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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 14.08.2001
Aktenzeichen: 23 U 97/99
Rechtsgebiete: KWG, BGB, ZPO


Vorschriften:

KWG § 53 a
KWG § 53 b
KWG § 1 Abs. 1
BGB § 278
BGB § 164 Abs. 2
ZPO § 97
ZPO § 711
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 546 Abs. 2
Ist dem Anleger bekannt, dass die ihn beratende Repräsentanzfirma keine eigenen Aufgaben übernehmen und diese nur für die Kontoführende Gesellschaft wahrnehmen wollte, entstehen keine Ansprüche wegen falscher Anlageberatung gegen die Repräsentanzfirma, zu der keine Vertragsbeziehungen bestehen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

23 U 97/99

Verkündet am 15.08.2001

In dem Rechtsstreit ...

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.04.1999 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstrekkung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 20.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt DM 76.810,24.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund fehlerhafter Anlageberatung in den Jahren 1988 und 1989 auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger eröffnete unter dem 11.05.1984 ein Konto zur Durchführung von Wertpapiergeschäften mit der Nr. .... Weitere Einzelheiten der Kontoeröffnung ergeben sich aus dem Formblatt (Bl. 113 d. A.), das der zuständige Finanzberater ausfüllte. Kontoführende Gesellschaft war die Firma M. L., P., F. & S. Incorporated (MLPFS). Diese Firma mit Sitz in New York ist als Kapitalgesellschaft amerikanischen Rechts organisiert. Sie ist für alle Kunden des M. L. Konzerns weltweit die kontoführende Gesellschaft für Transaktionen insbesondere an amerikanischen Börsen. Die M. L. Gruppe bietet für alle Kunden außerhalb der USA weltweit im wesentlichen dieselben Dienstleistungen an. In Deutschland war die M. L. Gruppe durch die M. L. AG vertreten, die als Repräsentanz im Sinne des § 53 a KWG beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen registriert war. Nachdem 1988 die M. L. Bank AG zur Durchführung von Bankgeschäften mit institutionellen Anlegern gegründet worden war, wurde die Repräsentanztätigkeit im Juni 1989 in Abstimmung mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der zu diesem Zweck gegründeten M. L. GmbH übertragen, um Verwechslungen zwischen Bank- und Repräsentanztätigkeit aufgrund der gleichen Rechtsform zu vermeiden. Als Repräsentanz betrieb die Firma M. L. GmbH keine Bankgeschäfte im Sinne des Kreditwesengesetzes. Bei ihr wurden keine Kundenkonten geführt. Sie nahm auch kein Geld von Kunden in Empfang. Vielmehr war sie für die ausländischen M. L. Gesellschaften aufgrund eines Dienstleistungsvertrages tätig.

Die M. L. GmbH gab ihre Repräsentanztätigkeit mit Wirkung zum 31.03.1994 auf. Seither hat sie keinen aktiven Geschäftsbetrieb mehr. Die Repräsentanzfunktion wurde anschließend in gleicher Weise von der deutschen Niederlassung der Beklagten, der Firma M. L. International Bank Ltd. nach § 53 b KWG ausgeübt.

Sowohl die Firma M. L. AG als auch die Firma M. L. GmbH machten in verschiedenen Formen deutlich, dass lediglich eine Repräsentanztätigkeit ohne eigenes Bank- geschäft ausgeübt wurde. Neue Kunden erhielten ein Merkblatt in deutscher Sprache (Beispiel Bl. 85 d. A.), in dem folgendes ausgeführt wurde: "Die M. L. GmbH ist als Repräsentanz für Gesellschaften der M. L. Gruppe tätig, u. a. auch für die Gesellschaft oder die Gesellschaften, bei denen Ihre Konten geführt werden. Bedingt durch den Status als Repräsentanz bestehen keine vertraglichen Beziehungen des Kunden mit der M. L. GmbH, sondern nur mit der jeweiligen kontoführenden Gesellschaft der M. L. Gruppe. Der Vertrag des Kunden mit der kontoführenden Gesellschaft sieht die Anwendung des für diese Gesellschaft geltenden Rechts, und nicht die Anwendung deutschen Rechts vor... Ansprüche im Zusammenhang mit der Kontoführung oder mit Anlageempfehlungen richten sich deshalb nicht gegen die M. L. GmbH, sondern gegen die jeweils kontoführende Gesellschaft der M. L. Gruppe." Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 85 d. A. Bezug genommen.

