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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: 22 U 135/07
Rechtsgebiete: HOAI, HGB, ZPO, BGB


Vorschriften:

HOAI § 15 Abs. 2
HGB § 124
HGB § 128
ZPO § 246 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
BGB § 286 Abs. 3
BGB § 288 Abs. 2
BGB § 635 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unzureichender Abdichtung der Kellerbereiche zweier von ihr als Bauträgerin errichteten Reihenhäuser auf Schadensersatz in Anspruch.

Am 13.01.1997 schloss die Klägerin mit der Beklagten zu 1), deren einzige Gesellschafter die Beklagte zu 2) und der während des erstinstanzlichen Verfahrens verstorbene Beklagte zu 3) waren, einen schriftlichen Architektenvertrag über die Errichtung einer Reihenhausanlage in der ...straße in O1, mit dem der Beklagten zu 1) die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 Abs. 2 HOAI übertragen wurden. Mit der Durchführung der Rohbauarbeiten war der Beklagte zu 4) beauftragt, die Statik wurde vom Beklagten zu 5) erstellt.

Nach Fertigstellung des Bauvorhabens leiteten die Käufer der Reihenhäuser ... und ... B und A vor dem Landgericht Darmstadt im August 2001 ein selbständiges Beweisverfahren wegen mangelhafter Abdichtung der Kellerbereiche der von ihnen erworbenen Häuser gegen die Klägerin ein. Sowohl in jenem Beweisverfahren als auch in den von den Käufern anschließend gegen die Klägerin geführten Hauptprozessen war den Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits von der Bauherrin - der Klägerin - der Streit verkündet worden.

Mit rechtskräftigen Urteilen vom 25.07.2006 verurteilte das Landgericht die hiesige Klägerin, an die Käufer B ein Kostenvorschuss für die notwendigen Mängelbeseitigungsarbeiten an der Außenabdichtung in Höhe von 64.000,00 € und an die Käufer A einen solchen in Höhe von 72.700,00 € zu zahlen. Des Weiteren hat es den in beiden Vorprozessen gestellten Feststellungsanträgen der Erwerber stattgegeben.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten zu 1) bis 3) vollen Ersatz und von den Beklagten zu 4) und 5) teilweisen Ersatz der gegen sie ausgeurteilten Vorschussbeträge. Des Weiteren begehrt sie Ersatz der ihr im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Mängelbeseitigung bisher entstandenen eigenen Aufwendungen in Höhe von 10.205,25 €.

Schließlich will die Klägerin festgestellt haben, dass ihr die Beklagten zu 1) bis 3) zum Ersatz aller weiteren Aufwendungen und Schäden verpflichtet sind, die ihr - der Klägerin - im Zusammenhang mit der notwendigen Mängelbeseitigung entstehen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte zu 1), für deren Verhalten die Beklagten zu 2) und 3) auch persönlich hafteten, habe bei der Planung des streitgegenständlichen Bauvorhabens die vor Ort vorhandenen Grundwasserstände nicht bzw. nicht korrekt berücksichtigt und infolgedessen eine Abdichtung des Kellerbereichs - unstreitig - nur gegen Bodenfeuchtigkeit und nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, gegen drückendes Wasser vorgesehen und auch durchführen lassen. Wegen der unzureichenden Abdichtung sei es in der Folgezeit zu erheblichen Wassereinbrüchen gekommen, die zu den hier geltend gemachten Schäden geführt hätten.

Wegen der Klageanträge im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (dort Seite 5 bis 7, Bl. 259 - 261) Bezug genommen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Die Beklagten zu 1) bis 3) haben eine Pflichtverletzung bei der ihnen oblegenen Planung des streitgegenständlichen Bauvorhabens bestritten und eingewandt, die notwendigen Erkundigungen über die Grundwassersituation im fraglichen Baugebiet bei der zuständigen Behörde eingeholt und deren Ergebnis bei ihrer Planung ordnungsgemäß berücksichtigt zu haben. So liege die Unterkante der Bodenplatte der Reihenhausanlage bei 103,83 m über NN und damit immerhin noch 3 cm über dem von ihnen zu beachtenden Grundwasserhöchststand von 103,50 m über NN zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,3 m.

