Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 18.06.2003
Aktenzeichen: 23 U 146/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 906
Die von einer Mobilfunkanlage ausgehenden elektromagnetischen Felder beeinträchtigen die in der Nachbarschaft lebenden Personen nur unwesentlich, wenn die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Die 26. BImSchV leistet nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft ausreichend Vorsorge im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GG vor den Gefahren, die von elektromagnetischen Feldern einer Mobilfunkanlage ausgehen können. Dies gilt auch, soweit es um die nicht thermischen Effekte elektromagnetischer Felder geht.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

23 U 146/02

Verkündet am 18. Juni 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund durch die Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hanau - 7 O 1457/01 - vom 25.04.2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe:

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ).

Die Berufung der Klägerin, mit der sie die Unterlassung des weiteren Betriebs der auf dem Kirchturm der Beklagten zu 2. stehenden Mobilfunksendeanlage durch die Beklagten zu 1. von beiden Beklagten erstrebt, ist unbegründet.

Das Urteil des Landgerichts Hanau vom 10.05.2002 beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO 1. Alt.). Ebenso wenig hat die Klägerin Anhaltspunkte dargetan (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO), die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts begründen könnten (§§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 513 Abs. 1 2. Alt. ZPO ).

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Unterlassung der von der von der Beklagten zu 1. betriebenen, auf dem Kirchturm der Beklagten zu 2. stehenden Mobilfunkanlage emittierenden elektromagnetischen Felder gegenüber den Beklagten aus §§ 823 Abs. 1,1004 Abs. 1 S. 2, 858 BGB zu. Denn die Klägerin ist nach § 906 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, die von dieser Sendeanlage verursachten Immissionen zu dulden.

Zwar handelt es sich bei den von der Sendeanlage ausgehenden elektromagnetischen Feldern um ähnliche Einwirkungen im Sinne von § 906 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Klägerin wird aber durch diese Einwirkungen nur unwesentlich beeinträchtigt.

Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt nämlich in der Regel nach § 906 Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn die in Rechtsverordnungen festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden. Für die von Mobilfunkanlagen verursachten Immissionen werden in der 26. BlmSchV Grenzewerte zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder festgesetzt (§ 1 Abs. 1 S. 2 u. § 2 Nr. 2 26. BlmSchV i.V.m. dem Anhang 1). Diese Grenzwerte werden von der von der Beklagten zu 1. betriebenen Anlage eingehalten, was zur Folge hat, dass die von der Mobilfunkanlage ausgehenden elektromagnetischen Felder die Klägerin nur unwesentlich beeinträchtigt.

Denn die in der 26. BlmSchV festgelegten Grenzwerte gelten auch, soweit es um die nicht thermischen Wirkungen der elektromagnetischen Felder auf Menschen geht.

Von den elektromagnetischen Feldern gehen physikalische Einwirkungen aus, die zu messtechnisch nachweisbaren physikalischen Effekten (z.B. in Form einer Temperaturerhöhung oder einer Veränderung der elektrischen Spannung in einer Zellmembran) führen können. Diese Effekte können - müssen jedoch nicht - eine aktive biologische Reaktion des Körpers hervorrufen. Hierzu gehört z.B. die wissenschaftlich nachgewiesene Auslösung thermoregulatorischer Vorgänge.

Biologische Reaktionen können - müssen jedoch nicht- zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen (S. 6 der Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 13./14.09.2001 in Anlage B 4).

Dies bedeutet, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung eine biologische Reaktion voraussetzt, der ein Effekt infolge einer physikalischen Einwirkung vorausgeht. Jedoch führt nicht jeder physikalische Effekt oder jede biologische Reaktion zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung.

Ausgehend von dieser Begriffsbestimmung und Methodik der Bewertung der durch elektromagnetische Felder ausgelösten Risiken für den menschlichen Körper durch die SSK, denen sich der Senat anschließt, werden unter den nicht thermischen Wirkungen oder Effekten solche biologische Reaktionen verstanden, die durch von den elektromagnetischen Feldern ausgelösten, nicht thermischen Effekten verursacht werden. Bislang gibt es keinen wissenschaftlich begründeten Verdacht für eine Gesundheitsgefährdung durch biologische Reaktionen, die durch nicht thermische Effekte ausgelöst werden. Wissenschaftlich nachgewiesen ist bisher nur, dass die von den elektromagnetischen Feldern ausgelösten thermischen Effekten zu einer Erwärmung des Körpergewebes führen, und diese Erwärmung (biologische Reaktion) eine gesundheitliche Beeinträchtigung verursacht, wenn die Temperaturerhöhung des ganzen Körpers oder von Körperteilen 1 ° Celsius überschreitet (S. 19 der Empfehlung der SSK vom 13./14.09.2001 in B 4).

