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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 06.02.2009
Aktenzeichen: 24 U 183/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 313
ZPO § 1032
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Wegen der Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Beklagte verfolgt ihr erstinstanzliches Ziel einer Klageabweisung mit der Berufung weiter. Wegen ihres zweitinstanzlichen Vortrags verweist der Senat auf die Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 17. 11. 2008, Bl. 221 ff. d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom 5. 2. 2009 (Bl. 302 ff. d. A.), jeweils nebst Anlagen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Der Senat verweist wegen seines Vortrags auf seine Schriftsätze vom 15.10.2008 (Bl. 201 ff. d. A.) und vom 3. 1. 2009 (Bl. 293 ff. d. A.).

I. Die Berufung ist zulässig. Zwar ist die Berufungsschrift der Beklagten vom 9. 9. 2008 (Bl. 190f. d. A.) nicht Namens des Aufsichtsrats als des bei Klagen eines Vorstandsmitglieds durch § 112 AktG vorgeschriebenen gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft, sondern Namens des jetzigen Vorstandes eingereicht worden. Die nachträgliche Genehmigung der Berufungseinlegung durch den Aufsichtsrat, die die Beklagte mit Anlage zum Schriftsatz vom 21. 10. 2008 (Bl. 209 d. A.) vorgelegt hat, heilt indes diesen Mangel (allgemeine Meinung, vgl. Nachweise dazu beispielsweise bei Spindler/Stilz, AktG, 2007, Rn 44 ff. zu § 112 AktG).

II. Die Berufung ist aber unbegründet. Ihr bleibt der Erfolg trotz der für die Entscheidung dieses Rechtsstreites an sich gegebenen, im Allgemeinen die Anrufung des staatlichen Gerichtes sperrenden Zuständigkeit eines Schiedsgerichts hier ausnahmsweise versagt.

1. Zwar erfasst schon die zwischen den Parteien im Vorstandsvertrag vom 17. 2. 1984 (Bl. 62 d. A.) geregelte Verpflichtung, in, wie seinerzeit geboten, gesonderter Urkunde eine Schiedsabrede zu treffen, "sämtliche Streitigkeiten unter diesem Vertrag oder sonst in Zusammenhang damit". Sinngemäß dasselbe steht über den Umfang der Schiedsabrede in dem Schiedsvertrag vom 28.2.1984 selbst (vgl. Bl. 41 d. A.). Das Altersruhegeld ergibt sich direkt aus diesem Vorstandsvertrag (dort § 8 ff., Bl. 59 f. d. A.) und steht somit in engem Zusammenhang mit diesem Vertrag. Die Auffassung des Landgerichts im angefochtenen Urteil (vgl. Bl. 167 d. A.), die Ausscheidensvereinbarung habe die Schiedsabrede beendet, ist nicht zutreffend. In der Ausscheidensvereinbarung vom 6. 8. 1991 wird die Ruhegehaltsregelung aus dem Vorstandsvertrag im Gegenteil ausdrücklich in Bezug genommen (vgl. Bl. 5 d. A.). Eine Aufhebung der Schiedsvereinbarung findet sich hingegen nirgendwo. Da die Beklagte zudem den Einwand der Schiedsabrede entsprechend § 1032 Abs. 1 ZPO vor der mündlichen Verhandlung, nämlich bereits in der Klageerwiderung (Bl. 34 d. A.), und somit rechtzeitig erhoben hat, war die Klage zum staatlichen Gericht unzulässig.

2. Jedoch ist vorliegend der Ausnahmefall gegeben, dass jedenfalls das jetzige Sich-Berufen der Beklagten auf die Schiedsabrede rechtsmissbräuchlich ist. Dies aus drei Gründen:

a) Es ist allgemein anerkannt (vgl. Münchener Kommentar/Münch, 3. Aufl. 2008, Rn 9 zu § 1032 ZPO, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung), dass sich eine Partei ausnahmsweise dann gegenüber dem staatlichen Gericht nicht auf die Sperrwirkung einer Schiedsklausel berufen kann, wenn sie wegen desselben Streitgegenstandes zuvor vor dem Schiedsgericht umgekehrt dessen Kompetenz bemängelt und eine Entscheidung durch das staatliche Gericht verlangt hat (vom Münchener Kommentar aaO. treffend so genanntes "Hase-und-Igel-Syndrom", vgl. dazu auch das, nachmals mehrfach bestätigte, Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. 5. 1968, BGHZ 50, 191ff.). Es handelt sich bei einem derartigen widersprüchlichen Verhalten um einen Fall des durch § 242 BGB verbotenen "venire contra factum proprium".

