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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: 23 U 270/05
Rechtsgebiete: ZPO, HGB, VerbrKrG, BGB


Vorschriften:

ZPO §§ 78 ff.
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
HGB § 128
HGB § 130
VerbrKrG § 4
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Nr. 1 b) a.F.
VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 1
VerbrKrG § 4 Abs. 3
VerbrKrG § 6 Abs. 2
VerbrKrG § 9
BGB §§ 172 ff.
BGB § 181
BGB §§ 705 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen seine Inanspruchnahme seitens der Beklagten aus von dieser mit der GbR "X", Stadt1, welcher der Kläger am ..-/...1992 als Gesellschafter beigetreten ist, im Jahre 1991 geschlossenen Darlehensverträgen sowie aus der Übertragung der Darlehensverträge auf ihn und die anderen Gesellschafter durch Ergänzungen der Darlehensverträge vom 10.6.1994. Hinsichtlich des Sachverhalts im einzelnen wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 6.9.2005, dem Kläger zugestellt am 15.9.2005, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Darlehensverträge mit der GbR aus dem Jahre 1991 seien wirksam abgeschlossenen worden, weil die für die GbR handelnde A ... GmbH mangels rechtlicher Beratung nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen habe. Die aus den Verträgen resultierende Gesamtbelastung sei für die Zeit der Zinsbindung und damit in ausreichender Weise dargelegt gewesen. Die Verpflichtung, auf der Grundlage der bisherigen Konditionen einen fiktiven Gesamtbetrag zu berechnen, habe das Verbraucherkreditgesetz erst in der im Jahre 1993 inkraft getretenen Fassung begründet. Der Kläger könne seinen Beitritt zu dem Fonds nicht widerrufen, da es sich hierbei nicht um ein mit der Finanzierung der Fondsgesellschaft verbundenes Geschäft handele. Damit sei er entsprechend den §§ 128, 130 HGB verpflichtet, für die Forderungen der Beklagten gegen die Fondsgesellschaft einzutreten, auch soweit sie vor seinem Beitritt entstanden seien. Hiermit habe er sich in seiner Beitrittserklärung auch ausdrücklich einverstanden erklärt. Über die Wirksamkeit der notariellen Unterwerfungserklärung vom 5.8.1992 müsse nicht entschieden werden.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 14.10.2005 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15.12.2005 an diesem Tage begründeten Berufung. Er ist der Ansicht, die Darlehensverträge der Beklagten mit der GbR seien nichtig, da sie nicht der nach § 4 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG einzuhaltenden Schriftform genügt hätten. Eine Heilung nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG sei nicht eingetreten, da die GbR die Darlehen nicht erhalten habe. Hiervon sei auszugehen, da es sich bei den finanzierten Leistungen um mit den Kreditverträgen verbundene Geschäfte gehandelt habe. Dies ergebe sich daraus, daß die Beklagte die Darlehensverträge unmittelbar mit den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern der GbR geschlossen und sie sich hierdurch in deren Vertriebsorganisation eingegliedert habe. Dem stehe nicht entgegen, daß die Darlehen grundpfandrechtlich gesichert seien, da dies schon vor der Darlehensgewährung ohne Beteiligung der Verbraucher geschehen sei. Zudem sei nicht festgestellt, daß die Darlehen zu für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden seien.

