Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.06.2004
Aktenzeichen: 20 W 95/01
Rechtsgebiete: BGB, WEG


Vorschriften:

BGB § 1004
WEG § 14
WEG § 15 III
Werden Jahrzehnte nach der Errichtung eines Bauwerkes Veränderungen des Oberbodenbelags durch den einzelnen Wohnungseigentümer vorgenommen, sind für den Trittschallschutz die DIN-Normen maßgebend, die bei Vornahme der Umbauarbeiten gelten. Auf Grund der gegenseitigen Treuepflichten kann den die Veränderung vornehmende Wohnungseigentümer nicht die Mangelhaftigkeit des Gemeinschaftseigentums entlasten, wenn er durch erheblich billigere und weniger belastende Veränderungen allein des im Sondereigentum stehenden Oberbodenbelags die aktuellen DIN-Normen erfüllen kann.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 95/01

In der Wohnungseigentumssache

...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 27.11.2000

am 28.06.2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 11.000,00 DM=5.624,21 €

Gründe:

Die Beteiligten bewohnten das 1923 errichtete Anwesen ...straße ... in O 1, das durch Teilungserklärung vom 17.09.1982 (Bl. 49-71 d. A.) in zwei Eigentumswohnungen aufgeteilt worden war. Die Wohnung Nr. 1 liegt im Erdgeschoß, die Wohnung Nr. 2 erstreckt sich auf das erste und zweite Obergeschoß. Zu der Wohnung Nr. 2 im ersten Obergeschoss gehören Wohnzimmer, Küche, Bad, zwei Kinderzimmer und eine Diele. Der Antragsteller erwarb zusammen mit seiner früheren Lebensgefährtin X die Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoß durch Kaufvertrag vom 10.01.1991. Zwischenzeitlich hat der Antragsteller die Miteigentumshälfte seiner früheren Lebensgefährtin erworben.

Der Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist nicht vorgetragen worden. Die Antragsgegner erwarben die Wohnung Nr. 2 Anfang 1992. Sie führten 1992 umfangreiche Sanierungsarbeiten am Fußboden des ersten Obergeschosses mit Ausnahme des Bades aus, in dem sie den vorhandene Fliesenbelag beließen. Mit Ausnahme eines Drittels des 30 qm großen Wohnzimmers, in dem sich ein Betonfußboden befand, bestand der Bodenbelag aus Dielenholzbrettern. Auf diesen Holzdielenboden war in der Küche Stragulla, im Flur ein Nadelfilz und im Wohnzimmer und den beiden Kinderzimmern ein Teppichboden verlegt. Die Antragsgegner ließen in der Küche das Stragulla, im Flur den Nadelfilz und in den übrigen drei Räumen den Teppichboden entfernen. Da im Wohnzimmer das Niveau des Betonfußbodens circa 1,5 cm höher als der Holzdielenboden war, wurden auf den Dielenboden zum Ausgleich 15 mm starke Styroporplatten aufgebracht. Sodann wurden in sämtlichen Räumen des ersten Obergeschosses - mit Ausnahme des Bades - 19 mm starke Spanbodenverlegeplatten /V-100 eingebracht, die mit Montageschaum an der Unterseite verklebt und zusätzlich verschraubt wurden. In Küche und Flur wurden nach Aufbringung eines Fliesenklebers Fliesen verlegt, im Wohnzimmer wurde eine Wellpappe aufgebracht, auf die dann fertig versiegelte Parkett-Landhausdielen der Größe 1,50 m x 0,30 m schwimmend verlegt wurden. In den beiden Kinderzimmern wurde auf den Spanplatten Teppichboden verlegt. Nachdem es zwischen den Beteiligten zu Streitigkeiten gekommen war, beschwerte sich der Antragsteller über Trittschallbelästigungen. Mit Schriftsatz vom 09.09.1996 leiteten der Antragsteller und seine damalige Lebensgefährtin ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dessen Verlauf der Sachverständige Prof. SV 1 am 21.01.1998 ein Gutachten erstattete. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf dessen Inhalt (Bl. 9 -42 d. A.) verwiesen.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller von den Antragsgegnern die Beseitigung der Mängel der Trittschalldämmung begehrt und deren Anpassung an die DIN- Vorschrift 4109 aus dem Jahre 1989. Der Antragsteller hat behauptet, es gebe seit einiger Zeit erhebliche Geräuschbelästigungen aus der Wohnung im ersten Obergeschoß. Er könne jeden Schritt der Antragsgegner hören; auch wenn einzelne kleine Gegenstände auf den Boden fielen, sei dies zu hören. Er hat die Auffassung vertreten, dass aufgrund des Umbaus 1992 sich die Anforderungen an die Schalldämmung nach der DIN-Vorschrift des Jahres 1989 richteten. Die Antragsgegner haben die Auffassung vertreten, die DIN 4109 aus dem Jahr 1989 sei nicht anzuwenden, da das Gebäude bereits 1923 errichtet worden sei. Der Antragsteller müsse sich mit dem abfinden, was er beim Erwerb der Wohnung vorgefunden habe, weshalb auch der Umbau 1992 nicht zur Anwendung der DIN 4109 aus dem Jahr 1989 führen könne. Weiter haben die Antragsgegner behauptet, dass sowohl beim Parkett als auch bei den Fliesen Dehnungsfugen vorhanden seien; dies sei lediglich an einer Stelle der Küche nicht der Fall, was sich aber nicht auf den Trittschall auswirke. Zudem haben die Antragsgegner die Aktivlegitimation des Antragstellers gerügt, da er nur Miteigentümer zu 1/2 sei.