Die Beklagten zu 4) und zu 5) haben eine Pflichtverletzung ihrerseits ebenfalls bestritten.

Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) bis 3) verurteilt, der Klägerin die von ihr geltend gemachten eigenen Aufwendungen in Höhe von 9.064,24 € nebst Zinsen zu erstatten. Des Weiteren hat es der Klägerin die von ihr verlangten Kostenvorschüsse, zu deren Zahlung sie in den Vorprozessen mit den Käufern B und A verurteilte wurde, zugesprochen. Schließlich hat es dem gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gerichteten Feststellungsantrag stattgegeben.

Die Klage gegen die Beklagten zu 4) und 5) hat das Landgericht hingegen unangegriffen abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat es unter anderem ausgeführt:

Der Klägerin stehe gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 124, 128 HGB analog in Verbindung mit dem Architektenvertrag vom 13.01.1997 zu. Die für die Beklagte zu 1) handelnden Beklagten zu 2) und 3) hätten bei der Planung des streitgegenständlichen Bauvorhabens die zu berücksichtigenden Grundwasserstände nicht richtig berechnet und damit die sich aus dem Architektenvertrag ergebenden Pflichten schuldhaft verletzt; insbesondere hätten sich die Beklagten zu 1) bis 3) nicht auf die Werte der nächstgelegenen Messstelle ... verlassen dürfen, sondern Erkundigungen über die Grundwassersituation im unmittelbaren Bereich der konkreten Baugrundstücke einholen müssen; bei pflichtgemäßer Vorgehensweise hätten die Beklagten zu 1) bis 3) festgestellt, dass der von ihnen zu berücksichtigende Grundwasserhöchststand bei 106,1 m über NN und damit erheblich höher als die Bodenplatte der Reihenhausanlage gelegen habe. Zudem hätten die Beklagten zu 1) bis 3) nicht beachtet, dass das Grundwasser an den Baugrundstücken selbst bis zu 1,3 m höher als an der Messstelle ... stehe.

Zur Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Ersatzanspruchs hat das Landgericht gemeint, dass diesem insoweit nicht entsprochen werden könne, als sie anteilige Mehrwertsteuer auf die von ihr verlangten eigenen Aufwendungen beanspruche, denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten sei die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt, so dass ihr ein Schaden insoweit nicht entstanden sei.

Gegen dieses ihnen am 01.06.2007 zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 1) bis 3) in zulässiger Weise Berufung eingelegt, mit der sie nach wie vor die volle Abweisung der Klage verfolgen.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels wiederholen und vertiefen sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug.

Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Zahlung der ausgeurteilten Kostenvorschussbeträge an die Eheleute B bzw. A erfolgen soll.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.141,01 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2001 zu zahlen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat und argumentiert ihrerseits insoweit im Wesentlichen wie in erster Instanz.

Zur Anschlussberufung bringt die Klägerin vor, entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein; ihr stünden die abgewiesenen Mehrwertsteuerbeträge daher sehr wohl zu.

Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen,

die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagtenseite hat lediglich hinsichtlich eines Teils der zuerkannten Zinsforderung Erfolg; im Übrigen ist sie jedoch unbegründet.

Die Anschlussberufung der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg.

