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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: 20 W 65/04
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, PStG


Vorschriften:

BGB § 1355
BGB § 1616
BGB § 1617
BGB § 1617 a I
EGBGB Art. 5 I 2
EGBGB Art. 10 I
PStG § 45 II
PStG § 47 I 2
Heiraten ein US-Amerikaner und eine deutsche Staatsangehörige in den USA, so führt die bloße Unterzeichnung der "Marriage License" durch die Ehefrau mit dem Familiennamen des Mannes nach deutschem Recht nicht ohne weiteres zur Bestimmung eines Ehenamens im Sinne des § 1355 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 1 BGB. Für die Kinder aus dieser Ehe bedarf es deshalb einer Bestimmung des Geburtsnamens nach §§ 1616, 1617 a BGB.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 65/04

In der Personenstandssache

...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 26. Januar 2004 am 08. Juli 2004 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 6. Oktober 2003 werden aufgehoben. Der Standesbeamte wird angewiesen, durch Randvermerk in dem Geburtenbuch zu Geburtseintrag Nr. .../2002 einzutragen, dass das Kind den Familiennamen "X" führt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) schlossen am 01. Januar 2000 in O 1 im US- Bundesstaat Kansas die Ehe. Die Beteiligte zu 1) ist deutsche Staatsangehörige, der Beteiligte zu 2) besitzt die US-amerikanische Staatsangehörigkeit und wohnte zum Zeitpunkt der Eheschließung im Bundesstaat North Carolina. Die "Marriage License" enthält keine Erklärung hinsichtlich des Ehenamens, sie wurde von der Beteiligten zu 1) mit dem Namen "A. B." unterzeichnet. Unter diesem Namen wurde ihr im Juni 2001 auch eine ID-Card von den amerikanischen Behörden ausgestellt. Des weiteren beantragte die Beteiligte zu1) unter dem Namen A. B., geb. X im September 2002 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Gießen die Scheidung.

Die Beteiligte zu 1) hat am 12. September 2002 in Gießen den Beteiligten zu 3) geboren. Nachdem die Beteiligten zu 1) und 2) einen Geburtsnamen für das Kind binnen eines Monats nach der Geburt nicht bestimmt hatten, beurkundete der Standesbeamte die Geburt im Geburtenbuch am 21. Oktober 2002, wobei er eintrug, dass das Kind einen Familiennamen noch nicht erhalten habe. Des weiteren übersandte er eine entsprechende Mitteilung nach § 21 a PStG an das Amtsgericht - Familiengericht - in Gießen. Das Familiengericht schickte die Mitteilung an das Standesamt mit dem Bemerken zurück, aus dem anhängigen Scheidungsverfahren ergebe sich, dass die Beteiligte zu 1) unter dem Namen "A. B." auftrete und so auch die Heiratsurkunde und den Fragebogen zum Geburtseintrag unterschrieben habe, so dass der Familienname offensichtlich "B." sei.

Der Standesbeamte legte die Sache darauf hin gemäß § 45 Abs. 2 PStG über den Beteiligten zu 4) als Aufsichtsbehörde dem Amtsgericht zur Entscheidung der Frage vor, mit welchem Familiennamen die Geburt des Kindes C. D. zu beurkunden sei.

Das Amtsgericht wies den Standesbeamten mit Beschluss vom 06. Oktober 2003 an, im Geburtenbuch einzutragen, dass das Kind den Familiennamen "B." führt.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4) wies das Landgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2004 zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Kind führe nach dem maßgeblichen deutschen Recht gemäß § 1616 BGB den Familiennamen "B.", weil die Beteiligten zu 1) und 2) diesen Geburtsnamen des Ehemannes durch die Unterzeichnung der Heiratsurkunde durch beide Beteiligte mit diesem Namen zum Ehenamen bestimmt hätten.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 4) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der er im Wesentlichen geltend macht, die in den USA eröffnete Möglichkeit, dass die Ehefrau den Namen des Mannes kraft Gewohnheit als Familiennamen führen könne, lasse sich einer Wahl des Familiennamens im Sinne des § 1355 Abs. 2 BGB durch die Ehegatten nicht gleichsetzen, zumal die die Eheschließung vornehmende ausländische Amtsperson in einem solchen Falle mangels Rechtsgrundlage derartige Erklärungen jedenfalls nicht entgegen nehmen wolle.

Die Ehe der Bet. zu 1) und 2) wurde zwischenzeitlich durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 16. Oktober 2003 ( 26 F 1491/02 S ) geschieden, wobei das alleinige Sorgerecht für den Bet. zu 3) der Bet. zu 1) übertragen wurde.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 1 PStG, 27, 29 Abs. 2 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 4 FGG). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 3) als Standesamtsaufsicht ergibt sich aus § 49 Abs. 2 PStG.

