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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 11.11.2005
Aktenzeichen: 24 U 55/05
Rechtsgebiete: AHB


Vorschriften:

AHB § 24
1. Zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht des Versicherers: In der Anbahnung eines nicht durch besondere, die Beurteilung erschwerende Umstände gekennzeichneten Hausratversicherungsverhältnisses ist es in erster Linie Sache des Versicherungsnehmers selbst, den Wert der zu versichernden Sachen einzuschätzen und so für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.

2. Die tatsächliche Übernahme von Maßnahmen der Wertermittlung kann allerdings eigene Pflichten des Versicherers und damit Verantwortung des Versicherers für das Ergebnis der Wertermittlung begründen.

3. Ist dem Hausratversicherer wegen einer Verletzung seiner vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Einwand der Unterversicherung versagt, dann muss der Versicherungsnehmer sich die ersparte Prämiendifferenz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.

4. Auszugehen ist hierbei von der fiktiven Höhe der Prämien bei einem dem wirklichen Wert der zu versichernden Sachen entsprechenden Versicherungsumfang.


Gründe:

I.

Der Kläger verlangt nach einem Einbruchsdiebstahl restliche Entschädigung aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Hausratversicherung.

Nach einem - auch seinerzeit war der Hausrat des Klägers bereits bei der Beklagten versichert - im Jahre 1999 erfolgten Einbruchsdiebstahl und einer Erweiterung seiner Wohnräume nahm der Kläger Gespräche mit dem Generalvertreter der Beklagten, dem Zeugen Z1, über eine Anpassung des Hausratversicherungsschutzes auf.

Der Zeuge Z1 - dem der Kläger schon zuvor persönlich bekannt war - nahm im Zuge einer dreistündigen Besichtigung der Wohnräume gemeinsam mit dem Kläger die Einrichtungswerte auf; er schätzte den Versicherungswert des Hausrats auf knapp 200.000,00 DM. Im Verlaufe der Besichtigung hatte der Kläger erklärt, er wolle eine Unterversicherung in jedem Falle vermeiden.

Der Vertragsumfang wurde mit Versicherungsschein vom 10.06.1999 auf eine Versicherungssumme von 200.000,00 DM angepasst.

Im Februar 2003 wurde beim Kläger eingebrochen. Der von der Beklagten beauftragte Havariekommissar stellte die Schadenshöhe mit insgesamt 28.529,00 €, den Versicherungswert des Hausrats mit insgesamt 164.787,00 € fest; beide Werte sind nicht mehr umstritten.

Die Beklagte rechnete den Versicherungsfall ab und entschädigte den Kläger auf der Grundlage der festgestellten Unterversicherung - 112.485,00 € / 164.787,00 € - mit 19.474,00 €.

Der Kläger verlangt im Rechtsstreit Zahlung der Differenz zum Gesamtschaden.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme über die Umstände der Anpassung des Versicherungsumfanges im Jahre 1999 und der Schadensaufnahme im Jahre 2003 abgewiesen. Wegen der von ihm gefundenen Gründe sowie der tatbestandlichen Feststellungen im Einzelnen wird auf das Urteil vom 18.02.2005 Bezug genommen.

Mit der Berufung trägt der Kläger vor, verantwortlich für die Unterversicherung sei der Generalvertreter der Beklagten, der, obwohl er um das Interesse des Klägers an der Vermeidung der Rechtsfolgen einer Unterversicherung wusste, den Versicherungswert zu knapp eingeschätzt habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Darmstadt mit dem Aktenzeichen 3 O 206/04 vom 18.02.2005 wird die Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, an den Kläger 9.055,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2003 sowie weitere 431,10 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, ihr Generalvertreter habe den Kläger sachlich richtig beraten; den Versicherungsumfang habe er mit einem etwas über dem seinerzeitigen Versicherungswert des Hausrats liegenden Betrag angemessen vorgeschlagen. Eine zutreffende Bewertung des Versicherungswerts sei im übrigen dem Kläger ohne weiteres selbst möglich gewesen.

Wegen des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die vor dem Berufungsgericht gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 30.09.2005 verwiesen.

II.

Die Berufung ist - nur - zum Teil begründet. Der Kläger kann hälftigen Ersatz des aus der "Unterversicherung" entstandenen Schadens verlangen, hat sich dabei aber eine Prämienersparnis anrechnen zu lassen.

a) Unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag selbst kann der Kläger zwar keine Entschädigung über das hinaus verlangen, was die Beklagte auf der Grundlage ihres Regulierungsschreibens vom 13.11.2003 gezahlt hat; ausgehend von den unstreitig gewordenen Werten des Hausrats im Ganzen und des Einbruchsschadens berechnet sich die Entschädigung nach dem Versicherungsvertrag exakt so wie die Beklagte sie berechnet hat (§ 18 Ziffer 4 VHB 92).

