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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 19.05.2006
Aktenzeichen: 24 U 11/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 562
BGB § 562 a
1. Als dem Geschäftsbetrieb des Unternehmers dienend sind betrieblich genutzte Fahrzeuge und Geräte ihrer wirtschaftlichen Natur nach in das Grundstück eingebracht, von welchen aus sie im laufenden Betriebe eingesetzt wurden. Der "Standort" betrieblich genutzter Fahrzeuge und Geräte ist aus der Sicht des Verkehrs das betriebliche Grundstück.

2. Eine bestimmungsgemäße regelmäßige wie vorübergehende Verbringung aus dem örtlichen Machtbereich des Vermieters oder Verpächters hebt diese Zuordnung nicht auf.


Gründe:

1. Eine Firma A GmbH war Pächterin eines Grundstückes der Beklagten; dieses Grundstück nutzte sie als betrieblichen Lagerplatz für ihr Baugeschäft.

Die Firma A GmbH geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten; sie schloss deshalb am 10. September 2003 einen Beratervertrag mit der Klägerin; Gegenstand war die Erstellung eines Finanzierungskonzeptes zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Firma A GmbH.

Seit März - so die Klägerin - bzw. April - so die Beklagten - 2003 wurde anstelle des im schriftlichen Pachtvertrag vereinbarten monatlichen Pachtzinses von 3.050,00 € nur noch ein Betrag von 2.550,00 € gezahlt, seit Januar 2004 kein Pachtzins mehr.

Am 13. Februar 2004 stellte die Firma A GmbH Insolvenzantrag; der Antrag wurde am 22. Juni 2004 mangels Masse abgewiesen.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus - erst in zweiter Instanz streitig gewordener - Sicherungsübereignung auf Herausgabe auf dem Pachtgrundstück verbliebener Fahrzeuge und Geräte in Anspruch. Die Beklagten berufen sich auf ein Verpächterpfandrecht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der von ihm gefundenen Gründe sowie der getroffenen tatbestandlichen Feststellungen wird auf das Urteil vom 10. November 2005 Bezug genommen.

Mit der Berufung trägt die Klägerin vor, zur Sicherung der im Beratervertrag angelegten Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Honorar habe man - die Klägerin und die Firma A GmbH - nach Verbringung der im Klageantrag bezeichneten Fahrzeuge und Geräte auf ein anderes Grundstück am 15. September 2003 den als Anlage zur Klageschrift vorgelegten "Sicherungsübereignungsvertrag" geschlossen. Dem Beklagten zu 2), seinerzeit für die A GmbH als Fahrer tätig, könne nicht entgangen sein, dass eines der streitigen Fahrzeuge vom Pachtgrundstück entfernt wurde.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, folgende Gegenstände an die Klägerin herauszugeben:

a) Tieflader Typ B, amtl. Kennzeichen..., Fahrzeugident-Nr.: ..., Erstzulassung ...12.93

b) Lkw Kipper, Marke C, amtl. Kennzeichen ., Fahrzeugident-Nr. ..., Erstzulassung ...04.1987

c) Kompressor mit Zubehör, amtl. Kennzeichen ..., Fahrzeugident-Nr.: ...

d) Kompressor mit Zubehör, amtl. Kennzeichen ..., Fahrzeugident-Nr. ...

2. Den Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 2 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt, nach deren Ablauf die Klägerin die Leistung ablehnt.

3. Die Beklagten werden verurteilt, nach fruchtlosem Fristablauf 4.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor, alle angeblich sicherungsübereigneten Fahrzeuge und Geräte hätten sich am 15. September 2003 auf dem Pachtgrundstück befunden; der im Antrag bezeichnete Lkw sei ohnedies nicht mehr fahrfähig gewesen, da eine Achse gebrochen sei.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivortrages wird auf die vor dem Berufungsgericht gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

2. Die Berufung ist unbegründet. Selbst zugunsten der Klägerin unterstellt, die streitigen Fahrzeuge und Geräte seien aufgrund Sicherungsübereignungsvertrages vom 15. September 2003 in ihr Eigentum übergegangen, wäre ein hierin angelegter, gegen die Besitzer der Fahrzeuge und Geräte - die Beklagten - gerichteter Anspruch auf Herausgabe (§ 985 BGB) dennoch unbegründet; denn die Beklagten können die Herausgabe der Fahrzeuge und Geräte verweigern, da sie der Eigentümerin gegenüber zum Besitz berechtigt sind (§ 986 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieses Besitzrecht folgt aus §§ 581 Abs. 2, 562, 1257, 1227 BGB (Verpächterpfandrecht).

