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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 30.05.2005
Aktenzeichen: 24 U 188/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 426 I
1. Zwischen mehreren auf gleicher Stufe stehenden Sicherungsgebern besteht eine Ausgleichsverpflichtung nach den Regeln über die Gesamtschuld.

2. Die Ausgleichsverpflichtung berechnet sich nach dem Verhältnis der Haftungshöchstbeträge, wie sie in den jeweiligen Sicherungsvereinbarungen mit dem Kreditgeber übernommen werden.


Gründe:

1.

Die X Bank AG hatte dem Ehemann der Klägerin mehrere Kredite gewährt. Zur Sicherung der Ansprüche der Bank gegen den Kreditnehmer bestellte die Klägerin im Juli 1996 eine Grundschuld zur Höhe von 500.000,00 DM nebst Zinsen. Im Mai 1998 übernahm der Beklagte zur Sicherung derselben Darlehensrückzahlungsansprüche eine selbstschuldnerische Bürgschaft.

Im März 2003 kündigte die Bank zwei der drei für den Ehemann der Klägerin eingerichteten Darlehenskonten. Mittlerweile betreibt sie die Zwangsversteigerung des Grundstückes der Klägerin.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten anteilige Freistellung, daneben Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Freistellungsverpflichtung. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 27. Juli 2004 stattgegeben. Wegen der von ihm gefundenen Gründe sowie der tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen wird auf das Urteil vom 28.07.2004 Bezug genommen.

Mit der Berufung trägt der Beklagte vor, die Parteien stünden als Sicherungsgeber nicht auf gleicher Stufe. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Beklagte - wie unstreitig ist - die Bürgschaft erst nachträglich, nämlich für den durch Grundschuld bereits gesicherten Kredit übernommen habe. Die Parteien hafteten auch deshalb nicht gleichrangig, weil die Klägerin - wie ebenfalls unstreitig ist - im Rahmen der Grundschuldbestellung auch die persönliche Haftung für die Darlehensrückzahlung übernommen habe und dadurch neben ihrem Ehemann Hauptschuldnerin geworden sei. Die diesbezügliche sicherungsvertragliche Klausel sei nicht nach § 9 Abs. 2 AGBG unwirksam; denn die Klägerin habe als Ehefrau ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung gehabt.

Da die Grundschuld mit einem Haftbetrag von 500.000,00 DM nebst 16 % Zinsen jährlich seit Juli 1996 und einer einmaligen Nebenleistung in Höhe von 10 % der Grundschuldsumme übernommen worden, die Haftung aus der Bürgschaft aber auf 200.000,00 DM begrenzt worden sei, könne sich ein etwaiger Haftungsanteil des Beklagten nicht wie vom Landgericht angenommen auf 2/7, sondern nur auf 14 % belaufen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27.07.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Übernahme persönlicher Haftung im Rahmen der Grundschuldbestellung sei nach § 9 AGBG unwirksam. Die Haftungsanteile der Parteien bestimmten sich nach dem Verhältnis der nominalen Höchstbeträge der beiderseits gewährten Sicherungen (500.000,00 DM/200.000,00 DM).

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die vor dem Berufungsgericht gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

2.

Die Berufung ist nur insoweit begründet, als es die Höhe der Haftungsanteile beider Seiten angeht.

A.

Das Landgericht hat dem Grunde nach zutreffend festgestellt, dass der Beklagte die Klägerin entsprechend §§ 774 Abs. 2, 426 Abs. 1 BGB - anteilig - gegenüber der Darlehensforderung der X Bank AG freizustellen hat.

a) Mehrere auf gleicher Stufe stehende Sicherungsgeber sind untereinander zum Ausgleich entsprechend den für das Gesamtschuldverhältnis geltenden Regeln verpflichtet (BGHZ 108, 179; WM 1990, 1956; Senat, NZG 2002, 482). Denn die von ihnen gewährten Sicherungsmittel verfolgen - auch ungeachtet im Einzelfall gänzlich unterschiedlicher Art und Ausgestaltung - einen gemeinsamen Zweck, den Zweck der Sicherung der Hauptschuld.

b) Die Parteien sind in diesem Sinne auf gleicher Stufe stehende Sicherungsgeber; Grundschuld und Bürgschaft sind nämlich von Gesetzes wegen gleichstufige Sicherungsmittel (BGH WM 1992, 1893; Senat, NZG 2002, 482). Dieser Grundsatz schließt es zwar nicht aus, dass die Beteiligten - sei es im Verhältnis der Sicherungsgeber untereinander, sei es im Verhältnis eines Sicherungsgebers zur Bank - abweichende Regelungen treffen (BGH WM 1990, 1956; 1992, 1893). Solche Regelungen sind aber zwischen der Klägerin, der Beklagten und/oder der kreditgebenden Bank nicht getroffen worden.