Ein Anspruch der Beklagten bestehe auch nicht aus der für den Kläger erklärten Haftungsübernahme, da seine notariell beurkundete Erklärung mangels Angabe des Gesamtbetrages der Teilzahlungen nach dem VerbrKrG nichtig sei. Zudem sei ihm entgegen § 4 Abs. 3 VerbrKrG kein Exemplar des Darlehensvertrages ausgehändigt worden. Eine Heilung nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG sei im Falle eines Schuldbeitritts nicht möglich. Die für den Kläger abgegebenen Erklärungen seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Dies betreffe sowohl die Erklärung des Beitritts zur GbR als auch die Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten sowie die Abgabe des persönlichen Schuldanerkenntnisses nebst Erklärung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Er sei nicht gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Erklärung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu berufen, da es an einer entsprechenden Kausalvereinbarung fehle. Die Ergänzungsvereinbarung vom 10.6.1994 sei nicht wirksam geworden. Die in ihr genannten Bedingungen seien nicht eingetreten, da die einzelnen Gesellschafter weder ein Exemplar der Vereinbarung erhalten noch ein persönliches Schuldversprechen abgegeben hätten. Die Übermittlung eines Vertragsexemplars an die Vertreter reiche nicht aus. Die Beklagte hafte ferner aus Verschulden bei Vertragsschluß. Sie hätte aufgrund ihres Vorwissens darauf hinweisen müssen, daß aufgrund des Fehlens ausreichender Mieteinnahmen ein besonderes Risiko hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit bestanden habe. Ihr sei bekannt gewesen, daß die entsprechenden Angaben im Fondsprospekt falsch gewesen seien. Ferner habe sie über ihre außerordentlich enge Verbindung zu den Initiatoren informieren müssen. Der Kläger ist der Ansicht, der Beitritt zu der GbR hätte notariell beurkundet werden müssen, damit die zugesagte Möglichkeit der Zuordnung einer Eigentumseinheit bestanden hätte. Durch die Ausgestaltung der Unterwerfungserklärung, die entgegen der Darstellung in der Dokumentation nicht vorrangig die Vollstreckung in das Pfandobjekt vorsehe, trügen die Gesellschafter die Bonitätsrisiken ihrer Mitgesellschafter. Die Darlehensvaluta sei durch die beliebige Erhöhung der weichen Kosten künstlich aufgebläht worden und zudem übermäßig gesichert. Der Kläger ist der Ansicht, er hafte jedenfalls nicht für Altverbindlichkeiten, die vor seinem Beitritt zur GbR begründet worden seien. Sein Vertrauen hierauf sei zu schützen, weil der ihn seinerzeit über die Fondsbeteiligung beratende B die Anlage als absolut sicher und risikolos dargestellt habe und ihm zu keinem Zeitpunkt der Darlehensvertrag übermittelt worden sei.

Der Kläger behauptet, das Darlehen sei getilgt. Eine etwaige quotale Restschuld müsse die Beklagte vortragen.

Seinen zunächst in der Hauptsache angekündigten Antrag auf Feststellung, daß der Beklagten gegen ihn kein persönlicher Zahlungsanspruch aus den Darlehensverträgen nach Maßgabe der Ergänzungen vom 10.6.1994 zustehe, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

Er beantragt nunmehr,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 6.9.2005 abzuändern und festzustellen, daß der Kläger keine Verpflichtungen gegenüber der Beklagten aus den Darlehensverträgen vom ...1991, der Ergänzung vom ...1994 (DN: ...), vom 26.6.1991, der Ergänzung vom 10.6.1994 (DN ...), vom 5.11.1991 oder der Ergänzung vom 10.6.1994 (DN: ...) hat,

hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 6.9.2005 abzuändern und die Vollstreckung der Beklagten aus der Urkunde des Notars N1 vom ...1992 (UR-Nr. .../1992) gegenüber dem Kläger für unzulässig zu erklären,

hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 6.9.2005 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt a.M. zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Darlehensverträge mit der GbR seien wirksam; das Handeln der Geschäftsbesorger verstoße insbesondere unter dem Gesichtspunkt der zulässigen Fremdgeschäftsführung nicht gegen das RBerG. Dessen Schutzzweck sei nicht tangiert, insbesondere da die GbR über alle für die Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendigen Maßnahmen selbst entschieden hätten. Der Gesellschafter-Geschäftsführer habe keine fremde Rechtsangelegenheit besorgt, sondern eine organschaftliche Stellung in der Gesellschaft wahrgenommen. Überdies reiche die Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben aus, selbst wenn kein organschaftliches Handeln vorläge. Entsprechendes gelte auch für den Abschluß der Darlehensergänzungsvereinbarungen, insbesondere wegen der damaligen Geltung der Doppelverpflichtungstheorie. Zudem habe sie nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht auf die Vertretungsmacht des Geschäftsbesorgers vertrauen dürfen, da der Kläger ihr zur Prüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse diverse Unterlagen überlassen habe. Auch habe ihr vor Vertragsschluß eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht der GbR für die A-... GmbH vom 29.7.1991 vorgelegen.

Die Gesellschafter der Fonds-GbR hafteten sowohl aufgrund der Darlehensergänzungsvereinbarungen als auch gemäß den §§ 128, 130 HGB analog in Verbindung mit den ursprünglichen Darlehensverträgen als auch mit den Ergänzungsvereinbarungen. Der Beitritt des Klägers zur Fonds-GbR sei wirksam, da er die Beitrittserklärung vom 15.3.1992 (Anlage K 7, Blatt 80, 225 der Akte) selbst unterzeichnet habe und sie nicht notariell zu beurkunden gewesen sei; im übrigen seien jedenfalls die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar.

