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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.09.2005
Aktenzeichen: 20 W 87/03
Rechtsgebiete: BGB, WEG


Vorschriften:

BGB § 1004
WEG § 14
WEG § 15
Zur Frage der wohnungseigentumsrechtlichen Zulässigkeit des Freiflugs von 20 Edeltauben, die ein Wohnungseigentümer auf einem ihm im Rahmen eines Sondernutzungsrechts zugewiesenen Teil des Gemeinschaftseigentums hält
Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2), bei denen es sich um zwei Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft handelt, streiten um Belästigungen durch frei fliegende Tauben.

Der Antragsteller bewohnt die Wohnung unter dem Dach des Anwesens, zu der eine Dachterrasse gehört. Der Antragsgegner hält auf einem Grundstücksteil, an dem ihm ein Sondernutzungsrecht zugewiesen ist, 20 Edeltauben. Die Hausordnung bestimmt in § 9 zur Haustierhaltung:

"Das Halten von Haustieren (auch Hunden und Katzen) ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verwalters zulässig, die jederzeit widerrufen werden kann. Die durch Haustiere verursachten Verunreinigungen haben die Tierhalter sofort zu beseitigen."

Der Antragsgegner hatte bereits im Jahre 1992 vor dem Beginn seiner Taubenhaltung beim seinerzeitigen Hausverwalter um eine Genehmigung gemäß § 9 der Hausordnung nachgesucht. Diese erteilte ihm der Hausverwalter mit Schreiben vom 14.04.1992 (Bl. 50 d. A.). Sie wurde seitdem nicht widerrufen. Die Tiere werden artgerecht gehalten und sind ausweislich einer amtstierärztlichen Bescheinigung vom 18.04.2000 (Bl. 51 d. A.) ohne parasitologischen, virologischen und bakteriologischen Befund. Ihr Futter besteht im Wesentlichen aus Hülsenfrüchten, nicht aus flüssiger Nahrung. Hierdurch kommt es zu festen, erbsengroßen Kotausscheidungen. Das Kotverhalten der Tauben ist dadurch gekennzeichnet, dass sie im Stehen bzw. Laufen, regelmäßig aber nicht im Fluge ausscheiden.

Zur artgerechten Haltung von Edeltauben gehört es, dass sie ausreichend Gelegenheit zum Ausflug erhalten. Sofern dies nicht auf Flugtagen im Langstreckenflug erfolgt, lässt sie der Antragsgegner mehrfach wöchentlich bis zu einer Dauer von maximal 30 Minuten in der Umgebung der Wohnanlage fliegen. Im Laufe der Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) brachte der Antragsgegner sogenannten Taubendraht und andere Abwehreinrichtungen an, um eine Landung seiner Tauben auf dem Dach der Wohnung des Antragstellers zu verhindern.

Die Wohnanlage befindet sich in der Nähe der ... und verschiedener Gärtnereien, wo starke Populationen von Wildvögeln, insbesondere Wildtauben und Krähen, Nahrung finden. Einige Wildtauben nisten in unmittelbarer Nähe zur Wohnanlage der Beteiligten. Durch die Edeltauben des Antragsgegners fühlen sich andere Nachbarn, abgesehen vom Antragsteller, nicht belästigt.

Der Antragsteller forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 28.06.2000 (Bl. 27 ff d.A.) auf, die Tauben bis zum 15.07.2000 zu beseitigen oder zumindest eine Verpflichtungserklärung abzugeben, sie nicht mehr frei fliegen zu lassen.

Der Antragsteller meint, es handele sich bei den Tauben bereits nicht um genehmigungsfähige Haustiere. Das wäre nur dann der Fall, wenn sie ausschließlich in Käfigen gehalten würden. Ein Tier, das darüber hinaus in das Sondereigentum anderer Miteigentümer eingreife wie eben die frei fliegenden Tauben, sei kein Haustier. Die von den Tauben ausgehenden Belästigungen seien unzumutbar. So gingen von ihnen erhebliche Geräuschemissionen wie Scharren und Gurren, insbesondere aber Verschmutzungen aus. Hierdurch sei eine Wertminderung seiner Wohnung in einer Größenordnung von ungefähr 100.000,-- DM eingetreten.

Er hat erstinstanzlich beantragt,

1. dem Antragsgegner zu untersagen, die von ihm in der Liegenschaft ..., in ... gehaltenen Brieftauben frei fliegen zu lassen,

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung dem Antragsgegner die Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat unter Vorlage verschiedener Sachverständigengutachten dargetan, dass die von Edeltauben ausgehenden Geräuschemissionen maximal ca. 50 dA(B) erreichen.

Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 19.01.2001 (Bl. 93 ff d. A.), auf den verwiesen wird, zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass die von den Tauben ausgehenden Beeinträchtigungen so unerheblich seien, dass es sich nicht um einen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG handele. Sie gingen nicht messbar über die Belästigungen hinaus, die durch wild lebende Vögel ohnehin schon gegeben seien.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens hat er darüber hinaus unwidersprochen unter Vorlage eines ärztlichen Attestes vom 01.02.2001 (Bl. 129 d. A.) behauptet, er leide an einer exogen-allergischen Alveolitis. Diese Krankheit werde durch Eiweiße (Vögel, Pilze) ausgelöst, wobei eine Erregung durch Vögel durch deren Ausscheidungen hervorgerufen werde. Sie könne zu einer lebensbedrohlichen Lungenfibrose führen. Zudem könne es durch den Zerfall von Daunenfedern zur Staubbildung kommen, die ebenfalls Allergien hervorrufe. Im Übrigen genüge schon sein Ekel vor diesen Tieren, um die Haltung der Tauben als eine unzumutbare Belastung anzusehen.

Er hat beantragt,

unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses

1. es dem Antragsgegner zu untersagen, die von ihm in der Liegenschaft ... in ... gehaltenen Brieftauben frei fliegen zu lassen,

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung dem Antragsgegner die Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen.

Der Antragsgegner hat unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 27.02.2002 (Bl. 257 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen S1 vom 25.09.2002 (Bl. 278 ff d. A.) Bezug genommen.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 293 ff d. A.), auf den ebenfalls verwiesen wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller nicht verlangen könne, dass der Antragsgegner den Freiflug seiner 20 Edeltauben unterlasse. Im maximal halbstündigen Freiflug der vom Antragsgegner gehaltenen Edeltauben liege nämlich kein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG für den Antragsteller. Die Haustierhaltung - um eine solche handele es sich hier - sei stets mit gewissen Auswirkungen auf die anderen Wohnungseigentümer verbunden. Sei die Tierhaltung - wie hier - grundsätzlich zulässig, hätten die anderen Miteigentümer diese geringfügigen Nachteile zu dulden. Über diese Schwelle gehe der kurzfristige Freiflug der Edeltauben des Antragsgegners nicht hinaus. Dies beziehe sich zum Einen auf die durch die Edeltauben verursachten Geräuschemissionen. Auch auf die angebliche Verschmutzung seiner Dachflächenfenster und der Dachterrasse könne der Antragsteller sein Unterlassungsbegehren nicht stützen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststehe, dass die Kotspuren von den Edeltauben des Antragsgegners stammten. Der Umstand, dass die Edeltauben unter Umständen vor ihrem Einfliegen in den Schlag kurzfristig auf dem Dach oder der Dachterrasse landen würden, sei allenfalls eine ganz kurzfristige Beeinträchtigung, die hinzunehmen sei. Im Übrigen würde sie keinesfalls über die "Beeinträchtigungen" durch Wildvögel einschließlich der Ringeltauben hinausgehen. Auch die in der zweiten Instanz aufgetretene Alveolitis des Antragstellers gebe keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, da sich dem ärztlichen Attest vom 01.02.2001 nicht entnehmen lasse, dass diese durch die Edeltauben des Antragsgegners ausgelöst worden sei. Die mögliche Verursachung von Allergien und der persönliche Ekel des Antragstellers würden ebenfalls keine andere Beurteilung rechtfertigen. Bei letzterer handelte es sich auch lediglich um eine persönliche Aversion des Antragstellers.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 03.03.2003 (Bl. 311 ff d. A.) sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 16.05.2003 (Bl. 328 ff d. A.), auf den letztendlich verwiesen wird, begründet hat. Er rügt die Rechtsanwendung durch das Landgericht. Er vertritt die Auffassung, dass die Flugtauben des Antragsgegners keine Haustiere seien und eine derartige Haltung deshalb bereits mit § 14 Ziffer 1 WEG nicht zu vereinbaren sei. Die Geräuschbeeinträchtigung habe das Landgericht falsch gewichtet, da der Störeffekt nicht in der Lautstärke, sondern in der Geräuschqualität liege. Die Kotverschmutzung im Bereich der Dachwohnung des Antragstellers, die auf die Tauben des Antragsgegners zurückzuführen sei, sei vom Landgericht bagatellisiert worden. Auch die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Antragstellers seien vom Landgericht unzutreffend gewürdigt worden. Entscheidend sei, dass die Krankheit beim Antragsteller bestehe und dass ein Kontakt mit den Tauben des Antragsgegners oder deren Ausscheidungen gesundheitsgefährdende Wirkungen haben könne. Es reiche aus, wenn die Gefahr bestehe, dass die Krankheit des Antragstellers sich verschlimmere. Mit den Darlegungen des Antragstellers, mit der Taubenhaltung und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf sein Sondereigentum würde eine Wertminderung einhergehen, habe sich das Landgericht gar nicht befasst.

