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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 06.03.2002
Aktenzeichen: 23 U 150/01
Rechtsgebiete: ZVG


Vorschriften:

ZVG § 10 Abs. 1
Verbrauchskosten, wie Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Strom und Heizung, die sich weder werterhaltend noch wertsteigernd auf das Objekt auswirken, können im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht zu Lasten von Grundschuldgläubigern, die die Zwangsversteigerung aus Rangklasse 4 betreiben, abgerechnet werden.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

23 U 150/01

Verkündet am 06.03.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau - 1. Zivilkammer- vom 26. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 12.782,30 Euro (25.000,00 DM).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Zulässigkeit der Klage mit der vorliegenden, dem Urteilstenor entsprechenden, Antragstellung bejaht.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist zwar die Klage innerhalb der dafür in § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehenen Monatsfrist seit dem Verteilungstermin, in dem der Widerspruch der Klägerin erfolgte, hier also dem 28.12.2000, nämlich am Montag, 29.01.2001, eingereicht worden. Ob sie damit auch als rechtzeitig erhoben im Sinne jener Vorschrift angesehen werden kann, ist jedoch zum Einen deshalb zweifelhaft, weil sie in Folge einer eventuell der Klägerin gemäß § 270 Abs. 3 ZPO anzulastenden fehlerhaften Mitteilung der Adresse der Beklagten erst am 21.03.2001 zugestellt werden konnte und andererseits auch nicht nachgewiesen ist, dass die Klageerhebung dem Versteigerungsgericht fristgerecht mitgeteilt wurde. Dies kann jedoch offen bleiben, weil die eventuelle Fristversäumung lediglich zur Folge hätte, dass das Vollstreckungsgericht die Erlösverteilung ohne Rücksicht auf den Widerspruch der Klägerin vornehmen konnte. Solange dies aber - wie unstreitig im vorliegenden Falle geschehen - davon keinen Gebrauch macht, kann die Klage mit unverändertem Antrag, den Widerspruch für begründet zu erklären und die begehrte abweichende Zuteilung vorzunehmen, weiterverfolgt werden.

Dieser Antrag der Klägerin ist auch begründet.

Das Landgericht hat den umstrittenen Betrag von 25.000,00 DM aus dem Versteigerungserlös der Eigentumswohnung des Schuldners Z. zu Recht der Klägerin zugewiesen; denn ihr steht an dem Erlös des versteigerten Objekts ein Befriedigungsvorrecht vor den Forderungen zu, für die die Beklagte den Betrag beansprucht. Während die von der Klägerin geltende gemachten Ansprüche aus ihren dinglichen Rechten unter die Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG fallen, sind nämlich die Ansprüche aus rechtskräftigen Titeln gegen den Schuldner, wie sie die Beklagte vorliegend im wesentlichen geltend macht, als persönliche Forderungen in Rangklasse 5 einzuordnen.

Daran ändert sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch dadurch nichts, dass es sich bei den ausgeurteilten Beträgen um rückständige Wohngeldzahlungen des Miteigentümers Z. gegenüber der Miteigentümergemeinschaft handelte und die Beklagte die nötigen Mittel zu ihrer Bezahlung in ihrer Eigenschaft als betreibende Gläubigerin des der Zwangsversteigerung vorausgegangenen Zwangsverwaltungsverfahrens zur Verfügung gestellt hatte, nachdem der Zwangsverwalter, Herr G. W., diese Pauschalbeträge für die Verwaltungskosten, die ihre Begleichung umfassten, angefordert und das Vollstreckungsgericht entsprechende Vorschusszahlungen der Beklagten angeordnet hatte. Da es zu einer Vermietung der Wohnung des Schuldners Z. nicht kam und die verauslagten Kosten deshalb im Zwangsverwaltungsverfahren nicht vereinnahmt werden konnten, behielten sie ihren Charakter als titulierte persönliche Ansprüche der Rangklasse 5. Die gerichtliche Vorschussanordnung im Zwangsverwaltungsverfahren verschaffte ihnen insbesondere nicht den für Verfahrenskosten geltenden Vorrang. Gemäß § 109 ZVG sind zwar "aus dem Versteigerungserlöse" "die Kosten des Verfahrens vorweg zu entnehmen", so dass ihnen praktisch ein Vorrang vor allen Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG eingeräumt wird. Dies gilt aber nur für bestimmte Kosten und Auslagen des Zwangsversteigerungsverfahrens; Kosten, die im Zwangsverwaltungsverfahren aufgewendet wurden, fallen nicht darunter. Insbesondere kommt diese Rangklasse nicht Vorschüssen zugute, die dort gezahlt wurden. Sie behalten vielmehr grundsätzlich den Rang des Hauptrechts.