Dies räumt die Klägerin auch ein, indem sie vorträgt, dass sich wahrscheinlich erst in einigen Jahren erkennen lasse, welche Schäden am menschlichen Körper durch die elektromagnetischen Felder verursacht werden und dass es bislang an einer systematischen Forschung hinsichtlich der nicht thermischen Effekte fehle. Soweit sie darauf verweist, dass schon jetzt Menschen i n der Nähe von Mobilfunkanlagen an Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Herzrhythmusstörungen und Tinitus klagen, und Wissenschaftler bzw. wissenschaftliche Studien zitiert, dass die in der 26. BlmSchV festgelegten Grenzwerte für eine Risikovorsorge zu hoch seien, reicht dieser Vortrag nicht aus, um zumindest einen wissenschaftlich begründeten Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch nicht thermische Effekte darzulegen.

Da die wissenschaftlichen Untersuchungen bislang nur Gesundheitsgefährdungen durch thermische Effekte elektromagnetischer Felder nachgewiesen haben, war der Verordnungsgeber auch nur gehalten, Grenzwerte zum Schutz vor den thermischen Effekten festzulegen. Diese im Anhang 1 zu § 2 Nr. 1 der 26. BlmSchV festgelegten Grenzwerte beruhen auf den übereinstimmenden Empfehlungen des Komitees für nicht ionisierende Strahlen der internationalen Strahlenschutzvereinigung, der internationalen Kommission für den Schutz vor nicht ionisierenden Strahlen sowie der beim Bundesamt... angesiedelten Strahlenschutzkommission ( SSK) und orientieren sich - wie bereits ausgeführt - an nachweisbaren Gesundheitsgefahren einer durch Hochfrequenzfelder ausgelösten Erwärmung des Gewebes.

Mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse für eine Gesundheitsgefährdung durch nicht thermische Effekte ist eine Festlegung von Grenzwerten insoweit unterblieben. Dies bedeutet aber entgegen der Ansicht der Berufung nicht, dass die 26. BlmSchV nur insoweit Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder trifft, als es um thermische Effekte geht. Dem steht bereits der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 S. 2 der 26. BlmSchV entgegen, wonach vor allen schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder geschützt werden soll. Außerdem bewertete die SSK und damit auch der Verordnungsgeber - weil die Verordnung auf Empfehlungen der SSK beruht - nicht thermisch bedingte Reaktionen bei der Festlegung der Grenzwerte mit. Da aber die thermisch bedingten biologischen Reaktionen bei geringeren Feldstärken eintreten als die wissenschaftlich nachweisbaren nicht thermisch bedingten biologischen Reaktionen, waren die Feldstärken, die zu thermisch bedingten Reaktionen führten, für die Festlegung der Grenzwerte entscheidend. Denn nur nachweisbare biologische Reaktionen können auch zu Gesundheitsgefährdungen führen.

Dies hat die SSK in ihrer Empfehlung ausdrücklich klargestellt, indem es auf Seite 5 der Empfehlung wörtlich heißt

" Im Bereich der hochfrequenten elektromagnetischen Felder sind dabei sowohl Erkenntnisse zu den thermisch bedingten Reaktionen als auch zu den Reaktionen durch Felder, die nur zu vernachlässigbaren Temperaturerhöhungen führen, betrachtet worden." Weiter heißt es auf Seite 5 unter der Fußnote 2 wörtlich

" Dies war- entgegen der in einigen Veröffentlichungen vertretenen Auffassung- auch in der bisherigen arbeit der Kommission der Fall. Für die früheren Empfehlungen waren aber letztlich die thermisch bedingten Reaktionen entscheidend, weil sie bei geringeren Feldstärken eintreten als nachgewiesene athermische Reaktionen. Der zum Teil in der öffentlichen Diskussion erhöbene Vorwurf, die bisherigen Empfehlungen schützen die Bevölkerung lediglich vor thermischen Reaktionen, trifft deshalb nicht zu.