Die in den Ergänzungsvereinbarungen genannten Bedingungen seien eingetreten; vorsorglich verzichte sie als die hiervon Begünstigte auf deren Eintritt.

Ein Verstoß gegen das VerbrKrG liege nicht vor. Dieses sei bereits nicht anwendbar, da die GbR gewerblich tätig sei. Zudem seien sowohl die nach der damaligen Gesetzeslage gebotenen Mindestangaben erfolgt als auch sei der Gesamtbetrag der von jedem Gesellschafter zu erbringenden Leistungen angegeben. Die Mindestangaben aus den Darlehensverträgen seien in die Darlehensergänzungsvereinbarungen einbezogen worden. Die für den Fall der Beitrittsfinanzierung entwickelten Grundsätze des verbundenen Geschäfts seien auf den Fall der Objektfinanzierung nicht anwendbar. Eine Haftung des Klägers bestehe ferner aufgrund des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 5.8.1992 (Anlage K 11, Blatt 99 ff. der Akte). Die Erklärungen verstießen aus den oben genannten Gründen nicht gegen das RBerG und seien im übrigen aus Rechtsscheingesichtspunkten wirksam, da sich aus der notariellen Urkunde ergebe, daß die Vollmachten der Gesellschafter, also auch des Klägers, in Urschrift bzw. in Ausfertigung vorgelegen hätten. Der Kläger sei nach den Darlehensverträgen - jedenfalls nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung - und nach den Ergänzungsvereinbarungen sowie aus § 4 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu erklären, so daß er sich auf eine etwaige Unwirksamkeit der dahingehenden Erklärung des Treuhänders nicht berufen könne.

Schadenersatzansprüche stünden dem Kläger mangels verbundenen Geschäfts weder aus dem Gesichtspunkt des Einwendungsdurchgriffs noch mangels Aufklärungspflichten dem Kläger gegenüber und mangels Aufklärungssachverhalts wegen einer Aufklärungspflichtverletzung zu, da es sich um eine Objektfinanzierung, nicht eine Beitrittsfinanzierung handele. Insoweit liege auch einer der vier möglichen Ausnahmefälle des Bestehens einer Aufklärungspflicht nicht vor, nämlich ein Überschreiten der Kreditgeberrolle, das Schaffen eines besonderen Gefährdungstatbestandes für den Kläger, ein schwerwiegender Interessenkonflikt der Beklagten oder ein bei ihr bestehender konkreter Wissensvorsprung.

Die Beklagte trägt zu den Rückständen an Tilgung, Zinsen und Verzugszinsen vor (Blatt 1463, 1469 der Akte). Vorsorglich erhebt sie die Einrede der Verjährung. Ferner bezieht sie sich ergänzend auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO):

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 517, 519 f. ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet.

Der zulässige (§ 256 ZPO) Feststellungsantrag ist nicht begründet. Der Beklagten stehen gegen den Kläger Zahlungsansprüche jedenfalls aus den mit der GbR geschlossenen Darlehensverträgen vom 26.6. und 5.11.1991 zu, da er als Gesellschafter der GbR für deren Verbindlichkeiten nach Maßgabe seiner Beteiligung haftet (entsprechend den §§ 128, 130 Abs. 1 HGB).

Die mit der GbR geschlossenen Darlehensverträge sind wirksam. Die Vertretung der GbR durch den Gründungsgesellschafter und einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Gesellschafter-Geschäftsführer Dipl.-Kfm. ... stellt keine fremde Rechtsbesorgung im Sinne des RBerG dar, sondern ein organschaftliches Tätigwerden in eigenen Angelegenheiten der GbR (vgl. BGH, NJW 1982, 877, 878; 2495; WM 1994, 237 f.; Urteil vom 17.10.2006 - Az.: XI ZR 19/05 -, Rdnr. 29 m.w.N.). Eine solche Wertung wird von der Systematik der §§ 705 ff. BGB vorausgesetzt und entspricht dem Schutzzweck des RBerG. Ob eine ihm zusätzlich erteilte Vollmacht wirksam war, ist dabei unerheblich. Danach kommt es nicht mehr darauf an, daß der Beklagten bei Abschluß des Darlehensvertrages vom ...1991 eine Ausfertigung der notariellen Urkunde vom ....1991 vorlag, was die Beklagte unter Beweisantritt (Blatt 1362 der Akte) vorträgt und was der Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht bestritten hat. Bei Abschluß der Darlehensverträge vom ...1991 kann die Urkunde hingegen noch nicht vorgelegen haben; der unbeanstandete Abschluß des späteren Darlehensvertrages hätte allerdings ohnehin einer Berufung auf eine Unwirksamkeit der ersten beiden Darlehensverträge entgegengestanden (§ 242 BGB).