a) An der Grundlage für die Entstehung und Fortwirkung des Verpächterpfandrechts, der Entstehung und dem Fortbestand von Forderungen aus dem Pachtverhältnis (arg. § 562 Abs. 2 BGB) fehlt es nicht deshalb, weil solche Forderungen überhaupt nicht mehr bestünden. Abgesehen davon, dass die Klägerin in erster Instanz eingeräumt hatte, dass die in Insolvenz gefallene A GmbH den geschuldeten Pachtzins nicht vollen Umfanges bezahlt hatte, abgesehen auch davon, dass der in zweiter Instanz eingeführte Vortrag zu einer angeblichen Vereinbarung über eine Verringerung des monatlichen Pachtzinses frei von jeglicher inhaltlicher Substanz geblieben ist, hat die Klägerin jedenfalls nicht bestritten, dass später - nach dem angeblichen Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrages - die Pachtzinszahlungen eingestellt wurden; dies belegt die Klägerin mit ihrem eigenen Hinweis auf die drastische Verschlechterung der Liquiditätslage der Firma A GmbH und die Notwendigkeit eines Insolvenzantrages selbst. Folgerichtig hat die Klägerin auch auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 7. April 2006 nur auf Zahlungen im Zeitraum März bis Dezember 2003 abgestellt.

b) Die streitigen Baufahrzeuge und -geräte waren auch in das Pachtgrundstück eingebracht. Sie unterlagen - deshalb - dem Verpächterpfandrecht. In dieser Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob die Fahrzeuge und Geräte - wie die Beklagten vortragen - zur Zeit der angeblichen Sicherungsübereignung praktisch nicht mehr benutzt wurden und "fest" auf dem Pachtgrundstück standen oder ob sie - so die Klägerin - damals noch ständig auf Baustellen benutzt und erst zum Zwecke der Begutachtung auf das Grundstück der Klägerin transportiert und dort für etwa zwei Monate "behalten" wurden.

Als dem Geschäftsbetrieb der Pächterin dienend waren die Baufahrzeuge und -geräte ihrer wirtschaftlichen Natur nach in das Grundstück eingebracht, von welchen aus sie im laufenden Betriebe eingesetzt wurden; dies war der betriebliche Abstellplatz, das Pachtgrundstück. Das gesetzliche Merkmal des "Einbringens" setzt keinen festen, unverrückbaren Verbleib auf dem Pachtgrundstück voraus; ausreichend ist vielmehr ein tatsächliches Hineinschaffen der (Pfand-) Sache in das Pachtobjekt, welches in der Einschätzung des Rechtsverkehrs eine tatsächliche Zuordnung der Sache zum Pachtobjekt begründet. Der "Standort" betrieblich genutzter Fahrzeuge und Geräte ist aus der Sicht der Verkehrs das betriebliche Grundstück (LG Neuruppin NZM 2000, 962; vgl. auch v. Martius in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage 1999, III/Rn. 871; Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Auflage 2002, § 562 a Rz. 10; a. A. OLG Hamm, MDR 1981, 407, Palandt/Weidenkaff, 65. Auflage 2006, § 562 a Rz. 4; Staudinger-Emmerich, neue Bearbeitung 2003, § 562 Rz. 5). Eine bestimmungsgemäße regelmäßige wie vorübergehende Verbringung aus dem örtlichen Machtbereich des Verpächters hebt diese Zuordnung nicht auf.

Anders als es für private Kraftfahrzeuge gilt, welche selbst dann, wenn sie in einer angemieteten Garage abgestellt werden, im Rechtsverkehr in erster Linie dem Eigentümer oder Halter, nicht aber dem Grundstück zugeordnet werden, ist in der Sicht des Verkehrs die Zuordnung von Betriebsmittel zum Betriebsgrundstück eine enger räumlich bestimmte Zuordnung. Diese Unterscheidung zeigt sich schon rein äußerlich darin, dass private Fahrzeuge in der Einschätzung des Verkehrs gleichwertig am Straßenrand abgestellt werden können und faktisch auch in der wohl überwiegenden Zahl der Fälle am Straßenrand abgestellt zu werden pflegen, während betriebliche Fahrzeuge doch in der Regel vom Betriebsgrundstück aus operieren. Anders als bei privaten Fahrzeugen lässt sich auch bei betrieblichen Fahrzeugen und mobilen betrieblichen Geräten nicht sagen, dass das Abstellen auf dem gemieteten Grundstück bzw. in der gemieteten Garage nur für die Zeit untergeordneter "Gebrauchspausen" erfolgt; betriebliche Fahrzeuge und Geräte werden nach Bedarf eingesetzt.

Die - zitierte verbreitete - Auffassung, ein mit dem Einbringen begründetes Vermieter- bzw. Verpächterpfandrecht erlösche mit jedem Wegfahren vom Miet- bzw. Pachtgrundstück, und mit jeder Rückkehr entstünde ein neues Pfandrecht, nimmt dem Pfandrecht nicht nur seinen allgemeinen Charakter als der langfristigen Anlage des Miet- oder Pachtverhältnisses entsprechend langfristiges Recht, es überlässt mit dem womöglich täglich mehrfachen Wechsel der Rechtsverhältnisse die zeitliche Zuordnung des Sicherungsrechts und seine etwaige Konkurrenz mit anderen Sicherungsrechten dem blanken Zufall. Praktikabel erscheint dem erkennenden Gericht deshalb allein eine Zuordnung nach der Einschätzung, die der Verkehr dem jeweiligen Verhältnis der Sache zum Grundstück gibt, und dies ist für betrieblich genutzte Sachen die Zuordnung zum betrieblichen Grundstück.

c) Das Verpächterpfandrecht ist nicht deshalb erloschen, weil die Klägerin die streitigen Fahrzeuge und Geräte dem Betrieb der Pächterin entzogen, die Fahrzeuge und Geräte längerfristig - für 2 Monate - auf ein von ihr kontrolliertes Grundstück verbracht hat.

