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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.12.2007
Aktenzeichen: 24 W 61/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 887
1. Die Verpflichtung zur Gestellung einer Bankbürgschaft ist vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO.

2. Eine Verurteilung in die Kosten der Gestellung der Bürgschaft kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung (§ 887 Abs. 2 ZPO) nur insoweit erfolgen, als die Annahme des Betrages und seine Rückzahlung im Falle des Wegfalls des Sicherungszwecks von Seiten der Bank an den Schuldner gewährleistet sind.


Gründe:

1.

Der Schuldner wurde durch Anerkenntnisurteil vom 13.11.2006 unter anderem verurteilt, dem Gläubiger eine Bürgschaft zu übergeben. Nachdem der Schuldner dies nicht getan hatte, erwirkte der Gläubiger den angefochtenen Beschluss, dessen Tenor zu Ziffer 2 lautet:

"Der Antragsgegner wird verurteilt, die für die Stellung der Bürgschaft erforderliche Bürgschaftssumme in Höhe von 5.100,00 € zuzüglich einer Avalprovision in Höhe von 102,00 € an den Antragsteller vorauszuzahlen."

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Schuldner vorträgt, aus dem der Verurteilung zur Gestellung einer Bürgschaft zugrundeliegenden Rechtsverhältnis könne mittlerweile abgerechnet werden, sodass der Schuldner eine Bürgschaft nicht mehr stellen müsse. Der angefochtene Beschluss gebe dem Gläubiger die Möglichkeit, "eine Blanko-Bürgschaft ohne Sicherungszweck zu erlangen und... Kosten zu vollstrecken, welche ihm gar nicht entstehen können".

2.

a) Die sofortige Beschwerde ist insoweit begründet, als der Ausspruch des Landgerichts zu Ziffer 2 dem Sicherungszweck der Bürgschaft entsprechend zu präzisieren war. In der offenen Form, die dieser Ausspruch hat, würde er dem Gläubiger erlauben, beliebig über den bezeichneten Geldbetrag zu verfügen; unabhängig von der Bezeichnung des Betrages der Verurteilung als "für die Stellung der Bürgschaft erforderliche Bürgschaftssumme" würde der zu vollstreckende Betrag schlicht in das tatsächlich verfügbare Vermögen des Gläubigers übergehen. Ein solcher schlichter tatsächlicher Übergang mit der Folge einer - ebenfalls tatsächlichen - beliebigen Verfügungsmöglichkeit ist aber nicht Zweck des auf Gewährung einer Sicherheit lautenden Urteilsausspruchs. Eine Verurteilung in die Kosten der Sicherstellung der Bürgschaft kann deshalb im Rahmen der Zwangsvollstreckung (§ 887 Abs. 2 ZPO) nur insoweit erfolgen, als die Annahme des Betrages und seine Rückzahlung im Falle des Wegfalls des Sicherungszwecks von Seiten der Bank an den Schuldner gewährleistet sind.

Eine solche Gewährleistung folgt - nach Hinweis des Beschwerdegerichts vom 18.10.2007 - nunmehr aus der Verpflichtungserklärung der ...kasse O1 vom 26.11.2007 mit der Bezeichnung des Kontos, welches der Hinterlegung des Betrages der Bürgschaft - zuzüglich Avalprovision - dient und seine ausschließliche Verwendung für diesen Zweck sowie die Rückgabe nach Erledigung gewährleistet.

Im Blick auf das Verbot der Schlechterstellung konnte die Beschwerdeentscheidung die mittlerweile eingetretene Erhöhung der Avalprovision nicht berücksichtigen.

b) Die weitergehenden Einwände des Schuldners gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch. Insbesondere geht sein Standpunkt fehl, der Gläubiger habe kein Rechtsschutzbedürfnis an der Gestellung einer Bürgschaft mehr, und auch materiell sei der Anspruch auf Gestellung einer Bürgschaft mit der Möglichkeit einer Abrechnung aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis entfallen. Was die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis und die hiermit verbundenen Bedenken des Schuldners angeht, doppelt in Anspruch genommen zu werden, ist dem in dem angesprochenen anderen Verfahren - soweit noch anhängig - notfalls über § 826 BGB Rechnung zu tragen, nicht aber im Vollstreckungsverfahren. Was den materiellen Einwand gegen den Bestand der im Hauptsacheverfahren ausgeurteilten Verpflichtung angeht, steht dem die Rechtskraft des Anerkenntnisurteils vom 13.11.2006 entgegen. Andere Einwände als der der Erfüllung (zur Abhängigkeit der Form der Verfolgung dieses Einwandes nach dem Verfahrensstand vgl. BGH NJW 2005, 367; OLG München MDR 2000, 907; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1981, 152) sind mit den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfen, v. a. mit der Vollstreckungsgegenklage zu verfolgen.

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