Mit dem angefochtenen, hiermit in Bezug genommenen Beschluss vom 13.12.1999 (Bl. 87-96) hat das Amtsgericht die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet, die im Gutachten des Sachverständigen Prof. SV 1 vom 21.01.1998 festgestellten Mängel an der Drittschalldämmung der Wohnungstrenndecke zwischen der Wohnung Nr. 1 (Erdgeschoß) und der Wohnung Nr. 2 (erstes Obergeschoß) zu beseitigen und die Trittschalldämmung durch geeignete Maßnahmen so herzustellen, dass in allen Räumen mit Ausnahme des Bades das Anforderungsniveau von höchstens 53 dB nach der DIN 4109 von 1989 erreicht wird. Hiergegen haben die Antragsgegner Beschwerde eingelegt, mit der sie die Abänderung des amtgerichtlichen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers beantragt haben. Die Kammer hat die Akten des Beweissicherungsverfahrens 61 UR II 114/96 des AG Wiesbaden zu Informationszwecken beigezogen. Zudem hat sie mit den Beteiligten mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 12.07.2000 ersichtlichen Ergebnis mündlich verhandelt. In der Folgezeit sind Vergleichsverhandlungen der Beteiligten gescheitert. Mit Beschluss vom 27.11.2000 (Bl. 168-174 d. A.) hat das Landgericht die Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen mit der Klarstellung, dass sich die vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegner - neben dem Bad- auch nicht auf die beiden Kinderzimmer bezieht. Eine Verpflichtung als Handlungsstörer der Antragsgegner scheiterte hinsichtlich des Bades bereits daran, dass die Antragsgegner dort den Bodenbelag unstreitig nicht verändert hatten, wie bereits das Amtsgericht ausgeführt hatte. Hinsichtlich der Kinderzimmer ergab das Sachverständigengutachten SV 1 keine Mängel des Trittschallschutzes.

Gegen die landgerichtliche Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie geltend machen, es habe nicht die in 1992 geltende Fassung der DIN 4109, sondern die im Zeitpunkt der Aufteilung in Wohnungseigentum 1982 geltende Fassung aus 1962 zur Beurteilung herangezogen werden müssen, ob ein Nachteil im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG vorliege. Eine Verschlechterung des Schallschutzes durch die 1992 vorgenommenen Änderungen der Bodenbeläge gegenüber der DIN 4109 in der Fassung aus 1962 sei jedenfalls nicht nachgewiesen. Weder liege eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 WEG vor, noch eine Beweisvereitelung, da eine vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zumutbar gewesen sei. Das Begehren des Antragstellers sei auch rechtsmissbräuchlich, da er die Baumaßnahmen gekannt und gebilligt und erst nach drei Jahren beanstandet habe.

Der Antragsteller ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten. Er hat vorgetragen, Anfang 2002 sei der gesamte streitgegenständliche Bodenaufbau entfernt, neuer Estrich verlegt und eine dünne Trittschalldämmung aufgebracht worden. Danach habe die Geräuschbelästigung aber noch zugenommen. Eine Erledigungserklärung könne deshalb erst nach gutachterlicher Bestätigung der Erfüllung der streitgegenständlichen Verpflichtung erklärt werden. Auch die Antragsgegner haben die Hauptsache nicht für erledigt erklärt, sondern geltend gemacht, der diesbezügliche Sachvortrag sei im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen.