Er beantragt,

unter Aufhebung des amts- und landgerichtlichen Beschlusses

1. dem Antragsgegner zu untersagen, die von ihm in der Liegenschaft ... in ... gehaltenen Brieftauben frei fliegen zu lassen,

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung dem Antragsgegner die Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen.

Der Antragsgegner beantragt,

die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Hinsichtlich der Einzelheiten ist auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 15.08.2003 (Bl. 339 ff d. A.) zu verweisen.

II.

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die sie durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 15 Abs. 3, 14 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 1004 BGB liegen nicht vor.

Die Genehmigung der Hausverwaltung vom 14.04.1992 steht allerdings der Geltendmachung eines diesbezüglichen Unterlassungsanspruchs nicht entgegen. Bei der entsprechenden Regelung in Ziffer 9 der Hausordnung dürfte es sich lediglich um eine formale Voraussetzung für die Haustierhaltung handeln; die Entscheidung der Verwaltung unterliegt jedenfalls gleichwohl der Überprüfung durch das Gericht im Unterlassungsverfahren (vgl. BayObLG WE 1997, 319; NJW-RR 1991, 849 zur Verwalterzustimmung im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung).

Auch der im Erstbeschwerdeverfahren durch den Antragsgegner vorgebrachte Gesichtspunkt, der Antragsteller habe jahrelang keine Einwendungen gegen die Taubenhaltung bzw. den Taubenfreiflug erhoben, wäre unerheblich. Das Abwehrrecht des Antragstellers würde nicht dadurch abgeschwächt oder ausgeschlossen, dass er die übermäßige Nutzung des Gemeinschaftseigentums jahrelang ohne ernsthaften Protest hingenommen hat (vgl. etwa OLG Zweibrücken, ZMR 1999, 853).

Durch die oben zitierten gesetzlichen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes werden die jeweiligen Wohnungseigentümer verpflichtet, ihr Nutzungsrecht auch hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums so auszuüben, dass dadurch den anderen Wohnungseigentümern kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil entsteht. Wie bereits das Amtsgericht festgestellt hat, fehlt es an einschränkenden Regeln in der Gemeinschaftsordnung oder durch Beschlüsse der Gemeinschaft. Diese Grenzen sind - wovon das Landgericht und auch das Amtsgericht zu Recht ausgegangen sind - hier nicht überschritten.

Zwar ist danach das Halten von Haustieren grundsätzlich nicht ausgeschlossen, jedoch auf das bei einem gedeihlichen Zusammenleben zumutbare Maß beschränkt. Eine solche Beschränkung stellt keinen Eingriff in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums dar, da die Möglichkeit der Haustierhaltung nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum gehört (vgl. OLG Zweibrücken, ZMR 1999, 853; Kammergericht OLGR 1998, 272; BGH NJW 1995, 2036). Dies wird auch in der Regelung der Ziffer 9 der vorliegenden Hausordnung deutlich, nach der es für die Haltung von Haustieren grundsätzlich der Genehmigung der Verwaltung bedarf.

Es kann dahinstehen, ob die vorgegebene Nutzung einer Wohnung zu Wohnzwecken bereits dann nicht eingehalten wird, wenn andere Tiere als Haustiere gehalten werden (so Senat OLGZ 1990, 414; vgl. auch OLG Karlsruhe WuM 2004, 227) und sich bereits von daher ein Unterlassungsanspruch rechtfertigt. Vorliegend geht es zum Einen nicht um die Haltung von Tieren im Sondereigentum - etwa im räumlichen Bereich einer Eigentumswohnung -, sondern auf dem Gemeinschaftseigentum, für das ein Sondernutzungsrecht des Antragsgegners begründet ist. Unabhängig von der Frage, ob dies einen maßgeblichen Unterschied begründet, handelt es sich aber zum Anderen bei den vorliegenden Brieftauben um Haustiere. Das Gesetz definiert den Begriff "Haustier" zwar nicht. Maßgeblich für die Auslegung ist hierbei der gewöhnliche Sprachgebrauch. Danach sind Haustiere zahme - im Gegensatz zu den gezähmten - Tiere, die vom Menschen zu seinem Nutzen in seiner Wirtschaft gezogen und gehalten zu werden pflegen und dabei durch Erziehung und Gewöhnung der Aufsicht und dem beherrschenden Einfluss des Menschen unterstehen (vgl. etwa Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Stand November 2001, § 833 Rz. 118; Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 833 Rz. 14 b). Hierzu gehören grundsätzlich auch Tauben (vgl. Staudinger/Belling/Eberl-Borges, a.a.O., § 833 Rz. 119; Palandt/Sprau, a.a.O., § 833 Rz. 14 b; Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 4. Aufl., § 833 Rz. 35). Wie auch bei anderem Hausgeflügel fehlt es nicht an der Möglichkeit der Beaufsichtigung und Beherrschung durch den Halter; es gehört aber nicht zum Begriff des Haustiers, dass es stets oder hauptsächlich "im Haus" oder in bestimmter räumlicher Nähe - etwa im Käfig, wie der Antragsteller meint - dazu gehalten wird (vgl. Staudinger/Belling/Eberl-Borges, a.a.O., § 833 Rz. 118). Der Senat sieht jedenfalls keine Veranlassung, die vorliegenden Tauben anders als Haustiere zu behandeln.

Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH NJW 1995, 2036; OLG Zweibrücken ZMR 1999, 853 m. w. N.; KG OLGR 1998, 272; WuM 1991, 440; NJW-RR 1998, 1385; OLG Köln ZMR 1996, 97; BayObLG ZfIR 1998, 481; NJW-RR 1994, 658; OLG Celle WuM 2003, 161; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 14 Rz. 3, § 15 Rz. 17; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 15 Rz. 7 ff; Staudinger/Kreutzer, BGB, Stand Juni 1997, § 10 WEG Rz. 127; § 15 WEG Rz. 120; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 131, 145), dass jedenfalls eine übermäßige Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung auch dann, wenn die Teilungserklärung keine Beschränkung vorsieht, eine unzumutbare Belastung der Wohnungseigentümer darstellt und damit unbillig ist, ohne dass es auf die konkrete Geruchs- oder Geräuschbelästigung einzelner Wohnungseigentümer ankommt. Angesichts der beim Zusammenleben mehrerer Personen gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme genügt bereits die Besorgnis der Belästigung. Dies gilt umso mehr, als sich solche Beeinträchtigungen nie ausschließen lassen. In einem solchen Fall bedarf es einer Beweisaufnahme über die konkreten Lärm- und/oder Geruchsbelästigungen daher nicht (OLG Zweibrücken ZMR 1999, 853).

Die bereits oben angesprochene Erwägung, dass die Edeltauben vorliegend nicht in einer Eigentumswohnung - also im Bereich des Sondereigentums - gehalten werden, sondern auf dem Gemeinschaftseigentum, ist insoweit unerheblich. Auch von einem Sondernutzungsrecht kann nur in den Grenzen des § 14 Nr. 1 WEG Gebrauch gemacht werden (vgl. etwa OLG Köln NJW-RR 1997, 14; Schleswig-Holsteinisches OLG FGPrax 2001, 138; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Rz. 110). Der Antragsteller rügt zwar nicht die Haltung der Tauben durch den Antragsgegner auf dem Grundstück an sich, sondern wendet sich mit seinem Unterlassungsantrag lediglich gegen das freie Fliegenlassen der Tauben, das ihn beeinträchtige. Bereits in der Antragsschrift hat er dargelegt, dass die Beeinträchtigungen nur mit dem Freiflug der Tauben zusammenhängen. Für den hier vorliegenden Fall, dass die anderen Wohnungseigentümer jedenfalls innerhalb der Freiflugphasen mit den Tieren bzw. deren Emmissionen in Berührung kommen können, kann jedenfalls kein großzügigerer Maßstab angelegt werden, als bei einer Haltung von Haustieren in der Wohnung an sich (vgl. zur Tierhaltung auf dem Gemeinschaftseigentum auch die Fallgestaltung in OLG Zweibrücken ZMR 1999, 853).

