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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 02.08.2006
Aktenzeichen: 23 U 287/05
Rechtsgebiete: BGB, WpHG


Vorschriften:

BGB § 280
WpHG § 37 a
Die Verjährung der Schadensersatzansprüche aus einem Vermögensverwaltungsvertrag beginnt, wenn eine fehlerhafte Beratung gerügt wird, mit dem ersten Erwerb des Wertpapiers. Die Verjährung tritt dabei für alle Ansprüche - auch aus späteren Käufen - einheitlich ein.
Gründe:

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung und Information im Rahmen einer Vermögensverwaltung geltend. Sie erhebt insofern Teilklage in Höhe von 15.000,- Euro, wobei nach ihrer Behauptung der tatsächliche Schaden deutlich höher sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass der geltend gemachte Anspruch jedenfalls nach § 37a WpHG verjährt sei, worauf sich die Beklagte auch berufen habe. Die Klägerin habe im November 2000 den Vertrag über die Vermögensverwaltung abgeschlossen, die ersten Gelder seien jedenfalls 2001 zur Verfügung gestellt worden, was spätestens zur Entstehung des Anspruchs geführt habe. Mit der Bereitstellung der Gelder für die aus Sicht der Klägerin auf unzutreffender Grundlage durchgeführte Vermögensverwaltung habe sich das Risiko der falschen Anlage realisiert. Bei Einreichung der Klage im April 2005 sei damit die dreijährige Frist des § 37a WpHG abgelaufen gewesen. Die Verjährung erfasse neben vertraglichen Schadensersatzansprüchen auch solche aus allen anderen Rechtsgrundlagen, die damit ebenfalls nicht zugunsten der Klägerin in Betracht kämen.

Die Verjährung sei auch unabhängig davon eingetreten, dass es sich bei der Vermögensverwaltung um ein Dauerschuldverhältnis gehandelt habe, da ansonsten der Kunde die Möglichkeit hätte, die Entwicklung der Anlagen abzuwarten und erst bei einer vermeintlich negativen Entwicklung Ansprüche geltend zu machen. Aus der Gewährung eines Kredits aus dem Jahr 2001, der nach der Behauptung der Klägerin wegen des Kapitalverlusts durch die falsche Verwaltung durch die Beklagte nötig geworden sei, könne die Klägerin ebenfalls keine Ansprüche herleiten, da es insofern an einer substantiierten Schadensdarstellung fehle. Jedenfalls greife aber auch hier die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin wendet sich im Rahmen der Berufungsbegründung allein gegen die Bejahung des Eintritts der Verjährung durch das Landgericht. Zunächst vertritt sie die Ansicht, dass der Vermögensverwaltungsvertrag nicht am 3. November 2000 zustande gekommen sei, da hier nur das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines solchen Vertrags eingegangen sei. Vielmehr sei der Vertrag erst durch Invollzugsetzung, mithin durch die ersten Transaktionen (17. November 2000), zustande gekommen. Daneben sei aber der bloße Abschluss des auf einer unzureichenden Beratung und Aufklärung beruhenden Vertrags nicht ausreichend, der Schadensersatzanspruch sei erst mit der ersten, in diesem Zusammenhang unrichtigen Wertpapiertransaktion entstanden. Der sich daraus ergebende Anspruch würde in drei Jahren verjähren, was dann aber auch für jede einzelne weitere Transaktion gelte. Dies habe zur Folge, dass für jeden einzelnen Wertpapierkauf eine eigene Frist von je drei Jahren laufen würde, so dass zumindest die Ansprüche nicht verjährt seien, die auf Wertpapierkäufen in den drei Jahren vor der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung, nämlich dem Aufforderungsschreiben an die Beklagte vom 23. Dezember 2004, beruhen würden.