Zwar dürfte es sich bei dieser Verbringung um eine "Entfernung der Sachen von dem Grundstück" gehandelt haben, dies nicht nur wegen der Längerfristigkeit der Verbringung, sondern auch wegen des Zwecks der Verbringung zur Begründung neuer Rechte und damit der ihr innewohnenden - gewollten - Endgültigkeit der eintretenden Veränderungen.

Zum Erlöschen des Pfandrechts nach § 562 a BGB führte die Entfernung der Fahrzeuge und Geräte aber nicht; denn sie geschah ohne Wissen der Beklagten, der Verpächter. Hierbei mag dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu 2) - wie die Klägerin in zweiter Instanz erstmals vorträgt - zwangsläufig von der Entfernung eines der streitigen Fahrzeuge, nämlich des von ihm in seiner Tätigkeit für die Pächterin früher regelmäßig gefahrenen Lkw erfahren haben muss, da er diesen Wagen nach der Verbringung auf ein von der Klägerin kontrolliertes Grundstück nicht mehr fahren konnte. Selbst wenn dies so gewesen sein mag, war das hiermit begründete Wissen - nur - eines der Verpächter doch ein nachträgliches Wissen. Das Verpächterpfandrecht erlischt allerdings mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück nur dann, wenn diese Entfernung mit Wissen der Verpächterseite erfolgt; die Kenntnis der Verpächterseite muss also bereits zum Zeitpunkt der Entfernung gegeben sein. Ein nachträgliches in-Erfahrung-Bringen, auch ein - wie die Klägerin es wohl mit ihrem diesbezüglichen Vortrag andeuten will - Bemerken am nächsten Arbeitstag ist aber gerade kein Wissen "mit der Entfernung". Deshalb stellt sich die Frage nach einem Widerspruch der Verpächter oder dessen Unterlassung bei Entfernung nicht.

d) aa) Die Verpächter waren auch nicht aufgrund § 562 a Satz 2 1.Halbsatz BGB zur Duldung der Entfernung verpflichtet. Denn die Entfernung zum Zwecke der Sicherungsübereignung, oder deutlicher gesagt, die Entfernung zum Zwecke des zum-Erlöschen-Bringens des Verpächterpfandrechts entsprach nicht den gewöhnlichen Lebensverhältnissen; sie stellte vielmehr einen bewussten Eingriff in die Rechte der Verpächter dar.

Nichts anderes gilt im Blick auf die seinerzeitigen Verhältnisse der Pächterin deshalb, weil - wie die Klägerin meint - die Beratung eines wirtschaftlich gefährdeten Unternehmens stets sinnvoll, im Interesse der Gläubiger sei und deshalb in einem weiteren Sinne den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspreche. Denn mit der Überlegung, hinter der Entfernung eingebrachter Sachen vom Pachtgrundstück stünden wirtschaftlich sinnvolle Überlegungen und begründete wirtschaftliche Interessen anderer Beteiligter, könnte man jedes Vermieter- bzw. Verpächterpfandrecht gerade dort aushöhlen, wo dieses Pfandrecht wirtschaftliche Bedeutung erlangt, dort nämlich, wo der Pächter oder Mieter nicht mehr oder nicht mehr zuverlässig zahlungsfähig ist.

bb) Das Pfandrecht ist auch nicht deshalb - § 562 a Satz 2 2. Halbsatz BGB - erloschen, weil die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung der Verpächter offenbar ausgereicht hätten. Zwar trägt die Klägerin vor, der Buchwert aller Gerätschaften, Fahrzeuge und Maschinen auf dem Betriebsgrundstück habe seinerzeit bei etwa 50.000,00 € gelegen, während sich der Wert der sicherungsübereigneten Fahrzeuge und Geräte nur auf ca. 5.000,00 € belaufen habe, und bei einem Pachtzins von monatlich - höchstens - 3.050,00 € liegt es an sich nahe, anzunehmen, dass die restlichen Gegenstände zur Sicherung ausgereicht hätten. Aber offensichtlich entsprach der Buchwert der verbliebenen Betriebsausstattung nicht dem Verkehrswert und vor allem nicht den dem Zugriff der Verpächter offenstehenden Werten: Denn das von der Klägerin selbst vorgelegte für den Geschäftsführer der Pächterin formulierte Schreiben vom 4. August 2004 zeigt sehr anschaulich, dass die Gesellschaft "bar jeden Vermögens" im Wesentlichen über "Gegenstände, die im Eigentum Dritter stehen" verfügte. Dass die Buchwerte faktisch nicht zur Verfügung standen, wurde auch in der Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse sehr deutlich.

3. Mit der Unbegründetheit des Herausgabe gerichteten Antrags fehlt es den weiteren Anträgen an der Grundlage.

4. Das Berufungsgericht erachtet die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zulassung der Revision für nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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