Neukunden erhielten weiter einen sog. "Welcome Letter". Darin wurde über die Organisation der Gruppe M. L. in Deutschland informiert. In diesem Schreiben, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Bl. 74 ­ 76 d. A. verwiesen wird, heißt es u. a.: "Vertragspartner in allen Ihren Angelegenheiten ist nicht M. L. AG, sondern sind diese Gesellschaften nach Maßgabe der mit Ihnen abgeschlossenen Verträge und ihrer Geschäftsbedingungen. Dies gilt insbesondere für Ihre einzelnen Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren. ... Ebenso werden alle Anlageempfehlungen, die im Rahmen der Kundenberatung durch M. L. abgegeben werden, im Namen der entsprechenden M. L. Gesellschaft ausgesprochen."

Auf den Briefbögen der Rechtsvorgänger der Beklagten war unten ein im wesentlichen gleicher Hinweis aufgedruckt, der wie folgt lautete: "M. L. GmbH ist der deutsche Repräsentant der Gesellschaften der M. L. Gruppe . Kundenkonten werden nicht von M. L. GmbH selbst, sondern von anderen Gesellschaften der M. L. Gruppe geführt. M. L. GmbH ist insofern nur als Repräsentant tätig." Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 78 ­ 80 Bezug genommen.

Auf den Kontoauszügen, die den Kunden übersandt wurden, war jeweils die kontoführende Gesellschaft MLPFS benannt. Hinsichtlich der dem Kläger übersandten Kontoauszüge wird beispielhaft auf Bl. 8 ­ 10 d. A. Bezug genommen. Gleiches gilt für die Depotauszüge, wobei hinsichtlich solcher des Klägers auf Bl. 86 ­ 94 d. A. Bezug genommen wird.

Der Kläger unterzeichnete am 24.05.1988 eine Bestätigung, dass er den Erläuterungsbrief zur Organisation von M. L. in Deutschland und zu den Dienstleistungen von M. L. AG erhalten habe. Er bestreitet jedoch, dass es sich dabei um den sog. "Welcome Letter" gehandelt habe, und führt aus, in diesem Brief sei lediglich die Organisation der deutschen Firma erläutert worden.

Am 19.12.1988 erwarb der Kläger für nominal 30.000 Kanadische Dollar (CAD) Anteile der Anleihe der Firma O. und Y.. Am 23.05.1989 erwarb der Kläger nochmals Anteile dieser Anleihe für nominal 42.000 CAD. Diese Anleihen sollten mit 11 % verzinst werden. In der Folgezeit erhielt der Kläger jedoch keine oder nur geringere Zinsen. Folgende Zinsbeträge wurden nicht gezahlt:

1991 CAD 7.920,00 1992 CAD 7.920,00 1993 CAD 1.800,00 1994 CAD 5.040,00 1995 CAD 7.488,00 Summe CAD 30.168,00

Im April 1996 erhielt der Kläger als Ersatz für die inzwischen in Konkurs gegangene Gesellschaft O. und Y. zwei Ersatzpapiere. Dabei handelte es sich zum einen um eine CAD First Place Tower Mortgage Bond 9.22 % Dec. 15 2005-Anleihe sowie um eine CAD Unit First Place Tower Inc. conv. sub. deb. Var % Dec 15 2015-Anleihe. Die erstgenannte Position verkaufte der Kläger unter dem 04.07.1998 für nominal CAD 25.915,24. Hinsichtlich der zweiten Position erteilte der Kläger unter dem 17.02.1998 Verkaufsorder. Ein Verkauf war bei Klageerhebung aber noch nicht durchgeführt. Der Kläger erhielt für beide Ersatzpapiere bis Ende August 1998 eine Verzinsung von CAD 6.886,92, so dass der Zinsschaden im Verhältnis zur 11 %igen Verzinsung der ursprünglichen Anleihe CAD 14.233,08 betrug. Hinsichtlich der Berechnung im einzelnen wird auf Bl. 4 d. A. Bezug genommen. Der Kläger legt einen Devisenkurs von DM 1,13 pro Kanadischen Dollar zugrunde und hat in der Klage einen Gesamtzinsschaden bis 1998 in Höhe von DM 50.173,22 errechnet.