aa) Zwischen den Sicherungsgebern selbst, also zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, wurde diesbezüglich nichts vereinbart. Dies steht außer Streit.

bb) Auch die Klägerin und die Bank haben keine abweichende Regelung - zugunsten des Beklagten - getroffen.

aaa) Insbesondere haben sie - entgegen der Auffassung des Beklagten - kein "absteigendes" Rangverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten dadurch hergestellt, das sie die Klägerin gleichsam auf die Ebene der Hauptschuldnerin "angehoben" hätten.

Zwar hat die Klägerin unter Ziffer 5 der Grundschuldbestellungsurkunde erklärt, sich im Umfange des Grundschuldbetrages persönlich zu verpflichten. Diese Erklärung war aber nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (heute: § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam.

Die vertragliche Erklärung unterlag der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, da sie, wie aus dem der Beurkundung zugrunde gelegten Formular deutlich wird, von der Bank für eine Vielzahl gleichartiger Verträge vorformuliert war (§ 1 Abs. 1 AGBG); inhaltlich zeigt der Vertrag nichts, was - von den eingesetzten Namen, Bezeichnungen und Beträgen abgesehen - individuell ausgehandelt worden wäre.

Die vorformulierte Erklärung zur persönlichen Haftung ist unwirksam, da sie die Klägerin unangemessen benachteiligte; die Bestimmung war mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wurde, nicht zu vereinbaren. Der wesentliche Grundgedanke der gesetzlichen Regelung der Grundschuld besteht darin, dem Grundpfandgläubiger ohne unmittelbare Abhängigkeit von der gesicherten Forderung eine dingliche Haftung zu verschaffen. Übernimmt die Sicherungsgeberin, die mit dem Kreditnehmer nicht identisch ist, die Sicherung des Kredits durch die Bestellung einer Grundschuld, so haftet sie dinglich beschränkt auf das belastete Grundeigentum. Sieht ein von der Bank gestelltes Formular zur Grundschuldbestellung davon abweichend die persönliche Haftung der Sicherungsgeberin mit ihrem gesamten Vermögen vor, dann will sich das Kreditinstitut dadurch eine zusätzliche Sicherung über die Grundschuldbestellung hinaus verschaffen. Dies beinhaltet eine den Grundgedanken der Grundschuldregelung zuwiderlaufende unangemessene Haftungserweiterung (BGHZ 114, 13).

Das regelmäßig zu unterstellende, in gewissem Sinne "natürlich" zu nennende Interesse der Ehefrau daran, dass ihrem Mann von ihm benötigte Kredite gewährt werden oder erhalten bleiben, berührte das gesetzliche Leitbild der Grundschuld und damit die in der Haftungserweiterung liegende Abweichung von diesem Leitbild nicht; davon geht die höchstrichterliche Rechtsprechung ohne weiteres aus (BGHZ 114, 9).

Unabhängig davon würde die Klausel nicht einmal dann, wenn ihre Wirksamkeit unterstellt würde, die Klägerin zur "Begünstigten" der Kreditsicherungsvereinbarung machen: Rechtlicher wie wirtschaftlicher Zweck der Klausel war nicht der Eintritt der Klägerin in das darlehensvertragliche Verhältnis; die Übernahme der persönlichen Haftung sollte vielmehr nichts als ein - weiteres - Sicherungsmittel für eine gegen einen anderen - den Ehemann - gerichtete Forderung darstellen.

bbb) Die Gleichstufigkeit der Sicherungsmittel wurde - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Bürgschaft in den von der Bank formulierten Darlehensverträgen unter den Sicherungsmitteln jeweils an letzter Stelle genannt wurde, nämlich nach der Bezeichnung der Grundschuld und der Bezeichnung einer verpfändeten Lebensversicherung. Denn eine inhaltliche Rangfolge wird in der Reihenfolge der Darstellung nicht erkennbar. Abgesehen davon, dass die Verträge ja irgendeine Reihenfolge der Darstellung wählen mussten, lag die gewählte Darstellung schon im Sinne einer zeitlichen Reihenfolge der Gewährung von Sicherungsmitteln nahe; die Grundschuld wurde bestellt, bevor die Bürgschaft gewährt wurde.