Dies bedeutet, dass die Festlegung der Grenzwerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder die Allgemeinheit und die Nachbarschaft auch vor nicht thermisch bedingten biologischen Reaktionen schützen soll. Denn unterhalb der in der 26. BlmSchV festgelegten Grenzwerte ist bislang kein wissenschaftlich begründeter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch nicht thermisch bedingte biologische Reaktionen, die durch elektromagnetische Felder verursacht wurden, gegeben.

Die 26. BlmSchV ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verfassungswidrig. Insbesondere genügen die in ihr festgesetzten Grenzwerte, um die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor den nicht thermischen Effekten durch elektromagnetische Felder zu schützen. Ebenso reichen die Grenzwerte aus, um die nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG erforderliche Vorsorge gegen evtl. Gefahren, die von nicht thermischen Effekten durch elektromagnetische Felder auf die Gesundheit von Menschen, die in der Nachbarschaft einer Mobilfunkanlage leben, ausgehen könnten, zu treffen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthalten die grundrechtlichen Verbürgungen nicht nur subjektive Abwehrrechte des Einzelnen gegen die öffentliche Gewalt, sondern stellen zugleich objektiv rechtliche Wertentscheidungen der Verfassung dar, die für alle Bereiche der Rechtsordnung gelten und Richtlinien für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung geben. Daraus können sich verfassungsrechtliche Schutzpflichten ergeben, die es gebieten, rechtliche Regelungen so auszugestalten, dass auch die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt. Ob, wann und mit welchem Inhalt sich eine solche Ausgestaltung von Verfassungs wegen gebietet, hängt von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den schon vorhandenen Regelungen ab (BVerfG 49, 89, 141 f.).

Eine Vernachlässigung dieser Schutzpflichten kann zu einer Verfassungswidrigkeit einer Norm führen, die die Allgemeinheit vor Gefahren schützen soll (BVerfGNJW 1997, 2509).

Elektromagnetische Felder können - wie bereits ausgeführt - durch die von ihr erzeugten thermischen Effekte die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen. Dies hat der Verordnungsgeber der 26. BlmSchV zum Anlass genommen, Grenzwerte festzulegen, die nicht nur die Gesundheit der Bevölkerung vor den Gefahren, die von den thermischen Effekten ausgehen können, zu schützen, sondern darüber hinaus Vorsorge vor den Gefahren, die durch elektromagnetische Felder generell - nicht nur durch thermische Effekte- verursacht werden könnten, beinhaltet. Deshalb wurde auch ein Grenzwert festgelegt, der um den Faktor 50 die Schwelle unterschreitet, ab der mit Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die Erwärmung von Körpergeweben zu rechnen ist.

Dieser Grenzwert genügt nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen, um die Bevölkerung vor Gefahren, die von elektromagnetischen Feldern verursacht werden können, zu schützen. Jedenfalls gebietet Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG keinen höheren Grenzwert, insbesondere keinen eigenen Grenzwert für die nicht thermischen Effekte.

Der Verordnungsgeber ist nämlich genauso wie die Gerichte auf verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse angewiesen, um die Möglichkeit von Gesund-heitsbeeinträchtigungen durch den Betrieb einer Mobilfunkanlage abzuschätzen. Diese wissenschaftlichen Erkenntnisse können weitgehend nur aus Schlüssen aus der Beobachtung vergangener tatsächlicher Geschehnisse auf die relative Häufigkeit des Eintritts und den gleichartigen Verlauf gleichartiger Geschehnisse in der Zukunft gewonnen werden. Fehlt eine hinreichende Erfahrungsgrundlage hierfür, muss sich der Verordnungsgeber auf Schlüsse aus simulierten Verläufen beschränken. Erfahrungswissen dieser Art, sebstwenn es sich zur Form des naturwissenschaftlichen Gesetzes verdichtet hat, ist, solange menschliche Erfahrungen nicht abgeschlossen ist, immer nur Annäherungswissen, das nicht volle Gewissheit vermittelt, sondern durch jede neue Erfahrung korrigierbar ist und sich insofern immer nur auf dem neuesten Stand unwiderlegten möglichen Irrtums befindet (BVerfG 49, 89, 142 f.). Deshalb kann vom Verordnungsgeber im Hinblick auf seine Schutzpflicht keine Regelung gefordert werden, die mit absoluter Sicherheit Grundrechtsgefährdungen ausschließt, die aus der Zulassung technischer Anlagen und deren Betrieb möglicherweise entstehen können. Eine solche Forderung zu stellen, hieße die Grenzen menschlichen Erkenntnisvermögens verkennen und würde weithin jede staatliche Zulassung der Nutzung von Technik verbannen (BVerfG 49,89,143).