b) Die Beklagte ist allerdings wegen einer Verletzung ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflicht - in der Reichweite begrenzt durch ein Mitverschulden des Klägers, vgl. unten lit.c) -, daran gehindert, sich gegenüber dem Kläger - ihrem Versicherungsnehmer - auf die Unterversicherung zu berufen. Verletzt der Versicherer nämlich schuldhaft seine Aufklärungspflicht, dann ist er unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss - culpa in contrahendo alten Rechts - verpflichtet, den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er stünde, hätte er ihn richtig beraten (BGH VersR 1989, 472; OLG Frankfurt am Main NVersZ 2002, 272; OLG Hamm NJW-RR 2001, 239; OLG Düsseldorf VersR 1998, 845); konkret bedeutet dies, dass die Beklagte den Kläger - begrenzt durch dessen Mitverschulden - so zu stellen hat, als habe ihr Generalvertreter ihn im Zuge der Verhandlungen über die Anpassung des Versicherungsschutzes ordnungsgemäß auch über den anzusetzenden Versicherungswert beraten.

Zum Kreise der Tatbestände, über die der Versicherer im anzubahnenden Hausratversicherungsverhältnis hinzuweisen hat, gehört auch die Festsetzung des angemessenen Versicherungsumfanges; der Versicherer muss den Versicherungsnehmer - den Interessenten - auf die für den angemessenen Umfang der ins Auge gefassten Versicherung maßgebenden Werte dem Grundsatz nach hinweisen und ihn zugleich in Kenntnis davon setzen, welche Gefahren bei einer Fehleinschätzung dieser Werte bestehen (BGH VersR 1989, 472; OLG Celle NJW-RR 2004, 604; VersR 1995, 33; OLG Hamm VersR 1996, 93). Die Reichweite der Hinweispflicht hängt von der Schwierigkeit der Beurteilung im konkret ins Auge gefassten Versicherungsverhältnis ab (BGH VersR 1989, 472.; OLG Frankfurt am Main NVersZ 2002, 272; OLG Celle NJW-RR 2004, 604).

In sachlich und rechtlich weniger schwierigen Konstellationen - wie der Wertermittlung im Rahmen der Versicherung "gewöhnlichen" Hausrats und der Kenntnis des Versicherungsnehmers um die Problematik der Unterversicherung - ist die Hinweispflicht des Versicherers - deshalb - begrenzt. In solchen Konstellationen ist es in erster Linie Sache des Versicherungsnehmers selbst, den Wert der zu versichernden Sache anzugeben und so für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen (allg. OLG Frankfurt am Main NVersZ 2002, 272; OLG Düsseldorf VersR 1998, 845; OLG Hamm VersR 2005, 685; NJW-RR 2001, 239). Denn der Versicherungsnehmer ist in aller Regel besser über die zu versichernden Sachen informiert als der Versicherer, kann ihre Werte besser beurteilen.

Die tatsächliche Übernahme von Maßnahmen der Wertermittlung kann allerdings eigene Pflichten des Versicherers begründen. Kann der Versicherer nach herrschender Rechtsprechung (BGH VersR 1989, 472; OLG Celle NJW-RR 2004, 604; VersR 1995, 33) seiner Hinweispflicht im Blick auf die Bestimmung der maßgeblichen Versicherungswerte auch dadurch genügen, dass er dem Versicherungsnehmer seine sachkundige Beratung anbietet, dann bedeutet dies umgekehrt, dass der Versicherer, wenn er diese Beratung erteilt, auch (Mit-)Verantwortung für das Ergebnis der Wertermittlung übernimmt.

Die Umstände der Anpassung des Versicherungsumfanges, die Umstände der Ermittlung des Versicherungswertes des zu versichernden Hausrates füllen die umschriebenen Voraussetzungen der Übernahme von (Mit-)Verantwortung des Versicherers für das Ergebnis der Wertmittlung aus. Denn der Generalvertreter der Beklagten hatte nach außen sichtbar große Sorgfalt bei der Ermittlung des Versicherungswertes walten lassen, hatte die Wohnräume des Klägers mit ungewöhnlichem Zeitaufwand - von 3 Stunden - besichtigt und die ihm angemessen erscheinenden Werte aufgenommen. Schon deshalb, weil er dies tat, aber auch gleichsam von Berufs wegen durfte der Kläger auf einschlägige Sachkunde des Generalvertreters vertrauen. Dieses Vertrauen wurde zusätzlich gefördert dadurch, dass der Generalvertreter nicht etwa anregte, einen Sachverständigen mit der Aufnahme des Versicherungswertes zu betrauen, sich im Gegenteil sogar sicher gab, man habe den Wert richtig eingeschätzt, nämlich im Zuge der Verhandlung eine mäßige Anhebung des Versicherungsumfanges über den von ihm festgestellten Versicherungswert mit den Worten anregte "dann sind wir auf der sicheren Seite".

c )Sachkundig - und damit kritikfähig - war allerdings auch der Kläger selbst, hatte er doch - zwangsläufig - eigene Kenntnisse über den Wert seines Hausrates. Das gerechtfertigte Vertrauen in die Sachkunde des Generalvertreters entband ihn deshalb nicht von der Obliegenheit, im wohlverstandenen eigenen Interesse "mitzuzählen".