In der Zeit vom 07.01.1998 bis 17.03.1998 wurden dem Kläger für verschiedene Transaktionen Kontogebühren in Höhe von insgesamt DM 1.648,82 in Rechnung gestellt. Hinsichtlich der Berechnung im einzelnen und der Beschreibung der einzelnen Transaktionen wird auf Bl. 5 f. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Der Kläger hat mit der Klage den Gesamtschaden in Höhe von DM 51.122,04 geltend gemacht. Er hat behauptet, dass er ausdrücklich nach einer möglichst sicheren Anleihe gesucht habe. Die Finanzberaterin habe ihm versichert, es handele sich bei der erworbenen Anleihe um eine sog. Triple-A-Anleihe. Tatsächlich habe es sich jedoch lediglich um eine Einfach-A-Anleihe gehandelt. Dies habe der Kläger erst zwei Wochen nach dem Kauf erfahren.

Der Kläger hält die Beklagte für zum Schadenersatz verpflichtet. Er hat bestritten, Unterlagen erhalten zu haben, aus denen sich eine ausschließliche Vertragsbeziehung zu der Firma MLPFS in New York ergeben hätte. Die Rechtsvorgänger der Beklagten seien wie Banken aufgetreten und hätten auch entsprechendes Vertrauen beansprucht.

Hinsichtlich des Schadensersatzes wegen fehlerhafter Kontobuchungen hat der Kläger vorgetragen, daß es sich zum einen um interne Buchungen gehandelt habe, für die keine Buchungsgebühren anfallen konnten. Zum anderen seien Verkäufe unter dem vertraglich zugesicherten Anteilspreis erfolgt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 5 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 51.822,04 nebst 4 % Zinsen seit dem 04.06.1998 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, dass dem Kläger sämtliche Unterlagen hinsichtlich der Organisation der M. L. Gruppe, insbesondere der "Welcome Letter" ausgehändigt worden seien. Dies habe der Kläger auch quittiert. Der Kläger sei bei Kontoeröffnung auch entsprechend durch den Kundenbetreuer hingewiesen worden. Bankgeschäfte seien durch die Beklagte und ihre Rechtsvorgänger nicht durchgeführt worden. Diese hätten keine eigenen Produkte entwickelt, sondern lediglich solche der amerikanischen Gesellschaft weitergeleitet und die Kunden entsprechend informiert. Fehler bei der Kontoführung durch die kontoführende Gesellschaft lägen nicht vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 59-62 d.A. Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Beklagte lediglich eine Repräsentanz für die jeweils kontoführende ausländische Gesellschaft der M. L. Gruppe gemäß § 53 a KWG sei, so dass ihr die Durchführung von Bankgeschäften nicht erlaubt sei. Der Kläger habe in der am 24.05.1988 unterschriebenen Quittung bestätigt, dass er Kenntnis vom Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten gehabt habe, wonach diese nur Erklärungen im Auftrag der M. L. Gruppe weiterleite. Dies sei auch aus den Depotauszügen deutlich für den Kläger hervor gegangen. Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung (culpa in contrahendo) bestünden nicht. Es fehle zum einen am eigenen wirtschaftlichen Interesse der Beklagten am Vertragsschluss sowie auch an der Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens.

Gegen das am 13.04.1999 verkündete und dem Kläger am 16.04.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger fristgerecht am 14.05.1999 Berufung eingelegt und diese am 14.06.1999 begründet.

Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und rügt insbesondere, dass das Landgericht davon ausgegangen sei, dass er einschlägige Unterlagen über die Gesamtorganisation der M. L. Gruppe bekommen habe. Die von der Beklagten vorge- legten Unterlagen seien weitgehend nicht einschlägig, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf Bl. 228 ­ 230 d. A. Bezug genommen wird. Der Kläger führt weiter aus, dass sich eine vertragliche Haftung der Beklagten auch unabhängig von dem konkreten Kontoführungsvertrag daraus ergebe, dass sie zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anleihenanteile als M.-L.-Bank AG firmiert habe. Bei dieser Firma seien sogenannte Financial consultants angestellt gewesen, die ständige Ansprechpartner der Kunden gewesen seien. Diese hätten ausdrücklich eine Beratung hinsichtlich der Anlage vorgenommen und seien nicht lediglich als Bote tätig geworden. Das Landgericht habe auch die Frage einer Haftung aus culpa in contrahendo nicht ausreichend geprüft. Das wirtschaftliche Interesse der Repräsentanz resultiere zunächst daraus, dass diese eine Provision der kontoführenden Gesellschaft erhalte und außerdem sämtliche Vorteile einer neuen Kundenbeziehung genieße. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse sei deshalb zu bejahen. Außerdem habe die Beklagte durch die ständige Beratung eines zuständigen Kundenbetreuers persönliches Vertrauen in Anspruch genommen.

Die Beklagte könne sich auch nicht auf die beschränkte Zuständigkeit nach § 53 a KWG berufen, da diese nur für die eigentlichen Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG gelte, zu denen die Anlageberatung jedoch nicht gehöre.

Der Kläger hat zwischenzeitlich auch die zweite Position der Ersatzpapiere verkauft und dafür am 07.05.1999 den umgerechneten Betrag von DM 52.198,68 erhalten. Für den Verkauf der ersten Position der Ersatzpapiere hatte er am 07.04.1998 umgerechnet DM 32.502,00 erhalten. Der Kläger errechnet Erwerbskosten der ursprünglichen Papiere in den Jahren 1988 und 1989 von insgesamt DM 109.654,80, von dem er den Veräußerungsgewinn der Ersatzpapiere in Höhe von insgesamt DM 84.700,68 abzieht. Er errechnet daraus, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf Bl. 370 f. d. A. Bezug genommen wird, einen zusätzlichen Schaden in Höhe von DM 24.954,12, hinsichtlich dessen er die Klage erweitert.

Der Kläger beantragt nunmehr, das am 13.04.1999 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 76.810,24 nebst 4 % Zinsen seit dem 04.06.1998 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die weitergehende Klage abzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt darüber hinaus aus, die behauptete Falschberatung sei nicht kausal für den Schaden des Klägers geworden, da er bereits 14 Tage nach dem Kauf von einer anderweitigen Bewertung erfahren habe. Schließlich seien Ersatzansprüche des Klägers auch verwirkt.

Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 22.03.2000 durch Vernehmung der Zeugen Fi. und Gr.. Hinsichtlich der Beweisthemen wird auf den Beweisbeschluss Bl. 381 f. d. A. und hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll des Verhandlungstermins vom 30.05.2000 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 226 ­ 237), die Berufungserwiderung (Bl. 241 ­ 263), die Klageerweiterung vom 09.03.2000 (Bl. 357 - 375) sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 17.03.2000 (Bl. 383 ­ 390) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt. Die Klageerweiterung ist ebenfalls zulässig (§ 264 Nr. 2 ZPO).

Die Berufung ist in der Sache jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche geltend machen kann, da diese nicht Vertragspartnerin geworden ist.

Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten und auch diese selbst keine eigenen Bankgeschäfte getätigt haben, sondern lediglich als Repräsentanz der Muttergesellschaft aufgetreten sind, und der Kläger in ausreichender Weise darüber informiert wurde, dass Rechtsbeziehungen ausschließlich zur kontoführenden Gesellschaft MLPFS bestanden.