Die Darlehensverträge mit der GbR waren nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 b) VerbrKrG a.F. erforderlichen Angaben enthalten hätten unabhängig davon, ob die GbR als Verbraucher anzusehen ist (hierzu BGH, Urteil vom 17.10.2006 - Az.: XI ZR 19/05 -, Rdnr. 30). Vielmehr wiesen sie auf Seite 5 den Gesamtbetrag aller zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen, Lebensversicherungsbeiträgen, Aufwendungen bei der Auszahlung und Kosten für die Zeit der Zinsbindung aus (Blatt 14, 26, 38 der Akte). Die Angabe eines Gesamtbetrages auf der Grundlage der bei Abschluß des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen war nach der im Jahre 1991 geltenden Gesetzeslage nicht erforderlich. Die Vorschrift des § 4 VerbrKrG wurde erst im Jahre 1993 dahingehend geändert.

Der Kläger ist Gesellschafter der GbR geworden. Er hat die Beitrittserklärung vom 15.3.1992 selbst unterzeichnet. Die Beitrittserklärung mußte auch nicht notariell beurkundet werden (§ 313 BGB a.F.). Die Beitrittsverträge bedurften gemäß § 3 Ziff. 3 Abs. 1 S. 4 des Gesellschaftsvertrages der Schriftform. Erst nach erfolgtem Beitritt war gemäß § 3 Ziff. 4 S. 4 des Gesellschaftsvertrages eine notariell beurkundete Beitrittsbestätigung abzugeben. Diese sollte insbesondere dazu dienen, im Falle eines Beitritts als Direktgesellschafter, der nicht zwingend war, eine namentliche Eintragung ins Grundbuch zu ermöglichen (vgl. Seite 16 des Prospekts, Blatt 56 der Akte). Der Kläger erwarb mit seinem Beitritt zu der GbR zunächst auch lediglich Gesellschaftsanteile, er verpflichtete sich nicht, das Eigentum an einem Grundstück zu erwerben. Die Verpflichtung, Gesellschaftsanteile zu erwerben oder zu übertragen, ist formfrei, auch wenn das Gesellschaftsvermögen im wesentlichen aus Grundbesitz bestehen sollte. Denn der Grundstückserwerb ist nicht Vertragsgegenstand, sondern lediglich Rechtsfolge des Anteilserwerbs (vgl. BGHZ 86, 367, 369 f.; BGH, NJW 1998, 376, 377). Die Anteilsübertragung war auch nicht wirtschaftlich auf eine Grundstücksübereignung gerichtet. Gemäß § 4 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages, den der Kläger mit seiner Beitrittserklärung anerkannte, wurde den Gesellschaftsanteilen eine Wohnung oder sonstige Einheit lediglich schuldrechtlich zugeordnet für den Fall der Auflösung und Liquidation der Gesellschaft gemäß § 20 des Gesellschaftsvertrages (Blatt 68 R, 70 R der Akte). Bei der Beitrittserklärung handelte es sich weder um einen Schuldbeitritt noch um eine Vertragsübernahme, zumal die Beklagte hieran nicht beteiligt war, auch liegt keine Finanzierung des Fondsbeitritts selbst vor, so daß das VerbrKrG a.F. insoweit nicht anwendbar ist (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl. 2002, § 1 VerbrKrG, Rdnrn. 9, 12; vgl. für den Fall des Schuldbeitritts BGH, NJW 1997, 654 f.; 2000, 3496 ff.). Der Beitritt zu dem Fonds ist auch kein mit dem Darlehensvertrag der Beklagten mit der GbR verbundenes Geschäft (§ 9 Abs. 2 VerbrKrG a.F.). Im übrigen wären die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 b und des § 9 VerbrKrG nicht anwendbar, da der Darlehensvertrag der Beklagten mit der GbR grundpfandrechtlich abgesichert ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Kredit nicht zu den für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden wäre.

