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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: 20 W 82/04
Rechtsgebiete: AO, BeurkG, GwG, KostO


Vorschriften:

AO § 154
BeurkG § 10
GwG § 1 Abs. 5
GwG § 2 Abs. 1 S. 1
KostO § 2 Nr. 1
KostO § 3 Nr. 2
KostO § 50 Abs. 1 Nr. 1
KostO § 50 Abs. 1 Nr. 2
KostO § 156 Abs. 1 S. 2
1. Zur Entstehung einer Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO neben der Gebühr für die Beurkundung, wenn der Notar im Rahmen einer Grundschuldbestellung durch ihm persönlich bekannte Beteiligte eine Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz vornimmt.

2. Kostenschuldner des Notars für diese Gebühr sind die Grundschuldbesteller auch dann nicht, wenn sie in der Urkunde die Kosten der Beurkundung und ihrer Ausführung übernommen haben.


Gründe:

Der Beteiligte zu 3) hat auf Grund seiner UR.-Nr. .../... (Bl. 2-5 d. A.), in der die Beteiligten zu 2) als Grundstückseigentümerin bzw. Darlehensnehmer für die Beteiligte zu 1) als Gläubigerin eine Grundschuld über 83.000,00 € bestellt haben, mit Kostenrechnung vom 08.11.2002 (Bl. 12 d. A.) u. a. eine 10/10 Gebühr aus dem Wert der Grundschuld gemäß §§ 32, 141, 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO in Höhe von 192,00 € für eine Identitätserklärung berechnet. Unter dem 08.01.2004 hat er diese Gebühr nur mehr aus einem Geschäftswert von 3.000,00 € mit 26,00 € zuzüglich 16 % MWST. in Höhe von 30, 16 € berechnet.

In der Urkunde über die Grundschuldbestellung hatte der Beteiligte zu 3) zusätzlich zu Name, Geburtsdatum und Anschrift der ihm von Person bekannten Beteiligten zu 2) die jeweiligen Daten des Ausweispapiers und die ausstellende Behörde aufgenommen. In dem von der Beteiligten zu 1) stammenden Formular der Bestellungsurkunde war ein Hinweis für den beurkundenden Notar enthalten, in jedem Fall, auch wenn ihm der/die Darlehensnehmer persönlich bekannt ist/sind, wegen der nach § 154 AO i. V. m. dem Geldwäschegesetz (GwG) bestehenden Identifizierungspflicht neben Name, Geburtsdatum und Anschrift des/der Darlehensnehmer(s) die Daten der/des Ausweispapiere(s) (Art des Ausweises, Nummer und ausstellende Behörde) aufzunehmen (Bl. 2 d. A.). Die Gerichts- und Notarkosten sowie alle anderen Kosten dieser Verhandlung und ihrer Ausführung hatten die Beteiligten zu 2) laut Urkundstext übernommen.

Die Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO wurde von der Dienstaufsichtsbehörde des Notars beanstandet, da es sich um die im Rahmen der Beurkundungstätigkeit durch den Notar vorzunehmende Identitätsfeststellung der Beteiligten und damit eine gebührenfreie Nebentätigkeit im Sinn des § 35 KostO handele. Daran ändere sich nichts durch eine Bitte der Gläubigerin um derartige Angaben, die vorliegend nicht dargelegt sei und sich allenfalls indirekt aus der Formulargestaltung ergebe. Auch dass der Notar keine Kopien der Ausweise gefertigt habe, spreche gegen die Annahme einer Bescheinigung im Sinn des § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO.

Der Notar half der Beanstandung nicht ab und beantragte gemäß § 156 Abs. 6 Satz 1 KostO gerichtliche Entscheidung. In seiner Stellungnahme zu dem Prüfbericht der Dienstaufsichtsbehörde hat der Notar unter Bezugnahme auf ein Rundschreiben der Notarkammer O1 geltend gemacht, die streitgegenständliche Gebühr sei jedenfalls aus dem Regelwert von 3.000,00 € entstanden, da es nicht um eine reine Identitätsfeststellung der Urkundsbeteiligten gehe, sondern eine Bescheinigung, die der Bank zu eigenen Zwecken und auf ausdrücklichen Wunsch auch dann erteilt werde, wenn dem Notar - wie vorliegend - die Identität der Personen auch ohne Ausweisvorlage bekannt sei.