Von einer derart übermäßigen Nutzung des Gemeinschaftseigentums zur Tierhaltung kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts, die von der weiteren Beschwerde nicht konkret angegriffen werden, hält der Antragsgegner lediglich 20 Edeltauben, die mehrmals wöchentlich etwa 30 Minuten zum Zwecke des Freiflugs den Schlag verlassen. Nur diese Freiflugphasen werden vom Antragsteller als beeinträchtigend gerügt; nur hierauf bezieht sich sein Unterlassungsantrag. Weder die Anzahl der Tauben noch die Anzahl und die Dauer der Freiflugphasen stellen eine übermäßige Nutzung des Gemeinschaftseigentums dar. Dabei sind die weiteren rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts zu berücksichtigen, wonach im Umfeld der Liegenschaft eine starke Population von Wildvögeln existiert. In diesem Zusammenhang können auch die im Nachbarschaftsverhältnis geltenden Regeln in gewissem Umfang herangezogen werden (vgl. im Einzelnen: Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 13 Rz. 158 ff, 161). § 906 BGB ist zwar im Wohnungseigentumsverhältnis nicht direkt anwendbar, kann aber bei der Beurteilung wesentliche Anhaltspunkte geben, ob durch den Gebrauch einem anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil entsteht (vgl. BayObLG NZM 2005, 69; vgl. auch Palandt/Bassenge, a.a.O., § 14 WEG Rz. 3 m. w. N.). Hängen die Beeinträchtigungen nur vom Freiflug der Tauben ab, wäre es auch unerheblich, ob sie vom Nachbargrundstück oder vom Gemeinschaftseigentum aus ihren Flug starten; der in der Regel grundsätzlich größeren räumlichen Nähe zwischen Wohnungseigentümern käme insoweit vorliegend keine allein maßgebliche Bedeutung bei. § 906 BGB ist sowohl auf die vom Grundstück des Taubenhalters ausgehenden Geräusche (entsprechend) anzuwenden, als auch auf das Fliegen auf bzw. das Überfliegen eines Nachbargrundstückes und die damit einhergehende Geräuschverursachung und Verunreinigung durch Staub und Kot (so OLG Celle NJW-RR 1989, 783 m. w. N.; OLG Düsseldorf OLGZ 1980, 16; MDR 1968, 841). Dabei werden von der Rechtsprechung je nach den Umständen des Einzelfalls unterschiedliche Grenzen gesetzt, welche Anzahl von Tauben noch zumutbar erscheint. Maßstab für die Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung ist dabei das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit und nicht das subjektive Empfinden des Gestörten (vgl. OLG Oldenburg RdL 2000, 147). Das Oberlandesgericht Oldenburg hat danach 35 frei fliegende (und zusätzlich 60 fest sitzende) Tauben für zulässig gehalten, das Landgericht München II (NJW-RR 1992, 462) sogar 105 Tauben, wobei die Flugzeit auf täglich eine Stunde festgesetzt wurde, das Landgericht Itzehoe (NJW-RR 1995, 979 m. w. N.) ca. 100 Flugtauben, das Oberlandesgericht Celle (NJW-RR 1989, 783) 20 Tauben bei einem Freiflug von zweimal täglich jeweils 1 Stunde, das Landgericht Hamburg (DWW 1991, 339 unter Hinweis auf OLG Hamm MDR 1988, 966 = DWW 1989, 257) lediglich 10 Tauben, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass im letztgenannten Fall die Beeinträchtigung durch die Taubenhaltung rund um die Uhr zu verzeichnen war, während es hier lediglich um kurze Freiflugphasen geht (vgl. zur Taubenhaltung insgesamt auch die Rechtsprechungsnachweise bei Stollenwerk ZMR 1993, 445).

Angesichts der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zur Lage der Wohnanlage und der damit einhergehenden starken Population von Wildvögeln vermag der Senat weder die Anzahl der Tauben noch deren Freiflug von täglich bis zu 30 Minuten als übermäßig anzusehen. Der Antragsteller rügt denn auch konkret weder die Anzahl der Tauben noch die Dauer oder die Häufigkeit der Freiflugphasen, sondern die Beeinträchtigungen durch das Freifliegen an sich. Weitere diesbezügliche Feststellungen sind mithin entbehrlich.

Bei der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Frage, ob das Freifliegen der Edeltauben für den Antragsteller einen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil begründet, ist - wie auch bei der Wesentlichkeit im Rahmen des § 906 BGB (vgl. neben dem obigen Nachweis noch OLG Celle NJW-RR 1989, 783; OLG Düsseldorf OLGZ 80, 16; OLG Hamm DWW 1989, 257) - auf die Verkehrsauffassung abzustellen, nicht auf konkrete Befindlichkeiten (vgl. zur Tierhaltung: Senat OLGZ 1990, 414; OLG Karlsruhe WuM 2004, 226). Auf die Verkehrsauffassung stellt denn auch die weitere Beschwerde ausdrücklich ab.