Schließlich stünden einer Unwirksamkeit des Beitritts des Klägers zur GbR jedenfalls die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft entgegen (vgl. BGHZ 148, 201, 207).

Der Kläger haftet damit für die Verbindlichkeiten der GbR, auch soweit sie bereits vor seinem Eintritt begründet worden sind (§§ 130 Abs. 1, 128 HGB; vgl. BGH, NJW 2003, 1803 ff.; 2006, 765 ff.). Ihm ist kein Vertrauensschutz dahingehend zu gewähren, daß derartige Altverbindlichkeiten nicht bestanden, da ein solches schützenswertes Vertrauen bei ihm nicht bestand. Vielmehr waren ihm die Darlehensverbindlichkeiten der GbR aus dem Prospekt (Seiten 11, 14, Anlage K 4, Blatt 53 R, 55 der Akte), dem Investitions- und Finanzierungsplan vom 29.7.1991 (Anlage B 6, Blatt 380 f. der Akte) und aus der Prospekt Dokumentation (Seiten 6, 10, 30, Anlage K 26, Blatt 812 R, 814 R, 824 R der Akte) sowie aus den §§ 4, 8 des Gesellschaftsvertrages (Blatt 86 f. der Akte) bekannt oder er hätte hiervon bei geringer Aufmerksamkeit Kenntnis erlangen können.

Danach kommt es insoweit nicht mehr auf die Wirksamkeit der Ergänzungsvereinbarungen vom 10.6.1994 an.

Daß die Verbindlichkeiten des Klägers bereits vollständig getilgt seien, hat dieser nicht substantiiert vorgetragen. Für die eine Erfüllung begründenden Tatsachen ist er darlegungspflichtig.

Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß stehen dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu. Ein Einwendungsdurchgriff hinsichtlich angeblicher Ansprüche gegen die Initiatoren oder sonstigen Prospektverantwortlichen des Fonds scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei den Verträgen wie dargelegt nicht um ein verbundenes Geschäft handelt. Die Beklagte traf dem Kläger gegenüber auch keine Aufklärungspflicht. Dem steht bereits entgegen, daß Vertragspartner der Beklagten hinsichtlich der Darlehensverträge nicht der Kläger, sondern die GbR ist. Überdies bestand eine Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank auch der Sache nach nicht. Denn es bestand kein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers, und ein Hinweis der Bank war nicht nach Treu und Glauben geboten (vgl. BGH, WM 1990, 920; 1992, 216 f.; 910; 1310 f.; 1995, 220; WM 2004, 172, 173; 1529, 1536; NJW 2004, 154, 156; 1376, 1378; 2378, 2380). In Betracht kommen insoweit insbesondere folgende Fallgruppen:

- Die Bank geht im Zusammenhang mit Planung, Durchführung oder Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus.

- Die Bank schafft einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Objekts hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden oder begünstigt das Entstehen eines solchen Gefährdungstatbestandes.

- Die Bank verwickelt sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Veräußerer als auch an den Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte.

- Die Bank hat in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer.

Keine dieser Voraussetzungen liegt jedoch vor. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte in den Vertrieb des Kaufobjekts involviert gewesen wäre oder mit dem Veräußerer oder dem Vermittler vorab irgendwelche Absprachen getroffen hätte. Eine Bereitschaft zur Finanzierung auch mehrer Wohnungen würde noch keine Überschreitung der Funktion als Kreditgeberin bedeuten, da hierdurch noch kein zusätzliches Vertrauen in Durchführbarkeit, Solidität und Wirtschaftlichkeit des zu finanzierenden Projektes hervorgerufen wird (vgl. OLG Stuttgart, WM 2000, 292, 295). Ebenso reicht die bloße Zusammenarbeit der Bank mit dem Vertreiber oder dem Finanzierungsvermittler grundsätzlich zur Begründung einer Aufklärungspflicht nicht aus (vgl. BGH, BKR 2003, 112, 113; WM 2004, 172, 174).

Ein konkreter Wissensvorsprung der Beklagten vor dem Kläger, den sie auch erkennen konnte, bestand gleichfalls nicht (vgl. dazu BGH, WM 2004, 172, 173; 1529, 1536) NJW 2004, 154, 156; 1376, 1378; 2378, 2380; NJW-RR 2004, 632).

