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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 31.05.2001
Aktenzeichen: 20 W 75/01
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, GVG, BGB


Vorschriften:

FGG § 5
FGG § 7
FGG § 27
FGG § 73 I
FGG § 25
FGG § 5 I
ZPO § 512 a
ZPO § 549 II
ZPO § 550
ZPO § 551 Nr. 4
GVG § 17 - 17 b
BGB § 7 I
BGB § 7 III
BGB § 1933
Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung in den Beschwerdeinstanzen. Eine ausreichende Begründung der Entscheidung über die Zuständigkeit setzt u.a. die Auseinandersetzung mit allen - ggf. aufzuklärenden - tatsächlichen Umständen des Wohnsitzes bzw. Aufenthaltes voraus.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 75/01 20 W 105/01

Verkündet am 31.05.2001

In der Nachlasssache

...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der ... gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.01.2001 am 31.05.2001 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch darüber zu befinden haben wird, wer die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen hat.

Gründe:

Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 1) in zweiter Ehe verheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die aus der ersten Ehe des Erblassers stammenden Kinder. Das Amtsgericht B. H. v. d. H. hat durch Beschluss vom 04.07.2000 (Bl. 369 ff d. A.) angekündigt, den Beteiligten zu 2) und 3) einen Erbschein erteilen zu wollen, der diese als Miterben je zur Hälfte ausweist.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht durch Beschluss vom 03.01.2001 (Bl. 395 ff d. A.) den angefochtenen Beschluss aufgehoben und W 75/01 und 20 W 105/01 3 die Sache zuständigkeitshalber an das Amtsgericht S. verwiesen. Das Landgericht hat zur örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts S. ausgeführt, nach sämtlichen Zeugenaussagen stehe fest, dass der Erblasser bereits seit mehreren Jahren nicht mehr tatsächlich in B.H. einen Wohnsitz gehabt habe, sondern lediglich aus formalen Gründen bei seinem Bruder amtlich gemeldet gewesen sei. Mithin sei entscheidend, wo der Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls seinen Wohnsitz bzw. Aufenthalt gehabt habe. Nach Aussage der Zeugin K. sei der Erblasser im Frühjahr 1994 von seiner Firma entlassen worden und habe den Umzug nach S. organisiert, wo er mit der Zeugin habe zusammenleben wollen. Auf der letzten Fahrt seines Umzugs von Spanien nach Deutschland sei er tödlich verunglückt. Mithin sei er im Begriff gewesen, Wohnsitz und Aufenthalt in S. zu begründen. Der dafür ausreichende Domizilwille ergebe sich aus der Aufgabe seiner Wohnung in Spanien verbunden mit dem fast vollständig durchgeführten Umzug nach S., wo der Erblasser künftig mit der Zeugin K. zusammenleben wollte. Wohnung und Aufenthalt habe der Erblasser in Spanien bereits aufgegeben, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts S. gegeben sei.

Das Notariat S.-Mühlhausen II hat als Nachlassgericht die Sache an das Amtsgericht B. H. mit dem Bemerken zurückgeschickt, dass die Abgabe eines Nachlassverfahrens nach fast 7-jähriger Verfahrensdauer unzulässig sei (Bl. 400 ff. d. A.). Das Amtsgericht B. H. hat die Sache daraufhin an das Landgericht weitergeleitet. Das Landgericht wiederum hat das Verfahren dem Oberlandesgericht zum Zwekke der Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 FGG vorgelegt.

Zwischenzeitlich haben die Beteiligten zu 2) und 3) Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss erhoben. Die Beteiligte zu 1) hat erklärt, sie hätte dem Landgericht gegenüber zwar an der Zuständigkeit des Amtsgerichts B. H. festgehalten, sei aber jetzt bereit, den landgerichtlichen Beschluss zu akzeptieren.