Vorab ist festzustellen, dass der Tod des im März 2006 verstorbenen Beklagten zu 3) mangels eines weder von seinem Prozessbevollmächtigten noch von der Klägerin gemäß § 246 Abs. 1 ZPO gestellten Aussetzungsantrags auf den Fortgang des Prozesses keine Auswirkungen hatte. Dieser lief vielmehr unbeeinflusst weiter, wobei allerdings die Beklagte zu 2) an die Stelle des Beklagten zu 3) als dessen Rechtsnachfolgerin als nunmehrige Prozesspartei trat (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 66. Aufl., Rn. 5 zu § 246; Zöller/Greger, 24. Aufl., Rn. 2 zu § 246; Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Rn. 13 zu § 246, jeweils m. w. N.). Dass die Beklagte zu 2) Alleinerbin und damit Rechtsnachfolgerin des Beklagten zu 3) ist, war in erster Instanz unstreitig. Soweit dies von der Klägerin nunmehr in ihrer Berufungserwiderung vom 12.12.2007 (dort S. 2, Bl. 293 d. A.) bestritten wird, kann sie hiermit nicht mehr gehört werden (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

Vorstehende Ausführungen geltend auch im Hinblick auf die Beklagte zu 1), denn § 246 Abs. 1 ZPO findet auch auf den Fall der Auflösung einer Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters Anwendung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O., Rn. 3). Die Beklagte zu 2), die zusammen mit ihrem Ehemann alleinige Gesellschafter der Beklagten zu 1) war, ist als Alleinerbin in die Rechtsstellung ihres verstorbenen Ehemanns auch hinsichtlich der Beklagten zu 1) eingetreten und damit auch insoweit dessen Rechtsnachfolgerin geworden. Das sowohl der Beklagte zu 3) als auch die Beklagte zu 1) noch als Partei in dem angefochtenen Urteil aufgeführt sind, ist unschädlich und kann jederzeit berichtigt werden (vgl. BGH NJW 2002, 1431). Wahre und alleinige Berufungsklägerin ist nach dem vorstehend gesagten die Beklagte zu 2).

Die Berufung der Beklagten zu 2) ist, wie bereits Eingangs ausgeführt, zulässig, aber nicht begründet.

Mit dem Landgericht ist der erkennende Senat der Auffassung, dass die Beklagte zu 2) als ehemalige Mitgesellschafterin der Beklagten zu 1), für deren Fehlverhalten sie - neben dem zwischenzeitlich verstorbenen Beklagten zu 3) - auch persönlich einzustehen hat, der Klägerin gegenüber gemäß den §§ 635 BGB a. F., 124, 128 HGB analog i. V. m. dem Architektenvertrag vom 13.01.1997 wegen der unstreitig unzureichenden Abdichtung der Kellerbereiche der streitgegenständlichen Reihenhäuser zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Nach gefestigter obergerichtlicher und auch höchstrichterlicher Rechtsprechung hat sich der Architekt im Rahmen der von ihm übernommenen Planung eines Bauvorhabens mit Kellerbereich grundsätzlich nach den Grundwasserständen zu erkundigen und seine Planung nach dem höchsten aufgrund langjähriger Beobachtung (mindestens 20 - 30 Jahre) bekannten Grundwasserstand zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,30 m auszurichten (vgl. etwa BGH in BauR 2000, 1330 ff.; BGH BauR 2000, 1358 ff; BauR 2008, 543 ff.; OLG Düsseldorf in NJW RR 96, 1300 ff; OLG Düsseldorf in BauR 2001, 278 ff., jeweils m. w. N.).

Diesen Anforderungen haben die für die Beklagte zu 1) handelnden Beklagten zu 2) und 3) bei der Planung der streitgegenständlichen Reihenhausanlage nicht entsprochen.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es die Beklagten zu 2) und 3) seinerzeit ganz offensichtlich selbst für notwendig und geboten hielten, sich Klarheit über die Grundwasserverhältnisse im Bereich der Baugrundstücke zu verschaffen, was sich bereits daraus ergibt, dass sie nach ihrem eigenen Vorbringen entsprechende Erkundigungen bei der zuständigen Behörde eingeholt haben.