Hierfür erforderlich wären das positive Wissen der Bank von den aufklärungspflichtigen Umständen und die Erkennbarkeit dieses Wissensvorsprungs (vgl. BGH, WM 2004, 172, 173 f.). Über den Inhalt des Prospekts waren die Anleger jedoch informiert oder konnten sich hierüber informieren.

Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, eine Verwertungsreihenfolge dahingehend einzuhalten, daß sie vor der persönlichen Inanspruchnahme der Gesellschafter zunächst aus dem ihr eingeräumten Grundpfandrecht das Grundstück verwerten müßte. Aus den Darlehensverträgen oder den Ergänzungsvereinbarungen ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht. Aus den Angaben in dem Fondsprospekt vom 31.7.1991 erwachsen ihr keine weitergehenden Verpflichtungen. Die Angaben in diesem Prospekt sind nicht Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages. Wie dargelegt handelt es sich bei den Darlehensverträgen und dem Gesellschaftsbeitritt auch nicht um ein verbundenes Geschäft. Darüber hinaus ist eine solche Reihenfolge auch in den Angaben auf Seite 16 des Prospekts (Blatt 56 der Akte) nicht hinreichend klar festgelegt. Die Aussage "Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück ... insgesamt." bringt dies nicht hinreichend klar zum Ausdruck. Vielmehr kann hiermit die Verteilung der gesamten Schuld im Verhältnis der Gesellschafter untereinander dargestellt sein. Gerade eine vorrangige Verwertungspflicht der Beklagten bezüglich des gesamten Grundstücks im Falle des Zahlungsrückstandes einzelner Gesellschafter würde die übrigen Gesellschafter gegebenenfalls erheblich benachteiligen, da die Erreichung des Gesellschaftszwecks insgesamt infragegestellt würde. Sofern ein Vorrang der Verwertung des Grundstücks gegenüber der persönlichen Inanspruchnahme der Gesellschafter gewollt wäre, so hätte dies wegen der erheblichen Folgen für die übrigen Gesellschafter klar zum Ausdruck gebracht werden müssen.

Der Hilfsantrag des Klägers, mit welchem er beantragt, die Vollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde vom 5.8.1992 ihm gegenüber für unzulässig zu erklären, ist zulässig (§§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 5, 767 ZPO). Er ist jedoch gleichfalls nicht begründet.

Die Unterwerfung des Klägers unter die sofortige Zwangsvollstreckung mit der notariellen Urkunde vom 5.8.1992 ist nicht wirksam erfolgt. Die Vollmacht des damals für auch den Kläger handelnden Geschäftsbesorgers, der A-GmbH, ist wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig (hierzu vgl. auch BGH, WM 2005, 327 f.; 828, 830; 1764 f.; 2004, 372 ff.; 2349, 2352). Diese Gesellschaft hat hiermit fremde Rechtsangelegenheiten besorgt. Die Gesellschafter der GbR haben der A-... mit der notariellen Vereinbarung vom 29.7.1991 nebst Anlagen (Anlage B 5, Blatt 274 ff., 293, 296 der Akte) eine umfassende Vollmacht erteilt, die über die lediglich die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffenden Erklärungen und Tätigkeiten hinausgeht. Auch die gesellschaftsrechtliche Vollmacht des Geschäftsführers der GbR ... berechtigte nicht zu der Unterwerfungserklärung. Zwar war er als Geschäftsführerin der GbR berechtigt, diese organschaftlich zu vertreten und damit auch eine gesellschaftsrechtliche Haftung der Gesellschafter zu begründen. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung geht aber über die der organschaftlichen Vertretungsmacht unterfallenden die Gesellschaft und die Gesellschafter als solche betreffenden Tätigkeiten hinaus (vgl. auch BGH, ZIP 2005, 1361, 1362 f.; Urteil vom 17.10.2006 - Az.: XI ZR 19/05, Rdnr. 38).

Die unwirksame Vollmacht ist nicht aus Rechtsscheingesichtspunkten in analoger Anwendung der §§ 172 ff. BGB als gültig zu behandeln, da diese Bestimmungen für die dem Geschäftsbesorger erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung haben (vgl. BGH, NJW 2003, 1594, 1595; 2004, 59, 60; WM 2005, 828, 830 m.w.N.). Die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozeßvollmacht ein Sonderrecht.

Der Kläger ist jedoch nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu berufen, da er zur Abgabe einer solchen Erklärung schuldrechtlich verpflichtet ist (§ 242 BGB).