Die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) führt zur Aufhebung der Sache und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, denn die W 75/01 und 20 W 105/01 4 Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Landgericht die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts geprüft hat. Das Landgericht hat hierbei seine Überprüfungskompetenz nicht überschritten. Entgegen der Auffassung des Notariats S.-Mühlhausen II unterliegt die örtliche Zuständigkeit in vollem Umfang der Überprüfung in der Beschwerdeinstanz (OLG Düsseldorf, ZEV 1997, 459). Eine Bindungswirkung ist nicht dadurch eingetreten, dass das Amtsgericht B. H. v. d. H. seine Zuständigkeit bejaht hat.

Die vom Notariat S.-Mühlhausen II herangezogene Kommentarstelle (Keidel - Kuntze -Winkler, FGG, 13. Aufl., § 73 Rn 51) stützt die Auffassung des Notariats S.-Mühlhausen II nicht. Die Kommentarstelle betrifft die Fortdauer der Zuständigkeit des Nachlassgerichts und setzt gerade eine einmal gegebene örtliche Zuständigkeit voraus.

Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht wie in der Zivilprozessordnung durch die §§ 512 a, 549 II ZPO beschränkt worden. Die Vorschriften über die Einlegung einer Beschwerde (§§ 20 ff, 27 FGG) enthalten keine Verweisungen auf die genannten ZPO-Vorschriften. Aus den sonstigen FGG-Vorschriften ergibt sich ebenfalls keine Einschränkung der Prüfungskompetenz hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit. § 7 FGG bestimmt zur Frage der örtlichen Zuständigkeit lediglich, dass gerichtliche Handlungen nicht aus dem Grund unwirksam sind, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind. So berührt ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit zwar die Wirksamkeit eines Erbscheins nicht; dieser ist aber einzuziehen, selbst wenn der Verstoß nicht gerügt worden ist (MünchKomm-Promberger(1997), § 2361 Rn 14 m. w. N.; Palandt-Edenhofer, 60. Aufl. 2001, § 2361 BGB Rn 4; BayOblG Rpfleger 1981, 112 ff; OLG Hamm, Rpfleger 1972, 102 ff).

Die Überprüfungsmöglichkeit der örtlichen Zuständigkeit erfährt auch durch die §§ 17 - 17 b GVG keine Einschränkung, da sich der Anwendungsbereich der genannten Vorschriften auf die Frage des Rechtswegs beschränkt. Sie gelten nicht bei Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit innerhalb des eingeschlagenen Rechtswegs (Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, Zivilprozeßordnung, 59. Aufl. 2001, § 17 a GVG Rn 9; Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 3. Aufl. 2001, § 17 Rn 6).

Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts ist selbst noch im Verfahren der weiteren Beschwerde zu prüfen. Die fehlende örtliche Zuständigkeit führt dann zur Aufhebung der Vorentscheidungen wegen nach §§ 27 FGG, 550, 551 Nr. 4 ZPO. Ist ein Erbschein erteilt, so ist das Nachlassgericht anzuweisen, diesen einzuziehen und die Sache an das örtlich zuständige Nachlassgericht abzugeben (BayObLG, Rpfleger 1981, 112 ff).

Die örtliche Zuständigkeit selbst wird nach dem Wohnsitz bestimmt, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte; in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Aufenthalt hatte (§ 73 I FGG). Fehlt es bei einem deutschen Erblasser sowohl am inländischen Wohnsitz als auch am inländischen Aufenthalt, ist das Amtsgericht Schöneberg zuständig, das die Sache mit bindender Wirkung aber an ein anderes Gericht abgeben kann (§ 73 II FGG).

Nach § 7 I BGB wird ein Wohnsitz durch die ständige Niederlassung an einem Ort begründet. Das bedeutet, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltsnahme gebildet wird. In subjektiver Hinsicht ist der Wille erforderlich, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. Nach § 7 III BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Dies verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (BVerwG NJW 1986, 674 ff).