ccc) Weder in der Grundschuldbestellungsurkunde noch in der Sicherungszweckerklärung findet sich ein Hinweis darauf, dass die Klägerin der Bank vor anderen Sicherungsnehmern haften, wirtschaftlich die Belastungen eines etwaigen Sicherungsfalles vor anderen tragen sollte. Insbesondere beschränkt Ziffer 8.1 der Sicherungszweckerklärung die Verpflichtung der Bank zur Übertragung der Sicherheit auf den - konkret nicht eingetretenen - Fall einer Überlassung der Sicherheit durch den Eigentümer, der zugleich Kreditnehmer ist.

cc) Auch zwischen dem Beklagten und der Bank wurden keine Regelungen getroffen, die den Gleichrang von Grundschuld und Bürgschaft in Frage stellen könnten.

aaa) Ziffern 4.1/4.3 der Bürgschaftserklärung begründen keine "Verschiedenstufigkeit", keine Privilegierung des Bürgen - des Beklagten - gegenüber der Bestellerin der Grundschuld - der Beklagten. Nach den dort getroffenen Regelungen sollten im Gegenteil Sicherheiten von dritter Seite - so hier: von der Klägerin - dem Bürgen gerade nicht zugute kommen: "Sicherheiten, die von Dritten bestellt worden sind, wird die Bank an den jeweiligen Sicherungsgeber zurückübertragen...".

bbb) Eine Haftungsentlastung im Verhältnis zur Klägerin ergab sich für den Beklagten auch nicht daraus, dass er - dies seiner bestrittenen Behauptung gemäß unterstellt -im Frühjahr 2000 von der Bank aus der Bürgschaft entlassen wurde. Denn die Entlassung eines Mitbürgen aus einer Bürgschaftsverpflichtung hat die Freistellung dieses Bürgen im Innenverhältnis zu einer weiteren Sicherungsgeberin nicht zur Folge, soweit - wie es hier der Fall war - die Sicherungsmittel bereits nebeneinander bestanden. Entsteht die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner bereits mit der Begründung der Gesamtschuld - und nicht etwa erst mit der Leistung eines Gesamtschuldners an den Gläubiger -, dann steht dieses Ausgleichsverhältnis als selbständiges Schuldverhältnis neben dem Gesamtschuldverhältnis. Die vom Gläubiger vorgenommene Entlassung eines Gesamtschuldners aus dem gesamtschuldnerischen Haftungsverband berührt diese Ausgleichsverpflichtung grundsätzlich nicht (BGH WM 1991, 399; 1992, 1312).

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn unter allen Beteiligten eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche abweichende Vereinbarung unter Einschluss der Klägerin wurde hier aber gerade nicht getroffen.

c) Die Klägerin ist auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs gehindert. Solches wäre nur dann denkbar, wenn im Verhältnis der Parteien die gesetzliche Haftungsverteilung nach § 426 Abs. 1 BGB in der Weise abbedungen worden wäre, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin von jeglicher Ausgleichspflicht freigestellt sein sollte. Das aber war nicht der Fall.

aa) Für eine ausdrückliche Vereinbarung in diesem Sinne bestehen keine Anhaltspunkte.

bb) Auch aus der Natur der Sache - die zur Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung unter den Sicherungsgebern führen kann (BGH WM 1992, 1312; 2000, 408) - hat sich nichts für eine von der gesetzlichen Ausgleichungsregel abweichende Regelung des Innenverhältnisses ergeben. Ob die Natur der Sache Grundlage für die Annahme einer abweichenden Regelung ist, ist anhand der Gestaltung des tatsächlichen Geschehens unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben zu beurteilen. Umstände, die diese Beurteilung zugunsten des Beklagten leiten könnten, Umstände also, die es aufgrund der Natur der Sache gebieten würden, den Beklagten im internen Ausgleichsverhältnis zur Klägerin von jeder Inanspruchnahme für die Schulden des Hauptschuldners freizustellen, liegen aber nicht vor:

Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt ein solcher Umstand nicht in der persönlichen Nähe der Klägerin zum Hauptschuldner, ihrem Ehemann. Ohne weiteres kann zwar vorausgesetzt werden, dass Eheleute einander persönlich und wirtschaftlich nahe stehen. In anderer Weise wird aber auch eine persönliche und/oder wirtschaftliche Nähe zwischen dem Hauptschuldner und dem Beklagten allein schon daraus deutlich, dass dieser die Bürgschaft übernahm - solches tut man nicht ohne persönliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Hauptschuldner oder ein vergleichbares eigenes Interesse.

