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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.09.2007
Aktenzeichen: 20 W 69/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1624
BGB § 1804
BGB § 1908
BGB § 1908 i Abs. 2
Zur rechtlichen Bewertung der Übertragung des Miteigentumsanteils des Betreuten an dessen Eigentumswohnung, die seinen einzigen Vermögenswert darstellt und von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an einen der Abkömmlinge gegen Übernahme einer inhaltlich stark beschränkten Pflegeverpflichtung durch den Ergänzungsbetreuer als unzulässige gemischte Schenkung.
Gründe:

I.

Der Betroffene erlitt im Sommer 2000 eine Gehirnblutung, die zu einer Hirnschädigung mit Sprach- und Gedächtnisstörung führte. Seitdem ist seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1), die ihn in dem gemeinsamen Haushalt versorgt, zur Betreuerin für die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Postkontrolle und Behördenangelegenheiten bestellt.

Der Betroffene und die Beteiligte zu 1) sind Miteigentümer der von ihnen bewohnten Eigentumswohnung im Erdgeschoss des von ihnen im Jahre 1968 erbauten Wohnhauses auf dem Grundstück Grundbuch von O1, Flur ..., Flurstück ..., Hof- und Gebäudefläche, 904 qm. Eigentümer der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung dieses Hauses ist der jüngere der beiden Söhne, welcher dort mit seiner Familie lebt.

Der Miteigentumsanteil an dem Wohnungseigentum stellt das einzige Vermögen des Betroffenen dar, welcher als Einkommen über eine monatliche Altersrente von ca. 1.100,-- EUR verfügt. Zu UR .../2000 wurde vor dem Notar A in O2 ein Übertragungsvertrag zwischen dem Betroffenen, vertreten durch die noch zu bestellende Beteiligte zu 2) als Ergänzungspflegerin, der Beteiligten zu 1) sowie deren beiden Söhnen beurkundet. In diesem Vertrag übertragen der Betroffene und die Beteiligte zu 1) ihre Miteigentumsanteile an dem Wohnungseigentum an den jüngeren Sohn, welcher bereits Eigentümer der Wohnung im Obergeschoss ist. Dieser Sohn verpflichtet sich zu einer Gleichstellungszahlung in Höhe von 17.500,-- EUR an seinen Bruder, den er im Innenverhältnis von der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern freistellt. Der Betroffene und die Beteiligte zu 1) als Übergeber behalten sich zugleich ein nicht übertragbares Wohnungsrecht in Gestalt einer in das Grundbuch einzutragenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vor, wonach sie für die betroffene Wohnung die Instandhaltungskosten sowie die verbrauchsabhängigen Nebenkosten zu tragen haben. Zugleich verpflichtet sich der übertragende Sohn bei Krankheit, Gebrechlichkeit oder Altersschwäche der Eltern zu deren sorgsamer häuslicher Wart und Pflege, soweit dies in angemessener Weise zu Hause erbracht werden kann und einen Zeitaufwand von 1,5 Stunden täglich nicht überschreitet. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Akte befindliche Vertragsurkunde (Bl. 78 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht bestellte mit Beschluss vom 24. Oktober 2005 die Beteiligte zu 2) zur Ergänzungsbetreuerin für das vorgenannte Grundstück betreffende Rechtsgeschäfte aus der vorgenannten Urkunde sowie der Urkunde UR .../2005 des Notars A in O2 über die Bestellung einer Grundschuld an diesem Grundstück. Die Beteiligte zu 2) beantragte sodann, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dieser beiden Verträge.

