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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: 23 U 155/04
Rechtsgebiete: BGB, RBerG


Vorschriften:

BGB § 134
RBerG § 1
Zur Unwirksamkeit eines Treuhandvertrages und einer dem Treuhänder erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Gründe:

I.

Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückerstattung von Leistungen, die sie im Rahmen eines Darlehensvertrages an die Beklagte erbracht haben. Das Darlehen diente der Finanzierung des Ankaufs einer Wohnung in O1.

Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommenen, der um folgende (aus Sicht des Landgerichts irrelevante) tatsächlichen Umstände, zu ergänzen ist:

1. Der Vermittlungsauftrag und die Selbstauskunft datieren vom 23.07.1991. Am selben Tag haben die Kläger ein Formular zum Einzug von Forderungen durch Lastschriften unterzeichnet.

2. Die notarielle Vollmacht stammt vom 26.07.1991.

3. Die Kläger haben am 17.08.1991 eine Laufzeitverkürzung gegenüber ihrer Lebensversicherung (die als Sicherheit für das Darlehen diente) beantragt und die entsprechenden Ansprüche am 22.09.1991 an die Beklagte abgetreten. Die Annahme datiert vom 25.09.1991.

4. Am 23./24.09.1991 wurde der Zwischenfinanzierungsvertrag abgeschlossen. Ebenfalls am 24.09.1991 wurde ein Sicherungszweckerklärung zu Gunsten der Beklagten unterzeichnet.

5. Nachdem die Kläger durch die Treuhänderin die Immobilie am 30.10.1991 erworben hatten, erhielten sie mit Schreiben vom 07.11.1991 durch die Beklagte die Mitteilung, dass die ...gesellschaft für sie einen Darlehensantrag gestellt hat (Bl. 99), der in Kopie beigefügt war. Weiterhin erhielten sie einen Kontoeröffnungsantrag.

6. Der Endfinanzierungsvertrag wurde am 30.03.1992 durch die Treuhänderin unterzeichnet. Die Bestätigung der Annahme des Darlehensantrags wurde unmittelbar an die Kläger versandt.

7. Das Darlehen wurde auf Wunsch der Kläger im Jahre 1997 abgelöst.

Den entsprechenden rechtzeitigen Berichtigungsantrag hat das Landgericht als unzulässig zurückgewiesen, da entsprechender Vortrag nicht in der mündlichen Verhandlung erfolgt sei.

Weiterhin ist zu ergänzen, dass die Beklagte sich bereits in erster Instanz zum Beweis für ihre Behauptung, ihr habe bei Abschluss des Darlehensvertrages eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen, auf das Zeugnis des Rechtsanwalts A (Bl. 67) und das ihres Mitarbeiters B (Bl. 138) bezogen hat.

Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, das Vertrauen in die Wirksamkeit der Vollmacht beziehe sich nicht auf inhaltliche Mängel der Vollmacht. Die von den Klägern erteilte Vollmacht könne somit wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz keinen rechtlichen Bestand entfalten. Das Risiko der falschen Einschätzung der Rechtslage müsse bei der Großbank mit entsprechender Rechtsabteilung liegen. Handlungen in Unkenntnis der Unwirksamkeit der Vollmacht seien nicht geeignet, eine Duldungsvollmacht zu begründen. Eine Genehmigung sei auch nicht durch Konditionsanpassung möglich. Schließlich liege keine Verwirkung vor, da das Umstandsmoment fehle.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte in vollem Umfang gegen das angefochtene Urteil, das in klarem Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BGH stehe.

Zur Begründung führt sie aus:

