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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.11.2006
Aktenzeichen: 21 AR 127/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36
Zu den Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
Gründe:

Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegner als Gesamtschuldner einen bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch für durchgeführte Altlastensanierungen geltend und hat vor dem Landgericht Frankfurt Klage auf Zahlung von 3.768.216,82 € nebst Zinsen und Freistellung von allen zukünftigen Kosten für Sanierungsmassnahmen erhoben. Sie beantragt die Bestimmung des zuständigen Gerichts.

Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, Eigentümerin von zwei Grundstücken im Bereich des ehemaligen Bahnhofs ... zu sein (Gemarkung X, Flur ..., Flurstücke ... und ...), auf denen die Antragsgegnerin zu 1) durch die Antragsgegnerin zu 2) als Lagerist bis 1974 ein Tanklager zur Lagerung von Chemikalien -insbesondere Trichlorethylen und Tetrachloretylen- betrieben hat. Dabei soll es zu starken Bodenverunreinigungen mit Chlorkohlenwasserstoff unter Beeinträchtigung des Grundwassers gekommen sein, insbesondere im Bereich des ehemaligen Tanklagers, für deren Beseitigung die Antragstellerin als Zustandsstörerin bereits in Anspruch genommen worden sein soll. Die Antragstellerin begehrt daher mit der Klage zum einen den Ersatz der in der Vergangenheit bereits getätigten Aufwendungen und zum anderen Freistellung von zukünftigen Aufwendungen für Sanierungsmassnahmen nach dem Bodenschutzgesetz. Sie stützt ihr Begehren sowohl auf einen sogenannten bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 24 Abs. 2 BBodSchG) als auch die wasserrechtliche Gefährdungshaftung (§ 22 Abs. 2 WHG).

Der Antrag ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Absatz 1 Nr. 3 ZPO nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Vorliegend ist jedoch für die in Anspruch genommenen Antragsgegner ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand im Sinne des § 32 ZPO begründet. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner zumindest auch unter dem Gesichtspunkt wasserrechtlicher Gefährdungshaftung (§ 22 Abs. 2 WHG) in Anspruch, für diese Gefährdungshaftung besteht der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung am Begehungsort (BGHZ 80, 1, 3). Da ein nach § 32 ZPO zuständiges Gericht den Rechtsstreit umfassend unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden hat (BGH MDR 2003, 345), also gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs, ist ein umfassender gemeinschaftlicher Gerichtsstand in Düsseldorf gegeben. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts war daher -trotz des Einverständnisses der Antragsgegner mit einer Bestimmung des zuständigen Gerichts- zurückzuweisen.

Da der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung zurückzuweisen war, hat die Antragstellerin im Rahmen der gebotenen Kostenentscheidung (vgl. BGH MDR 1987, 735) in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Den Streitwert des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens, für den das Interesse der Antragstellerin daran, die Antragsgegner vor demselben Gericht zu verklagen, maßgeblich ist, schätzt der Senat gemäß §§ 48 Absatz 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO im hier gegebenen Fall eines relativ hohen Hauptsachewertes (Zahlungsanspruch in Höhe von 3.768.216,82 € nebst Feststellungsbegehren) auf circa ein Zehntel des Hauptsachewertes (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1706, 1708), wobei das Feststellungsbegehren mit circa einem Drittel des geltend gemachten Zahlungsanspruchs bewertet wurde.

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