Nach Einholung der Stellungnahme der Dienstaufsicht vom 07.07.2003, für deren Inhalt auf Blatt 7 d. A. Bezug genommen wird, hat die Kammer die Beschwerde des Notars gegen die Beanstandung des Bezirksrevisors mit Beschluss vom 15.09.2003 - Az. 8 T 79/03- (Bl. 13-16 d. A.) zurückgewiesen und ausgeführt, es könne mangels ganz klarer Anweisungen und Ausgestaltungen keine über die im Rahmen der Grundschuldbestellung nach §§ 10, 40 Abs. 4 BeurkG dem Notar ohnedies obliegende Identitätsprüfung hinausgehende selbständige Bedeutung seiner Tätigkeit im Sinn einer gebührenpflichtigen Identitätsfeststellung angenommen werden.

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) hat der Senat mit Beschluss vom 01.12.2003 (Bl. 34 -38 d. A.) wegen Nichtbeteiligung der Kostenschuldner und weiterer Verfahrensfehler den landgerichtlichen Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Überprüfung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.01.2004 (Bl. 51-56 d. A.) die Kostenrechnung vom 08.01.2004 hinsichtlich der Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO über 30.16 € aufgehoben und ausgeführt, es fehle an einem Auftrag der Beteiligten zu 1) an den Kostengläubiger, die Identität der Beteiligten zu 2) festzustellen, ein solcher sei auch nicht dem in dem Bestellungsformular enthaltenen Hinweis für den beurkundenden Notar zu entnehmen. Die Aufnahme dieser Daten könne auch allein den Zweck haben, die möglicherweise selbst von der Bank bei dem Darlehensnehmer abgefragten und in Erfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 5 GwG abgeglichenen Daten mit den in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltenen Daten sicher vergleichbar zu gestalten. Zum Schutz des letztlich mit den Kosten belasteten Darlehensnehmers seien eindeutige Aufträge zu verlangen und die Fertigung getrennter Urkunden, um der Gegenstandsverschiedenheit von Grundschuldbestellung und Identitätsfeststellung Rechnung zu tragen.

Gegen diesen ihm am 02.02.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 01.03. 2004 bei Gericht eingegangene weitere Beschwerde des Kostengläubigers , mit der er erneut vorträgt, eine Veranlassung seiner Tätigkeit durch die Beteiligte zu 1), die über das ihm nach dem Beurkundungsgesetz Obliegende hinausgehe, sei gegeben.

Die Beteiligte zu 1) ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten und trägt vor, die Aufnahme der Daten der Beteiligten zu 2) in die Bestellungsurkunde gehe nicht über die von dem Kostengläubiger bei der Grundschuldbestellung geschuldete Tätigkeit hinaus. Der Kostengläubiger werde nicht gezwungen, diese Angaben aufzunehmen, wenn ihm die Besteller der Grundschuld persönlich bekannt seien. Eine Auftragserteilung der Beteiligten zu 1), eine Identitätsfeststellung nach § 154 AO i. V. m. § 8 Abs. 1, § 1 Abs. 5 GwG durchzuführen, liege keinesfalls vor und sei auch nicht konkludent dem Urkundenvordruck zu entnehmen. Zwischen dem beurkundenden Notar und der Grundpfandrechtsgläubigerin bestehe kein Auftragsverhältnis. Die Grundpfandrechtsschuldner entschieden selbständig, welchen Notar sie mit der Beurkundung beauftragten.

Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers ist gem. § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO kraft Zulassung in dem Beschluss des Landgerichts statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt. Einer Anweisung der Dienstaufsicht zur Einlegung der weiteren Beschwerde bedarf es nicht (Senat, Beschluss vom 22.10.2001-20 W 387/2001; Korintenberg/Lappe/Bengel/ Reimann: KostO, 16. Aufl., § 156, Rdnr. 76; Egon Schneider: Die Notarkosten-Beschwerde, § 29, Seite 118). Die erforderliche eigene Beschwer des Notars ist schon auf Grund der tenorierten Aufhebung seiner Kostenberechnung gegeben.

Die weitere Beschwerde ist aber erfolglos, da das Landgericht im Ergebnis zu Recht die Kostenrechnung vom 08.01.2004 hinsichtlich der für die Identitätsfeststellung angesetzten 10/10 Gebühr gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO zzgl. Mehrwertsteuer aufgehoben hat.

Der Senat neigt zu der Auffassung, dass bei der hier vorliegenden Fallgestaltung eine Gebühr nach § 50 Abs.1 Nr. 1 KostO durch die vom Notar vorgenommene Legitimationsprüfung entstanden ist.