Damit reicht - wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist - der angeblich vom Antragsteller empfundene Ekel gegenüber Tauben grundsätzlich nicht aus, um den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu begründen. Soweit es sich bei Tauben um Haustiere handelt, die überdies - wie vorliegend - tiermedizinisch betreut und in hygienisch einwandfreier Form gehalten werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass weite Kreise der Bevölkerung ein Unbehagen gegenüber diesen Tieren hegen, wie dies etwa gegenüber Schlangen und Ratten (vgl. Senat OLGZ 1990, 414) oder giftigen Schlangen/Fröschen oder nichtgiftigen Reptilien (vgl. OLG Karlsruhe WuM 2004, 226) der Fall sein mag. Der diesbezügliche Vergleich in der weiteren Beschwerde greift deshalb nicht durch. Dabei soll nicht verkannt werden, dass subjektive Abneigungen auch gegenüber Haustieren empfunden werden können und der Kontakt mit ihnen - oft auch gegenüber Hunden und Katzen - Widerwillen hervorrufen kann. Auch mag der Kontakt mit derartigen Haustieren, wenn er nicht als übertrieben zu beurteilen ist oder auf einer übersteigerten Empfindlichkeit beruht, im Einzelfall für einen Wohnungseigentümer nicht hinnehmbar sein (vgl. OLG Hamburg ZMR 1998, 584 betreffend einen unangeleinten Hund). Das Landgericht ist aber im Ergebnis zu Recht nicht davon ausgegangen, dass in weiten Bevölkerungskreisen gerade gegenüber als Haustiere gehaltenen Tauben - vergleichbar mit den oben aufgeführten Exoten - Widerwillen empfunden wird. Wenn auch bei der Frage der Wesentlichkeit von Emmissionen im Rahmen des § 906 BGB grundsätzlich keine Rolle spielen dürfte, ob sich andere Nachbarn gestört fühlen (vgl. LG Hamburg DWW 1991, 339), ist im vorliegenden Zusammenhang doch darauf hinzuweisen, dass weder Wohnungseigentümer noch Nachbarn gegen die Haltung der Tauben und deren Freiflug irgendwelche Einwendungen erhoben haben. Eine entsprechende die Tierhaltung beschränkende Regelung ist vorliegend in der Hausordnung auch nicht enthalten. Der Verweis des Antragstellers auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 09.02.1994 (= WuM 1994, 392) im Schriftsatz vom 15.11.2000 greift deshalb nicht. Wie erwähnt hat bereits das Amtsgericht in seiner Entscheidung vom 19.01.2001 darauf hingewiesen, dass vorliegend weder Beschlüsse der Gemeinschaft noch die Gemeinschaftsordnung dem Freiflug der Tauben entgegen stehen.

Soweit der Antragsteller die von dem Freiflug der Tauben ausgehenden Geräusche rügt (Gurren, Schaben, Flattern), hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung auf deren geringe Lautstärke abgestellt, die der Antragsteller zu dulden hätte. Dies vermag der Senat aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Senat als Rechtsbeschwerdegericht an die Tatsachenfeststellungen des Beschwerdegerichts gebunden ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 Abs. 2 ZPO, wenn sie nicht verfahrenwidrig zustande gekommen sind. Dies hat zur Folge, dass das Rechtsbeschwerdegericht die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen, Beweiswürdigung und Auslegung nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler, nachzuprüfen hat. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur überprüfen, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht hat (§ 13 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG), ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind. Die Beweiswürdigung muss nur möglich sein; zwingend oder auch nur naheliegend braucht sie dagegen nicht zu sein (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 87 m. w. N.).

Diesen Anforderungen hat das Landgericht im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen genügt; zu Recht hat das Landgericht eine lediglich unerhebliche Beeinträchtigung gesehen. Dem vorgelegten Gutachten konnte das Landgericht die lediglich geringe Lautstärke der durch die Tauben verursachten Geräusche entnehmen. Es kann dahinstehen, ob mit der weiteren Beschwerde weniger auf die Lautstärke, sondern vielmehr auf die Geräuschqualität abzustellen wäre (das OLG Celle NJW-RR 1989, 783 etwa hat diese Geräusche im oben beschriebenen Umfang als nicht nennenswert störend erachtet). Angesichts der vom Landgericht festgestellten lediglich kurzen Zeit des täglichen Freiflugs der Tauben sind diese Geräusche - abgesehen von der ohnehin vorliegenden Geräuschkulisse durch die große Wildvogelpolulation - in der beschränkten Zeit hinzunehmen. Insoweit folgt der Senat der Einschätzung durch das Landgericht.

Im Ergebnis gilt das Gleiche für eventuelle Beeinträchtigungen des Antragstellers durch das beanstandete niedrige Überfliegen der Loggia des Antragstellers durch die Tauben und die dort und auf dem Dach landenden Tauben. In Ersterem hat der vom Landgericht bestellte Sachverständige ausweislich seines Gutachtens vom 25.09.2002 unter Ziffer 4.2. zwar die noch erheblichste Belästigung während der Flugzeiten gesehen; letzteres konnte er bei seinen Beobachtungen gar nicht feststellen. Soweit das Landgericht angesichts des sich aus dem Gutachten ergebenden äußerst geringen zeitlichen Umfangs dieses Vorgangs, des weiteren Umstands, dass die Belästigungen über entsprechende "Beeinträchtigungen" durch Wildvögel nicht hinausgehen, und des Umstands, dass die Freiflugphasen ohnehin zeitlich beschränkt sind und der Antragsgegner durch bauliche Maßnahmen weiter versucht hat, Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten, eine lediglich zumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers gesehen hat, ist dies aus den genannten Gründen durch den Senat aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die insoweit zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen vermag der Senat - wie ausgeführt - lediglich eingeschränkt zu überprüfen; danach durchgreifende Rechtsfehler vermag der Senat nicht festzustellen.