Der Zeuge Fi. hat bekundet, dass lediglich Anlagevorschläge des Mutterkonzerns angeboten und weitergeleitet, eigene jedoch nicht entwickelt würden. Die deutschen Gesellschaften erhielten keine Provision. Die Provisionen würden an die Muttergesellschaft weitergeleitet und diese stelle auch die Rechnungen. Die Kosten der Repräsentanz würden von der Muttergesellschaft getragen. Im Rahmen des steuerlichen cost-plus-Verfahrens werde ein fester mit dem Finanzamt abgestimmter Prozentsatz als Gewinn an die Repräsentanz weitergegeben. Sämtliche Kunden würden darauf hingewiesen, mit welcher Gesellschaft sie vertragliche Beziehungen eingingen. Dies sei früher deshalb erforderlich gewesen, weil nicht unbeschränkt Konten bei ausländischen Kreditinstituten eröffnet werden konnten. Neukunden würden auch der "Welcome Letter" und das Merkblatt ausgehändigt.

Der Zeuge Gr. hat bekundet, dass er im Jahre 1984 das Konto des Klägers eröffnet habe. An den konkreten Vorgang könne er sich zwar nicht mehr erinnern, eine Kontoeröffnung sei aber regelmäßig nach dem gleichen Muster abgelaufen. Im vorausgehenden Gespräch sei der Kunde über die Organisation der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten informiert worden. Der Zeuge hat bekundet, dass er für Kontoeröffnungen immer eine Mappe parat gehabt habe, zu der die entsprechenden Unterlagen sowie auch das Customer Agreement, der sog. Welcome Letter und auch das Merkblatt für neue Kunden gehört hätten. Der Zeuge hat bekundet, dass diese Unterlagen regelmäßig den Kunden bei der Kontoeröffnung ausgehändigt wurden. Er konnte ausschließen, dass es Abweichungen bei den Kontoeröffnungen gab, da es sich um eine reine Routineangelegenheit gehandelt habe.

Der Senat hat keine Zweifel, den Bekundungen der Zeugen Glauben zu schenken. Beide Zeugen haben einen sehr sachlichen und unbeeinflussten Eindruck gemacht. Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit sind weder ersichtlich, noch von den Parteien vorgetragen. Insbesondere ist auch nichts dafür erkennbar, dass die Zeugen aus Gründen der besonderen Nähe zu der Beklagten in ihren Angaben beeinflusst gewesen sein oder ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben könnten. In der Sache waren ihre Aussagen folgerichtig und widerspruchsfrei. Beide Zeugen haben sich bemüht, die gestellten Beweisfragen möglichst vollständig und sachangemessen zu beantworten, ohne dass ein besonderer Belastungseifer oder eine Kritiklosigkeit hinsichtlich der eigenen Erinnerung festgestellt werden konnte. Das Aussageverhalten der Zeugen hat vielmehr erkennen lassen, dass sie dort, wo sie sich ihrer Erinnerung nicht sicher waren, dies auch zum Ausdruck gebracht haben und nicht versucht waren, Erinnerungslücken durch nachträgliche Vermutungen und Schlussfolgerungen zu schließen. Auch in der Beweiswürdigung durch die Parteien finden sich keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Zeugenaussagen begründen könnten.

Für den Senat folgt daraus, dass der Kläger mit der Bestätigung vom 24.05.1988 den sog. Welcome Letter, wie er sich als Muster auf Bl. 74 d. A. befindet, als erhalten bestätigt hat. Die Zeugen haben bekundet, dass es sich bei dem Welcome Letter, dem Merkblatt für Neukunden und auch dem Customer Agreement um die wesentlichen Unterlagen gehandelt hat, die Neukunden zur Verfügung gestellt wurden. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und von dem Kläger auch nicht vorgetragen, dass mit der fraglichen Bestätigung der Erhalt eines weiteren Schriftstücks bestätigt worden sein könnte. Da nach der Beweisaufnahme feststeht, dass lediglich die beschriebenen Schriftstücke, und dabei konkret lediglich der Welcome Letter, als Gegenstand der Bestätigung in Betracht kommen, wäre es Sache des Klägers gewesen, entsprechende Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der von ihm beschriebene Inhalt ergibt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger den Welcome Letter erhalten hat. Aus diesem ergab sich eindeutig, dass Vertragspartner des Klägers nicht die Repräsentanz, sondern lediglich die kontoführende Gesellschaft wurde. Auch hinsichtlich der einzelnen Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren sowie hinsichtlich der Anlageempfehlungen wurde deutlich gemacht, dass diese im Namen der kontoführenden Gesellschaft erfolgten. Nach der Beweisaufnahme kann auch davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Merkblatt für neue Kunden erhalten hat, aus dem sich gleiches ergab. Der Zeuge Gr. konnte sich zwar nicht mehr an die Kontoeröffnung selbst erinnern, er hat aber glaubhaft ausschließen können, dass sich Abweichungen zum regulären Verlauf der Kontoeröffnung ergeben haben.