Das Eigentum an der Wohnung Nr. 2 wurde am 10.01.2002 auf die Beteiligte zu 3) umgeschrieben, der der Antragsteller den Streit verkündet hat, die aber nicht dem Verfahren beigetreten ist. Nach dem Tod des ehemaligen Antragsgegners zu 2) Y, haben dessen Erben das Verfahren nach Aussetzung wieder aufgenommen.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht ( §§ 43 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO), worauf sie allein zu überprüfen war.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die früheren Antragsgegner als Handlungsstörer nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG zur Beseitigung der in dem Gutachten des Sachverständigen Prof. SV 1 vom 21.01.1998 festgestellten Mängel an der streitgegenständlichen Trittschalldämmung und der Herstellung einer der DIN 4109 von 1989 entsprechenden Trittschalldäm mung in den Räumen der Wohnung Nr. 2 im 1. Obergeschoss mit Ausnahme des Bades und der zwei Kinderzimmer verpflichtet waren. Diese Verpflichtung ist nach dem Tod des früheren Antragsgegners zu 2) nach § 1967 BGB auf seine Erben übergegangen. Auch ein auf Unterlassung einer bestimmten Nutzung des Sondereigentums in Anspruch genommener Wohnungseigentümer bleibt nach Veräußerung mit Wirkung für und gegen seinen Rechtsnachfolger Verfahrensbeteiligter (Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl. vor § 43 ff., Rdnr. 106). Entsprechendes gilt für den Beseitigungsanspruch bei bereits vorhandener Beeinträchtigung. Die Veräußerung der Wohnung Nr. 2 nach Anhängigkeit des Verfahrens an die Beteiligte zu 3) hat deshalb auf das Verfahren keinen Einfluss.

Nach den im Beweissicherungsverfahren mit bindender Wirkung für die Beteiligten getroffenen Feststellungen des Sachverständigen Prof. SV 1 war die in 1992 von den Antragsgegnern vorgenommene Verlegung der Fußbodenbeläge nicht fachgerecht erfolgt. Insbesondere, dass die in allen Räumen mit Ausnahme des Bades eingebrachten Spanplatten auf den Holzbalken bzw. dem Betonboden fest verschraubt bzw. verdübelt und vollflächig mit Montageschaum verklebt wurden, hat der Sachverständige im Hinblick auf den Trittschallschutz als nicht fachgerechte Ausführung bewertet. Hinzukommen nach der Feststellung des Sachverständigen Körperschallbrücken im Bereich der neu verfliesten Flächen in Küche und Diele wie auch beim Parkett im Wohnzimmer durch starre Verbindungen mit Rohren und Wänden. Nach den Schallmessungen des Sachverständigen waren in allen Räumen der Wohnung Nr. 2 im 1. OG zwar die Anforderung der DIN aus 1962, die Anforderung der DIN 1989 jedoch nur in dem mit Teppichboden ausgelegten Kinderzimmer erfüllt. Soweit in zweiter Instanz von Antragsgegnerseite behauptet worden ist, es sei keine feste Verschraubung der Spanplatten mit den Holzbalken erfolgt, sondern nur eine Justierung, um ein Aufwölben der Platten beim Unterschäumen zu verhindern, brauchte die Kammer dem ebenso wenig nachzugehen, wie der Behauptung, bei dem Parkett im Wohnzimmer sei ein Abstand zur Wand von 1 bis 1,5 cm eingehalten und nachträglich in der Küche eine Stelle dauerelastisch verfugt worden. Abgesehen davon, dass das Bestreiten einer festen Verschraubung bzw. Verdübelung in Widerspruch zu den eindeutigen Feststellungen insbesondere in der Darstellung des Fußbodenaufbaus in Anlage 7 des Sachverständigengutachtens SV 1 steht, hat der Sachverständige jedenfalls die Kombination von Verschraubung und Verklebung nachvollziehbar als feste Verbindung der Spanplatte zum Untergrund bewertet. Die Körperschallbrücken hat der Sachverständige in erster Linie bei den mit Fliesen neu belegten Flächen moniert, so dass es auf den Wandabstand des Parkettbodens für seine Feststellungen nicht maßgeblich ankam. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die nachträgliche dauerelastische Verfugung einer Stelle in der Küche von Bedeutung für das Messergebnis insgesamt sein könnte. Entscheidend ist aber in erster Linie das Ergebnis der Messungen des Schallpegels und erst in zweiter Linie die Ursache für das Ergebnis. Die Messergebnisse selbst sind von Antragsgegnerseite aber nicht in Frage gestellt worden. Zwar ist die DIN 4109 -Schallschutz im Hochbau- keine unmittelbar geltende Rechtsvorschrift. Sie hat aber erhebliches tatsächliches Gewicht bei der Beurteilung, ob ein Nachteil im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG vorliegt. Dies wird regelmäßig bei Einhaltung der DIN 4109 nicht der Fall sein (BayObLG -Beschluss vom 16.12.1993- 2Z BR 113/93 - in NJW-RR 1994, 598 und Beschluss vom 18.11.1999 -2 Z BR 77/99- in ZWE 2000, 174; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 13 Rdnr. 75; Hogenschurz MDR 2004, 201, 202). Da der Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG gleichermaßen für bauliche Veränderungen wie nach § 15 Abs. 3 WEG für den Gebrauch des Sondereigentums gilt, kann hier dahingestellt bleiben, ob die Veränderung des Oberbodenaufbaus eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellt.