Nur ausnahmsweise kommt eine bevorzugte Befriedigung von Gläubigern in Betracht, die in der Zwangsverwaltung keinen Ausgleich ihrer Forderungen erlangen konnten. Voraussetzung hierfür ist, dass es um den Ersatz von "Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks" im Rahmen einer bis zum Zuschlag fortdauernden Zwangsverwaltung im Sinne von § 10 Abs. 1 Ziff. 1 ZVG geht.

Nach allgemeiner Meinung fallen unter diesen Begriff entgegen der Auffassung der Beklagten nicht generell alle Wohngelder schon deshalb, weil ihre Bezahlung an die Eigentümergemeinschaft geeignet ist, Mittel für die Instandsetzung und Erhaltung des Objekts bereitzustellen. Zu Unrecht meint deshalb die Beklagte, sie sei weder verpflichtet, näher darzulegen, wofür die von ihr gezahlten Vorschüsse von insgesamt 25.000,00 DM seitens des Zwangsverwalters angefordert und verwendet wurden, noch müsse sie innerhalb der einzelnen Positionen eine Differenzierung nach ihrer Nützlichkeit für das versteigerte Objekt vornehmen. Auch der Senat folgt vielmehr der vom Landgericht zitierten Ansicht des Landgerichts Mönchengladbach, wonach insbesondere sogenannte Verbrauchskosten, wie Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Strom, Heizung, die sich weder werterhaltend noch wertsteigernd auf das Objekt auswirken, sondern lediglich rückständige Verbindlichkeiten des eigentlich ersatzpflichtigen Schuldners abdecken, nicht zu Lasten von Grundschuldgläubigern, die die Zwangsversteigerung aus Rangklasse 4 betreiben, abgerechnet werden können. Für diese Gläubiger und den Wert des Objekts ist die Begleichung solcher Schulden in der Regel nicht von Nutzen. Es ist daher nicht interessegerecht, diese, in der Zwangsverwaltung nicht befriedigten Verbindlichkeiten nun aufgrund der zusätzlichen Einleitung der Zwangsversteigerung durch einen dinglichen Gläubiger jenem Grundpfandgläubiger oder dem Ersteher durch eine generelle Vorrangseinräumung aufzubürden, statt es bei der nachrangigen Befriedigung aus Rangklasse 5 zu belassen. Mit Recht ist deshalb anerkannt, dass der Rang der Klasse des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG nur für solche Kosten gilt, die sich tatsächlich als nützlich und werterhaltend auf das Objekt ausgewirkt haben.

Die Beklagte hätte deshalb, um das von ihr in Anspruch genommene Vorrecht aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG zu begründen, die Nützlichkeit und bestimmungsgemäße Verwendung der Vorschüsse von 25.000,00 DM oder von Teilen davon zur Erhaltung oder Verbesserung der Wohnung im Einzelnen darlegen und belegen müssen. Erst danach wäre es Sache der Klägerin gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass und ggf. inwieweit es sich bei den angegebenen Positionen, die von ihrem Widerspruch erfasst sind, nicht um werterhaltende oder wertsteigernde und damit vorrangig zu befriedigende Verwendungen handelte. Eine substantiierte Stellungnahme der Beklagten hierzu fehlt jedoch völlig. Ihr Vorbringen zur Höhe des vermeintlichen Vorrechts ist aber auch insofern unschlüssig, als sie die Rückzahlung pauschaler Vorschüsse aus der Zwangsverwaltung fordert, die nicht nur Aufwendungen auf das Objekt, sondern auch sonstige Verwaltungskosten umfasst haben dürften, die sich ohnehin nicht unter § 10 Abs. 1 Ziff. 1 ZVG einordnen lassen. Darüber hinaus liegt eine endgültige Abrechnung der Zwangsverwaltungskosten nicht vor, und es steht deshalb auch nicht fest, ob ein Überschuss vorhanden ist, den die Beklagte aus jenem Verfahren zurückerhalten kann.

Lässt sich damit aber nicht feststellen, ob und inwieweit der Beklagten ein Vorrang vor der Klägerin hinsichtlich der Befriedigung aus dem Versteigerungserlös zukommen könnte, so ist das landgerichtliche Urteil nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Ziff. 10, 713, 546 Abs. 2 a. F., 543 f. n.F. ZPO.

Ende der Entscheidung

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