Auch der vom Antragsteller gerügte Schmutzeinfall durch das Dachfenster sowie die Verschmutzung der Scheiben und der Markise vermögen den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht zu rechtfertigen. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, dass gerade nicht erwiesen sei, dass die Verschmutzungen auf die Tauben des Antragstellers zurückzuführen sind, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht durfte sich hierbei auf die Ausführungen in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.09.2002 stützen. Konkrete und durchgreifende Einwendungen gegen diese Feststellungen vermag die weitere Beschwerde auch nicht zu erheben. Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass die Tauben des Antragsgegners als die nächstliegenden Verursacher der massiven Verschmutzungen anzusehen seien, ist insoweit unzureichend; davon wäre aber auch nach dem Inhalt des schriftlichen Sachverständigengutachtens gerade nicht auszugehen (vgl. insbesondere Ziffer 4.5. des Gutachtens vom 25.09.2002). In der Erstbeschwerdebegründung vom 14.03.2001 hatte er denn auch bereits eingeräumt, dass nicht feststehe und feststellbar sei, dass die fotografisch dokumentierten Verschmutzungen von den Tauben des Antragsgegners herrührten. Damit kann dahinstehen, dass nach den Angaben des Antragsgegners und der Verwalterin weder die weiteren Eigentümer bzw. Mieter der Dachwohnungen und der sich im Garten befindlichen Pergola noch der mit Dacharbeiten beschäftigte Dachdecker entsprechende Verschmutzungen feststellen konnten.

Soweit sich der Antragsteller auf krankhafte Auswirkungen des Kontaktes mit den Tauben des Antragsgegners berufen hat, hat das Landgericht solche ebenfalls aus tatsächlichen Gründen nicht als erwiesen angesehen. Auch dies vermag der Senat aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Tatsächlich ergibt sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten Attest vom 01.02.2001 nicht, dass die Tauben des Antragsgegners an der Erkrankung des Antragstellers mitgewirkt haben. Das Attest verweist lediglich auf Eiweiße (Pilze und Vögel), die als Auslöser der Erkrankung in Betracht kommen. Die weitere Beschwerde räumt denn auch ein, dass ein diesbezüglicher Kausalitätsbeweis nicht zu führen ist. Der bloße Umstand, dass ein Kontakt mit den Tauben oder deren Ausscheidungen angesichts der bestehenden Erkrankung des Antragstellers gesundheitsgefährdende Auswirkungen haben könnte, vermag für den vorliegenden Fall nicht auszureichen, den Freiflug der Tauben zu untersagen. Es ist zwar grundsätzlich zutreffend, dass ein Wohnungseigentümer eine von der Nutzung des Gemeinschaftseigentums ausgehende zusätzliche Gefährdung nicht allein deshalb hinnehmen muss, weil er einer derartigen Gefährdung auch durch andere Störquellen ausgesetzt ist. Vorliegend hat das Landgericht aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass der Antragsteller angesichts der vorliegenden starken Wildvogelpopulation einem Kontakt mit Wild-Vögeln in erheblichem Maße ausgesetzt ist. Das Attest vom 01.02.2001 weist in diesem Zusammenhang weiter aus, dass selbst geringste Mengen von schädigenden Eiweißen (Pilze, Vögel) zur Lungenfibrose führen könnten. Diese geringsten Auswirkungen hat der Antragsteller also zu gewärtigen, ohne diese auch nur einschränken zu können. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zum hier ohnehin fehlenden Nachweis der Verschmutzungen durch die Ausscheidungen der Tauben des Antragsgegners kann von einer für eine Untersagung ggf. hinreichenden nennenswerten Gefahrerhöhung für den Antragsteller durch die Tauben des Antragsgegners während des kurzen täglichen Freiflugs nicht ausgegangen werden. Anders als bei Wildvögeln hat der Antragsteller hier darüber hinaus immerhin die Möglichkeit, sich während dieser kurzen Zeiten einem Kontakt mit den Tauben zu entziehen, wenn er dies für erforderlich hält.

Zu Recht rügt die weitere Beschwerde allerdings, dass das Landgericht sich mit dem Argument der Wertminderung, das der Antragsteller im Erstbeschwerdeverfahren vorgetragen hatte, in den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht explizit auseinandergesetzt und lediglich im Rahmen der Wertfestsetzung ausgeführt hat, dass die sich aus dem vorgelegten Gutachten vom 01.03.2001 ergebende Schätzung nicht nachvollziehbar sei. Eine Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und eine Zurückverweisung an dieses Gericht rechtfertigt dieser Umstand jedoch nicht. Der Senat kann in der Sache entscheiden, weil es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung in diesem Zusammenhang nicht bedarf (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 96).