Nachdem der vom Amtsgericht bestellte Verfahrenspfleger auf Bedenken im Hinblick auf das Schenkungsverbot des § 1804 BGB hingewiesen hatte, machte der Notar für die Urkundsbeteiligten geltend, angesichts des innerhalb der Familie auf 32.000,-- EUR festgesetzten Wertes des Miteigentumsanteiles des Betroffenen am Wohnungseigentum sei im Hinblick auf das eingeräumte Wohnungsrecht sowie die Pflegeverpflichtung nicht von einer Unentgeltlichkeit auszugehen. Im Übrigen müsse die Übertragung des Wohnungseigentums als Anstandsschenkung betrachtet werden. Der Betroffene und die Beteiligte zu 1) wollten mit der Regelung im Sinne des Familienfriedens eine der Üblichkeit entsprechende Regelung herbeiführen, wobei wesentlicher Grund für die Übertragung auch sei, dass die Eltern die Reparatur- und Erhaltungslasten des Grundbesitzes nicht mehr ausführen bzw. tragen könnten.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts wies den Genehmigungsantrag mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich nach den Gesamtumständen zumindest um eine nicht genehmigungsfähige gemischte Schenkung.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde wurde unter Vertiefung des bisherigen Vortrages geltend gemacht, bei dem Vertrag handele es sich vorrangig um eine Ausstattung; im Übrigen müssten für die Beurteilung einer Anstandsschenkung auch die ideellen Interessen der Beteiligten am Frieden und Zusammenhalt in der Familie beachtet werden.

Das Landgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 11. Dezember 2000 zurück und führte zur Begründung aus, nach der Vertragsgestaltung müsse von einer jedenfalls gemischten Schenkung ausgegangen werden, wobei weder die Voraussetzungen einer Ausstattung noch einer genehmigungsfähigen Schenkung nach § 1804 Satz 2 BGB gegeben seien.

Hiergegen richtet sich die von dem Notar eingelegte weitere Beschwerde, mit welcher unter Bezugnahme auf den bisherigen Vortrag insbesondere geltend gemacht wird, nach der Rechtsprechung sei der Begriff einer Ausstattung großzügig auszulegen. Im Übrigen sei im Rahmen der Bewertung der Schenkung sowohl das Wohnungsrecht als auch die übernommene Pflegevereinbarung zu berücksichtigen.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Auch ohne nähere Klarstellung ist davon auszugehen, dass das Rechtsmittel durch die Beteiligte zu 2) nicht in eigenem Namen, sondern in ihrer Eigenschaft als Ergänzungsbetreuerin und für den Betroffenen, dem diesbezüglich eine Beschwerdeberechtigung zusteht, eingelegt wurde (vgl. BayObLG FPR 2002, 160; Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1828 Rn. 17).

In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO. Die Vorinstanzen haben die beantragte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Übertragungsvertrages ohne Rechtsfehler abgelehnt.

Der Genehmigung stehen die Vorschriften der §§ 1908 i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 1 BGB entgegen, wonach der Betreuer nicht berechtigt ist, in Vertretung des Betroffenen Schenkungen zu machen.

Die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanzen, wonach unter Berücksichtigung sämtlicher im Vertrag vorgesehener Leistungen und Gegenleistungen zumindest von einer gemischten Schenkung auszugehen ist, hält der im Verfahren der Rechtsbeschwerde allein möglichen Überprüfung auf Rechtsfehler stand.

Auch bei Zugrundelegung des in der Urkunde von den Beteiligten angegebenen Wertes des übertragenen Wohneigentums von 64.000,-- EUR ohne sachverständige Überprüfung, der im Hinblick auf die Größe des Grundstückes und den monatlich auf 400,-- EUR festgesetzten Nutzungswert der Wohnung recht niedrig bemessen erscheint, kann von einer in einem angemessenen Austauschverhältnis stehenden und somit entgeltlichen Übertragung nicht ausgegangen werden. Dies gilt auch dann, wenn das von dem Betroffenen und der Beteiligten zu 1) vorbehaltene Wohnungsrecht wertmindernd berücksichtigt wird, da angesichts des Alters dieser Personen von 75 und 78 Jahren unabhängig von der exakten Berechnung und Bezifferung davon ausgegangen werden muss, dass der Wert des übertragenen Grundbesitzes deutlich hinter dem Wert dieses Wohnungsrechtes zurückbleibt.