Die Klägerin trägt ergänzend vor, dass sich der zeitliche Bereich, aus dem Ansprüche geltend gemacht werden würden, aus einer Rückrechnung ergebe, die mit dem Zeitpunkt einsetze, ab dem eine Verjährung unterbrochen worden sei. Die Mangelhaftigkeit der Vermögensverwaltung durch die Beklagte folge auch daraus, dass über einen langen Zeitraum der Klägerin unbekannte Werte bzw. solche, die von der Beklagten betreut werden würden, angekauft worden seien. Durch den starken Umschlag in dem Depot sei es auch zu einer besonders hohen Belastung mit Kosten gekommen, was ebenfalls nachteilig für den Wert der Anlage der Klägerin gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25. Februar 2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass der Anspruch insgesamt bereits mit dem ersten Kauf eines Wertpapiers entstanden und damit die Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden sei. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Kunde gerade die Fehlerhaftigkeit der Beratung bzw. Aufklärung, mithin Umstände rüge, die ihre jeweilige Ursache im Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags hätten. Diese Grundsätze seien auch hier einschlägig, da sich die Klägerin nicht auf Fehler beim Anlauf einzelner Wertpapiere beziehe, sondern vielmehr den Vertrag insgesamt in Frage stelle. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch deshalb nicht, weil bei dem Vermögensverwaltungsvertrag keine jeweils neue Beratung bzw. Aufklärung bei jeder einzelnen Anlage erfolge, sondern mit dem Abschluss des Vertrags die Vorgabe für die Zusammenstellung des Portfolios festgelegt sei. Aus Sicht der Beklagten bestünden im Hinblick auf die Verjährung aber auch deshalb Bedenken gegen die Klage, da nicht deutlich werde, welche Ansprüche aus welchen - nach Ansicht der Beklagten nicht der Verjährung unterliegenden - Zeiträumen geltend gemacht würden.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass etwaige Ansprüche der Klägerin nach § 37a WpHG verjährt sind.

So ist der Anwendungsbereich des WpHG eröffnet, da es sich bei der hier streitgegenständlichen Vermögensverwaltung um die Verwaltung eines in Wertpapieren u.ä. angelegten Vermögens i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 6 WpHG handelt und die Beklagte nach § 2 Abs. 4 WpHG vom persönlichen Anwendungsbereich des WpHG erfasst wird. Die Klägerin macht auch ausdrücklich einen Schadensersatzanspruch geltend, der darauf beruhen soll, dass sie nicht ordnungsgemäß informiert bzw. beraten wurde, was ebenfalls zum Regelungsbereich des § 37a WpHG gehört. Dieser beinhaltet sowohl Ansprüche aus Schlechterfüllung des Verwaltungsvertrags, als auch solche, deren Ursache in unzureichender Information oder Beratung liegen (Koller, in: Assmann/Schneider, WpHG, 4. Aufl. (2006), § 37a WpHG, Rn. 4).

Dabei ist unerheblich, auf welche Rechtsgrundlage der Anspruch gestützt wird. Von der Verjährungsregelung des § 37a WpHG werden vertragliche Schadensersatzansprüche (aus §§ 311 Abs. 2, 280 BGB bzw. c.i.c) und auch - hinsichtlich fahrlässiger Begehungsweise - auch deliktische Ansprüche (aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 31 WpHG) erfasst (BGH, Urteil vom 8. März 2005, XI ZR 170/04, NJW 2005, 1579; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. April 2005, 23 U 71/04, NJW-RR 2005, 1215; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 2005, 15 U 106/4, zit. nach Juris; OLG Bremen, Urteil vom 8. Dezember 2004, 1 U 54/04, OLGR Bremen 2005, 205; OLG München, Urteil vom 6. Oktober 2004, 7 U 3009/04, WM 2005, 647). Die gegenteilige Ansicht (Koller, in: Assmann/Schneider, WpHG, 3. Aufl. (2003), § 37a WpHG, Rn. 6; Balzer, in: Welter/Lang (Hrsg.), Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr, 1. Aufl. (2005), Rz. 7.88) ist zum einen durch die Entscheidung des BGH vom 8. März 2005 überholt, zum anderen führt sie zu einer mit dem Gesetzeszweck des § 37a WpHG nicht zu vereinbarenden Einschränkung des Anwendungsbereichs. Danach soll § 37a WpHG gerade die im internationalen Vergleich zu langen und damit den Handel mit Finanzprodukten behindernden Verjährungsfristen abkürzen (BT-Drs. 13/8933, S. 96f.). Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn einerseits vertragliche Ansprüche erfasst, andererseits aber Ansprüche wegen einer fahrlässigen Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 31 WpHG), die parallel bestehen, der regelmäßigen Verjährungsfrist unterworfen würden, die bis zu 30 Jahre betragen kann (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB). Soweit mit dem BGH vorsätzliche Schädigungen vom Anwendungsbereich des § 37a WpHG ausgenommen sind (BGH, Urteil vom 8. März 2005, a.a.O.), ist dies hier unerheblich, da die Klägerin selbst eine vorsätzliche Schädigung durch Mitarbeiter der Beklagten nicht behauptet.

Die Ansprüche der Klägerin, die nach ihrer Ansicht auf einer Falschberatung bzw. -information beruhen, waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung (22. Juni 2005) bzw. der Einreichung der Klage gem. § 167 ZPO (15. April 2005) verjährt.

