungsfreie und unbefristete Beschwerde (KG WoM 1996, 306; OLG Stuttgart Die Justiz 1997, 130; OLG Zweibrücken NZM 2001, 245; BayObLG NZM 2001, 246; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 48, Rdnr. 61; Niedenführ/Schulze: WEG, 5. Aufl., § 48 Rdnr. 18) gegen die Geschäftswertfestsetzung, die das in zweiter Instanz mit der Hauptsache befasste Landgericht getroffen hat, ist nicht begründet.

Der Geschäftswert beim Streit um den Fortbestand des Verwaltervertrages oder um die Gültigkeit von Bestellungs-bzw. Abberufungsbeschlüssen bestimmt sich in der Regel nach der Höhe der Verwaltervergütung, die der Verwalter (noch) zu beanspruchen hätte (vgl. Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 48, Rdnr. 44 mit weiteren Nachweisen; NIedenführ/Schulze: WEG, 5. Aufl., § 48, Rdnr. 30). Vorliegend hat die Antragstellerin mit ihrem erstinstanzlichen Hauptantrag die Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigungen der Antragsgegner vom 21.12.1999 (Bl. 19 d. A.) hinsichtlich des bis zum 28.02.2002 laufenden Verwaltervertrags vom 04.06.1998 (Bl. 23-26 d.A.) begehrt. Nach dem Verwaltervertrag war für die reguläre Tätigkeit eine monatliche Nettovergütung von 32,50 DM je Wohneinheit und von 6,00 DM je Garage vereinbart, für besondere Verwalterleistungen ein Stundensatz von 100,00 DM netto. Schon für die reguläre Verwaltertätigkeit wäre für jeweils 51 Wohneinheiten und Garagen bei einer Restlaufzeit von 13 Monaten eine Nettovergütung von 25.525,50 DM entstanden. Um diese Vergütung ist es der Antragstellerin auch in der Sache gegangen, unabhängig von der Formulierung ihres Feststellungsantrags bezüglich der Kündigungserklärung vom 21.12.1999 als Hauptantrag in erster Instanz und bezüglich der Ungültigkeit des Abberufungsbeschlusses vom 21.12.1999 in zweiter Instanz. Für die Antragstellerin als Verwalterin, die sich gegen eine fristlose Kündigung bzw. einen Abwahlbeschluss wendete, entsprach die Restvergütung auch ihrem vermögenswerten Interesse an einer Änderung des angefochtenen Entscheidung durch Ungültigerklärung des Abberufungsbeschlusses. Im Hinblick auf die Höhe der restlichen Vergütung von über 25.000,00 DM kann auch nicht von einer Unverhältnismässigkeit der Kosten im Sinn von § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG die Rede sein. Eine Reduzierung auf 2.500,00 DM, wie sie die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde anstrebt, kann auch nicht mit der geringeren Bedeutung aufgrund der eingetretenen Bestandskraft des zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 21.12.1999 gefassten Abberufungsbeschlusses begründet werden, denn die Ungültigerklärung dieses Beschlusses hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 25.10.2001 (Bl. 361 d.A.) beantragt, also war er gerade Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dass die Kammer dies als nicht sachdienliche Antragserweiterung in zweiter Instanz angesehen hat, weil die Antragstellerin damit den ursprünglichen Hilfsantrag trotz Erfolg des erstinstanzlichen Hauptantrags im Beschwerdeverfahren als Hauptantrag gestellt hat, hat keinen Einfluss auf den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens. Denn dieser ist nicht aufgrund einer nachträglichen Beurteilung deshalb zu ermäßigen, weil die Antragstellung keinen Erfolg hatte.

Die Nebenentscheidungen hinsichtlich der Gebührenfreiheit und der Kostenerstattung beruhen auf § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 KostO a. F.

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