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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 09.07.2004
Aktenzeichen: 20 W 66/04
Rechtsgebiete: WEG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 47
ZPO § 91 a
Erledigt sich ein Verfahren der weiteren Beschwerde dadurch, dass die angefochtene Entscheidung (Verwerfung der Erstbeschwerde als unzulässig) auf Gegenvorstellung vom Landgericht selbst aufgehoben wird, können nur etwaige Gerichtskosten niedergeschlagen, der Staatskasse aber keine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers auferlegt werden. Für die Anordnung einer Kostenerstattung durch den Beschwerdegegner reicht die Tatsache des Unterliegens nicht aus.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 66/04

In der Wohnungseigentumssache

...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 26.01.2004

am 09.07.2004 beschlossen:

Tenor:

Nach Erledigung der Hauptsache werden etwaige durch den angefochtenen Beschluss und im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandene gerichtliche Kosten niedergeschlagen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Beschwerdeverfahren nicht statt.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird bis zum 03.03.2004 auf 11.820,00 €, danach auf 900,00 € festgesetzt.

Gründe:

Das Landgericht hat ein am 12.01.2004 bei Gericht eingegangenes Schreiben des Antragstellers vom 11.01.2004 als Erstbeschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 03.12.2003 behandelt und mit Beschluss vom 26.01.2004 (Bl. 57-59 d. A.) als unzulässig verworfen, da nach Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses am 05.12.2003 die Beschwerdefrist bereits am 19.12.2003 abgelaufen war.

Gegen den ihm am 05.02.2004 zugestellten landgerichtlichen Beschluss hat der Antragsteller mit am 18.02.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz weitere Beschwerde eingelegt und diese für erledigt erklärt, nachdem das Landgericht am 25.02. 2004 (Bl. 70, 71 d. A.) auf die Gegenvorstellung des Antragstellers seinen Beschluss vom 26.01.2004 aufgehoben hatte, weil sich eine rechtzeitig eingelegte Beschwerde in einer Parallelakte befunden hatte. Der Antragsteller beantragt nunmehr, der Staatskasse die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers war zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 43 WEG, 27 Abs. 1, 29 FGG). Durch die nach Einlegung der weiteren Beschwerde erfolgte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses seitens des Landgerichts ist die Hauptsache erledigt, da die Fortführung der Rechtsbeschwerde sinnlos und keine Sachentscheidung mehr erforderlich ist (Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 44 Rdnr. 102). Dem hat der Antragsteller durch seine Erledigungserklärung Rechnung getragen.

Die Niederschlagung etwaiger Gerichtskosten, die durch den angefochtenen Beschluss und im Verfahren der weiteren Beschwerde entstanden sind, beruht auf § 16 KostO. Allerdings kann auf der Grundlage dieser Norm nur die Nichterhebung von Gerichtskosten angeordnet werden, dagegen können der Staatskasse nicht die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten auferlegt werden, weil die Staatskasse im vorliegenden Verfahren nicht die Stellung einer Verfahrensbeteiligten hat. Im Verhältnis zu den Antragsgegnern kommt für die außergerichtlichen Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens der allgemeine Grundsatz des FGG-Verfahrens zum Tragen, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst tragen, weil von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen, das Unterliegen bzw. Obsiegen im Verfahren dafür nicht maßgeblich ist. Auch wenn ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, müssen besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, ihm die außergerichtlichen Kosten des Gegners aufzuerlegen (Bärmann/Pick/Merle: WEG, aaO., § 47 Rdnr. 42; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 47, Rdnr. 8).

Für die ausnahmsweise Anordnung der Erstattung der außergerichtlicher Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 47 Satz 2 WEG sah der Senat keine Veranlassung, zumal die Antragsgegner zur Vermeidung von Kosten zur weiteren Beschwerde nicht angehört worden sind.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und erfolgte in Anlehnung an landgerichtliche Festsetzung und unter Berücksichtigung nur noch des Kosteninteresses nach Erledigungserklärung.

Ende der Entscheidung

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