Vorliegend setzt sich die Beklagte zwar nicht gegenüber derselben Partei, aber dadurch zu sich selbst in Widerspruch, dass sie in vollkommen gleichen Konstellationen nach vor dem Schiedsgericht erhobenen Klagen die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts behauptet hat. Dieses Verhalten der Beklagten ist aus den vor dem Senat ebenfalls am 6. 2. 2009 verhandelten fünf Sachen 24 Sch 1/08, 24 Sch 2/08 und 24 Sch 1 bis 3/09 gerichtsbekannt. In diesen Verfahren - es handelt sich um Vollstreckbarerklärungs- bzw. Aufhebungsverfahren nach §§ 1059 f. ZPO - bestreitet die hiesige Beklagte, ohne dass hinsichtlich der zu beurteilenden Vertragsgestaltungen irgendein Unterschied erkennbar wäre, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, die sie vorliegend aber verlangt. Angesichts dessen ist es treuwidrig, dass die Beklagte sich vorliegend genau entgegengesetzt verhält. Der Kläger müsste nämlich damit rechnen, dass die Beklagte, riefe er nach einer Urteilsabänderung (und Klageabweisung als unzulässig) im vorliegenden Berufungsverfahren nun das Schiedsgericht an, so wie in den fünf genannten "24 Sch..."-Verfahren, vollkommen grundlos, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestreiten würde. Dies hinzunehmen ist dem Kläger von Rechts wegen nicht zumutbar.

b) Es ist weiter anerkannt, dass die Einrede der Schiedsvereinbarung dann entgegen § 242 BGB rechtsmissbräuchlich erhoben ist, wenn die sie erhebende Partei schlechterdings nichts vorträgt, was in einem Schiedsverfahren, würde es durchgeführt, materiell zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sein würde (vgl. Stein-Jonas/Schlosser, 22. Aufl. 2002, Rn 8 zu § 1032 mwN.). Vorliegend sind die Einwendungen der Beklagten gegen ihre Verpflichtung zur weiteren Zahlung des Ruhegehalts, wie sogleich darzulegen sein wird, allesamt schon prima vista unbegründet und von den Schiedsgerichten (wie im übrigen auch von den Arbeitsgerichten in den Verfahren der Arbeitnehmer) vielfach und einhellig als vollkommen unhaltbar bewertet worden.

c) Es ist schließlich anerkannt, dass einer Partei dann das Schiedsverfahren nicht zuzumuten ist, wenn die andere Partei hinsichtlich der Vorschusszahlung nicht zuverlässig ist (vgl. Stein-Jonas/Schlosser aaO). Die Vorschussregelung der vorliegenden Schiedsvereinbarung (vgl. deren § 4, Bl. 43 d. A.) sieht eine Vorschusspflicht für das Schiedsgericht nach dessen Ermessen vor. Aus dem vor dem Senat verhandelten Verfahren auf Vollstreckbarerklärung bzw. Saufhebung eines Schiedsspruchs AZ 24 Sch 1/08 ist bekannt, dass die Beklagte sich im zugrundeliegenden Schiedsverfahren ohne nachvollziehbare Begründung geweigert hat, den vom Schiedsgericht angeforderten Vorschuss für einen Sachverständigen zu leisten. Es ist angesichts dieses Verhaltens damit zu rechnen, dass die Beklagte auch vorliegend, müsste dieser Rechtsstreit vor einem Schiedsgericht wiederholt werden, ihren Anteil des Vorschusses nicht zahlen würde und der Kläger ihren Kostenanteil eines anzufordernden Schiedsgerichts-Vorschusses ungesichert mit zu übernehmen hätte.

3. Die Angriffe der Berufungsbegründung sind haltlos, soweit die Beklagte bestreitet, dem Kläger gegenüber nicht (mehr) zur Zahlung der vollen Ruhegehaltsbezüge verpflichtet zu sein.