Zwar mag im Einzelfall eine Belästigung mit Lärm oder Verunreinigungen durch Tauben etwa eine Mietminderung im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses rechtfertigen (vgl. zu Verunreinigungen durch Tauben: Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 536 BGB Rz. 170; zu Tierlärm im Allgemeinen: Schmidt-Futterer/Eisenschmid, a.a.O., § 536 BGB Rz. 121); auch eine sonstige durch eine eventuelle Tierhaltung verursachte Wertminderung der Eigentumswohnung muss sich grundsätzlich ein Wohnungseigentümer nicht gefallen lassen (vgl. Senat OLGZ 1990, 414).

Nach den obigen Ausführungen ist aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts angesichts der vorliegenden starken Wildvogelpopulation bereits nicht nachgewiesen, dass die Verschmutzungen auf dem Freiflug der Tauben des Antragsgegners beruhen und die sonstigen Flugbelästigungen über entsprechende "Beeinträchtigungen" durch Wildvögel hinausgehen. Auch das Amtsgericht war in seiner Entscheidung bereits davon ausgegangen ist, dass im Verhältnis zu den ohnehin "in freier Wildbahn" vorhandenen Vögeln keine nennenswerte zusätzliche Belastung durch den Freiflug eintrete. Damit könnte auf derartige konkrete Beeinträchtigungen eine Wertminderung bereits nicht gestützt werden. Eventuell zusätzliche - über diejenigen durch Wildvögel hinausgehende - Geräusche gerade durch den Freiflug der Tauben des Antraggegners wären nach den obigen Ausführungen hinzunehmen; inwieweit diese als zusätzliche Belästigung eine Wertminderung begründen könnten, ist nicht erkennbar und auch nicht feststellbar. Eine Differenzierung im Hinblick auf die durch den zeitlich beschränkten Freiflug der Tauben - nur hierum geht es in diesem Verfahren - bedingte Wertminderung wäre auch gar nicht möglich, zumal diese die Wesentlichkeitsgrenze nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang ist auch das vom Antragsteller vorgelegte Privatgutachten unerheblich, da es undifferenziert sämtliche durch Vögel/Tauben verursachte Beeinträchtigungen zugrunde legt und hierauf eine Wertminderung stützt.

Soweit die weitere Beschwerde auf die Wertminderung des Sondereigentums durch eine weit verbreitete Abneigung gegen Taubenhaltung und die Erschwernisse bei den Verkaufs- oder Vermietungsbemühungen wegen dieser Abneigung gegen Taubenhaltung abstellt, kann dies ebenfalls nicht durchgreifen. Unterstellt, eine derartige Abneigung ließe sich entgegen den obigen Ausführungen auch im Hinblick auf als Haustiere gehaltene Edeltauben feststellen, so würde diese sich bereits auf die Haltung der Tauben auf dem Grundstück der Liegenschaft an sich richten. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag jedoch nur gegen den Freiflug der Tauben. Nur diesbezügliche Beeinträchtigungen sind mithin - wie bereits erwähnt - zu berücksichtigen, weil gerade der Freiflug einen maßgeblichen Nachteil im oben beschriebenen Sinn für den Antragsteller darstellen soll, um einen diesbezüglichen Untersagungsanspruch rechtfertigen zu können. Dass der Umstand des zeitlich beschränkten Freifliegens der Tauben unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen, das also für eine denkbare Wertminderung lediglich in Ansatz gebracht werden könnte, eine Veräußerung des Sondereigentums wegen einer weit verbreiteten Abneigung gegen eine Taubenhaltung erschweren und eine dadurch messbare Wertminderung begründen könnte, ist nicht erkennbar. Hierzu findet sich auch im Vorbringen des Antragstellers und auch des vorgelegten Privatgutachtens kein tragfähiger Anhaltspunkt, der weitere Ermittlungen rechtfertigen könnte.

Es entspricht billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen hat, da er mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, § 47 Satz 1 WEG.

Der Senat hat jedoch keine Veranlassung gesehen, vorliegend ausnahmsweise die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten für das Verfahren der weiteren Beschwerde anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG. Das bloße Unterliegen des Antragstellers in allen Instanzen ist hierfür nicht hinreichend. Angesichts der aufgeworfenen Rechtsfragen ist auch nicht davon auszugehen, dass die Einlegung eines Rechtsmittels durch den Antragsteller etwa von Vorneherein mutwillig gewesen wäre.

Die Wertfestsetzung hat der Senat an der zuletzt unbeanstandet gebliebenen Festsetzung durch das Landgericht orientiert, für dessen Abänderung der Senat keine Veranlassung sieht, § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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