Der Geschäftsbesorgungsvertrag sei als wirksam anzusehen, zumindest entfalte die Vollmacht aber Rechtswirkungen gemäß § 171 ff. BGB. Jedenfalls würden zu Gunsten der Beklagten die Grundsätze der Duldungsvollmacht eingreifen. Dafür gäbe es eine Vielzahl von tatsächlichen Anhaltspunkten. Im Einzelnen seien zu nennen die Selbstauskunft der Kläger, die Übersendung von Gehaltsnachweisen, die Erteilung einer Einzugsermächtigung, der Auftrag an die C ...gesellschaft mbH, für sie einen Treuhandvertrag hinsichtlich dieses Objektes zu vermitteln, die Neuordnung der Sicherheiten mit Schreiben vom 17.08.1991 und die Abtretung der Lebensversicherungsansprüche am 23.09.1991. Im Hinblick auf die Ablösung des Darlehens im Jahre 1997 liege auch ein Fall der Verwirkung vor . Jedenfalls sei die Forderung hinsichtlich der begehrten Zinsrückzahlung verjährt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.06.2004, zugestellt am 30.06.2004, zum Az.: 2/22 0 522/03 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil. Zu Recht habe das Landgericht die § 171 ff. BGB nicht angewendet, zumal auch nicht bewiesen sei, dass die Vollmacht bei Abschluss des Darlehensvertrages vorgelegen habe. Eine Duldungsvollmacht liege bereits begrifflich nicht vor. Die Nichtigkeit der Vollmacht sei ohne weiteres aus der Urkunde selbst erkennbar gewesen. Ein Fall der Verwirkung liege nicht vor, da die Kläger keine Kenntnis von ihren rechtlichen Möglichkeiten gehabt hätten und die Beklagte ihre Vermögensdispositionen auch nicht entsprechend eingerichtet habe.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet. Da im Ergebnis ein wirksamer Darlehensvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, steht den Klägern kein Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Leistungen zu. Im Übrigen ist der Anspruch der Kläger auch verwirkt. In tatsächlicher Hinsicht sind dabei die unter I. festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen. Ein aus der anderen Rechtsansicht des Berufungsgerichts gesehen unvollständiger Tatbestand eines erstinstanzlichen Urteils kann einem Berufungsurteil auch dann nicht zu Grunde gelegt werden, wenn wie hier ein entsprechender Tatbestandberichtigungsantrag durch unanfechtbaren Beschluss mit der zitierten Begründung zurückgewiesen worden ist. Denn die Begründung ist unzutreffend, da regelmäßig davon auszugehen ist, dass die Parteien sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergänzend auf das von ihnen schriftlich vorgebrachte Vorbringen beziehen wollen. Nur eine solche Auslegung entspricht dem grundgesetzlich geschütztem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG).

1. Es ist davon auszugehen, dass sowohl der Treuhandvertrag, wie auch die der Treuhänderin erteilte Vollmacht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes nichtig sind. Auch in Abwägung mit der von manchen Autoren ins Spiel gebrachten grundgesetzlich geschützten Freiheit der Berufsausübung der typischerweise als Treuhänder tätigen Personen (Art. 12 GG, vgl. Sauer/Wittemann BKR 2003, 656 ff.) ist dies festzustellen. Die im vorliegenden Fall erteilte Vollmacht erstreckt sich auch auf den Abschluss aller Rechtsgeschäfte, die im Rahmen des Treuhandvertrages genannt werden, und berechtigt unter anderem auch zur Vertretung gegenüber Gerichten jedweder Art (Bl. 44 d.A.). Damit lag eine gewichtige rechtsbesorgende Tätigkeit vor, die dem Bereich der Rechtsberatung zuzuordnen ist (vgl. BGH WM 2003, 247 ff.). Es muss davon ausgegangen werden, dass derjenige, der im Rahmen des Ankaufs einer Immobilie nicht nur die wirtschaftlichen Belange der Anleger wahrzunehmen, sondern auch für sie die erforderlichen Verträge abzuschließen hat, eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedurfte. Ohne eine solche Erlaubnis ist nicht nur der Geschäftsbesorgungsvertrag, sondern auch die damit in Zusammenhang stehende Vollmacht nichtig.

Rechtlich nicht ausschlaggebend ist der Umstand, dass für die ...gesellschaft ein Rechtsanwalt aufgetreten ist. Dies ist unbeachtlich, da das Mandatsverhältnis nicht mit diesem Rechtsanwalt, sondern mit der Firma D ...gesellschaft mbH begründet wurden.