Die Verjährung begann hier mit dem Entstehen des Anspruchs. Dieser ist zunächst entstanden, wenn alle Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt sind. Daneben ist aber noch erforderlich, dass ein Schaden, also eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, eingetreten ist (Koller, a.a.O., 4. Aufl., Rn. 7). Ein solcher Schaden ist nicht bereits durch den Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags entstanden, auch wenn dieser auf einer falschen Grundlage beruhte, was z.B. dann der Fall ist, wenn der Kunde vorher nicht hinreichend informiert wurde. Erst mit dem ersten Erwerb eines Wertpapiers kommt es zu einer Schädigung des Vermögens des Bankkunden, wobei es unerheblich ist, dass dem Kunden zunächst, durch Erwerb des Wertpapiers, ein Vermögensvorteil zufließt (BGH, a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). Dies gilt auch dann, wenn sich die Kursverluste erst später realisieren, da dem Bankkunden bereits dann, wenn er Wertpapiere in seinem Depot hält, deren Erwerb bei ordnungsgemäßer Beratung nicht erfolgt wäre, ein Schaden entstanden ist (OLG München, a.a.O.). Hier hat die Beklagte - inzwischen unstreitig - am 17. November 2000 die erste Transaktion vorgenommen, so dass ab diesem Zeitpunkt die Verjährung beginnt. Auf die Frage, wann tatsächlich der Vertrag abgeschlossen wurde, also wann die Beklagte das auf Abschluss des Vertrags gerichtete Angebot angenommen hat, kommt es insofern nicht mehr an.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass mit jeder einzelnen Wertpapiertransaktion eine eigene, neue Verjährungsfrist von drei Jahren beginne, greift dies nicht durch.

Bei einem Schadensersatzanspruch, der aus einer bestimmten Handlung resultiert, beginnt die Verjährung einheitlich dann, wenn sich der erste (Teil-) Schaden realisiert hat (BGH, Urteil vom 19. November 1997, XII ZR 281/95, NJW 98, 1303, 1304). Dies folgt daraus, dass ein Anspruch dann im Sinne der Verjährungsvorschriften entstanden ist, wenn er klageweise (durch Leistungs- oder Feststellungsklage, vgl. Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. (2003), § 199 BGB, Rn. 5) geltend gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1999, V ZR 448/98, NJW-RR 2000, 647, 648; Heinrichs, in: Palandt, 65. Aufl. (2006), § 199 BGB, Rn. 3). Dies bedeutet, dass bei Schadensersatzansprüchen mit dem Eintritt des ersten Schadens für den gesamten Anspruch die Verjährung beginnt, auch wenn sich weitere Schäden erst später realisieren, soweit der Schaden auf einer bestimmten Handlung beruht und auch der spätere Schaden diesem Ereignis zurechenbar ist und vorhergesehen werden kann (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997, IX ZR 180/96, NJW 1998, 1488, 1489). Dies ist hier zu bejahen, da die Klägerin als Fehler der Beklagten den unter falschen Voraussetzungen und unter Vereinbarung einer unzutreffenden Anlagestrategie erfolgten Abschluss des Vermögensanlagevertrags rügt. Ausgehend von einer nach der Behauptung der Klägerin falschen, weil zu risikoreichen Anlagestrategie sind alle späteren Aktienkäufe von diesem Ereignis (Vertragsschluss) abgeleitet und insofern vorhersehbar. Es handelte sich dabei nicht um jeweils neue Entscheidungen der Beklagten, die für sich genommen eigene Fehler im Hinblick auf den Vertrag über Vermögensanlage darstellen, sondern um die Folge der zu Anfang gewählten Anlagestrategie. War diese - nach Ansicht der Klägerin - falsch, da von unzureichender Aufklärung und Beratung getragen, führt sie dennoch zwangsläufig zu den dann später durchgeführten Transaktionen, da durch die gewählte Strategie der Rahmen für die einzelnen Investitionen vorgegeben wird (dazu auch Kritter, Die Verjährung nach § 37a WpHG - eine Zwischenbilanz, in: BKR 2004, 261, 262).

Dies hat dann zur Folge, dass für die Klägerin die Verjährung mit dem ersten Aktienerwerb auf Basis der Anlagestrategie beginnt (November 2000) und damit der Anspruch insgesamt im November 2003 verjährt ist. Ob zu diesem Zeitpunkt schon alle Schäden eingetreten sind, ist unerheblich, da in Anbetracht des einheitlichen Verjährungsbeginns ein Anspruch auch verjähren kann, obwohl noch nicht alle Folgeschäden eingetreten sind (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997, a.a.O.; Schwark, in: ders. (Hrsg.), Kapitalmarktrechts-Kommentar, 3. Aufl. (2004), § 37a WpHG, Rn. 6). Auch auf die Kenntnis des Kunden, mithin hier der Klägerin, von dem Eintritt des Schadens kommt es dabei nicht an, da § 37a WpHG gerade - anders als § 199 BGB - keine entsprechende subjektive Komponente kennt (OLG Schleswig, Urteil vom 11. November 2004, 5 U 31/04, NJW-RR 2005, 561; Kritter, BKR 2004, 261, 262). Daher ist die Frage, ob und inwieweit der Klägerin als Zahnärztin die gesetzliche Regelung bekannt war, unerheblich.