Eine solche Verpflichtung ergibt sich allerdings nicht aus den Darlehensverträgen vom 26.6. und 5.11.1991. Gemäß Ziffer 2.2 dieser Verträge wurde die Abgabe eines persönlichen Schuldversprechens und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung deswegen ausschließlich gegenüber dem Gründungsgesellschafter ... vereinbart. Eine Auslegung der Verträge über deren Wortlaut hinaus dahingehend, daß diese Verpflichtungen auch alle künftigen Gesellschafter der Fonds-GbR treffen sollten, ist auch unter Berücksichtigung der damals herrschenden Doppelverpflichtungstheorie nicht geboten. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung ist nicht vorzunehmen. Zwar hat sich die rechtliche Einschätzung hinsichtlich des Verpflichtungstatbestandes für die Anleger geändert; seinerzeit wurde angenommen, es bedürfe eines gesonderten Verpflichtungstatbestandes, um die Unterwerfungserklärung der Anleger unter die Zwangsvollstreckung nochmals ausdrücklich zu regeln, während nunmehr eine Haftung unmittelbar aus den §§ 128, 130 HGB angenommen wird. Dennoch liegt keine planwidrige Unvollständigkeit vor, die anhand des hypothetischen Parteiwillens zu beseitigen wäre. Die Beklagte war wie vorgesehen vollständig gesichert. Es war vorgesehen, daß die später beitretenden Gesellschafter eine ihrer quotalen persönlichen Haftung entsprechende Erklärung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung abgeben sollten. Daß diese möglicherweise wegen der Nichtigkeit der Vollmacht des Geschäftsbesorgers unwirksam würde, hat nicht nach Treu und Glauben zur Folge, daß der ursprüngliche Darlehensvertrag ergänzt werden müßte.

Eine Verpflichtung des Klägers, sich hinsichtlich seines Anteils der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Privatvermögen zu unterwerfen, folgt auch nicht aus dem Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit seiner Beitrittserklärung. Die in § 4 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages geforderte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung betrifft lediglich die der GbR gegenüber bestehende Einzahlungsverpflichtung. § 4 Ziff. 6 regelt nur die Übernahme anteiliger persönlicher Schuldverpflichtungen für die Verbindlichkeiten der GbR und insoweit abzugebende persönliche Schuldanerkenntnisse. Die Regelung der Haftung in § 8 enthält nicht die Verpflichtung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Die Beitrittserklärung vom 15.3.1992 enthält eine solche Verpflichtung gleichfalls nicht.

Ein Rechtsgrund für die Unterwerfungserklärung vom 5.8.1992 ergibt sich auch nicht aus dieser notariellen Urkunde selbst, in welcher die Gesellschafter zugleich die persönliche Haftung für die jeweiligen Teilbeträge nebst Zinsen, Nebenleistungen und Kosten übernommen haben. Hierbei handelt es sich nicht zusätzlich zu der abgegebenen Erklärung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung um ein dahingehendes abstraktes Schuldanerkenntnis, das von der Wirksamkeit der erst später getroffenen Ergänzungsvereinbarungen unabhängig wäre. Nicht in jeder abstrakten Vollstreckungsunterwerfung liegt grundsätzlich zugleich eine Kausalvereinbarung, daß der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen habe (vgl. hierzu BGH, NJW 1992, 971 f.; WM 2005, 828, 831; Urteil vom 17.10.2006, Az.: XI ZR 19/05, Rdnr. 18).

Die Wirksamkeit dieser materiellen Erklärung hätte sich dabei allerdings anders als bei der prozessualen Erklärung aus Rechtsscheingesichtspunkten ergeben können, da bei der notariellen Beurkundung die Vollmachten in Urschrift bzw. in Ausfertigung vorlagen, dies in die notarielle Urkunde aufgenommen und Abschriften der Vollmachten beigefügt wurden (§§ 171, 172 BGB; vgl. BGH, NJW 1988, 697 f.; WM 2005, 828, 831). Es fehlt aber wie dargelegt an einer entsprechenden Erklärung. Auch eine Umdeutung der unwirksamen Unterwerfungserklärung in eine Verpflichtung des Klägers, sich hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeiten der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, ist nicht geboten (vgl. BGH, WM 2005, 828, 831).