Dementsprechend verlangt die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht von den Gerichten, den Verordnungsgeber auf einer wissenschaftlich ungeklärten Tatsachengrundlage zur Herabsetzung der Grenzwerte zu verpflichten, weil nachteilige Auswirkungen von Immissionen auf die menschliche Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können (Entscheidung des BVerfG vom 28.02.2001 in Anlage B 22, Bl. 119-122 d. A.).

Ebenso wenig folgt aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen. Lediglich solche Gesundheitsgefährdungen werden von der Klägerin dargetan, indem sie sich auf wissenschaftliche Aufsätze ohne zugrunde liegende Forschungen, Stellungnahmen von Wissenschaftlern und Meinungen ernstlich besorgter Bürger beruft.

Denn auch alle diese Auffassungen zusammen genommen stellen keine verlässliche wissenschaftliche Erkenntnis dar, dass die in der 26. BlmSchV niedergelegten Grenzwerte nicht geeignet seien, die Bevölkerung vor den von den elektromagnetischen Feldern ausgehenden Gefahren zu schützen. Solange dies aber - wie hier - nicht der Fall ist, liegt nach der Rechtsprechung des BVerfG keine Verletzung des sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ergebenden Schutzauftrags vor.

Eine verlässliche wissenschaftliche Erkenntnis ist erst dann gegeben, wenn zumindest ein wissenschaftlich begründeter Verdacht auf einen Zusammenhang zwischen einer Gesundheitsbeeinträchtigung und elektromagnetischer Felder vorliegt. Ein wissenschaftlich begründeter Verdacht erfordert, dass die Ergebnisse bestätigter wissenschaftlicher Untersuchungen einen solchen Zusammenhang belegen, wenn auch die Gesamtheit der wissenschaftlichen Untersuchungen das Vorliegen eines kausalen Zusammenhangs nicht ausreichend stützt (Empfehlungen der SSK vom 13./14.09.2001, S. 7).

Dabei sind Forschungen über den Zusammenhang von Gesundheitsbeeinträchtigungen und elektromagnetischer Felder nur dann wissenschaftlich zu nennen, wenn sie den Mindestanforderungen an Objektivität, Kausalität und Reproduzierbarkeit genügen (Empfehlung der SSK vom 13./14.09.2001, S. 6 u. 7).

Soweit die Klägerin einwendet, dass die Anwendung des wissenschaftlichen Kausalitätsbegriffs auf die vorstehende Problematik verfehlt sei, weil eine Kausalität zwischen Gesundheitsbeeinträchtigung und nicht thermischer Effekte durch elektromagnetischer Felder im naturwissenschaftlichen Sinne gar nicht nachweisbar sei, da die nicht thermischen Effekte anders als die thermischen Effekte vom jeweiligen Zustand des menschlichen Körpers abhängig und deshalb nicht beliebig reproduzierbar seien, ist dem nicht zu folgen. Denn hierbei handelt es sich um eine durch nichts belegte Ansicht. Außerdem räumt die Klägerin selbst ein, dass die Kausalität zwischen den nicht thermischen Effekten und den darauf beruhenden biologischen Reaktionen reproduzierbar seien. Deshalb liegt es nahe, dass dann auch die Gesundheitsbeeinträchtigungen durch biologische Reaktionen, die durch nicht thermische Effekte ausgelöst wurden, nachweisen lassen, sofern es solche Gesundheitsbeeinträchtigungen überhaupt geben sollte.

Ausgehend von diesen Mindeststandards für eine verlässliche wissenschaftliche Erkenntnis führt eine Gesamteinschätzung der neueren Forschungsarbeiten, die von den Gerichten allein nicht geleistet werden kann, sondern von den entsprechenden Beratungsgremien des Verordnungsgebers zu leisten ist, zu denen auch die SSK gehört, nicht dazu, dass die in der 26. BlmSchV niedergelegten Grenzwerte ungeeignet sind, die Bevölkerung vor den von den elektromagnetischen Feldern ausgehenden Gefahren zu schützen. Vielmehr gelangt die Strahlenschutzkommission in ihrer Empfehlung vom 13./14.09.2001 zu der Bewertung, dass auch nach der neueren wissenschaftlichen Literatur keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die Zweifel an der wissenschaftlichen Bewertung aufkommen lassen, die den Schutzkonzepten der ICNIRP bzw. der EU-Ratsempfehlung zugrunde liegt. Vielmehr hält die SSK das gegenwärtige Grenzwertkonzept für geeignet und flexibel genug, um vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei den im Alltag vorkommenden elektromagnetischen Feldern zu schützen (S. 15 der Empfehlung).

