Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 05.08.2003
Aktenzeichen: 20 W 81/03
Rechtsgebiete: WEG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 45 I
WEG § 26 I
ZPO § 319
Bei der Zurückweisung eines Antrags, den Beschluss über die Verwalterbestellung für ungültig zu erklären, richtet sich die Beschwer als individuelles vermögenswertes Interesse des Beschwerdeführers grundsätzlich danach, welche Vergütung er für die fragliche Zeit an den Verwalter zu zahlen hätte. Kosten aus Vorentscheidungen sind nicht zu berücksichtigen, wenn zusammen mit der Hauptsacheentscheidung auch die Kostenentscheidung beanstandet wird. Die Berichtigung einer offensichtlichen unrichtigen Kostenentscheidung der Vorinstanz setzt ein zulässiges Rechtsmittel gegen deren Entscheidung voraus.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 81/2003

Entscheidung vom 05.08.2003

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft M...straße ..., 6... L...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellers gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 15.01.2003 am 05.08.2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Verfahrens der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde: jeweils 1.043,04 EUR

Gründe:

Die Antragsteller und Antragsgegner sind Mitglieder der aus vier Einheiten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft M...straße ... in L.... Die Antragsteller fochten sämtliche in der Eigentümerversammlung vom 21.08.2001 gefassten Beschlüsse mit am 12.09.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz an, u. a. die zu TOP 7 beschlossene Bestellung der weiteren Beteiligten samt dem zu TOP 6 angenommenen Verwaltervertrag. Nach dem Verwaltervertrag sollte die Bestellung für drei Jahre, beginnend am 01.01.2001, gelten, wobei die Vergütung 25,86 DM zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Wohneinheit im Monat betragen sollte.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 16.01.2001 (Blatt 49-53 d. A.) dem Antrag auf Ungültigerklärung zu TOP 3 (Jahresabrechnung), TOP 4 (Entlastung der Verwalterin bzgl. der Abrechung 2000) und TOP 9 (Wirtschaftsplan) stattgegeben und ihn im übrigen zurückgewiesen. Die Gerichtskosten wurden zu 76 % den Antragstellern und zu 34 % den Antragsgegner auferlegt.

Mit der Beschwerde haben die Antragsteller ihren Antrag auf Ungültigerklärung der TOP 6 (Verwaltervertrag) und TOP 7(Verwalterbestellung) weiterverfolgt und die amtsgerichtliche Kostenentscheidung als sowohl rechnerisch als auch sachlich falsch beanstandet. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde nach rechtlichem Hinweis als unzulässig verworfen, da den Antragstellern kein vermögenswertes Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung, das die erforderliche Beschwer in Höhe von 750 EUR übersteige, zustehe. Sowohl nach der beabsichtigten als auch der tatsächlichen Laufzeit des Verwaltervertrages liege die von den Antragstellern zu zahlende Verwaltervergütung unter dem Beschwerdewert. Infolge der Unzulässigkeit der Beschwerde könne die inhaltlich falsche Kostenentscheidung des Amtsgerichts vom Landgericht nicht geändert werden.

Gegen den ihnen am 03.02.2003 zugestellten Beschluss des Landgerichts haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller mit am 17.02.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und die Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts dahingehend begehrt wird, dass auch die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.08.2001 zu TOP 6 und 7 für ungültig erklärt werden. Ferner sollten den Antragsgegner sämtliche Verfahrenskosten auferlegt werden.

Zu ihrer Beschwer tragen die Antragsteller vor, aus dem sich aus dem letzten Absatz der landgerichtlichen Entscheidung ergebenden Beschwerdewert von 1.043,04 EUR folge, dass auch die Beschwer 750,00 EUR übersteige. Außerdem müsse die Belastung durch die unzutreffende Kostenquotelung des Amtgerichts bei der Beschwer berücksichtigt werden. In der Sache stützen sich die Antragsteller darauf, dass der Verwalterbestellung der weiteren Beteiligten ein Beschluss der Eigentümerversammlung vom 03.04.1990 entgegenstehe, der eine Rotation der Verwaltung vorsehe.

Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft, nachdem das Landgericht die Erstbeschwerde wegen Nichterreichung der erforderlichen Beschwer von 750 EUR als unzulässig verworfen hat (BGH NJW 1992, 3305; Palandt/Bassenge: WEG, 62.Aufl., § 45 Rdnr. 4) . Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden, bleibt aber ohne Erfolg, weil das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des Antragstellers 750 EUR nicht übersteigt.