a) Es liegt keine "Unzumutbarkeit" der weiteren Zahlung des Ruhegehalts wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB vor. Es ist in diesem Zusammenhang allgemein anerkannt, dass die Vorhersehbarkeit eines Risikos für den, für den sie gegeben ist, alle Rechte auf eine Vertragsanpassung wegen einer Verwirklichung eben dieses Risikos aus § 313 BGB ausschließt (vgl. statt aller Palandt/Grüneberg, 68. Aufl. 2009, Rn 23 zu § 313 BGB mwN.). Mit keinem Wort wendet sich die Beklagte gegen das in der Berufungserwiderung (vgl. Bl. 296 ff. d. A.) nur wiederholte, von dem Kläger schon erstinstanzlich in der Replik (vgl. Bl. 49 ff. d. A.) vorgetragene Vorbringen, die jetzige Alleinaktionärin der Beklagten hätten die Klägerin erst im Jahr 2007 aus der Insolvenzmasse der bisherigen Aktionärin erworben. Zum Zeitpunkt dieses Erwerbs, und nach der von der Beklagten, wie anzunehmen ist, pflichtgemäß durchgeführten, ihr aber jedenfalls jederzeit möglichen "due diligence", war für die Eigentümer der Beklagten nicht nur ein Risiko, sondern eine nach dem eigenen Beklagtenvortrag damals schon länger vorhandene belastete Situation - sie mag sein wie sie will; die Parteien streiten bekanntlich über das Ausmaß der Belastung - der erworbenen Aktiengesellschaft erkennbar. Die Altlasten durch Bodenverunreinigungen mussten den Erwerbern im Jahr 2007 ebenso bekannt sein wie die bestehenden Versorgungsansprüche von Arbeitnehmern und Gesellschaftsorganen. Mit keinem Wort trägt die Beklagte etwa vor, es habe sich nach ihrem Erwerb gegenüber ihren Erwartungen irgendetwas verändert. Es ist deshalb für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne jede Bedeutung, wie schlecht es der Beklagten wirtschaftlich tatsächlich geht und ob Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung dann besteht, wenn die Ruhegehälter nicht mehr weiter gezahlt werden.

b) Die von der Beklagten behaupteten Pflichtverstöße des Klägers (vgl. dazu die Berufungsbegründung Bl. 224 a ff. d. A.) sind im Hinblick auf das erstinstanzliche Verteidigungsvorbringen (vgl. Bl. 51 ff. d. A. - nur die dem seinerzeitigen Stand der Technik entsprechenden Altlasten seien zu Zeiten der Vorstandstätigkeit des Klägers vorhanden gewesen) gänzlich unsubstantiiert. Zu verweisen ist dazu zweitinstanzlich auf die wiederholenden, teilweise den Beklagtenvortrag mit Recht ironisierenden Ausführungen in der Berufungserwiderung Bl. 298 f. d. A.. Die Beklagte trägt nicht im Mindesten substantiiert dazu vor, was der Kläger seinerzeit als Vorstand pflichtwidrig unterlassen haben soll. Ihr Vortrag Bl. 224 a unten d. A. ist dafür ein beredtes Beispiel.

c) Dass der Kläger durch den Abschluss einer ungünstigen Abgeltungsvereinbarung mit Wirkung gegenüber der Beklagten pflichtwidrig auf Versicherungsansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft A für Schäden durch Altlasten verzichtet hätte (so der Beklagtenvortrag Bl. 225 d. A. oben, ferner die unstreitige Kopie eines "Deckungsvergleichs" Bl. 275 d. A), ist weder hinsichtlich der Höhe der angeblich gegenüber dem A bestehenden, zum Gegenstand des Verzichtes gemachten Forderung, noch hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Klägers - sie ergäbe sich aus der entsprechenden Aufgabenverteilung im Vorstand, zu der die Beklagte nichts vorträgt - für deren behaupteten Teilerlass auch nur in Ansätzen nachvollziehbar. Insbesondere: Der "Deckungsvergleich", von dem die Beklagte - vgl. dazu Bl. 299 unten - behauptet, der Kläger habe ihn unterzeichnet, ist ausweislich Bl. 275 d. A. nicht von dem Kläger, sondern von zwei Herren Z1 und Z2 unterzeichnet worden. Auch angesichts dessen erfolgt der Vortrag der Beklagten über eine Verantwortlichkeit des Klägers vollkommen "ins Blaue hinein" und ist deswegen unbeachtlich.

d) Schließlich ist es ohne Belang, ob die "Versorgungsordnung" der Beklagten eine Kürzung von Ruhegehaltsbezügen unter gewissen Voraussetzungen gestattet. Entgegen der Meinung der Beklagten ist die "Versorgungsordnung" auf einen Vorstand wie den Kläger nicht anwendbar, weil sie sich ausdrücklich nur auf "Arbeitnehmer" bezieht (vgl. Bl. 108 d. A.). Der Kläger als Vorstand ist/war Organ und Dienstverpflichteter der Beklagten, aber kein Arbeitnehmer.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; das Rechtsmittel der Beklagten war erfolglos.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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