Dies bedeutet, dass eine Verletzung der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht vorliegt.

Ebenso wenig folgt aus der von der Klägerin unterstellten Fragwürdigkeit des Zustandekommens der Grenzwerte in der 26. BlmSchV oder der von ihr behaupteten höchst fraglichen Grundlagen für die Festlegung der Grenzwerte durch den Verordnungsgeber eine Verfassungswidrigkeit der Verordnung. Insoweit trägt die Klägerin nämlich nur Vermutungen vor.

Danach ist davon auszugehen, dass die 26. BlmSchV nicht verfassungswidrig ist, im Rahmen des § 906 Abs. 1 S. 2 BGB im zivilen Nachbarrecht auch dann zu beachten ist (BVerfG, NJW 1997, 2509), soweit es um die nicht thermischen Effekte geht, und die von der Beklagten zu 1. betriebene Mobilfunkanlage auf dem Kirchturm der Beklagte n zu 2. die in der 26. BlmSchV niedergelegten Grenzwerte einhält. Daraus folgt, dass eine gesetzliche Vermutung dafür spricht, dass die von der von der Beklagten zu 1. betriebene Mobilfunkanlage ausgehenden elektromagnetischen Felder die Klägerin nur unwesentlich beeinträchtigen. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass die Kläger dennoch durch die elektromagnetischen Felder wesentlich beeinträchtigt werden. Allerdings ist es Sache der Klägerin, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, dass trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt (Bundestags-Drucksache 12/7428, S. 88).

Ob eine wesentlichen Beeinträchtigung gegeben ist, hängt von der Bewertung der dargetanen Anhaltspunkte durch den Tatrichter ab, dem der Gesetzgeber mit der Formulierung "in der Regel" im Satz 2 des § 906 Abs. 1 BGB einen gewissen Beurteilungsspielraum eingeräumt hat. Dabei ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und darauf, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist, abzustellen (BGH NJW 2001, 3119).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht das ihm durch § 906 Abs. 1 S. 2 BGB eingeräumte Ermessen nicht verletzt. Insbesondere war es nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht verpflichtet, Beweis darüber zu erheben, ob und inwieweit die von den elektromagnetischen Feldern ausgehenden nicht thermischen Effekte eine Gesundheitsgefährdung darstellen und deshalb eine wesentliche Beeinträchtigung gegeben ist. Denn eine gerichtliche Beweiserhebung über die von den nicht thermischen Effekten ausgehende Gefährlichkeit für den menschlichen Körper ist verfassungsrechtlich erst dann geboten, wenn verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse dargelegt werden, die anerkannte Stellen über eine unzureichende Schutzeignung der geltenden Grenzwerte gewonnen haben. Dies folgt aus der Verteilung der Verantwortung zur Beurteilung - wie hier vorliegend - komplexer, wissenschaftlich umstrittener Gefährdungslagen zwischen Exekutive und Gerichte und trägt auch den nach Funktion und Verfahrensweise unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten beider Gewalten Rechnung. Im Hinblick auf die Vielzahl neuer Forschungsarbeiten kann durch die Betrachtung einzelner, von der Klägerin dargetaner, wissenschaftlicher Studien kein konsistentes Bild über die Gefährdungslage erlangt werden; eine kompetente Risikobewertung setzt stattdessen die laufende fachübergreifende Sichtung und Bewertung der umfangreichen Forschung voraus. Diese Aufgabe wird von verschiedenen internationalen und nationalen Fachkommissionen wahrgenommen, u. a. von der Strahlenschutzkommission. Es liegt auf der Hand, dass die gerichtliche Beweiserhebung anlässlich eines konkreten Streitfalles die gebotene Gesamteinschätzung des komplexen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes nicht leisten kann.

Eine kompetente eigenständige Risikobewertung durch die Gerichte kann deshalb erst dann erfolgen, wenn die Forschung soweit fortgeschritten ist, dass sich die Beurteilungsproblematik auf bestimmte Fragestellungen verengen lässt, welche anhand gesicherter Befunde von anerkannter wissenschaftlicher Seite geklärt werden können (Beschluss d. BverfG v. 28.02.2002 1 BvR 1676/01 S. 3 u. 4 in Bl. 121 und122d.A.).