Die Beklagten zu 2) und 3) haben die von ihnen - nach ihrem eigenen Vortrag - angeforderten und ihnen auch zugegangenen amtlichen Informationen über die im fraglichen Baugebiet gegebene Grundwassersituation nicht richtig bewertet und es infolge dessen - unstreitig - fehlerhaft unterlassen, eine Abdichtung des Kellerbereichs der Reihenhausanlage gegen drückendes Wasser vorzusehen. Hätten die Beklagten zu 2) und 3) die ihnen zugegangenen Informationen über die Entwicklung der Grundwasserstände korrekt ausgewertet, so hätten sie erkannt, jedenfalls erkennen können und müssen, dass der von ihnen bei ihrer Planung zu beachtende höchste Grundwasserstand höher lag als die sich - unstreitig - auf einer Höhe von 103,83 m über NN befindliche Unterkante der Bodenplatte des in Rede stehenden Bauvorhabens.

Ausweislich der von der Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 22.04.2008 vorgelegten detaillierten Tabelle des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie über die Grundwasserentwicklung in dem hier interessierenden Bereich (Bl. 426 ff d. A.) lag der Grundwasserpegel an der hier maßgeblichen Messstelle ... in der Zeit von Anfang 1967 bis etwa Ende Juli 1970 über weite Strecken und zum Teil auch ganz erheblich bei mehr als 104,00 m über NN. Wegen der konkreten Messwerte im Einzelnen wird auf die vorgenannte Tabelle (Bl. 426, 440 - 443 d. A.) verwiesen. Die (nur) 22 cm starke Bodenplatte der Reihenhausanlage, deren Unterkante sich auf einer Höhe von 103,83 m über NN befindet, lag damit jedenfalls zu Beginn des Beobachtungszeitraums von 30 Jahren (zurückgerechnet von der Planungsphase 1996/1997) über längere Zeiträume im Grundwasser mit der Folge, dass der Kellerbereich in geeigneter Weise (etwa durch eine weiße Wanne oder ähnliche dauerhafte und nachhaltige Abdichtungsmaßnahmen) gegen drückendes Wasser hätte gesichert werden müssen. Dies ist unstreitig nicht geschehen; von den Architekten vorgesehen und letztlich auch ausgeführt wurde lediglich eine Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit.

Die Beklagte zu 2) hat die Authentizität wie auch die inhaltliche Richtigkeit der von der Klägerin vorgelegten detaillierten Aufstellung des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie über die hier interessierenden Grundwasserstände nicht bestritten, obgleich auch und insbesondere dieser Punkt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 06.05.2008 ausdrücklich erörtert wurde. Bedenken gegen die Verwertung dieser Tabelle im Hinblick auf § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO bestehen mithin nicht und werden im Übrigen von der Beklagten zu 2) selbst auch gar nicht geltend gemacht.

Soweit die Beklagte zu 2) in ihrer Berufungsbegründung vom 17.09.2007 (dort S. 12, Bl. 352 d. A. unter Ziffer 3.2.2) nunmehr geltend macht, eine Erstreckung des Beobachtungszeitraums über 20 Jahre hinaus sei nicht gerechtfertigt, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Abgesehen davon, dass sie sich in ihrem bisherigen Vorbringen selbst auf die als gefestigt anzusehende Rechtsprechung berufen hat, wonach ein Beobachtungszeitraum von 20 - 30 Jahren zugrunde zu legen ist (s. etwa S. 8 ihrer Berufungsbegründung, Bl. 348 d. A.), wird in der einschlägigen Rechtsprechung sogar ein Beobachtungszeitraum von deutlich mehr als 30 Jahren für zulässig, ja geboten erachtet (vgl. etwa OLG Düsseldorf in BauR 2003, 913 mit mehr als 60 Jahren und BGH in BauR 2008, 543 mit immerhin noch 35 Jahren). Dem schließt sich der erkennende Senat im Hinblick auf die sich ständig ändernden Grundwasserverhältnisse und insbesondere im Hinblick auf die ganz gravierenden Schäden, die eine Nichtbeachtung bzw. nicht korrekte Berechnung der Grundwasserstände an Bauvorhaben verursachen können, an.