Unter Aufenthalt ist der tatsächliche Zustand des Verweilens an einem Ort zu verstehen, gleichgültig, ob der tatsächliche Zustand vorübergehend (z. B. auf der Durchreise) oder auf längere Dauer berechnet, willentlich oder unfreiwillig, bewusst oder unbewusst war, wobei im allgemeinen zum Nachweis des Sterbeorts regelmäßig die Sterbeurkunde genügt (Keidel/ Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. 1999, § 73 Rn 9; Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 7. Aufl. 1999, § 73 Rn 8; Jansen, FGG, 2. Aufl. 1970, § 73 Rn 4). Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist nach § 73 I FGG der Aufenthaltsort im Zeitpunkt des Erbfalls, also im Zeitpunkt des Todes. Auf den Aufenthaltsort kommt es jedoch nur dann an, wenn ein Wohnsitz nicht zu ermitteln ist.

Bei diesen rechtlichen Rahmenbedingungen tragen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts weder die Annahme der Unzuständigkeit des Amtsgerichts B. H. noch die Annahme, dass das Nachlassgericht in S. örtlich zuständig sei. Das Landgericht hat seine Entscheidung teilweise nicht ausreichend begründet und damit gegen § 25 FGG verstoßen (Keidel - Kuntze -Winkler, FGG, 14. Aufl. 1999, § 25 Rn 11 ff). Es hat auch die tatsächlichen Umstände nicht aufgeklärt, die für die Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob und wo in Deutschland der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt hatte (§ 12 FGG).

Die landgerichtliche Entscheidung lässt nicht erkennen, dass sich das Landgericht mit den bekannten Umständen dieses Falles ausreichend auseinandergesetzt hat. Das Landgericht verneint einen Wohnsitz des Erblassers in B. H. mit der ausschließlichen Begründung, es stehe nach sämtlichen Zeugenaussagen fest, dass der Erblasser bereits seit mehreren Jahren nicht mehr tatsächlich in B. H. einen Wohnsitz gehabt habe, sondern lediglich aus formalen Gründen bei seinem Bruder in B. H. gemeldet gewesen sei. Vom Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht dabei davon ausgegangen, dass es für die Frage des Wohnsitzes nicht darauf ankommt, wo der Erblasser gemeldet war. Die polizeiliche Anmeldung ist für die Begründung eines Wohnsitzes weder erforderlich noch ausreichend. Sie kann allerdings ein Beweiszeichen sein (BGH NJW-RR 1990, 506).

Es ist indessen nicht nachprüfbar, auf welche Zeugenaussagen sich das Landgericht bezieht. Keine der in den Akten enthaltenen Zeugenaussagen ist eindeutig im Sinne der vom Landgericht getroffenen Feststellung. Die vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme ist auch nicht erfolgt, um die Frage zu prüfen, welchen Wohnsitz der Erblasser zuletzt gehabt hat. Gegenstand der Beweisaufnahme war vielmehr im Hinblick auf den Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach § 1933 BGB die Frage, ob und seit wann der Erblasser von der Beteiligten zu 1) getrennt gelebt hat und ob die vom Erblasser beantragte Ehescheidung berechtigt gewesen war. Nur in diesem Zusammenhang haben die Zeugen Aussagen über das Leben des Erblassers und seiner Ehefrau gemacht. Ob und auf welche Weise sich der Erblasser B. H. als Lebensmittelpunkt in Deutschland erhalten hat, war nicht Gegenstand der Überprüfung. Das Amtsgericht ist vielmehr mit den Beteiligten dieses Verfahrens davon ausgegangen, dass der letzte Wohnsitz des Erblassers in B. H. war.