Der Kläger ist jedoch aus den Ergänzungsvereinbarungen vom 10.6.1994 verpflichtet, in Höhe seines jeweiligen Anteils die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu erklären. Diese Vereinbarungen sind wirksam. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ... war wie oben dargelegt im Rahmen seines organschaftlichen Tätigwerdens für die GbR zu deren Vertretung berechtigt. Seine Vertretungsbefugnis erstreckte sich gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages auf alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich oder nützlich waren. Seine organschaftliche Vollmacht berechtigte ihn zugleich, im Rahmen der Verpflichtung der GbR eine gesellschaftsrechtliche Haftung der Gesellschafter zu begründen. Diese Vertretungsmacht umfaßte auch die Verpflichtung der Gesellschafter zu ihrer anteiligen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2006 - Az.: XI ZR 19/05 -, Rdnr. 42). Die Verpflichtung zu einer derartigen Unterwerfungserklärung dient zugleich dazu, die unbeschränkte Gesellschafterhaftung für die Darlehensschuld der GbR in Millionenhöhe auf ein wirtschaftlich vertretbares Maß zu beschränken, und entspricht zudem der üblichen Praxis (vgl. BGH, ZIP 2005, 1361, 1364; 2006, 121, 122 m.w.N.).

Die Ergänzungsvereinbarungen sind auch wirksam geworden. Die für das Wirksamwerden angeführten Voraussetzungen sind erfüllt. Es ist davon auszugehen, daß die in der Anlage zu den Ergänzungsvereinbarungen aufgeführten Personen das persönliche Schuldversprechen abgegeben und die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen deswegen erklärt haben.

Daß die jeweiligen Darlehensnehmer ein Exemplar der Darlehensverträge und der Ergänzungsvereinbarungen erhalten haben, ergibt sich aus den entsprechenden Bestätigungen der A-GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer ... vom 10.6.1994 (Blatt 82, 88, 94 der Akte). Daß eine Entgegennahme der Urkunden in Vollmacht für jeden Gesellschafter ausreichte, hat die A-... GmbH im Rahmen ihrer organschaftlichen Vertretungsmacht für die GbR gleichfalls wirksam für die Gesellschafter vereinbart. Auch reichte für den Eintritt der Wirksamkeit die Bestätigung des Erhalts der Urkunden aus, so daß es nicht darauf ankommt, ob die Gesellschafter die Urkunden auch tatsächlich erhalten haben. Daß die Vertreter der Beklagten gewußt hätten, daß ein Aushändigung der Unterlagen an die Gesellschafter nicht beabsichtigt gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im übrigen dienen die vereinbarten Wirksamkeitsbedingungen vorrangig der Wahrung der Interessen der Beklagten, welche mit der Wirksamkeit der Vereinbarung die GbR als bisherige Schuldnerin und damit die Gesellschafter als Gesamtschuldner für die Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen verlor. Demgegenüber stand auf Seiten der Gesellschafter das Interesse im Vordergrund, die Gesellschafterhaftung auf die jeweilige Beteiligungsquote des einzelnen Gesellschafters zu beschränken (vgl. auch BGH, ZIP 2005, 1361, 1364 f.). Aus dem gleichen Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Unterwerfungserklärungen wirksam waren oder erst mit dem Abschluß der Ergänzungsvereinbarungen wie nachfolgend dargelegt wegen ansonsten widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben als wirksam zu behandeln wären (§ 242 BGB). Die Verpflichtung derartige Unterwerfungserklärungen abzugeben, wurde unabhängig davon vereinbart, ob dies bereits wirksam erfolgt war. Auch entsprach es ersichtlich nicht dem Interesse der Beteiligten, die Wirksamkeit der Ergänzungsvereinbarungen insgesamt davon abhängig zu machen, daß über die Wirksamkeit dieser Ergänzungsvereinbarung hinaus auch sämtliche weiteren Erklärungen aller Gesellschafter wirksam abgegeben würden.

Da der Kläger mithin aufgrund der Ergänzungsvereinbarungen vom 10.6.1994 verpflichtet ist, sich in Höhe seines Anteils an der Darlehensschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein ganzes Privatvermögen zu unterwerfen, müßte er eine solche Erklärung unverzüglich abgeben. Dann aber stellt es ein widersprüchliches und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten dar, die Unwirksamkeit der bereits für ihn abgegebenen Unterwerfungserklärung geltend zu machen (vgl. BGH, ZIP 2005, 1361, 1364 f. m.w.N.).

Der Kläger hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels sowie des zurückgenommenen Teils der Klage zu tragen (§§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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