Solche verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Kausalität zwischen nicht thermischen Effekten durch elektromagnetische Felder und Gesundheitsbeeinträchtigungen hat die Klägerin nicht dargetan. Nach den vorstehenden Ausführungen liegen solche verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse erst dann vor, wenn zumindest ein wissenschaftlich begründeter Verdacht zwischen den nichtthermischen Effekten und Gesundheitsbeeinträchtigungen gegeben ist. Ein solcher wissenschaftlicher Verdacht ist jedoch insbesondere noch nicht dann gegeben, wenn nicht thermische Effekte zu biologischen Reaktionen führen können. Denn biologische Reaktionen können - müssen aber nicht - zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen (S. 6 der Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 13./14.09.2001). Erst wenn auch ein wissenschaftlicher Verdacht - wobei auch die zuvor aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt sein müssen, die an eine wissenschaftliche Forschung zu stellen sind - erbracht ist, dass eine durch nicht thermische Effekte ausgelöste biologische Reaktion Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht habe, würde eine verlässliche wissenschaftliche Erkenntnis vorliegen.

Die Klägerin trägt selbst vor, dass es bislang an einer systematischen Forschung fehle und sich wahrscheinlich erst in einigen Jahren abschätzen lassen werde, welche Gefährdungen von den nicht thermischen Effekten auf die menschliche Gesundheit ausgehe. Alle bisherigen Versuche, einen wissenschaftlichen Nachweis zu erbringen, seien gescheitert.

Soweit sich die Klägerin auf Warnungen und gutachterliche Stellungnahmen verschiedener Wissenschaftler -z.B. Prof. Dr. v. K., Prof. Dr. V., Prof. Dr. Fl., Dr. N., Prof. Dr. W. und Prof. Dr. S. -, besorgte Experten und Bürger beruft, handelt es sich nicht um eine Gesamteinschätzung verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse. Vielmehr wird eine solche aktuelle Gesamteinschätzung nur von der Strahlenschutzkommission geleitstet, die in ihrer letzten Empfehlung für den Verordnungsgeber vom 13./14.09.2001 unter Bewertung aller neuerer wissenschaftlichen Forschungen zum Ergebnis gelangt ist, dass keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die Zweifel an der wissenschaftlichen Bewertung aufkommen lassen, die den Schutzkonzepten der ICNIRP bzw. der EU-Ratsempfehlung zugrunde liegt (S. 15 der Empfehlung vom 13./14.09.2001).

Auch soweit die Klägerin wissenschaftliche Forschungsarbeiten vorlegt, ergeben sich aus diesen kein wissenschaftlich begründeter Verdacht für die Gesundheitsgefährdung durch nicht thermische Effekte. Vielmehr belegen diese Forschungen allenfalls einen wissenschaftlichen Hinweis auf biologische Reaktionen durch nicht thermische Effekte. Solche Forschungen geben jedoch lediglich Anlass, auf diesen Gebieten weiter zu forschen mit dem Ziel, die Beurteilung der Schädlichkeit oder Unschädlichkeit der nicht thermischen Effekte auf den menschlichen Körper voranzubringen.

Soweit es um die erhöhte Durchlässigkeit der Blut-Hirn-Schranke in den Forschungsarbeiten von L. u. a. geht (Bl. 268/269 d.A.), räumen diese Forscher selbst ein, dass ihre Arbeiten lediglich einen wissenschaftlichen Anhalt für eine biologische Reaktion durch nicht thermische Effekte erbracht habe. Deren Hypothese für eine Gesundheitsbeeinträchtigung muss aber erst noch wissenschaftlich bestätigt werden. Auch die Strahlenschutzkommission hat diese Forschungsarbeiten in ihrer Bewertung vom Sept. 2001 mit einbezogen (S. 34), aber deswegen keinen Anlass gesehen, eine Empfehlung zur Senkung der Grenzwerte auszusprechen. Darüber hinaus heißt es in der Zeitschrift NEWSIetter 1 aus dem Jahr 2002 (Bl. 271 d.A. Rs.)

"Bis heute sind eine Vielzahl von In-vivo-Untersuchungen durchgeführt worden, die allerdings kein eindeutiges Ergebnis bezüglich der Effekte von EMF auf die Funktion der BHS liefern".

