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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: 24 U 204/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321 a IV
Die Gehörsrüge nach § 321 a IV ZPO ist unstatthaft, wenn das mit ihr fortzuführende Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die ist auch dann der Fall, wenn ein zurückgewiesener Antrag auf Prozesskostenhilfe wiederholt werden kann.
Gründe:

1.

Der Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12.04.2005 zur Rückzahlung eines vom Kläger gewährten Darlehens verurteilt. Gegen das am 24.05.2005 zugestellte Urteil geht er mit am 24.06.2005 beim Oberlandesgericht eingegangenem "Prozesskostenhilfeantrag und Berufungsentwurf" vor.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 16.11.2005 zurückgewiesen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

den Rechtsstreit wegen Gehörsverletzung fortzusetzen und neu zu entscheiden.

Er trägt vor, das Gericht habe "unter Verletzung des gesetzlichen Richters" entschieden. Entscheidungserhebliche Dokumente habe es nicht zur Kenntnis genommen.

2.

Die Gehörsrüge ist zu verwerfen, da sie unstatthaft ist (§ 321 a Abs. 4 ZPO). Wie allein schon aus dem die Regelung des §§ 321 a Abs. 1 ZPO einleitenden Teilsatz "ist das Verfahren fortzuführen" deutlich wird, ist die Gehörsrüge nur dann statthaft, wenn das mit ihr - eben - fortzuführende Verfahren in der Instanz abgeschlossen ist. Dies aber ist hier nicht der Fall: Ein zurückgewiesener Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe kann jederzeit wiederholt werden.

Der Rechtsstreit als solcher wird durch eine zurückweisende Entscheidung im Verfahren über den Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe ohnedies nicht beendigt; dies bedarf keiner Begründung.

3.

Das Berufungsgericht hat geprüft, ob es die Gehörsrüge im eben angedeuteten Sinne als neuen Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe bewerten und positiv bescheiden kann. Diese Frage verneint es.

Über den Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe wurde durch den gesetzlichen Richter entschieden. Der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat das Verfahren auf der Grundlage von Ziffer 16 a der Allgemeinen Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans für das Oberlandesgericht Frankfurt am Main 2005 übernommen, da ihm bereits früher ein Rechtsmittel in diesem Verfahren vorlag, nämlich die Beschwerde des Beklagten vom 24.11.2004 im erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeverfahren.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist im Beschluss vom 16.11.2005 nicht verletzt worden. Es bestand kein Anlass, den dem Beklagten über die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erteilten Ausweis anzufordern; dies ergibt sich aus den beiden letzten Sätzen des Beschlusses - Bl. 5 lit. cc) -. Dort heißt es:

"Eine Nichtigkeit kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte selbst darauf hingewiesen hat, das Darlehen habe nicht seinen, sondern den Gewerbebetrieb des Zeugen X fördern sollen. Die damit möglicherweise verbundene mittelbare Förderung seiner Erwerbsinteressen reicht für die Annahme einer Nichtigkeit des Vertrages im Ganzen nicht aus."

§ 61 AsylVfG verbietet nur Handlungen, die ihrem rechtlichen Charakter nach unmittelbar auf die Förderung einer eigenen Erwerbstätigkeit des Asylbewerbers gerichtet sind.

Das Berufungsgericht hat den Darlehensvertrag sehr wohl zur Kenntnis genommen; dies ist den Ausführungen auf Bl. 2 bis 4 des Beschlusses vom 16.11.2005 unschwer zu entnehmen. Dass der Beklagte nicht Inhaber des Betriebs war, dessen Interessen das Darlehen dienen sollte, hat er in aller Klarheit und Eindeutigkeit dargelegt; deshalb kann sich die Überschrift "für die erstmalige Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit" nicht auf ihn und seine Tätigkeit, vielmehr nur auf den Betriebsinhaber und dessen Tätigkeit beziehen.

Ende der Entscheidung

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