Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 25.11.2005
Aktenzeichen: 24 U 138/05
Rechtsgebiete: BGB, StVO


Vorschriften:

BGB § 249
StVO § 1
StVO § 10
1. Wird ein 7 Jahre altes Fahrzeug, dessen Verkehrswert auf einen Bruchteil des Neuwertes gesunken ist, durch einen Unfall zerstört, so ist davon auszugehen, dass ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug im Allgemeinen auf dem privaten Markt gesucht werden wird.

2. Der Wiederbeschaffungswert ist deshalb nicht um einen Umsatzsteueranteil zu vermindern.

3. Bildet sich vor einer Tankstellenausfahrt ein Stau und lässt ein im Stau stehender Fahrer vor der Ausfahrt eine Lücke frei, so muss ein unter Benutzung der Gegenfahrbahn an der Schlange vorbeifahrender Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass ein die Tankstelle verlassender Wagen durch die offene Lücke hindurch auf die Fahrbahn einfahren könnte.


Gründe:

1. Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 22.10.2004 gegen 13:45 Uhr setzte die Tochter des Klägers an, mit dessen Pkw - einem X, am 18.09.1997 erstmalig zum Verkehr zugelassen - aus einer an der zweispurigen A-straße in O1 gelegenen Tankstelle in die - von ihr aus gesehen - gegenüberliegende Fahrspur links abbiegend einzufahren. Auf der ihr zugewandten "rechten" Fahrspur hatte sich, ausgehend von der aus der Sicht der Tochter des Klägers etwa 20 - 40 m rechts installierten Fußgängerampel ein Stau gebildet. Der Fahrer eines im Bereich der Ausfahrt wartenden Fahrzeuges hatte zugunsten der Ausfahrt eine Lücke offen gelassen. In diese Lücke fuhr die Zeugin ein und bog nach links in die gegenüberliegende Fahrspur ein.

Etwa gleichzeitig war der Beklagten zu 1) mit seinem Wagen aus der Warteschlange ausgeschert und an dieser Schlage mit dem Ziel vorbeigefahren, in die schräg gegenüber der Tankstelle und in seiner Fahrtrichtung noch vor der Fußgängerampel gelegene B-Str. abzubiegen. Gegenüber der Ausfahrt kollidierten beide Fahrzeuge.

Das Landgericht hat die Beklagten zum Ersatz von 60 % des dem Kläger entstandenen Schadens verurteilt. Wegen der von ihm gefundenen Gründe sowie der tatbestandlichen Einzelheiten wird auf das Urteil vom 15.06.2005 verwiesen.

Mit der Berufung tragen die Beklagten vor, die Tochter des Klägers sei straßenverkehrsrechtlich allein für das Unfallereignis verantwortlich, habe sie doch die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO missachtet. Nach dem - unstreitigen - Kauf eines Ersatzfahrzeuges stehe dem Kläger kein Ausgleich von Mehrwertsteuer zu, da er nicht nachgewiesen habe, solche gezahlt zu haben.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15.06.2005, Au. 4 O 123/05, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

weiterhin,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.206,19 € nebst 5 % Jahreszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2004 zu zahlen.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe damit rechnen müssen, dass die vor der Tankstellenausfahrt freigelassene Lücke von einem ausfahrenden Wagen verlassen werde; er habe deshalb überhaupt nicht in der Kolonne vorbeifahren dürfen.

Die Beklagten beantragen,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sachvortrages wird auf die vor dem Oberlandesgericht gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

2. Die Berufung ist ebenso unbegründet wie die Anschlussberufung. Das Landgericht hat zutreffend eine leicht überwiegende Verantwortlichkeit der Beklagtenseite für die Entstehung des Unfallschadens angenommen und diesen Schaden auch richtig berechnet.

a) Beide Fahrzeugführer haben den Unfall zu verantworten. Beide missachteten Sorgfaltsanforderungen, welche sich ihnen in der konkreten Situation stellten, und beide begründeten damit eine Erhöhung des vom jeweils geführten Fahrzeugs ausgehenden Betriebsgefahr.

Die Tochter des Klägers war, da sie aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einfuhr, verpflichtet, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war (§ 10 StVO). Dass sie dem nicht gerecht wurde, wird aus dem weiteren Verlauf deutlich. Entgegen der Auffassung des Klägers durfte sie nicht darauf vertrauen, dass die - aus ihrer Sicht - gegenüberliegende Fahrbahn frei sein würde; diese Fahrbahn war für den aus der Sicht der Tochter des Klägers nach rechts verlaufenden Verkehr nicht gesperrt, insbesondere nicht durch Zeichen 295 abgegrenzt.

Auch der Beklagte zu 1) verhielt sich pflichtwidrig. Angesichts der Tatsache, dass rechts der - zunächst - vor ihm aufgestauten Fahrzeugschlange eine in ihrer Anlage gut erkennbare Tankstelle lag, weiter angesichts der Tatsache, dass ein wartender Fahrer vor deren - breiter - Ausfahrt eine Lücke frei gelassen hatte, musste sich dem Beklagten zu 1) die Möglichkeit aufdrängen, dass ein Fahrzeug die Tankstelle durch diese Lücke hindurch verlassen würde, deren Zweck es erkennbar war, die Ausfahrt auch in die der Tankstelle gegenüberliegende Fahrbahn zu eröffnen (§ 1 StVO).