Die Unentgeltlichkeit der Vermögensübertragung wird auch durch die im vorliegenden Falle getroffene Pflegevereinbarung nicht beseitigt. In diesem Zusammenhang haben die Vorinstanzen bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass insgesamt nur relativ geringfügige Pflegeleistungen - vergleichbar der Pflegestufe I der gesetzlichen Pflegeversicherung - übernommen werden, für die zugleich das gesetzliche Pflegegeld weiterzuleiten ist. Des Weiteren ergibt sich aus dem Vertrag, dass die Pflegeverpflichtung ersatzlos ruht, wenn ein Berechtigter nach fachärztlicher Feststellung aus medizinischen oder pflegerischen Gründen in der Wohnung nicht mehr versorgt werden kann und wenn der Sohn infolge Krankheit oder urlaubsbedingter Abwesenheit an der Erbringung gehindert ist oder sie ihm aus sonstigen Gründen unmöglich wird. Es kann dahinstehen, ob derartige Leistungen im Rahmen einer häuslichen Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern - wie das Landgericht angenommen hat - selbstverständlich sein sollten. Jedenfalls kann die Pflegeverpflichtung angesichts ihres erheblich eingeschränkten Umfanges wertmäßig nicht als ausreichend erachtet werden, um die erhebliche Wertdifferenz zwischen dem übertragenen Wohnungseigentum einschließlich Grundstücksanteil und dem vorbehaltenen Wohnungsrecht so weit auszugleichen, dass dem Rechtsgeschäft der Charakter der zumindest teilweisen Unentgeltlichkeit genommen wird.

Wie die Vorinstanzen weiter zutreffend hervorgehoben haben, wird dies letztlich auch dadurch bestätigt, dass die Übertragung als vorweggenommene Erbfolge bezeichnet und zugleich eine Herauszahlung an den Bruder des Übernehmers vorgesehen wird. Zwar besagt der bloße Hinweis im Übergabevertrag darauf, dass der Grundbesitz in Vorwegnahme der Erbfolge übergeben wird, für sich betrachtet allein noch nichts über die Unentgeltlichkeit der Übergabe (vgl. BGH NJW 1995, 1349). Die gleichzeitige Verpflichtung des übernehmenden Sohnes zur Herauszahlung eines erheblichen Geldbetrages an seinen Bruder lässt jedoch erkennen, dass die Familienmitglieder selbst davon ausgegangen sind, dass nicht von einer entgeltlichen Übergabe ausgegangen werden kann. Zugleich beinhaltet auch die dem übernehmenden Sohn auferlegte Verpflichtung zur Herauszahlung nach dem Gesamtzusammenhang der vertraglichen Regelung eine unentgeltliche Zuwendung der Eltern an den zweiten Sohn, die ebenfalls dem Schenkungsverbot der §§ 1908 i Abs. 2 Satz 1, 1804 BGB unterfällt.