Die unwirksame Vollmacht erzeugt jedoch einen Rechtsschein. Die Rechtsprechung, die im Hinblick auf das Rechtsberatungsgesetz zu der Schlussfolgerung gekommen ist, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag und die Vollmacht nichtig seien, hat sich erst im Jahre 2001 entwickelt. Der BGH steht auf dem Standpunkt, dass selbst einem Notar nicht der Vorwurf gemacht werden könne, dass er mit der Nichtigkeit einer solchen Vollmacht habe rechnen müssen (vgl. BKR 2003, 623 ff.). Der Senat folgt der Rechtsprechung, dass die Nichtigkeit der notariellen Vollmacht vor dem Jahre 2001 nicht ohne Weiteres erkennbar war. Der Rechtsschein der Gültigkeit einer notariellen Treuhändervollmacht wird nicht dadurch zerstört, dass die Bank aus der Urkunde die Befugnis des Treuhänders zur Vertretung der Erwerbsinteressenten sogar vor Gerichten jedweder Art ersehen konnte, denn sie durfte sich auf die notarielle Gültigkeitsprüfung verlassen. Eine Bank muss nicht hellsichtiger sein als ein Notar. Diese Auffassung erscheint überzeugend, weil die Funktion einer notariellen Beurkundung einen Verkehrsschutz zur Folge hat, der gerade darin besteht, verlässliche Grundlagen für rechtlich relevantes Handeln auf bedeutsamen und risikoreichen privatrechtlichenGebieten an die Hand zu geben. Von einem durchschnittlichen Kreditsachbearbeiter kann nicht eine bessere Kenntnis der Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes als von einem Notar erwartet werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wie sie in dem Urteil vom 13.10.2004 (23 U 11/04) im Anschluss an die Entscheidung des 8. Zivilsenates des OLG Karlsruhe vom 22.7.2003 (OLGR Karlsruhe 2003, 494) zum Ausdruck gekommen ist.

Eine solche Rechtsscheinwirkung existiert nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur, falls die Vollmachtsurkunde im Original oder - bei notariell beurkundeter Vollmacht - in Ausfertigung vorgelegt wurde. Die Vorlage einer Abschrift oder eine bloße Bezugnahme reichen nicht aus (BGH WM 2004, 1227 ff.). Im vorliegenden Fall ist es streitig, ob der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der notariellen Urkunde vorgelegen hat (vgl. Bl. 67, 69, 128 und 138 d.A.). Eine entsprechende Beweisaufnahme hat jedoch nicht zu erfolgen, da zweifelsfrei die Voraussetzungen einer konkludent erteilten Duldungsvollmacht vorliegen.

2. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn die Vertretenen es wissentlich geschehen lassen, dass ein anderer für sie als Vertreter auftritt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl. 2004, § 173 Rn. 11 und 14). Keinesfalls kann man wie das Landgericht die Anwendung der Grundsätze der Duldungsvollmacht in Fällen der Tätigkeit eines auf Grund der Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes nichtigen Vollmacht generell verneinen. Die prinzipielle Anwendbarkeit der Grundsätze der Duldungsvollmacht hat z. B. der II. Zivilsenat des BGH in der Entscheidung vom 14.06.2004 (II ZR 393/02 Seite 13) bejaht.

Entgegen der Auffassung der Kläger würde eine solche Duldungsvollmacht nicht an einem Formerfordernis scheitern. Die Vollmacht zum Abschluss eines Darlehensvertrages unterliegt keiner besonderen Form.

Eine andere noch nicht für alle denkbaren Sachverhaltensvarianten geklärte Frage ist, welche Umstände in Fällen dieser Art eine Duldungsvollmacht begründen. Der BGH weist nicht nur darauf hin, dass das Vertrauen an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpfen müsse, sondern auch darauf, dass die Umstände in der Zeit zwischen Vollmachtserteilung und Vertragsschluss mit der Bank vorliegen müssten. Des Weiteren wird jeder der als Hinweis auf eine Vollmacht in Betracht kommende Umstand darauf geprüft, ob er seinem Sinngehalt nach wirklich zwangsläufig darauf schließen lässt, dass die Vollmacht gebilligt werden solle. Bloße Vorbereitungshandlungen zu einem Darlehensvertrag werden als noch nicht zwingende Hinweise auf eine Bevollmächtigung der Treuhänderin angesehen und erscheinen dem BGH deshalb irrelevant. Der BGH hat dementsprechend angenommen, dass die Erteilung einer Selbstauskunft nur der Vorprüfung dient, ob jemand überhaupt als kreditwürdig erscheint und als Darlehensnehmer in Betracht kommt (BGH WM 2004, 1227 ff., Urteil vom 04.06.2004, II ZR 393/02, Seite 13). Im vorliegenden Fall liegen jedoch zumindest ein Umstand vor, der zweifelsfrei belegt, dass die Kläger im maßgeblichen Zeitraum die erteilte Vollmacht gebilligt haben.

a) Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Zwischenfinanzierung verweist, ist dies allerdings fraglich. Die Zwischenfinanzierungsurkunde vom 23.09.1991 enthält zwar den deutlichen Hinweis darauf, dass die ...gesellschaft auf Grund der von den Klägern erteilten Vollmacht für die Kläger tätig wird. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger von diesem Schreiben Kenntnis genommen haben, da es an die Firma D gegangen ist.