Soweit es um die Verkürzung der Reaktionszeit durch elektromagnetische Felder geht (Prof. Dr. W.), wird dadurch lediglich der wissenschaftliche Nachweis für eine Kausalität zwischen nicht thermischen Effekten und biologischen Reaktionen erbracht. Dass die Verkürzung der Reaktionszeit zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen kann, trägt die Klägerin aber selbst nicht vor.

Soweit es um Forschungsarbeiten über die Kausalität zwischen Schlafstörungen und elektromagnetischen Feldern geht, ist bislang kein wissenschaftlich begründeter Verdacht erbracht worden, dass nicht thermische Effekte Schlafstörungen verursachen, insbesondere die Einschlafphase oder die REM-Phase (Traumphase) verkürzen würden. Die Klägerin bezieht sich zwar insoweit auf drei wissenschaftliche Studien durch Prof. R.. Dieser räumt aber in einem Interview mit dem Salzburger Fenster im April 2000 (Bl. 443 d.A.) selbst ein, dass seine Studien gerade keinen wissenschaftlichen Nachweis für eine Verursachung von Schlafstörungen durch elektromagnetische Felder erbracht habe.

Soweit es um die Kausalität zwischen elektromagnetischen Feldern und Gesundheitsstörungen bei Tieren in den beiden Rinderstudien von L. und K. (Bl. 300/301 d.A.) sowie W. und U. (Bl. 302- 305 d.A.) geht, gelangen diese Forscher selbst lediglich zu dem Ergebnis, dass die Befunde der Forschung insgesamt Hinweise auf einen biologischen Effekt durch elektromagnetische Felder ergeben, dem Gesundheitsstörungen und Leistungseinbußen folgen könnten (so die Zusammenfassung von W. und U. in Bl. 302 d.A.). Danach besteht noch nicht einmal ein wissenschaftlich begründeter Verdacht für eine Kausalität zwischen elektromagnetischen Feldern und biologischen Effekte bei Rindern, geschweige denn für eine solche Kausalität zwischen Gesundheitsstörungen und elektromagnetischen Feldern.

Soweit sich die Klägerin auf ein Forschungsprojekt des Prof. Bernd K. (Bl. 232 d.A.) beruft, wonach Speichel unter Einfluss von elektromagnetischen Feldern in anderer Struktur trocknen soll, ist auch dies kein wissenschaftlich begründeter Verdacht für eine von den nicht thermischen Effekten ausgehende Gesundheitsgefährdung. Diese Forschungen geben allenfalls einen wissenschaftlichen Hinweis auf eine Kausalität zwischen elektromagnetischen Feldern und biologischen Reaktionen bei Menschen. Daraus kann und wird auch nicht ein Schluss auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung gezogen.

Ebenso wenig gibt die von den Klägerin dargetane Forschung des Doktoranden Zadel (Bl. 231 d.A.) einen wissenschaftlichen Hinweis für Gesundheitsgefährdungen durch elektromagnetische Felder. Danach sollen sich linkshändige Aminosäuren unter Einfluss elektromagnetischer Felder in rechtshändige umwandeln. Aber die Klägerin räumt selbst ein, dass dieser Versuch nicht beliebig reproduzierbar sei. Deshalb fällt bereits ein Mindeststandard, der von wissenschaftlichen Forschungen zu verlangen ist, aus mit der Folge, dass bereits keine wissenschaftliche Arbeit i.S. des vorstehend definierten Wissenschaftsbegriffs vorliegt.

Schließlich gibt es auch keinen wissenschaftlich begründeten Verdacht für eine Kausalität zwischen Gesundheitsstörungen elektrosensibler Menschen und elektromagnetischen Feldern. Nach der Empfehlung der SSK ist insoweit lediglich eine weitere Forschung gerechtfertigt (S. 29 der Empfehlung vom Sept. 2001).