Schließlich konnte der Kläger auch aus dem nachfolgenden Schriftverkehr ausreichend entnehmen, dass Vertragsbeziehungen lediglich hinsichtlich der kontoführen- den Gesellschaft in New York bestanden. Dabei kann offen bleiben, ob er der Kläger ­ wovon allerdings im normalen Geschäftsablauf ausgegangen werden kann ­ im Zuge der allgemeinen Kontoführung auch Briefe der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerinnen erhalten hat, auf denen die Repräsentanztätigkeit ausdrücklich am Ende vermerkt war. Die Beklagte hat insoweit lediglich Muster vorgelegt, die sich auf andere Personen beziehen. Jedenfalls hat der Kläger, wie unstreitig ist, Kontoauszüge und Depotauszüge erhalten, auf denen jeweils das kontoführende Institut in New York vermerkt war. Es ergaben sich insoweit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Konto durch die in Deutschland ansässige Repräsentanz geführt würde.

Insgesamt ist mithin festzustellen, dass weder im Zeitpunkt der Kontoeröffnung noch im Zeitpunkt des Kaufs der Anleihen die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten ausdrücklich Vertragspartner des Klägers geworden sind.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.09.1999 (ZIP 1999, 1838). Die dort beschriebene Tätigkeit einer Repräsentanz ist durch die Beklagte eingehalten worden. Eine Tätigkeit als Repräsentanz liegt nach ständiger Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen, die auch die Billigung des Bundesgerichtshofs gefunden hat, dann vor, wenn sich eine Stelle auf die Werbung für eine ausländische Bank und die Kontaktpflege mit ihr beschränkt, rechtsgeschäftliche Willenserklärungen jedoch nicht im Namen der Bank abgibt und nicht als Stellvertreter für sie entgegen nimmt sowie Kundenanträge lediglich als Bote an die Bank weiterleitet. Entsprechend sind die Hinweise der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten formuliert gewesen. Dass diese als Vertreter der kontoführenden Bank aufgetreten wären, dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Der BGH hat allerdings weiter ausgeführt, dass die Anlageberatung, um die es vorliegend geht, kein Bankgeschäft ist, das unter die Beschränkung der Repräsentanz im Rahmen des § 53 a KWG fällt. Es ist daher einer Gesellschaft, welche die Tätigkeit einer Repräsentanz ausübt, grundsätzlich nicht untersagt, zusätzlich Anlageberatung zu betreiben. Dafür wäre allerdings erforderlich, dass die Repräsentanz solche Geschäfte tatsächlich selbst oder im Namen der kontoführenden Bank durchgeführt hätte. In dem der Entscheidung des BGH vom 23.09.1999 zugrunde liegenden Sachverhalt konnte gerade nicht festgestellt werden, dass dem Kunden solche Unterlagen zugegangen waren, die über den Repräsentanzstatus der Gesellschaft aufklärten oder dieser in sonstiger Weise darüber unterrichtet worden war. Zusätzlich konnte festgestellt werden, dass die deutsche Gesellschaft selbst von einer erfolgreichen Geschäftsbeziehung zwischen ihr und dem Kunden gesprochen und darauf hingewiesen hatte, dass der Kundenberater dem Kunden für dessen Beratung zur Verfügung stehe. Der BGH hat deshalb festgestellt, dass mangels konkreter Aufklärung dieses Verhalten aus dem Empfängerhorizont des Kunden nur in dem Sinne verstanden werden konnte, dass Betreuungs- und Beratungsleistungen durch die Repräsentanz selbst erbracht wurden, also nicht etwa Leistungen der kontoführenden Bank waren. Des weiteren hat der BGH darauf abgestellt, dass aus dem vorprozessualen Schriftverkehr sich ergab, dass durch den Kundenberater intensive Beratungsleistungen an den Kunden erbracht wurden. So lange die Repräsentanz nicht eindeutig und unmissverständlich klarstelle, dass sie diese Leistungen nicht in eigenem Namen, sondern für die jeweils zuständige Partnergesellschaft erbringen wolle, gelte zu ihren Lasten der Rechtsgedanke des § 164 Abs. 2 BGB.