Mit dem Landgericht nimmt das Berufungsgericht in der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile (§ 17 Abs. 1, 2 StVG) eine leicht überwiegende Verantwortlichkeit der Beklagtenseite entsprechend Anteilen von 60 : 40 an. Die Sorgfaltsanforderungen, die das Gesetz an die Tochter der Klägerin beim Ausfahren aus dem Tankstellengrundstück richtete, waren streng, lagen mit der Pflicht sich so zu verhalten, dass ein Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war (§ 10 StVO), auf hoher Stufe.

Konkret schwerer wog aber das wenig vorbedachte, wenig rücksichtsvolle Verhalten des Beklagten zu 1). Mit dem Landgericht stuft das Berufungsgericht das Fahrverhalten des Beklagten zu 1) ungeachtet der förmlich hohen Sorgfaltsanforderungen an die Tochter des Klägers als ausgesprochen riskant ein; pointiert ausgedrückt nahm er der Tankstellenbenutzerin die Chance, unbehelligt in die dem äußeren Anschein nach freie Fahrspur einzufahren. Da sich an der durch ihre Anlage gut erkennbaren Tankstelle eine Schlange gebildet hatte, musste der Beklagte zu 1) damit rechnen, dass ein rücksichtsvoller Autofahrer vor der Tankstellenausfahrt eine Lücke frei lassen würde; der Beklagte zu 1) musste sich, wenn er sich schon entschloss, an der Fahrzeugschlange links vorbei zu fahren, vergewissern, ob vor der Ausfahrt eine Lücke offen war, und er musste sich folgerichtig darauf einrichten, dass ein Wagen durch diese Lücke ausfahren würde. Anders als es für eine enge, im Straßenbild gleichsam verschwindende gewöhnliche Grundstücksausfahrt gilt, hatte die Tankstellenausfahrt hohen "Aufforderungscharakter", und die Grundsätze der sog. Lückenrechtsprechung gelten entsprechend; sie sind nichts als eine begriffliche Umschreibung der zentralen Grundregel des § 1 StVO (vgl. hierzu KG KGR Berlin 2001, 176; 2002, 351). Nur am Rande sei hinzugefügt, dass der Vorfahrtfall nach wenigen Metern in einen Fall umgeschlagen wäre, in welchem der nunmehr die Fahrspur "berechtigt" benutzenden Fahrerin auf ihrer Spur ein Wagen entgegengekommen wäre.

b) Das Landgericht hat den ersatzfähigen Schaden zutreffend berechnet. Dem Standpunkt der Beklagten, der Mehrwertsteueranteil habe in die Schadensberechnung nicht einbezogen werden dürfen, folgt das Berufungsgericht nicht. Hierbei kann - der Kläger hat nicht dargetan, beim Kauf des Ersatzfahrzeuges Mehrwertsteuer aufgewendet zu haben - dahingestellt bleiben, ob die Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB über ihren Wortlaut hinaus nicht nur "bei der Beschädigung einer Sache" sondern auch "bei einer Zerstörung der Sache" - wie sie hier angesichts des Missverhältnisses von Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert vorliegt - anzuwenden ist . Steht der Ersatz eines älteren Fahrzeuges, dessen Marktwert nur noch einen vergleichsweise geringen Prozentsatz des Neuwertes ausmacht, im Raume, dann stellt der Kauf bei einem privaten Anbieter eher die Regel dar; die Mehrwertsteuer ist kein eigentlich wertbildender Faktor mehr. In diesem Zusammenhang hat das OLG Köln zutreffend festgestellt, dass sich im Handel mit älteren Kraftfahrzeugen signifikante Unterschiede zwischen den Preisen auf dem privaten und dem gewerblichen Gebrauchtwagenmarkt nicht feststellen lassen .

So wird es aus den Einschätzungen des mit der Schadensfeststellung betrauten Sachverständigen C auch für die konkret zu beurteilende Konstellation deutlich: Darauf hinweisend, dass es sich um ein Fahrzeug handele, welches überwiegend differenzbesteuert angeboten werde, hat der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert auf 4.300,-- € angesetzt. Der eingeschlossene Differenzbesteuerungssatz von 2 % entspricht einem absoluten Wert von 86,-- €. Es lässt sich nicht ernstlich begründen, dass für ein gleichwertiges Fahrzeug exakt 4.300,-- € - 86,-- € = 4.214,-- € auszugeben wären, und dass exakt der letztere Wert der "richtige" auf dem privaten Markt wäre.

3. Das Berufungsgericht erachtet die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zulassung der Revision für nicht gegeben. Die grundsätzliche Frage nach der Erstreckung der in § 249 Abs. 2 Satz 2 getroffenen Regelung auf jeglichen Fall der Zerstörung einer Sache bedurfte im konkreten Fall keiner Klärung; zur Behandlung von Fällen der Zerstörung älterer Fahrzeuge, für die gleichwertiger Ersatz vorrangig auf dem privaten Markt gesucht wird, hat sich eine gefestigte Rechtsprechung herausgebildet.

Ende der Entscheidung

Zurück