Am ehesten lässt noch die Schilderung des Zeugen B.H. Rückschlüsse auf die Beziehungen des Erblassers zu B. H. zu. Aber auch seine Angaben belegen nicht, dass der Erblasser in B. H. im Zeitpunkt des Erbfalls nur formal gemeldet war. Der Zeuge B.H. hat ausgesagt, er habe für seinen Bruder als Altersreserve etwa 1986 in der L.-straße in B. H. eine Wohnung gekauft. Gelebt habe der Erblasser aber regelmäßig im Hotel, gemeldet sei er bei ihm gewesen unter seiner Adresse. Sein Bruder habe auch in dieser Wohnung gelegentlich gewohnt, meist sei sie jedoch vermietet gewesen. Die Wohnsituation, insbesondere die Nutzung der Eigentumswohnung im Zeitpunkt des Erbfalls war nicht Gegenstand dieser Aussage.

Der Erblasser war offenbar - wohl beruflich bedingt - von hoher Mobilität, insgesamt hatten die Eheleute eine internationale Biografie. Andererseits gingen sämtliche Beteiligten dieses Verfahrens von B. H. als dem letzten Wohnsitz des Erblassers aus. Am 14.10.1994, also kurz vor dem Tod des Erblassers, hat der Verfahrensbevollmächtigte im Rahmen seiner Ermittlungen für das Ehescheidungsverfahren die Anschrift des Erblassers mit L-straße ..., B. H. angegeben (Bl. 69 d. W 75/01 und 20 W 105/01 8 A.). Auch nach der Sterbefallsanzeige des Ortsgerichts wohnte der Erblasser in der L-straße und damit nicht bei seinem Bruder, der im C. W. ...wohnte. Unter der Anschrift C. W. ... war auch die Beteiligte zu 1) früher gemeldet (vgl. Bl. 67 - 70). Das Landgericht hätte unter diesen Umständen die tatsächlichen Lebensverhältnisse des Erblassers aufklären müssen, bevor es entgegen dem Amtsgericht die örtliche Zuständigkeit verneinte.

Hinzukommt, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) und 3) mit Schriftsatz vom 21.12.2000 (Bl. 398 ff d. A.) mitgeteilt hat, er habe den Erblasser seit 1992 vertreten. Er habe niemals gehört, dass dieser in S. wohne oder wohnen wolle. Er sei stets aus B. H. angereist. Der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Erblassers habe in Spanien gelegen, der in Deutschland in B. H.. Auch insoweit hätte sich das Landgericht mit dem gesamten Akteninhalt auseinandersetzen müssen und Nachforschungen darüber anstellen müssen, ob der Erblasser neben seinem Wohnsitz in Spanien auch einen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse in B. H. hatte. Der genannte Schriftsatz ist zwar erst am 05.01.2001, also nach der landgerichtlichen Beschlussfassung, eingegangen. Das Landgericht hätte ihn aber in seine Erwägungen mit einbeziehen müssen, weil der landgerichtliche Beschluss erst am 22.01.2001 den Geschäftsbereich verlassen hat.

Das Landgericht hat ausgeführt, der Erblasser sei im Begriff gewesen, Wohnsitz und Aufenthalt in S. zu begründen. Die Wohnsitzbegründung scheitert zwar nicht daran, dass in S. bisher lediglich die Lebensgefährtin wohnhaft war. Auch eine eigene Unterkunft ist für die Wohnsitzbegründung nicht erforderlich, ausreichend ist auch eine behelfsmäßige Unterkunft bei Verwandten oder Bekannten (Palandt- Henrichs, 60. Aufl. 2001, § 7 BGB Rn 6). Die bloße Absicht des Erblassers in S. Wohnsitz zu nehmen, ist zur Begründung eines Wohnsitzes indessen nicht ausreichend. Das Landgericht hätte zur Wohnsitznahme in S. deshalb weitere Ermittlungen über die Absichten des Erblassers bezüglich seiner Lebensgestaltung im Zeitpunkt seines Umzugs und deren Umsetzung anstellen müssen.