Auch der Charakter der Darlehen lässt es nicht gleichsam "natürlich" erscheinen, dass die Ehefrau in ganz anderer Weise als der Beklagte in das Kredit- und Sicherungsverhältnis verwoben gewesen wäre, dass ihr Interesse an der Fortführung des Kredits ein ungleich höheres gewesen wäre als das des Beklagten. Dazu kann auf das soeben Gesagte verwiesen werden. Nur am Rande sei hinzugefügt, dass eines der beiden als "Privatdarlehen" bezeichneten Darlehen unstreitig der Ablösung eines anderweit aufgenommenen Geschäftsdarlehens diente.

d) In der Beurteilung der Sachlage weicht das Berufungsgericht von den Einschätzungen, die das angefochtene Urteil tragen, nur insoweit ab, als es die Höhe der Haftungsanteile und damit die Höhe des "Freistellungsanteils" betrifft. Diesen vom Beklagten zu übernehmenden Anteil bemisst das Berufungsgericht nicht auf 2/7, sondern nur auf 21 %.

Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen verpflichtet, "soweit nicht ein anderes bestimmt ist". Anhaltspunkte für eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Beteiligten über die "Ausgleichsquoten" sind nicht erkennbar geworden. In dieser Hinsicht gilt nichts anderes als das vorstehend zu c) Ausgeführte.

Bei Höchstbetragsbürgschaften bestimmt sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Innenausgleich zwischen den Mitbürgen nach dem Verhältnis der einzelnen Höchstbeträge (BGHZ 137, 292); nichts anderes gilt, wenn eine Schuldverpflichtung aus verschiedenen Händen, aber gleichstufig durch Bürgschaft und durch Grundschuld gesichert wurde.

Der vom Beklagten übernommene Haftungshöchstbetrag belief sich auf 200.000,00 DM; so hatten es die Bank und der Beklagte in den einleitenden Passagen der Bürgschaftserklärung vom 08.05.1998 und ergänzend unter Ziffer 1 festgehalten.

Mit ihrem Grundstück haftete die Klägerin demgegenüber zu einem Gesamtbetrag von 735.000,00 DM. Ausgehend von einer Hauptsumme von 500.000,00 DM - Einleitung zur notariellen Urkunde vom 09.07.1996 und Sicherungszweckerklärung vom 04.07.1996 - erstreckten die Vertragsparteien die - weitere - Haftung aus der Grundschuld auf die "Ansprüche... (der Bank)... gegen den Kreditnehmer aus den ...Kreditverträgen" und fügten bestätigend hinzu "für die Verzinsung der durch die Grundschuld gesicherten Forderungen sind - unabhängig von den eingetragenen Grundschuldzinsen - die vereinbarten... Zinssätze maßgebend." (Ziffern 1 x, 2 der Sicherungszweckerklärung).

Dieser Inhalt der Sicherungszweckerklärung, nicht der weitergehende Inhalt der Grundschuldbestellungsurkunde - mit einer Verzinsung in Höhe von 16 % und einer Nebenleistung in Höhe von 10 % des Grundschuldbetrages - sind für die Reichweite der Sicherung und damit für das Verhältnis der Haftungsanteile der Parteien maßgebend. Denn es ist die Sicherungszweckerklärung - soweit sie sich, wie hier im Rahmen des Wertes des Sicherungsmittels, der Grundschuld hält -, die Inhalt und Reichweite der Verpflichtung des Sicherungsgebers bestimmt.

Rechnerisch folgt für den vorliegenden Rechtsstreit hieraus, dass die nominelle Haftungssumme von 500.000,00 DM um die darlehensvertraglichen Zinsen zu erhöhen war, um den letztendlichen Sicherungsumfang zu bestimmen. In Anwendung des § 287 ZPO schätzt das Berufungsgericht auf der Grundlage eines angenommenen durchschnittlichen Zinssatzes von 7 % die seit Juli 1997 angelaufenen Zinsen auf 235.000,00 DM.

Damit ergibt sich ein Haftungsanteil der Klägerin in Höhe von 735.000,00 DM. Im Verhältnis hierzu entspricht der Haftungsanteil des Beklagten in Höhe von 200.000,00 DM einem Satz von 21 % (aus der Gesamtsumme von 935.000,00 DM).

B.

Daneben ist mit dem Landgericht festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz wegen der Nichterfüllung der im Gesamtschuldverhältnis begründeten Ausgleichsverpflichtungen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Das Ausgleichsverhältnis der Gesamtschuldner stellt ein gesetzliches Schuldverhältnis dar. Werden die Ausgleichsverpflichtungen nicht erfüllt, so begründet dies einen Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB.

3.

Das Berufungsgericht erachtet die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zulassung der Revision für nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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