Diese grundlegenden Erwägungen des BGH kommen vorliegend nicht zur Anwendung. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass dem Kläger die besondere Stellung der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten und die ausschließliche Vertragsbeziehung zur kontoführenden Gesellschaft bekannt waren. Er konnte deshalb nicht davon ausgehen, dass die Repräsentanzgesellschaft eigene Aufgaben übernehmen oder auch nur solche in Vertretung für die kontoführende Gesellschaft abwickeln würde. Auch kann weder Äußerungen der Beklagten oder vorgerichtlichem Schriftverkehr entnommen werden, dass diese so intensive Beratungsleistungen für den Kläger vorgenommen hat, dass solche lediglich als eigene verstanden werden können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers hinsichtlich der konkreten Beratung durch die Kundenberaterin. Allein sein bestrittener Vortrag, die Kundenberaterin habe ihn über die Einstufung der Anleihe falsch informiert, reicht dafür nicht aus. Wie der Zeuge Fi. bekundet hat, leiten die Kundenberater Anlagevorschläge der Muttergesellschaft an die Kunden weiter und informieren diese auch über Vorund Nachteile. Daraus kann allerdings keine eigene, über eine Tätigkeit als Bote hinausgehende Beratungsleistung aufgrund zusätzlicher vertraglicher Verpflichtung mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten entnommen werden. Ein solches Ergebnis folgt auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des BGH zu den Beratungspflichten bei dem Verkauf von Wertpapieren (WM 1993, 1455). In dieser Entscheidung hat der BGH lediglich die Pflichten einer Bank bei der Auswahl von Anlagevorschlägen konkretisiert und eine anleger- und objektgerechte Beratung gefordert. Daraus ergibt sich aber nichts zu der Frage, in welcher Funktion der Anlageberater tätig geworden ist und wer für eine Falschberatung haften sollte.

Die Ablehnung der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerinnen, mit den Kunden in eigene vertragliche Beziehungen zu treten, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Zum einen trägt die Repräsentanz damit der Beschränkung des § 53 a KWG Rechnung. Zum anderen ist nachvollziehbar, dass die Muttergesellschaft aus organisatorischen Gründen Wert darauf legt, alle rechtlichen Beziehungen zu ihren weltweiten Kunden ausschließlich selbst nach einheitlichen Regeln zu unterhalten (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil v. 24.03.1994 ­ 16 U 69/93 -).