Der Erblasser ist am 01.11.1994 gestorben. Ausweislich der Umzugsrechnung vom 29.11.1994 (Bl. 17 d. A.) ist der Umzug am 03.11.1994 durchgeführt worden, wobei ein Teil des Umzugsguts nach S., der andere nach F. ins Lager verbracht wurde. Nach der Aussage der Zeugin F., vormals K. (Bl. 173 ff d. A.) wollten sie und der Erblasser heiraten, woraufhin der Erblasser seinen Umzug nach S. organisiert habe. Etwa sechs Wochen vor seinem Tode habe sie erfahren, dass der Erblasser noch verheiratet sei. Daraufhin habe sie ihm gesagt, er solle seine Sachen erst einmal in Ordnung bringen. Eine Heirat hätten sie jedoch nicht grundsätzlich aufgegeben. Der Erblasser sei dann auf seiner letzten Fahrt seines Umzugs von Spanien nach Deutschland im Oktober 1994 tödlich verunglückt.

Nach dieser Aussage ist es zwar möglich, dass der Erblasser in S. seinen Wohnsitz nehmen wollte oder - da von der letzten Fahrt des Umzugs die Rede ist - möglicherweise auch schon genommen hat. Keine Erkenntnisse vermittelt die Aussage der Zeugin F. jedoch zu der Frage, ob der Erblasser tatsächlich schon einen Teil seiner Sachen zum Zweck der Wohnsitzbegründung nach S. gebracht hatte, oder ob er erst im Begriff war, das zu tun. Die sich damals wohl erst im Besitz von Frau F. befindlichen Gegenstände des Erblassers wie eine Hollywoodschaukel, eine Hängematte mit Gestell, eine Tischtennisplatte, ein Gartengrill, acht Balkonpflanzen, ein Ventilator und ein Herrenfahrrad (vgl. Bl. 62 d. A.) sprechen für sich allein noch nicht für eine Wohnsitzbegründung in S., aber auch nicht dagegen. Es handelt sich hierbei um keine zentralen Gegenstände des Hausrats. Ferner ist auch nicht bekannt, weswegen die Zeugin F. diese Gegenstände in Besitz hatte. Auch lässt die Aussage der Zeugin F. offen, welche konkreten Auswirkungen der Umstand der noch bestehenden Ehe für die gemeinsame Lebensplanung hatte. Die Zeugin hat nur davon gesprochen, dass der Erblasser auf der letzten Fahrt seines Umzugs von Spanien nach Deutschland tödlich verunglückt sei. Auf jeden Fall hätten auch hier die Einwendungen der Beteiligte zu 2) und 3) im Schriftsatz vom 21.12.2000 Anlass für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts sein müssen.

Sollte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Erblasser sowohl in B. H. als auch in S. einen Wohnsitz hatte, so wird es zu beachten haben, dass das Amtsgericht, das zuerst mit der Sache befasst war, zuständig bleibt (§ 4 FGG). Sollten die Ermittlungen des Landgerichts hingegen ergeben, dass der Erblasser im Inland keinen Wohnsitz hatte, wird das Landgericht zu beachten haben, dass der Erblasser ausweislich der Sterbeurkunde in F. i. B. und nicht in S. verstorben ist.

Da mit der Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses auch die Verweisung an das Amtsgericht S. entfällt, ist die Vorlageverfügung des Landgerichts vom 22.02.2001 damit gegenstandslos. Der Vollständigkeit halber weist der Senat nur darauf hin, dass - wie oben schon erwähnt - das Landgericht das Amtsgericht nur zur Abgabe hätte anweisen dürfen (vgl. BayObLG, Rpfleger 1981, 112 ff, 113). Eine Sachentscheidung des Senats über die Vorlage hätte im übrigen wegen der ungeklärten Sachlage nicht ergehen können. Eine Vorlage nach § 5 I FGG ist nämlich nur dann ordnungsgemäß, wenn die für die Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse von dem vorlegenden Gericht geklärt sind (OLG Frankfurt am Main, Rpfleger 1998, 26 ff).

Ende der Entscheidung

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