Das Gewicht der von der Beklagten zu verantwortenden Verletzung ihrer Aufklärungspflicht einerseits, der Kontrollpflicht des Klägers andererseits bemisst das Berufungsgericht gleich; es sieht keinen Anhalt dafür, den beiden im Zuge der Besichtigung gleichsam gleichberechtigt auftretenden Beteiligten im Verhältnis zueinander ein Mehr oder ein Weniger an Ergebnisverantwortung aufzuerlegen.

d) Der Kläger hat nicht durch Unterzeichnung des vom Havariekommissar - dem Zeugen Z2 - vorbereiteten Schriftstückes auf weitergehende Entschädigung verzichtet. Dies folgt schon daraus, dass der Havariekommissar kein rechtsgeschäftlicher Vertreter der Beklagten war, keine Vollmacht zur Inempfangnahme von Erklärungen für den Versicherer hatte. Nur am Rande sei hinzugefügt, dass ausweislich der Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils für den Zeugen Z2 offen zutage lag, dass der Kläger mit der Unterzeichnung der Verhandlungsniederschrift gerade nicht sein Einverständnis mit der Einschränkung von Versicherungsleistungen erklären wollte. Dementsprechend hat die Beklagte diesen Aspekt auch in der Berufungsinstanz nicht weiter verfolgt.

e) Der Kläger muss sich allerdings unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung die ersparte Prämiendifferenz anrechnen lassen, die Ersparnis also, die ihm daraus entstanden ist, dass er im Verhältnis des fiktiven Versicherungsumfangs bei angemessener Festsetzung des Versicherungswertes zum tatsächlich niedrigeren Versicherungsumfang anteilig Prämien erspart hat (vgl. zu diesem Aspekt OLG Celle NJW-RR 2004, 604; OLG Koblenz VersR 2001, 51). Die Prämienersparnis beläuft sich ausweislich der von dem Kläger rechnerisch nicht angegriffenen Darlegungen der Beklagten auf 915,00 € für den Zeitraum 1999 bis 2003.

Soweit der Kläger - erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.09.2005 - darauf abstellt, schon bei einer nur maßvollen Erhöhung der Versicherungssumme von dem seinerzeit festgestellten Wert von 200.000,00 DM auf 216.000,00 DM wäre der nunmehr eingetretene Schaden verhindert, der Einwand der Unterversicherung vermieden worden, greift dies nicht durch. Zu Gunsten des Klägers mag - was weder dokumentiert noch zugestanden ist - unterstellt werden, dass die Beklagte seinerzeit ab einer Versicherungssumme von 1.200,00 DM pro Quadratmeter versicherter Wohnfläche auf den Einwand der Unterversicherung zu verzichten pflegte, und dass angesichts einer Wohnfläche von 180 qm mit dem unter diesen Umständen "ausreichenden" Versicherungsumfang von 216.000,00 DM eine vollständige Absicherung zum Gegenwert eines Mehrbeitrages von jährlich nur 52.00 DM, auf 5 Jahre bezogen also eines Gesamtmehrbeitrages von 260,00 DM ergeben hätte. Darauf kommt es allerdings nicht an.

Der schadensersatzrechtliche Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung gründet sich auf allgemeine Billigkeitserwägungen; die Anrechnung eines mit dem Schadensfall verbundenen Vorteils muss dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen, darf den Beschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig begünstigen (BGHZ 97, 2378; NJW-RR 2004, 79). Im Verhältnis der Parteien zueinander bedeutet dies aus der Sicht des Berufungsgerichts, dass zu Gunsten der Beklagten wie zu Lasten des Klägers von versicherungstechnisch angemessenen Verhältnissen auszugehen ist, von einer dem wirklichen Versicherungswert entsprechenden Versicherung. Diese, und nicht etwa die allein den Interessen einer Seite dienende Ausnutzung eines Verzichts auf den Einwand der Unterversicherung markiert die Grundlage für die Berechnung der billigerweise anzusetzenden Prämienersparnis.

b) Neben der um die Prämienersparnis verminderten hälftigen Restentschädigung schuldet die Beklagte dem Kläger auch Zinsen nach § 24 AHB; da die Entschädigung nicht innerhalb eines Monats seit Schadensanzeige am 18.03.2003 ausgezahlt wurde, war der volle zu zahlende Entschädigungsbetrag von (28.529,00 € - 4.527,50 € =) 24.001,50 € für den Zeitraum bis zur Auszahlung der - anteiligen - Entschädigung zu verzinsen; dies ergibt den Betrag von 360,03 €.

g) Die Summe des um die Prämienersparnis verminderten hälftigen Entschädigungsanspruchs (4.527,50 € - 915,15 € =) 3.612,35 € und des Zinses in Höhe von 360,03 € beträgt 3.972,38 €.

h) Nur der Entschädigungsbetrag ist seit dem 04.08.2003 im gesetzlichen Rahmen zu verzinsen.

Ende der Entscheidung

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