Auch außervertragliche Schadenersatzansprüche stehen dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu. In Betracht kommen vorliegend lediglich solche nach dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH NJW 91, 1241; NJW-RR 92, 605) ein solcher Anspruch nur dann begründet sein kann, wenn der Handelnde ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse hat oder in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Dass die Beklagte aus den vermittelten Geschäften im weitesten Sinne Gewinn erzielt und auch solche Geschäfte benötigt, um in Deutschland weitere Kunden zu akquirieren und gegenüber der Muttergesellschaft bestehen zu können, steht außer Frage, reicht aber nicht aus. Für die Bejahung des besonderen wirtschaftlichen Interesses ist eine so enge Beziehung zum Vertragsgegenstand erforderlich, dass der Vermittelnde gleichsam in eigener Sache tätig wird, mithin als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts anzusehen ist. Ein nur mittelbares wirtschaftliches Interesse in Form der Gewinnerzielung reicht nicht aus, ebenso wenig sonstige Vorteile, wie der BGH am Fall weiterer Verdienstmöglichkeiten und der Einräumung einer Sonderstellung entschieden hat (BGH NJW-RR 92, 605). Nach der glaubhaften Aussage des Zeu- gen Fi. erhält die Beklagte keinerlei Provisionen. Sie finanziert ihre Unkosten auch nicht aus Gewinnen durch Anlageberatung. Vielmehr findet die Abrechnung generell zwischen der Muttergesellschaft und dem Kunden statt, während die Repräsentanz im Wege des steuerrechtlichen sog. cost-plus-Verfahrens ihre Kosten von der Muttergesellschaft erstattet erhält und zusätzlich als Gewinn mit einem festen Prozentsatz der Unkosten bedacht wird.

Ebenso zurückhaltend ist die höchstrichterliche Rechtsprechung ­ dem Ausnahmecharakter einer Eigenhaftung aus culpa in contrahendo Rechnung tragend ­ mit der Annahme einer Eigenhaftung wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Dafür ist nicht nur Voraussetzung, dass der Kunde dem Vertreter oder Vermittler besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das besondere Vertrauen muss darüber hinaus in Anspruch genommen worden sein, in dem der Handelnde dadurch Einfluss auf die konkrete Entscheidung nimmt, dass er über das allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und Erfüllung des Geschäfts bietet (vgl. nur BGH NJW-RR 92, 606 m. w. N.; BGHZ 88, 67, 69; OLG Frankfurt am Main, a.a.0.; OLG München, Urteil v. 29.10.1992 ­ 19 U 6315/91 -).

Für diese Voraussetzungen bietet der Sachverhalt zu wenig Anhaltspunkte. Der Kläger trägt lediglich vor, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch ihre Firmierung als Bank ein besonderes Vertrauen des Klägers in ihre Fachkompetenz in Anspruch genommen habe. Es erscheint schon zweifelhaft, ob überhaupt eine juristische Person durch Bezeichnung oder allgemeines Auftreten die engen Erfordernisse der Rechtsprechung erfüllen kann. Allein durch die Bezeichnung als Bank wird allenfalls suggeriert, dass banktypische Geschäfte getätigt werden können; eine besondere Vertrauenswürdigkeit des Instituts ergibt sich daraus nicht. Soweit es auf die konkrete persönliche Beratung durch die angestellte Kundenberaterin Frau Gräf ankommt, kann eine weitere Aufklärung dahinstehen, da eine persönliche Haftung der Beraterin vorliegend nicht zur Entscheidung steht. Eine abgeleitete Haftung der Beklagten über § 278 BGB scheidet aus, da gerade keine vertragliche Sonderbeziehung vorliegt, in die die Beraterin hätte eingebunden sein können. Weitere Anhaltspunkte, die für eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und werden von dem Kläger auch nicht geltend gemacht.

Da die Beklagte mithin bereits dem Grunde nach nicht haftet, kommt es auf die weiteren streitigen Fragen, ob der Kläger falsch beraten wurde und welcher Schaden daraus erwachsen ist, nicht mehr an. Ebenso kann offen bleiben, ob die kontoführende Gesellschaft berechtigt war, nach Konkurs der Emittentin die wertlosen Papiere durch andere zu ersetzen, und ob sich aus der Kontoführung Schadensersatzansprüche des Klägers ergeben.

Die Berufung war mithin insgesamt zurückzuweisen. Davon ist auch die in der Berufungsinstanz geltend gemachte Klageerweiterung, die auf dem gleichen Sachverhalt beruht, erfasst, ohne dass dies im Tenor gesondert auszusprechen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung der Beschwer folgt aus § 546 Abs. 2 ZPO und ergibt sich der Höhe nach aus der Klageforderung.



Ende der Entscheidung

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