Die dreijährige Verjährungsfrist wurde auch nicht dadurch verlängert, dass es die Beklagte unterlassen hat, die Klägerin auf etwaige Beratungs- und Informationsmängel hinzuweisen. Die für die Haftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern entwickelten Grundsätze zur sog. Sekundärverjährung sind, gerade wegen des gesetzgeberischen Willens, eine kurze Verjährungsfrist einzuführen, nicht auf Haftungsansprüche nach dem WpHG bzw. die Frist des § 37a WpHG anzuwenden (BGH, Urteil vom 8. März 2005, a.a.O.; Schwark, a.a.O., Rn. 6; Kritter, BKR 2004, 261, 263f.).

Der Verjährungsbeginn ist auch nicht aus anderen Gründen später anzusetzen. Soweit die Klägerin weitere "Fehler" der Beklagten, die zeitlich nach dem Abschluss des Vertrags erfolgt seien und damit eine spätere Anspruchsentstehung begründen könnten, darstellt, erfolgt dies unsubstantiiert.

So rügt die Klägerin, dass sie keine Mitteilung von den zunehmenden Verlusten erhalten habe und deshalb nicht habe reagieren können. Der Vermögensverwalter ist insofern verpflichtet, den Kunden zu informieren, wenn erhebliche Verluste eintreten, damit ihm die Möglichkeit zur Reaktion verbleibt (Balzer, in: Handbuch der Informationspflichten, Rz. 9.51). Hier ist der Vortrag der Kläger aber eher vage. Sie müsste hier dartun, wann (und durch welche Handlungen) welche Verluste eingetreten sind, wann danach eine Information erforderlich gewesen wäre und was sie aufgrund dieser veranlasst hätte. Dieser Vortrag wäre ihr auch möglich gewesen, da ihr die Quartalsabrechnungen vorliegen (vgl. Bl. 27ff. d.A.).

Auch der Vortrag zur Inanspruchnahme des Kredits ist nicht hinreichend substantiiert, worauf das Landgericht bereits hingewiesen hat. Hier wird nicht deutlich, welchen Schaden die Klägerin insofern geltend zu machen gedenkt und wie sich dieser berechnet.

Schließlich weist die Klägerin auf - aus ihrer Sicht - riskante und wirtschaftlich unsinnige Anlagen in bestimmten Wertpapieren hin. Diesbezüglich müsste sie aber deutlich machen, inwiefern sie hieraus Ansprüche geltend macht und wie sich diese berechnen. Dabei hätte sie die einzelnen Geschäfte darlegen und für jedes angeben müssen, dass und warum dieses von der Anlagestrategie nicht erfasst wird. Sofern sie zum Ausdruck bringen möchte, dass es sich um - auch auf Basis der Anlagestrategie - fehlerhafte Investitionen handelte, hätte sie näher dartun müssen, warum dies im einzelnen der Fall war. Die Hinweise auf ein "Churning" sind nicht detailliert und daher unerheblich, der Verweis auf eine "fehlende Linie" bei den Aktientransaktionen lässt nicht erkennen, welchen Fehler sie - bezogen auf welchen Zeitpunkt - der Beklagten konkret vorwirft. Auch insofern fehlt eine Darstellung der Behauptung anhand einzelner Geschäftsvorfälle, der Hinweis auf eine dem entsprechenden Schriftsatz beigefügte Anlage (Bl. 159f. d.A.) ist nicht ausreichend, da hier eine Vielzahl von Transaktionen genannt wird.

Die damit im November 2003 eingetretene Verjährung wurde auch nicht unterbrochen bzw. gehemmt. Soweit sich die Klägerin auf das Schreiben vom 23. Dezember 2004 bezieht und damit andeuten will, dass die Verjährung durch Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB gehemmt worden sei, ist das Schreiben zum einen zu spät, nämlich nach Eintritt der Verjährung, erfolgt. Zum anderen handelt es sich dann nicht um Verhandlungen, wenn auf ein Aufforderungsschreiben hin sofort eine Ablehnung erfolgt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. April 2005, a.a.O.). Hier hat die Beklagte mit Schreiben vom 3. Januar 2005 (Bl. 80 d.A.) jegliche Ansprüche abgelehnt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder der Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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