Das Verfahren wurde eingeleitet durch eine Zweifelsvorlage des Standesbeamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 PStG, da der Geburtseintrag durch dessen Unterschriftsleistung gemäß § 21 Abs. 3 PStG abgeschlossen war (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 der Dienstanweisung für den Standesbeamten - DA - und Johansson/Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen), und der Standesbeamte aufgrund der vom Familiengericht geäußerten Rechtsauffassung Zweifel daran hat, ob er die Eintragung bezüglich des Familiennamens zu berichtigen hat.

Das zulässige Rechtsmittel führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die Eintragung im Geburtenbuch, dass das Kind einen Familiennamen noch nicht erhalten hat, war zunächst zutreffend, da die Bet. zu 1) und 2) keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben. Durch die zwischenzeitlich im Scheidungsurteil erfolgte Übertragung der elterlichen Sorge auf die Bet. zu 1) steht jedoch fest, dass das Kind den von der Bet. zu 1) zum Zeitpunkt der Geburt geführten Namen "X" erhält. Die von den Vorinstanzen erteilte Anweisung an den Standesbeamten zur Eintragung des Familiennamens "B." war deshalb aufzuheben und der Standesbeamte zur Berichtigung des Geburtseintrags durch Eintragung eines Randvermerkes über den Geburtsnamen "X" anzuweisen,

Die Vorinstanzen sind zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Name des Kindes nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates unterliegt, dem es angehört. Als Kind einer deutschen Mutter hat der Beteiligte zu 3) mit der Geburt nach § 4 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Diese geht gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB einer weiteren ausländischen Staatsangehörigkeit vor, so dass dahinstehen kann, ob der Beteiligte zu 3) daneben gleichzeitig auch die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt.

Der Bet. zu 3) hat nicht nach § 1616 BGB den Geburtsnamen "B." erworben, da entgegen der Auffassung der Vorinstanzen die Beteiligten zu 1) und 2) diesen Namen nicht gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 2 BGB zum gemeinsamen Familiennamen im Sinne eines Ehenamens bestimmt haben.

Dabei kann zunächst dahinstehen, ob - wie die Beteiligte zu 1) behauptet - der Beklagte zu 2) tatsächlich nicht der leibliche Vater des Beteiligten zu 3) ist. Da der Beteiligte zu 3) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist nach Art. 21 EGBGB insoweit deutsches Recht maßgeblich. Da der Beteiligte zu 2) zum Zeitpunkt der Geburt des Beteiligten zu 3) mit der Beteiligten zu 1) verheiratet war, gilt er gemäß §§ 1592 Ziffer 1, 1599 Abs. 1 BGB solange als Vater, bis aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt wurde, dass er nicht der Vater des Kindes ist.

Nach Art. 10 Abs. 1 BGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört. Das Personalstatut und damit das jeweilige Heimatrecht ist auch dann maßgeblich, wenn es um die Auswirkungen familienrechtlicher Verhältnisse auf den Erwerb oder den Verlust des Namens geht. Dabei ist anerkannt, dass im Falle einer Eheschließung auf das Personalstatut jedes Ehegatten vor der Eheschließung abzustellen ist, unabhängig davon, ob durch die Eheschließung für einen oder beide Ehegatten der Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit erfolgt (vgl. BGH StAZ 1979, 63 = NJW 1979, 489 f; Palandt-Heldrich, BGB, 63. Aufl., Art. 10 Rn. 9 und 12; Staudinger/Hepting, BGB, 13. Bearb., Art. 10 Rn. 137/138; Hepting/Gaaz, PStR Bd. 2 Rn. III-871; MünchKomm/Birk, BGB, 3. Aufl., Art. 10 Rn. 19, 53 f und 78 f).

Somit ist für die Bestimmung des Familiennamens des Beteiligten zu 2) US- amerikanisches Recht maßgeblich, während sich der Ehename der Beteiligten zu 1) nach deutschem Recht und damit nach der Vorschrift des § 1355 BGB bestimmt. Danach wäre der Geburtsname des Beteiligten zu 2) gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann zum gemeinsamen Familiennamen auch für die Beteiligte zu 1) und damit zugleich nach § 1616 BGB zum Geburtsnamen für den Beteiligten zu 3) geworden, wenn die Ehegatten diesen Namen zum Ehenamen bestimmt hätten. Bei der Ehenamensbestimmung handelt es sich um ein Rechtsgeschäft (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1355 Rn. 4), das durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten grundsätzlich bei der Eheschließung erfolgen soll (§ 1355 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 BGB). Eine ebenfalls noch mögliche spätere Bestimmung scheidet im vorliegenden Fall bereits deshalb aus, weil es jedenfalls an der hierzu nach § 1355 Abs. 3 S. 2 BGB erforderlichen öffentlichen Beglaubigung fehlt.