Entgegen der Argumentation der weiteren Beschwerde stellt die Übertragung des Grundbesitzes auch keine Ausstattung des Sohnes aus dem Elternvermögen im Sinne des § 1624 BGB dar, welche nach § 1908 BGB zwar der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts unterliegen würde, dem Betreuer jedoch im Unterschied zu einer Schenkung nicht von vorneherein untersagt wäre. Nach der Legaldefinition des § 1624 Abs. 1 BGB liegt eine Ausstattung vor, wenn eine Zuwendung aus dem Elternvermögen an das Kind mit Rücksicht auf dessen Verheiratung oder die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird, wenn hierdurch das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen der Eltern entsprechende Maß nicht überstiegen wird. Insoweit haben die Vorinstanzen zutreffend darauf abgestellt, dass bereits ein Zuwendungszweck im Zusammenhang mit einer Verheiratung oder der Erlangung einer selbständigen Lebensstellung angesichts des Alters des Sohnes, der bereits selbst einen inzwischen volljährigen Sohn hat, nicht ersichtlich ist. Insbesondere eine Hof- oder Betriebsübergabe, für die die Gewährung einer Ausstattung im heutigen Rechtsleben noch in gewissem Umfang als gebräuchlich angesehen werden kann, ist hier nicht gegeben. Bereits aus diesem Grunde fehlt es an der Vergleichbarkeit mit dem Sachverhalt, welcher der von der weiteren Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Stuttgart (FamRZ 2005, 62) zugrunde lag. Im Übrigen hat das OLG Stuttgart auch für Hofübergabeverträge in der Landwirtschaft herausgestellt, dass das Maß der Angemessenheit im Sinne von § 1624 BGB dann überschritten wird, wenn die zugesagte Gegenleistung in Gestalt von Wohnrecht und Versorgung und Pflege im Alter deutlich hinter den absehbaren Bedürfnissen des Übergebers zurück bleibt. Dabei hat das OLG Stuttgart hervorgehoben, dass der Sicherung des Vermögens des Betreuten zur Gewährleistung seiner angemessenen Versorgung und Pflege im Alter ein hoher Stellenwert zukommt, die eine gewissenhafte Prüfung auch bei Verfügungen im Zusammenhang mit Hofübergabeverträgen erfordert. In dem in Rede stehenden Fall wurde für die Beurteilung der Angemessenheit entscheidend darauf abgestellt, dass die dort übernommenen Gegenleistungen so umfassend waren, dass eine gravierende Versorgungslücke zum Nachteil des Übergebers nicht ersichtlich war. Hierbei wurde als besonders bedeutsam berücksichtigt, dass über die Verpflichtung zur Versorgung und Pflege der Eltern auf dem übernommenen Hof hinaus zusätzlich auch eine Verpflichtung begründet worden war, die Kosten einer etwaigen Heimunterbringung ohne Einschränkungen zu übernehmen und insoweit eine sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung erklärt worden war. Hiermit ist der vorliegende Sachverhalt angesichts der nur in sehr eingeschränktem Umfang übernommenen Pflegeverpflichtung im Haus nicht vergleichbar, wobei außerdem berücksichtigt werden muss, dass das Renteneinkommen des Betroffenen zu einer Absicherung seiner Pflege außerhalb der Wohnung keinesfalls ausreichen würde.

Die hier somit jedenfalls vorliegende gemischte Schenkung ist auch nicht als nach §§ 1908 i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 2 BGB ausnahmsweise genehmigungsfähige Schenkung einzuordnen. Hiernach sind vom für den Betreuer geltenden Schenkungsverbot zunächst solche Schenkungen ausgenommen, die als Gelegenheitsgeschenke dem Wunsch des Betreuten entsprechen und nach seinen Lebensverhältnissen üblich sind. Von einem derartigen üblichen Gelegenheitsgeschenk kann nach den Lebensverhältnissen des Betroffenen bei der Übertragung des Wohneigentums als einzigem Vermögensgegenstand keine Rede sein.

Des weiteren wird durch diese Zuwendung hier nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass unter Berücksichtigung von Vermögen, Lebensstellung und persönlicher Beziehung der Beteiligten zueinander das Ausbleiben der Zuwendung als sittlich anstößig anzusehen wäre (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 3488; OLG Karlsruhe FGPrax 2000, 145). In diesem Zusammenhang wurden insbesondere Unterstützungsleistungen an nahe Angehörige als in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erbracht angesehen, auch wenn ein rechtlicher Unterhaltsanspruch nicht bestand (vgl. BayObLGE 32, 19). Es besteht bereits keine sittliche Verpflichtung der Eltern, das von ihnen derzeit noch für eigene Wohnzwecke benötigte und genutzte Wohneigentum zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf einen ihrer Abkömmlinge zu übertragen.