Danach ergibt sich bereits aus den von der Klägerin selbst vorgelegten wissenschaftlichen Forschungsarbeiten, dass bislang kein wissenschaftlich begründeter Verdacht für eine Kausalität zwischen Gesundheitsstörungen und nicht thermischen Effekten durch elektromagnetische Felder gegeben ist. Dies zeigt insbesondere auch der von den Klägern vorgelegte Aufsatz von Hutter u. a. (Bl. 272- 277 d. A.) zur Frage gesundheitlich relevanter Wirkungen von hochfrequenten elektromagnetischen Feldern des Mobilfunks in der Zeitschrift Umweltmed Forsch Prax in 6/2001. In diesem Aufsatz werden die neuesten wissenschaftlichen Forschungen bewertet. Abschließend gelangen die Wissenschaftler zu folgendem Fazit (Bl. 276 d.A. Rs.):

"Jede der hier erwähnten Studien für sich genommen lässt noch keinen Schluss auf eine gesundheitliche Gefährdung durch HF-Felder des modernen Mobilfunks zu. Sie belegen jedoch insgesamt konsistent biologische Wirkungen derartiger Felder, die wahrscheinlich nicht mit dem Erwärmungsansatz erklärt werden können. Obwohl zweifellos ein biologischer Effekt noch keinen Hinweis auf ein Gesundheitsrisiko bedeutet (ICNIRP 1998), kann die Zurückweisung einer gesundheitlichen Relevanz nur auf Basis des Wirkmechanismus erfolgen, der den Effekten zugrunde liegt. Gerade das derzeitige Fehlen eines umfassenden Verständnisses dieser biologischen Effekte sollte aber zur Vorsicht mahnen. Es ist deshalb unsere Ansicht nach von einem vorsorgeorientierten Ansatz ausgehend unumgänglich, diese Befunde ernst zu nehmen. Wie unsere Übersicht zeigt, mangelt es aber in der Forschung an Linie und Konsequenz".

Auch soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. 5. 2003 weitere wissenschaftliche Arbeiten und Studien vorträgt, belegen diese lediglich einen wissenschaftlich begründeten Verdacht biologischer Reaktionen aufgrund nicht thermischer Effekte. Dem gegenüber zeigen diese Studien keinen wissenschaftlich begründeten Verdacht von Gesundheitsgefährdungen aufgrund nicht thermischer Effekte auf. Insoweit äußern die Wissenschaftler dieser Forschungsarbeiten lediglich Hypothesen. Diese Vermutungen vermögen jedoch nur einen weiteren Bedarf an Forschungen zu begründen.

Danach liegen z. Zt. keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die abweichend von den in der 26. BlmSchV festgelegten Grenzwerte unter Berücksichtigung des Empfindens eines verständigen Durchschnittsmenschen die von den elektromagnetischen Feldern verursachten nicht thermischen Effekte als wesentlich zu beurteilen. Vielmehr ist es den in Nachbarschaft zu einer Mobilfunkanlage lebenden Menschen zumutbar, elektromagnetischen Feldern, die die derzeitigen Grenzwerte der 26. BlmSchV einhalten, dauerhaft ausgesetzt zu sein. Denn bei der Beurteilung der Wesentlichkeit i.S. von § 906 Abs. 1 BGB ist nicht allein auf das Empfinden und die Ängste der Menschen vor den Gefahren, die von elektromagnetischen Feldern eventuell ausgehen könnten, abzustellen. Vielmehr sind auch die privaten Belange der Beklagten zu 1. als Mobilfunkbetreiber zu beachten. Erst wenn die Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen und Belange dazu führt, dass die Einwirkung von elektromagnetischen Feldern der Nachbarschaft nicht zumutbar ist, ist die Grenze zur Wesentlichkeit überschritten. Dies ist jedoch im Hinblick darauf, dass der Staat zum Schutz der Gesundheit von Menschen vor elektromagnetischen Feldern Grenzwerte festsetzte und verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse, dass trotz Einhaltung dieser Grenzwerte Gesundheitsgefährdungen auftreten könnten, nicht vorliegen, zu verneinen. Allein die Möglichkeit, dass die nicht thermischen Effekte durch elektromagnetische Felder Gesundheitsbeeinträchtigungen verursachen könnten, reicht nicht aus, um deswegen die Einwirkung durch elektromagnetische Felder als wesentlich einzustufen. Eine solche Risikobewertung bzw. Vorsorge würde letztlich dazu führen, dass neue Techniken erst dann eingeführt werden dürften, wenn eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen ist. Ein solcher Schutz besteht jedoch weder von Verfassungs wegen noch nach zivilrechtlichen Vorschriften.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird im Hinblick auf die Vielzahl in Deutschland betriebenen Mobilfunkanlagen und die sich daraus ergebende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zugelassen ( § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die beiden nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 21. und 26. 5. 2003 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen.

Ende der Entscheidung

Zurück