Eine Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens kann bei einer Eheschließung im Ausland zwar auch gegenüber dem ausländischen Eheschließungsorgan abgegeben werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist hier eine solche gemeinsame Erklärung der Ehegatten bei der Eheschließung am 1. Dezember 2000 im O 1 im US-Bundesstaat Kansas jedoch nicht erfolgt.

Eine ausdrückliche Erklärung zur Namensführung haben die Ehegatten bei der Eheschließung, die ausweislich des "Certificate of Marriage" vor einer Geistlichen erfolgt ist, nicht abgegeben. Aber auch aus der Tatsache, dass die Beteiligte zu 1) nach der Eheschließung die entsprechende Spalte der an die Registrierungsbehörde zurück zu sendenden "Marriage License" mit dem Familiennamen des Beteiligten zu 2) unterschrieben hat, kann eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten über die Bestimmung des Ehenamens entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht gefolgert werden.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sowohl nach US-amerikanischen Bundesrecht, als auch nach dem Recht der einzelnen US-Bundesstaaten es weitgehend an einer gesetzlichen Regelung des Namensrechtes fehlt und deshalb nach dem Common Law das Prinzip der Namensfreiheit eingreift. Dies bedeutet, dass der Name und seine Änderung nach amerikanischem Recht weitgehend zur freien Verfügung des einzelnen gestellt sind und jeder seinen Vor- und Nachnamen nach Belieben ändern kann. Dabei ist die Änderung des Vor- oder Nachnamens weder einem behördlichen Verfahren vorbehalten und noch an eine Form gebunden. Sie kann vielmehr völlig formlos erfolgen, indem der Betroffene tatsächlich einen neuen Namen benutzt (vgl. Staudinger/Hepting, a.a.O., Vorbem. Art. 10 Rn. 18; siehe auch LG München StAZ 1999, 175). Zwar bestehen in den meisten Einzelstaaten der USA Gesetze, die es ermöglichen, den Namen durch gerichtliche Entscheidung zu ändern. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine zusätzliche Möglichkeit der Namensänderung, die den Vorteil des einfachen Nachweises durch eine öffentliche Urkunde bietet, aber die Zulässigkeit der jederzeitigen Änderung des Namens durch faktischen Gebrauch nicht einschränkt (vgl. Flessner, a.a.0., S. 181/184).

Diese Grundsätze sind auch für die Ausgestaltung des Familiennamens von Ehegatten und Kindern maßgeblich. Dabei ist nach heutiger Rechtsauffassung in sämtlichen US-Bundesstaaten allgemein anerkannt, dass die Ehefrau durch die Eheschließung nicht automatisch den Familiennamen des Ehemannes erwirbt. Zwar ist es weitgehend üblich, dass die Ehefrau nach der Eheschließung den Namen des Mannes führt. Nach heutigem Rechtsverständnis beruht dies jedoch nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung, sondern lediglich auf gesellschaftlichem Brauch. Damit bleibt es der Entscheidung der Ehefrau überlassen, ob sie mit der Eheschließung den Namen des Mannes annimmt und zukünftig benutzt oder weiterhin ihren bisherigen Namen beibehält, (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, USA, S. 40 und 49; Brandhuber/Zeyringer, Standesamt und Ausländer, Vereinigte Staaten von Amerika, S. 25 ff; Flessner, StAZ 7 1993, 181 ff). Sowohl für den Bundesstaat North Carolina, in dem der Beteiligte zu 2) zum Zeitpunkt der Eheschließung sein Domizil hatte, als auch für den Bundesstaat Kansas, in dem die Eheschließung erfolgte, bestehen - soweit ersichtlich - keine gesetzlichen Regelungen über die Namenswahl bei der Eheschließung. Zwar gibt es in beiden Bundesstaaten gesetzliche Vorschriften, wonach der Ehefrau nach einer Scheidung die erneute Führung ihres früheren Familiennamens gestattet werden kann (vgl. Bergmann-Ferid, a.a.0., USA/ North Carolina und Kansas jeweils unter "Scheidung" 1 e). Hieraus folgt jedoch keine Verpflichtung der Ehefrau, bei der Eheschließung den Familiennamen des Ehemannes anzunehmen.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass in den USA für die Bet. zu 1) und 2) nach dem Grundsatz der Namensfreiheit keinerlei Einschränkung hinsichtlich der Wahl und Bildung des Namens gegeben war und es deshalb einem oder beiden Ehegatten freistand, aus Anlass der Eheschließung den Familiennamen durch Auftreten unter einem neuen Namen zu ändern. Nach amerikanischem Recht entfaltete somit die Eheschließung keine rechtlichen Wirkungen bezüglich des Familiennamens der beiden Ehegatten. Da die weitere Namensführung nach der Heirat in das Belieben der Ehegatten gestellt ist und allein durch die faktische Benutzung des bisherigen oder eines neuen Namens erfolgt, bestand bei der Eheschließung in den USA weder eine Notwendigkeit, noch aber auch eine rechtliche Möglichkeit, überhaupt eine Erklärung zur Namensführung abzugeben (vgl. ebenso zum britischen Recht BayObLG NJW 1990, 642).

