Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.07.2000
Aktenzeichen: 21 AR 34/00
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 5
InsO § 4
InsO § 3 Absatz 1 Satz 1
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

21 AR 34/00

660 IN 16/00 AG Kassel

Verkündet am 7. Juli 2000

In Sachen ...

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 7. Juli 2000 gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht Göttingen ist das zuständige Gericht.

Gründe:

Der Antragsgegner war Konkursverwalter in dem im Jahre 1998 wegen Masseunzulänglichkeit eingestellten Konkursverfahren über das Vermögen des in Göttingen ansässigen ... . Der Antragstellerin steht auf Grund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Göttingen vom 16.12.98 (4 0 139/98) gegen den Antragsgegner als Konkursverwalter eine Forderung von DM 3.891,80 nebst Zinsen zu, deretwegen im November 1999 ein erfolgloser Pfändungsversuch stattfand. Wegen dieser Forderung hat die Antragstellerin am 26.1.00 beim Amtsgericht Kassel die Eröffnung des "Konkursverfahrens" gegen den Antragsgegner als Kon- kursverwalter beantragt. Das Amtsgericht Kassel hat die Sache an das Amtsgericht Göttingen verwiesen, welches sich für örtlich un7uständig erklärt und die Akten dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat.

Gemäß § 4 lnsolvenzordnung (Ins0) in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Nr. 6 ZPO ist das Amtsgericht Göttingen als das zuständige Gericht zu bestimmen.

Das Amtsgericht Göttingen ist jedenfalls durch den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kassel zuständig geworden, da dieser gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO § 4 Ins0 für das Amtsgericht Göttingen als aufnehmendes Gericht bindend ist. Die Bindungswirkung eines (ersten) Verweisungsbeschlusses, wirkt im Bestimmungsverfahren nach § 36 Absatz 1 Nr. 6 ZPO fort (Zöller-Vollkommer, 19. Auflage, Randnummer 28 zu § 36 ZPO; BGH NJW-RR 1993,1091 = EzFamR aktuell 1993, 329). Sie kommt auch fehlerhaften Verweisungsbeschlüssen zu. Denn durch sie sollen nach Möglichkeit Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Gerichten vermieden und soll erreicht werden, dass die Gerichte alsbald zu einer Sachentscheidung gelangen. Die Bindungswirkung entfällt erst, wenn die Verweisung an ein unzuständiges Gericht auf der Versagung rechtlichen Gehörs beruht oder jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (OLG Frankfurt OLG-Report 93, 250 = NJW 93, 2448; BGH NJW-RR 91, 238; BGH EzFamR ZPO § 281 Nr. 13 und BGB § 11 Nr. 9; BGH NJW 93, 1273; BGH NJW-RR 94, 126 = FamRZ 94, 437; Fischer NJW 93, 2417 ff). Letzteres kann auch der Fall sein, wenn der Verweisungsbeschluss keine Begründung enthält und da her nicht erkennen lässt, ob er auf gesetzlicher Grundlage beruht. Dies ist bei dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kassel jedoch nicht der Fall. Der Beschluss lässt erkennen, dass das verweisende Gericht den allgemeinen Gerichtsstand des "Insolvenzverwalters" dort sieht, wo er seine Tätigkeit wahrzunehmen hatte und dass deswegen die Verweisung an das seinerzeit zuständige Konkursgericht, bei dem der Gemeinschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, erfolgt ist. Die Anknüpfung an den allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners als Partei kraft Amtes entspricht § 3 Absatz 1 Satz 1 lns0, da der Antragsteller seinen "Konkursantrag" ausdrücklich gegen den Antragsgegner "als Konkursverwalter" gerichtet und dies trotz eines gerichtlichen Hinweises des Amtsgerichts Kassel nicht geändert hat. Ob für den allgemeinen Gerichtsstand des Konkursverwalters dessen Wohnsitz oder der Sitz der Verwaltung der Masse maßgeblich ist, ist eine streitige Rechtsfrage (Zöller-Vollkommer, a.a.O., Randnummer 15 zu §13 ZPO). Wenn das Amtsgericht Kassel sich der offenbar in der Kommentarliteratur stärker vertretenen Meinung angeschlossen hat, kann darin keine Willkür erblickt werden.



Ende der Entscheidung

Zurück