Maßgebend für die Beschwer eines Antragstellers ist auch im Beschlussanfechtungsverfahren sein individuelles vermögenswertes Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Sie ist zu unterscheiden von dem Geschäftswert des Verfahrens, das sich gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG grundsätzlich nach dem Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung bemisst (BGH NJW 1992, 3305; BayObLG WuM 1991, 226; dass. WuM 1999, 130; Palandt/Bassenge: WEG, 62. Aufl., § 45 Rdnr. 3; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 45 Rdnr. 31; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 45 Rdnr. 10). Verfahrenskosten werden für die Berechnung der Beschwer dagegen nicht berücksichtigt, wenn die Kostenentscheidung nicht isoliert, sondern zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten wird (BayObLG ZWE 2000, 461; Palandt/Bassenge, aaO.)

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Landgericht, ausgehend von einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 30,00 DM pro Wohnungseinheit die Beschwer der Antragsteller durch die Bestellung der weiteren Beteiligten und die Billigung ihres Verwaltervertrages einheitlich mit höchstens ( unter Zugrundelegung der geplanten dreijährigen Laufzeit) 1080,00 DM =552,20 EUR bewertet hat. Wird der Antrag, den Beschluss über die Verwalterbestellung für ungültig zu erklären zurückgewiesen, so ist für den Beschwerdewert grundsätzlich maßgebend, welche Vergütung der Antragsteller für die fragliche Zeit an den Verwalter zu zahlen hätte (Merle, aaO., § 45 Rdnr. 32; Niedenführ/Schulze, aaO., 45 Rdnr. 13). Umstände, die zu einer Abweichung von diesem Grundsatz führen könnten, sind nicht ersichtlich, da die Antragsteller ihre Anfechtung der Verwalterbestellung lediglich mit der Abweichung von einem früheren Beschluss aus 1990 begründet haben, der eine roulierende Verwaltung ohne Berechnung von Gebühren vorsah. Die formale Aufspaltung in zwei selbständige Beschlüsse über die Verwalterbestellung und die Billigung des Verwaltervertrages kann nicht zu einer Verdoppelung der Beschwer führen, da nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, das die vermögenswerten Interessen der Antragsteller beispielsweise durch die Gestaltung des Verwaltervertrages in besonderer Weise berührt wären. Die Einheitlichkeit der Bewertung wird auch dadurch gestützt, dass in der Regel der auf der Grundlage einer noch nicht bestandskräftigen Verwalterbestellung abgeschlossene Verwaltervertrag stets unter der stillschweigend vereinbarten auflösenden Bedingung abgeschlossen wird, dass keine Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses in einem späteren Beschlussanfechtungsverfahren erfolgt. Dann endet mit der Rechtskraft einer den Bestellungsbeschluss für ungültig erklärenden Entscheidung auch der Verwaltervertrag und die Gemeinschaft wird vor Doppelzahlungen geschützt (Merle, aaO., § 26 Rdnr. 215 mit weiteren Hinweisen). Da bereits die für die Zulässigkeit der Erstbeschwerde erforderliche Beschwer der Antragsteller demnach nicht gegeben war, kann dahingestellt bleiben, ob die Erstbeschwerde auch schon dadurch unzulässig wurde, dass die angefochtene Bestellung der weiteren Beteiligten als Verwalterin durch die Bestellung der neuen Verwalterin zum 01.06.2002 endete und damit die Erledigung des Beschlussanfechtungsverfahrens eintrat mit der Folge, dass die Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Entscheidung über die Ungültigerklärung hatten. Das Landgericht hat auch zutreffend die Abänderung der unzutreffenden Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich der Gerichtskosten abgelehnt, da diese Abänderung ein zulässiges Rechtsmittel in der Hauptsache voraussetzt. Der Senat wiederum ist an einer Abänderung dadurch gehindert, dass es sich bei der zulässigen weiteren Beschwerde nicht um ein Rechtsmittel gegen die amtsgerichtliche Entscheidung handelt. Den Antragsteller ist aber unbenommen, mit einem Antrag nach § 319 ZPO analog eine Berichtigung durch das Amtsgericht zu verfolgen (Bassenge/Herbst/Roth: FGG/RpflG, 9. Aufl., § 18 FGG, Rdnr. 24).

Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 47 Satz 1 WEG, insoweit entsprach es billigem Ermessen den Antragstellern die Gerichtskosten ihrer erfolglosen weiteren Beschwerde aufzuerlegen. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG, da die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels allein dies nicht rechtfertigt.

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrens der weiteren Beschwerde erfolgte entsprechend der nicht zu beanstandenden Festsetzung des Landgerichts (§ 48 Abs. 3 WEG), die lediglich zur Klarstellung auch für die Erstbeschwerde in den Tenor aufgenommen wurde.

Ende der Entscheidung

Zurück