Bei der Wahl eines gemeinsamen Familiennamens im Sinne des Ehenamens nach § 1355 Abs. 2 BGB handelt es sich um ein durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten vorzunehmendes Rechtsgeschäft beider Ehegatten (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, a.a.0., § 1355 Rn. 4). Angesichts dieser wesentlichen Unterschiede zwischen dem deutschen und dem US-amerikanischen Recht kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei den Beteiligten zu 1) und 2) als Eheschließenden und dem Eheschließungsorgan überhaupt eine Vorstellung oder gar eine Absicht bestand, Erklärungen zur Namensführung abzugeben bzw. entgegen zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als die Ehe hier nicht vor einer staatlichen Behörde, sondern vor einem Geistlichen geschlossen wurde, bei dem von einer Bereitschaft zur Entgegennahme von über die Ehschließung hinaus gehenden Erklärungen zur zukünftigen Namensführung erst recht nicht ausgegangen werden kann (vgl. hierzu Fritsche, StAZ 1986, 295). Dabei kann es entgegen der Auffassung der Vorinstanzen keinen wesentlichen Unterschied machen, ob es um eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten zur Namensbestimmung im Sinne des § 1355 Abs. 2 und 3 BGB geht oder um eine nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB bei oder nach der Eheschließung bei Auslandsberührung ebenfalls mögliche Erklärung der Rechtswahl bezüglich der künftigen Namensführung. Bei der von der Beteiligten zu 1) geleisteten Unterschrift auf der "Marriage License" nach der Eheschließung handelt es sich deshalb nicht um eine rechtsgeschäftliche Erklärung zur Familiennamens- oder Rechtswahl, sondern lediglich um eine faktische Namensänderung, die nach der Rechtsordnung des Common Law- Rechtskreises durch den Gebrauch eines neuen Namens und dessen Anerkennung möglich ist (vgl. Staudinger/Hepting, a.a.0., Art. 10 Rn. 184 und Vorbem. 18).

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen genügt deshalb die bloße Unterzeichnung der "Marriage License" durch die Beteiligte zu 1) mit dem Familiennamen des Beteiligten zu 2) nicht den rechtlichen Anforderungen für die Annahme einer gemeinsamen Erklärung der Ehegatten über die Bestimmung eines Ehenamens nach § 1355 Abs. 2 und 3 BGB. Damit fehlt es nach dem allein maßgeblichen deutschen Recht an einem Ehenamen im Sinne des § 1616 BGB, sodass in der Ehe die Bet. zu 1) weiterhin den Namen "X" und der Bet. zu 2) den Namen "B." führte.

Demzufolge hätte es nach der Geburt des Bet. zu 3) zunächst einer Namensbestimmung nach § 1616 BGB bedurft. Nachdem die damals noch gemeinsam sorgeberechtigten Eltern eine gemeinsame Erklärung hierzu innerhalb der Monatsfrist des § 1616 Abs. 2 BGB nicht abgegeben hatten, wurde deshalb von dem Standesbeamten ursprünglich zu Recht die Mitteilung an das Familiengericht zur Übertragung des Bestimmungsrechts auf einen Elternteil veranlasst. Nachdem aber zwischenzeitlich die elterliche Sorge für den Beteiligten zu 3) durch das Scheidungsurteil allein der Beteiligten zu 1) übertragen wurde, bedarf es jetzt eines solchen Verfahrens nicht mehr. Vielmehr erhält der Beteiligte zu 3) den Namen, den die Beteiligte zu 1) als nunmehr allein sorgeberechtigter Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führte. Dies ist der Familiennamen "X". Der Senat ist als Rechtsbeschwerdegericht nicht gehindert, bei seiner Entscheidung die bisher nicht beachtete offenkundige, auf einem rechtskräftigen Urteil beruhende Tatsache der Übertragung der elterlichen Sorge auf die Bet. zu 1) zu berücksichtigen ( vgl. Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 45 m.w.N.). In Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen war der Standesbeamte deshalb anzuweisen, den Familiennamen "X" im Wege der Berichtigung durch Beischreibung eines Randvermerkes zum Geburtseintrag des Bet. zu 3) einzutragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 2 S. 2 KostO.

Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten war nach § 13 a Abs. 1 KostO nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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