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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.04.2001
Aktenzeichen: 20 W 84/01
Rechtsgebiete: HGB, PartGG


Vorschriften:

HGB § 18
PartGG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO). Die Vorinstanzen haben die Eintragung der angemeldeten Partnerschaft in das Partnerschaftsregister zutreffend abgelehnt, da der gewählte Name der Partnerschaft wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unzulässig ist.

Auf den Namen der Partnerschaft ist gemäß § 2 Abs. 2 PartGG § 18 Abs. 2 HGB mit dem dort gesetzlich verankerten allgemeinen Rechtsgrundsatz der Namenswahrheit entsprechend anzuwenden. Hieraus ergibt sich, dass die durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) vom 22. Juni 1998 (BGBI. 1, 1474) erfolgte Änderung des Firmenrechts auch die Anforderungen an die Namenswahrheit für die Partnerschaft herabgesenkt sind. Es kommt deshalb entgegen der bisherigen gesetzlichen Regelung nicht mehr darauf an, ob die abstrakte Möglichkeit einer Täuschung über Art und Größe der Partnerschaft, ihre Zusammensetzung oder ihre sonstigen Verhältnisse besteht. Vielmehr ist aufgrund des Irreführungsverbotes im registerrechtlichen Verfahren der Name einer Partnerschaft nur noch dann zu beanstanden, wenn er Angaben enthält, die geeignet sind, über die Verhältnisse der Partnerschaft, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen und diese Irreführung ersichtlich ist. Dabei ist ein objektivierter Maßstab aus der Sicht der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises und deren verständiger Würdigung anzulegen, wobei auf die Rechtsprechung aus früherer Zeit nicht mehr vorbehaltlos zurückgegriffen werden kann. Insgesamt muss nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden, was als wesentlichern Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise anzusehen ist.

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist das Landgericht zunächst zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass der verwendete Namensbestandteil "Institut" geeignet ist, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse der Partnerschaft irre zu führen. Durch diese Bezeichnung wird der Eindruck erweckt, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende wissenschaftliche Einrichtung, während tatsächlich nur der privatrechtlich organisierte Zusammenschluss von drei Fachärzten zur Ausübung ihres ärztlichen Berufes gegeben ist.

Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28. April 1981 (OLGZ 1981, 414 if) ausgeführt hat, wird der Begriff Institut häufig von wissenschaftlichen Zwecken dienenden Einrichtungen, insbesondere wissenschaftlichen Betriebseinheiten von Hochschulen, verwendet (vgl. § 20 Abs 3 Satz 3 Hess. UniversitätsG vom 06. Juni 1978, GVBI. 1 S. 348). Dabei ist es üblich, durch einen beigefügten Zusatz den Tätigkeitsbereich eines solchen Institutes näher zu bezeichnen (vgl. einzelne Beispiele bei OLG Düsseldorf WRP 1976, 317). Zwar darf auch im privatwirtschaftlichen Bereich das Wort "Institut" als Firmenbestandteil benutzt werden. Dann muss aber durch einen Zusatz eindeutig klargestellt werden, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, wissenschaftlich arbeitende Einrichtung handelt (vgl. BGH.NJW-RR 1987, 735; OLG Köln Rpfleger 1992, 111; BayObLG BB 1985, 2269; Koller/Roth/Morck, HGB, 2. Aufl., § 18 Rn. 12; Bokelmann, GmbHR 1998, 57, 63; Lutter/Welp, ZJP 1999, 1073, 1080). Hierbei entspricht es zwischenzeitlich einheitlicher Auffassung, dass der bloße Rechtsformzusatz eine an sich bestehende Täuschungsmöglichkeit nicht beseitigen kann (vgl. BayObLG a.a.O. und OLG Köln a.a.O. m. w. 1SL). Da die Eingliederung in eine Universität oder sonstige öffentliche, wissenschaftliche Einrichtung für die angesprochenen Verkehrskreise in aller Regel von besonderer Aussagekraft und Bedeutung ist, handelt es sich hierbei um ein wesentliches Merkmal, das auch nach der Neufassung des § 18 Abs. 2 HGB im registerrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist.

Die weiteren hier gewählten Namenszusätze "B" sind nicht geeignet, die von dem Begriff "Institut" ausgehende Irreführung im Sinne eines eindeutigen und klarstellenden Zusatzes zu beseitigen. Vielmehr wird gerade durch den Hinweis auf die Kardiologie als medizinisches Spezialgebiet und die zusätzliche Namensnennung im Zusammenhang mit dem Professorentitel bei den hier als wesentlichem Verkehrskreis betroffenen Bevölkerungsteilen, die nach medizinischer Behandlung suchen, der Eindruck hervorgerufen, es handele sich um die Einrichtung einer medizinischen Fakultät oder Universitätsklinik. Somit wird durch diese Zusätze die Irreführung nicht vermieden, sondern sogar noch verstärkt.

Deshalb kann sich die Rechtsbeschwerde hier nicht darauf berufen, eine Täuschung werde durch die Aufnahme des Namens eines der Partner beseitigt. Eine derartige generelle Aussage kann insbesondere nicht der bereits zitierten Entscheidung des OLG Köln (Rpfleger 1992, 111) entnommen werden. Zwar wird dort grundsätzlich ein Namenszusatz als Beispiel für eine Klarstellung zur Vermeidung einer Irreführung aufgeführt. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine beispielhafte Nennung, die nicht von der jeweils einzelfallbezogenen Prüfung der lrreführungsmöglichkeit entbindet. Hier wird durch den mit dem Namen verbundenen Professorentitel jedoch wiederum eine besondere Verbindung mit einer Universität oder Universitätsklinik suggeriert, so dass dieser Zusatz gerade nicht geeignet ist, die von der Verwendung des Begriffes "Institut" ausgehende Irreführung im Sinne einer eindeutigen Klarstellung zu beseitigen.

Die wissenschaftliche Qualifikation der Mitglieder der Partnerschaft kann nicht zu der Berechtigung der Führung der Bezeichnung "Institut" führen. Denn der Zusammenschluss in der Partnerschaft erfolgt hier gerade nicht zum Zwecke der Entfaltung wissenschaftlicher Tätigkeiten an einer Universität oder einem Klinikum, sondern zur gemeinsamen Ausübung des ärztlichen Berufes an einem Kreiskrankenhaus.

Zu Recht hat das Landgericht auch den überregionalen Zusatz "C" beanstandet. Denn entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde wird hiermit gerade nicht auf eine Tätigkeit im C-... und die Eingliederung in das Kreiskrankenhauses des C-... in O1 hingewiesen. Vielmehr deutet dieser lokale Zusatz gerade über den regionalen Bereich des C-... weit hinaus, da er sowohl auf das Gebiet des gesamten Taunus als auch auf die Region D und damit letztlich auch auf den Großraum O2 hindeutet. Auch hierbei handelt es sich um eine wesentliche Irreführung.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 S. 2, 26 a, 26 Abs. 3 Nr. 2 KostO.

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