Soweit das OLG Hamm (FamRZ 1987, 751) in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung eine sittliche Pflicht zur Schenkung bereits dann als möglich erachtet hat, wenn das Rechtsgeschäft unter Berücksichtigung aller materiellen und immateriellen Interessen des Betroffenen für diesen vorteilhaft ist und deshalb letztlich in dessen Interesse liegt, erscheint dies dem Senat im Hinblick auf das vom Gesetzgeber in § 1908 i Abs. 2 S. 1 BGB für die Betreuung ausdrücklich aufrecht erhaltene und nur vorsichtig gelockerte Schenkungsverbot bedenklich (zustimmend LG Traunstein MittBayNot 2005, 231; kritisch auch BayObLG Rpfleger 2003, 649, 651 und Böhmer MittBayNot 2005, 232). Es bedarf jedoch keiner diesbezüglichen abschließenden Entscheidung oder Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG, da auch unter Berücksichtigung der vom OLG Hamm herangezogenen Kriterien nach den Umständen des hier gegebenen Einzelfalles eine sittliche Pflicht zur Vornahme der gemischten Schenkung nicht gegeben ist. Auch das von der weiteren Beschwerde angeführte Interesse an der Erhaltung und Stärkung des Familienfriedens und der Entlastung in Bezug auf die Unterhaltung des Grundbesitzes vermögen nach den hier gegebenen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Betroffenen das Rechtsgeschäft nicht als für diesen vorteilhaft und deshalb seiner Zukunftssicherung dienend und letztlich in seinem Interesse liegend rechtfertigen. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass der Miteigentumsanteil des Betroffenen an dem Wohnungseigentum dessen einzigen Vermögenswert darstellt. Angesichts des Umstandes, dass der Betroffene und die Beteiligte zu 1) nach dem Vertragsinhalt weiterhin neben den verbrauchsabhängigen Nebenkosten auch für die Schönheitsreparaturen ihrer Wohnung nach einer Übergabe aufzukommen hätten, ist nicht ersichtlich, dass die lebzeitige Übertragung des Grundbesitzes letztlich der Zukunftssicherung des Betroffenen dienen würde. Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn seinen Eltern ohne den Abschluss des Übergabevertrages die ihm angesichts der Wohnsituation unschwer möglichen und nach der gesetzlichen Pflegeversicherung auch zu vergütenden Unterstützungsleistungen versagen würde, sind nicht ersichtlich. Auch eine konkrete Gefährdung des Familienfriedens ohne Abschluss des Übernahmevertrages ist nicht erkennbar und wurde von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht. Demgegenüber würde der Abschluss des Übergabevertrags dazu führen, dass der Betroffene oder die Beteiligte zu 1) im Falle einer erhöhten Pflegebedürftigkeit, die einen Verbleib in der Wohnung nicht mehr zulassen würde, finanziell nicht abgesichert wären, weil ihnen dann auch die Möglichkeit verschlossen wäre, durch eine Vermietung der Wohnung Einkünfte zur Abdeckung der Kosten einer auswärtigen Pflege zu erzielen. Angesichts dieser Gesamtumstände kann der Abschluss des Übergabevertrages in der hier vorgelegten Form nicht als dem Interesse des Betroffenen dienend und für ihn vorteilhaft angesehen werden.

Die Genehmigung des Übergabevertrages wurde deshalb von den Vorinstanzen zu Recht abgelehnt.

Des weiteren kommt auch eine Genehmigung der Belastung des Grundeigentums mit der Grundschuld gemäß der Urkunde des Notars A UR .../06 nach §§ 1908 i Abs. 1, 1821 Nr. BGB nicht in Betracht, da insoweit nicht ersichtlich oder dargelegt ist, dass diese auch isoliert von der zu verweigernden Genehmigung des Übergabevertrages begehrt wird und dem Wohl des Betroffenen dient.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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