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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 29.10.2008
Aktenzeichen: 22 W 64/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 249
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Antragstellerin verlangt nach einem Verkehrsunfall vom ...03.2006, für den die Antragsgegner zu 100 % einstandspflichtig sind, weiteres Schmerzensgeld, weiteren Ersatz eines Haushaltsführungsschadens und Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe wegen des begehrten weiteren Schmerzensgeldes und der Feststellung hinsichtlich zukünftig noch entstehender materieller Schäden bewilligt und im übrigen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Darlegung insoweit fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage abgelehnt. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragstellerin die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Feststellungsantrag bezüglich immaterieller Schäden und auf den Zahlungsantrag wegen weiterer Haushaltsführungsschäden in Höhe von 1.612,09 ?.

Die zulässige Beschwerde ist aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht begründet.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Soweit der Feststellungsantrag bezüglich immaterieller Schäden weiterhin verfolgt werden soll, ist eine Erfolgsaussicht aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht erkennbar. Die Kosten der von der Antragstellerin beabsichtigten Laserbehandlung, die in der Beschwerdeschrift vom 15.09.2008 (dort S. 2, Bl. 64 d.A.) und im Schriftsatz vom 16.10.2008 (Bl. 86 d.A.) angeführt werden, sind vom Landgericht zutreffend dadurch berücksichtigt worden, dass dem Feststellungsantrag bezüglich künftiger materieller Schäden Erfolgsaussicht beigemessen und insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

Der Haushaltsführungsschaden der Antragstellerin ist auch nach der Auffassung des Beschwerdegerichts durch die vorprozessuale Leistung der Antragsgegnerin zu 2) in Höhe von 1.163,55 ? vollständig ausgeglichen.

Bezüglich der Zeit des insgesamt fünftägigen Krankenhausaufenthalts der Antragstellerin fehlt es weitgehend an konkreten Darlegungen, was in dieser Zeit zu veranlassen war. Die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 16.10.2008 (dort S. 2, Bl. 87 d.A.) sind allenfalls insofern überzeugend, als zusätzliche Einkäufe und das Entfernen verderblicher Lebensmittel angeführt werden. Hierfür dürften nach der Schätzung des Beschwerdegerichts insgesamt 2 Stunden ausreichend sein. Die weiteren Ausführungen zur Verschmutzung der Wäsche und der Wohnung sind nicht stichhaltig, da die bei einer nur insgesamt fünftägigen Abwesenheit der Bewohnerin angefallenen Wäsche- und Staubmengen nicht ins Gewicht fallen, sondern problemlos nach Rückkehr in die Wohnung ohne nennenswerten zusätzlichen Zeitaufwand mitbearbeitet werden können. Für die Zeit vom 18.03.2006 bis zum 05.05.2006 schätzt das Beschwerdegericht die erforderliche Stundenzahl daher auf 137 Stunden.

Für die darauffolgende Zeit vom 06.05.2006 bis 07.07.2006 sind insgesamt 36 Stunden, nämlich 4 Stunden pro Woche anzusetzen. Diese Zeit erscheint ausreichend, um der Antragstellerin diejenige Hilfe im Haushalt zukommen zu lassen, die sie nach ihren Schilderungen im Schriftsatz vom 30.06.2008 (dort S. 3, Bl. 38 d.A.) benötigte. Zu beachten ist hier, dass es allein auf die tatsächlichen Leistungen im Haushalt ankommt, also nicht auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, und dass der Verletzte alle verbliebenen oder schon wieder hergestellten Kräfte nutzen muss. Zudem ist im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar, dass der Verletzte umdisponiert und umorganisiert, dass also die Tätigkeiten, für die noch Hilfe benötigt wird, zusammengefasst und ökonomisch organisiert werden. 2 mal 2 Stunden pro Woche für Begleitung zum Einkauf und Putzarbeiten werden hier als ausreichend angesehen.

In den folgenden 5 Wochen ab 08.07.2006 erscheinen 2 Stunden pro Woche für fiktive Hilfe bei der Haushaltsführung, insbesondere bei größeren Einkäufen, angemessen. Die Antragstellerin war hier nach ihren Angaben schon wieder innerhalb und außerhalb der Wohnung einigermaßen mobil. Wenn sie noch Gehhilfen benötigte, konnte sie kleinere Einkäufe, wie sie für einen Einpersonenhaushalt erforderlich sind, mittels eines Rucksacks bewältigen.

Insgesamt ist daher fiktive Hilfe bei der Haushaltsführung von 183 Stunden anzusetzen.

Den Stundensatz für die fiktive Hilfskraft hält das Beschwerdegericht mit 6,26 ? (entsprechend einem Bruttolohn von 9.03 ?) als Nettolohn, der hier maßgeblich ist, gemäß den von den Antragsgegnern mit Schriftsatz vom 02.10.2008 vorgelegten Ausführungen von Nickel/Schwab in SVR 2007, 17 für angemessen bemessen. Es handelte sich um einfache Tätigkeiten (Vergütungsgruppe II bei Nickel/Schwab a.a.O., S. 18), die in Anwesenheit und damit unter Leitung der Antragstellerin auszuführen waren. Ob tatsächlich für eingesetzte, oft kurzfristig gerufene, Haushaltskräfte im Einzelfall mehr bezahlt wird, ist für die hier maßgebliche Betrachtung der fiktiven Hilfe nicht erheblich.

Es ergibt sich mithin eine angemessene Summe von 1.145,58 ?, die in etwa der von den Antragsgegnern erstatteten Summe entspricht, da sie nur knapp darunter liegt. Der diesbezügliche Anspruch der Antragstellerin ist damit vorprozessual erfüllt worden, so dass für eine Klage auf Ersatz von weiterem Haushaltsführungsschaden keine Erfolgsaussichten bestehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 GKG iVm Nr. 1811 KV, § 127 IV ZPO.

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