Die Legitimationsprüfung, die die Kreditinstitute nach § 154 Abs. 2 AO vorzunehmen haben, betrifft auch Kreditkonten, wie sie von Hypothekenbanken im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung geführt werden. Soweit damit Notare im Rahmen einer Grundschuldbestellung beauftragt werden, handelt es sich um eine Tatsachenbescheinigung, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BNotO zu den Aufgaben der Notare gehört und eine öffentliche Urkunde mit der besonderen Beweiswirkung der §§ 415, 418 sowie 437 ZPO darstellt (Limmer in Eylmann/Vaasen: BeurkG, 2. Aufl., § 10, Rdnr. 15; Tiedtke ZNotP 2005, 258). Die Legitimationsprüfungspflicht nach § 8 Abs. 1 GwG umfasst die Identifizierung des Kontoberechtigten nach Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und der Anschrift und die Feststellung von Art, Nummer und ausstellender Behörde des amtlichen Ausweises, wobei auch zu prüfen ist, ob die äußeren Merkmale der zu identifizierenden Person mit dem Foto im Legitimationsdokument und die gefertigte Unterschrift mit der im Ausweis übereinstimmen. Damit geht die von einem Notar bei der Legitimationsprüfung zu entfaltende Tätigkeit über das hinaus, was ihm im Rahmen seiner Beurkundungstätigkeit zur Feststellung der Identität der Beteiligten obliegt, insbesondere, wenn diese ihm von Person bekannt sind wie vorliegend. Nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BeurkG soll in der Niederschrift die Person der Beteiligten so genau bezeichnet werden, dass Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind, und es soll sich aus der Niederschrift ergeben, ob der Notar die Beteiligten kennt oder wie er sich Gewissheit über ihre Person verschafft hat. Die Gewissheit über die Person des Erschienenen wird sich der Notar regelmäßig ohne Rücksicht darauf verschaffen, welche Nummer das Ausweispapier hat und welche Behörde es ausgestellt hat. Diese Umstände brauchen deshalb für die Feststellung der Beteiligten nach § 10 BeurkG nicht in der Urkunde angegeben zu werden (OLG Frankfurt am Main DNotZ1989, 640, 641). In der Literatur wird deshalb die Entstehung einer gesonderten Gebühr gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO neben der Beurkundungsgebühr angenommen (Tiedtke a.a.O., Seite 259; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO., § 50, Rdnr. 21 a und § 30, Rdnr. 44; Streifzug durch die Kostenordnung, 4. Aufl., Rdnr. 730).

Die Frage der Gebührenentstehung kann für die hier zu treffende Entscheidung aber dahingestellt bleiben. Die in dem "Hinweis an den beurkundenden Notar" in dem von der Beteiligten zu 1) stammenden Grundschuldbestellungsformular ist als Ansuchen der Beteiligten zu 1) um eine entsprechende Tätigkeit zu werten. Diese Tätigkeit des Kostengläubigers geht, wie ausgeführt, über das hinaus, was dem Notar nach § 10 BeurkG zur Feststellung der an der Grundschuldbestellung Beteiligten obliegt, und ist deshalb nicht von den Beteiligten zu 2) veranlasst worden. Vielmehr hat die Beteiligte zu 1) eine sie als Kreditinstitut nach dem GwG treffende gesetzliche Verpflichtung zur Identifizierung ihrer Darlehensnehmer auf den Notar abgewälzt, der den formularmäßigen Hinweis als Veranlassung im Sinn der §§ 2 Nr. 1 , 141 KostO auffassen durfte (Assenmacher/Mathias: KostO, 15. Aufl., Stichwort "Kostenschuldner" , Anm. 1.2.1). Dem steht auch nicht entgegen, dass für die Beteiligte zu 1) nicht feststand, welcher Notar durch die Verwendung des Grundschuldbestellungsformulars auf Grund ihres darin enthaltenen Hinweises tätig werden würde, denn ausgelöst wird die notarielle Tätigkeit -vergleichbar der Tätigkeit der Gerichte- durch ein öffentlich-rechtliches Ansuchen, das keiner privatrechtlichen Willenserklärung bedarf (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO., § 2, Rdnr. 2, 98, 99). Jedenfalls sind nicht die Beteiligten zu 2) die Kostenschuldner im Sinn von §§ 2 Nr. 1, 141 KostO, weil sie die Verpflichtung nach dem GwG nicht betrifft und für die Beurkundung der Grundschuldbestellung die Feststellungen zu den Daten ihrer Ausweispapiere und der ausstellenden Behörde nicht erforderlich waren. Die in der Bestellungsurkunde enthaltene Kostenübernahmeerklärung wirkt nicht im Sinn von § 3 Nr. 2 KostO, da sich diese grundsätzlich nicht an den Notar, sondern im Zweifel an den sonstigen Vertragsbeteiligten, also hier die Grundschuldgläubigerin richtet (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO., § 3 Rdnr. 52). Demnach ist die teilweise Aufhebung der Kostenrechnung, wie sie das Landgericht ausgesprochen hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die Beteiligten zu 2) nicht die Kostenschuldner für die Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO sind.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO. Die Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten war gemäß §§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG anzuordnen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde bestimmt sich nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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