Ob die Entfernung zwischen der Messstelle ... und den hier streitgegenständlichen Grundstücken (nur) 150 m beträgt, was in erster Instanz unstreitig war, oder aber, wie die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung nunmehr behauptet, 650 m, kann letztlich auf sich beruhen. Denn die Beklagte zu 2) und ihr Ehemann haben, wie vorstehend dargelegt, die auch nach ihrem eigenen Vortrag für sie maßgeblichen Werte der Messstelle ... bei ihrer Planung nicht bzw. nicht richtig berechnet und es infolgedessen pflichtwidrig unterlassen, das streitgegenständliche Bauvorhaben gegen drückendes Wasser zu sichern.

Nach allem steht der Klägerin - nach Tod des Beklagten zu 3) und Auflösung der Beklagten zu 1) - jedenfalls gegen die Beklagte zu 2) der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu.

Auch soweit es dessen Höhe angeht, ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden und daher - ausgenommen eines geringfügigen Teils der zuerkannten Zinsforderung - aufrecht zu erhalten. Dabei kann insoweit zunächst Bezug genommen werden auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils.

Mit ihrer Berufung greift die Beklagte zu 2) die zuerkannte Höhe lediglich insoweit an, als sie die Auffassung vertritt, das Landgericht hätte die Mehrwertsteuer auch bei den der Klägerin zugesprochenen Kostenvorschussbeträgen für die Eheleute B und A in Abzug bringen müssen. Dem vermag sich der Senat indessen nicht anzuschließen. Denn bei den insoweit ausgeurteilten Beträgen handelt es sich um reine Schadensersatzleistungen, zu deren Zahlung die Klägerin in den Vorprozessen mit den Käufern B und A verurteilt wurde; es geht nicht um irgendwelche mehrwertsteuerpflichtige Umsatzgeschäfte, so dass sich die Frage einer Vorsteuerabzugsberechtigung insoweit überhaupt nicht stellt.

Zu Recht macht die Beklagte zu 2) jedoch geltend, dass das Landgericht der Klägerin keine Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem zuerkannten eigenen Schadensersatzanspruch in Höhe von 9.064,24 € hätte zusprechen dürfen, sondern lediglich 5 Prozentpunkte. Die Beklagte zu 2) weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es sich bei dem diesbezüglichen Zahlungsanspruch der Klägerin nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB handelt, sondern um eine Schadensersatzforderung, auf die die vorgenannten Vorschriften keine Anwendung finden (vgl. Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., § 286, Rn. 27).

Nach allem war die Berufung der Beklagten zu 2) im wesentlichen zurückzuweisen, wobei das angefochtene Urteil lediglich insoweit abzuändern war, als die Beklagte zu 2) die ausgeurteilten Kostenvorschussbeträge - auf Antrag der Klägerin hin - an die Eheleute B und A zu zahlen hat und die vom Landgericht zugesprochene Zinsforderung aus dem zuerkannten Betrag von 9.064,24 € von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2001 zu reduzieren war.

Die Anschlussberufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Klägerin die von ihr geltend gemachte Mehrwertsteuer auf einige von ihr verlangte eigene Schadenspositionen nicht zugesprochen werden könne, da sie - die Klägerin - nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten vorsteuerabzugsberechtigt sei und ihr infolgedessen ein Schaden insoweit nicht entstanden sei. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung vom 12.12.2007 nunmehr behauptet, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein, kann sie hiermit nicht mehr gehört werden (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Entgegen der von der Klägerin in diesem Zusammenhang vertretenen Ansicht handelt es sich bei ihrem jetzigen Bestreiten keineswegs nur um eine von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht erfasste Rechtsfrage. Bei der Frage nach der Vorsteuerabzugsberechtigung geht es jedenfalls auch um Tatsachen, zu deren Vorliegen bereits in erster Instanz hätte Stellung genommen werden können und müssen.

Nachdem die Berufung der Beklagten zu 2) nur hinsichtlich eines geringfügigen Teils der Zinsforderung Erfolg hatte und auch hinsichtlich der klägerischen Anschlussberufung die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO gegeben sind, waren der Beklagten zu 2) die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegend nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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