b) Von zentraler Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte den Klägern selbst mit Schreiben vom 07.11.1991 (Kopie Bl. 99 d.A.) mitteilte, dass die ...gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin auf Grund notarieller Vollmacht einen Darlehensantrag gestellt und ein Konto in laufender Rechnung eröffnet hat. Eine Kopie des dann später am 30.03.1992 unterzeichneten Darlehensvertrages wurde zur Information der Kläger beigefügt. Dieser zeitlich zwischen Erteilung der Vollmacht und Unterzeichnung des Darlehensvertrages gelegene Hinweis der Beklagten machte unmissverständlich deutlich, dass die ...gesellschaft auf den Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Beklagten hinarbeitete. Die Kläger widersprachen diesem Vorhaben zu keiner Zeit, sondern nahmen vielmehr aktiv unterstützend teil. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Kläger zu 2) am 17.08.1991 gegenüber seiner Lebensversicherungsgesellschaft einen Antrag auf Laufzeitverkürzung stellte (Kopie Bl. 89 d.A.), um eine Anpassung an die Darlehenslaufzeit zu erreichen, und dass die Kläger am 23.09.1991 in getrennten Urkunden ihre Lebensversicherungsansprüche an die Beklagte abtraten (Kopien Bl. 90 f. d.A.). Auf Grund der reaktionslosen Hinnahme des Schreibens vom 07.11.1991 und der erwähnten Handlungen bezüglich der Lebensversicherung musste aber bei der Beklagten der Gesamteindruck entstehen, dass die Bestrebungen der ...gesellschaft in Bezug auf den Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Beklagten mit Wissen und Wollen der Kläger erfolgen. Das Schreiben vom 07.11.1991 hatte ganz offensichtlich den Zweck, den Klägern deutlich zu machen, dass die Beklagte davon ausgeht, dass die ...gesellschaft im Sinne der Kläger tätig wird, und gab den Klägern Gelegenheit zu widersprechen, falls sie damit nicht einverstanden sein sollten. Dies haben die Kläger aber nicht getan.

3. Der Anspruch der Kläger ist auch verwirkt. Im März oder April 1997 wurde das Darlehen auf Wunsch der Kläger durch eine andere Bank abgelöst. Soweit dies aus der Akte ersichtlich ist, haben die Kläger sich erstmals im Dezember 2003 - also mehr als 6 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung - auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages berufen. Darin liegt ein Fall der Verwirkung . Nach der gängigen Definition ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieses Recht auch in Zukunft nicht geltend gemacht werde (Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl. 2005, § 242, Rn. 87). Die Anwendung dieses Grundsatzes hat im vorliegenden Fall zu erfolgen, auch wenn eine Verwirkung im Bereicherungsrecht nur ausnahmsweise angenommen wird (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 242 Rn. 99). Die erforderliche Zeitspanne ("Zeitmoment") richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 242 Rn. 93). Bei einer Frist von mittlerweile 13 Jahren seit Vertragsschluss spricht alles dafür, das Zeitmoment zu bejahen. Es steht fest, dass die Kläger während des gesamten Zeitraums nichts zur Durchsetzung ihrer vermeintlichen Rechte getan haben. Es ist auch davon auszugehen, dass die Beklagte sich darauf eingerichtet hat, dass die Kläger ihre Rechte nicht mehr geltend machen werden ("Umstandsmoment"). Der Kredit wurde vor nunmehr etwa 8 Jahren abgelöst. Im Hinblick auf die Ablösung des Darlehens hat die Beklagte den Klägern aus ihrer Sicht nicht mehr benötigte Unterlagen zurückgesandt, zu denen möglicherweise auch die notarielle Ausfertigung des Treuhandvertrages gehörte, die der Beklagten ihrer Behauptung nach zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages vorgelegen hat. Die sich aus den Unterlagen ergebende Möglichkeit zur Rechtsverteidigung steht der Beklagten nicht mehr zur Verfügung. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass bei der Beklagten ein Vertrauenstatbestand eingetreten ist, der die verspätete Geltendmachung des Anspruchs als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen lässt (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 242, Rn. 95).

Auf die Frage, ob die Zinsforderung verjährt ist, kommt es dementsprechend nicht an.

III.

Da die Kläger unterlegen sind, haben sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, § 544 II 1 ZPO, liegen nicht vor, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und dieses Urteil der bislang bekannt gewordenen obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht.

Ende der Entscheidung

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