Zu Recht hat die Kammer die bei Vornahme der Baumaßnahme in 1992 geltende Fassung der DIN 4109 (1989) als Maßstab herangezogen. Zwar ist grundsätzlich bei vertraglicher Einräumung von Sondereigentum nach § 3 WEG der zum Zeitpunkt der Vereinbarung geltende Schallschutzwert maßgeblich und es gibt keine Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers, den Schallschutz auf den neuesten Stand zu bringen (OLG Stuttgart -Beschluss vom 05.05.1994- 8 W 315/93- in NJW-RR 1994, 390; Bärmann/Pick/Merle aaO.; Hogen- schurz aaO.). Dies gilt aber nur solange der Wohnungseigentümer, der in Anspruch genommen wird, den Oberbodenbelag unverändert gelassen hat. Bei einer wie hier Jahrzehnte nach der Errichtung des Gebäudes durch den Sondereigentümer vorgenommenen Änderung des Oberbodenaufbaus ist jedoch die dann geltende DIN-Norm maßgebend (BayObLG ZWE 2000, 174; Hogenschurz, aaO.). Dies gilt jedenfalls bei der hier vorliegenden Fallgestaltung, wo die vorgenommenen Baumaßnahmen, wie durch den Sachverständigen Prof. SV 1 festgestellt, nicht sach- und fachgerecht durchgeführt worden sind, aber bei ordnungsgemäßer Durchführung der Schallschutz entsprechend der aktuellen DIN-Norm allein durch die im Sondereigentum stehenden Teile des Oberbodenaufbaus erreicht werden könnte. Dass dies der Fall ist, ergibt sich daraus, dass in den Kinderzimmern die DIN 4109 (1989) allein auf Grund der Verlegung von Teppichboden eingehalten werden konnte, obwohl der sonstige Aufbau sich nicht von den übrigen Flächen unterscheidet, insbesondere auch hier die Verlegung auf der verschraubten und verklebten Spanplatte erfolgt ist. Der Senat verkennt nicht, dass die bei einem Neubau über der Rohbaudecke befindliche Trittschalldecke, regelmäßig in der Form des Estrichs, die zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehört, bei dem hier betroffenen Altbau offenbar fehlt und ein nachträglicher Einbau der Gemeinschaft insgesamt und nicht einem Sondereigentümer obliegt. Es gebietet jedoch die Treupflicht der Wohnungseigentümer untereinander, dass ein Sondereigentümer nach unfachmännischer Veränderungen des Oberbodenbelags sich nicht wegen der Mangelhaftigkeit des Gemeinschaftseigentums entlasten kann, wenn er mit weit weniger teuren und belastenden Maßnahmen wie der Estrichverlegung, nämlich durch die Verlegung von Teppichboden an Stelle von Fliesen oder Parkett, die aktuelle Schallschutz- DIN-Norm einhalten kann (OLG Düsseldorf NJW-RR 2001,1594).

Zu dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Ergänzend ist nur zu bemerken, dass der Antragsteller regelmäßige Beschwerden wegen Lärmbeeinträchtigung bereits vor 1996 behauptet hat und in der Erwiderung auf den Beweissicherungsantrag von Seiten der Antragsgegner die Durchführung dieses Verfahrens begrüßt wird, "damit die immer wieder erhobenen Vorwürfe der Antragsteller sachverständigenseits entkräftet werden".

Eine Erledigung der Hauptsache durch die im Verlauf des Verfahrens der weiteren Beschwerde vorgenommenen Veränderungen des Oberbodenbelages konnte nicht festgestellt werden, da neuer Tatsachenvortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich ist, es sei denn, es wird übereinstimmend vorgetragen. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Erledigung aber nicht der Fall, da der Antragsteller vorgetragen hat, die Lärmbelästigung durch Schritte und Geräusche sei nach diesen Veränderungen noch schlimmer als zuvor, weshalb erst nach Vorlage einer Bestätigung durch einen Sachverständigen über die Erfüllung der Verpflichtung entsprechend der amtsgerichtlichen Entscheidung der Hauptsache für erledigt erklärt werden könnte.

Die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten folgt aus §§ 47 Satz 1 WEG, 97 Abs. 1 ZPO (analog). Zur Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten (§ 47 Satz 2 WEG) hat der Senat keine Veranlassung gesehen.

Die Festsetzung des Geschäftswertes der weiteren Beschwerde beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG und erfolgte in Anlehnung an die unbeanstandet gebliebene landgerichtliche Festsetzung.

Ende der Entscheidung

Zurück