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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: 25 U 199/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 463 a. F.
ZPO § 68
ZPO § 74 Abs. 3
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN 25. Zivilsenat in Kassel Beschluss

25 U 199/02

Entscheidung vom 26.02.2003

in dem Rechtsstreit

Sachverhalt:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis einschließlich 7. April 2003.

Die Berufung hat auch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn man davon ausgeht, der Beklagte habe das Bestehen des Mietvertrages mit der P. GbR zugesichert und dies stelle eine zusicherungsfähige Eigenschaft im Sinne von § 463 a. F. BGB dar.

Weitere Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist nach dieser Vorschrift selbstverständlich, dass die zugesicherte Eigenschaft fehlt. Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden.

Das Nichtbestehen des Mietvertrages steht nicht aufgrund der im Prozess der Klägerin gegen J. und H. (LG Kassel, 9 O 2093/98, nachfolgend: Vorprozess) erfolgten Streitverkündung fest. Zwar kommt hier eine Interventionswirkung gemäß §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO in Betracht, diese Interventionswirkung bezieht sich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung im ersten Prozess, soweit sie die Entscheidung tragen. Ist allerdings die Hauptpartei im Ausgangsprozess aus Gründen der Beweislast unterlegen ("non liquet"), dann steht für den Nachprozess gegen den Streitverkündeten nicht die logische Alternative der nicht festgestellten Tatsache fest. Die Hauptpartei kann also, wenn sie beweispflichtig ist, gegenüber dem Streitverkündeten abermals aus Gründen der Beweislast unterliegen. Das gilt auch, wenn im Ausgangsprozess das Gericht die Hauptpartei zu Unrecht als beweispflichtig behandelt hatte, BGHZ 85, 252. Gegenstand der Interventionswirkung ist in solchen Fällen lediglich die Feststellung, dass die Tatsache nicht zu klären ist. Nur dies muss sich der Streitverkündete entgegenhalten lassen, BGH a. a. O., S. 257.

So liegen die Dinge auch hier. Das Landgericht hat im Vorprozess nicht etwa das Nichtbestehen des Mietverhältnisses positiv festgestellt, sondern lediglich nicht die Überzeugung gewinnen können, dass das Mietverhältnis noch fortbestand, und hat dann aufgrund der Beweislast, die es auf Seiten der Klägerin sah, entschieden. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Obersatz auf Seite 12 des Urteils im Vorprozess "Der Klägerin ist jedoch nicht der ihr obliegende Nachweis gelungen, dass dieser Mietvertrag ohne Datum bis heute fortbestand ..." und aus der Zusammenfassung der Beweiswürdigung auf Seite 16 des Urteils des Vorprozesses "Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und Würdigung der Angaben des Zeugen M., hat die Kammer erhebliche Zweifel an der Existenz eines wirksamen Mietvertrages bezüglich der durch die Beklagten genutzten Büroräumlichkeiten. Diese Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin ...". Soweit auf Seite 13/14 des Urteils des Vorprozesses im Indikativ Ausführungen zum Nichtbestehen des Mietvertrages gemacht werden, so sind diese im Zusammenhang der Ausführungen sämtlich unter dem Einleitungssatz "Vielmehr ist nach den Angaben des Zeugen M. davon auszugehen ..." zu lesen. Dort wird also diskutiert, wie sich die Rechtslage darstellt, wenn man die Aussage des Zeugen M. zugrunde legen würde. Wie sich aus dem darüber stehenden Absatz der Urteilsgründe (S. 13 des Urteils des Vorprozesses) ergibt, hatte das Landgericht Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen M. und hat dessen Angaben lediglich für geeignet erachtet, Zweifel bezüglich des wirksamen Fortbestands des Mietvertrages zu begründen, nicht aber den vollen Beweis des Nichtbestehens des Vertrages zu erbringen. Gegenstand der Interventionswirkung ist vorliegend daher nur die Feststellung, dass der Fortbestand des Mietvertrages nicht zu klären war. Mehr hat das Landgericht nicht festgestellt, nur an der Unaufklärbarkeit muss sich der Beklagte dieses Prozesses festhalten lassen.

Die bloße Ungewissheit über das Vorliegen der zugesicherten Eigenschaft reicht zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs aus § 463 BGB aber nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft trifft den Käufer, also hier die Klägerin. Diese hat aber in diesem Prozess, außer auf die vermeintliche Interventionswirkung zu verweisen, zum Fehlen der Eigenschaft, also zum Nichtbestehen des Mietverhältnisses, keinerlei Vortrag gehalten.

Der ursprüngliche Mietvertrag ohne Datum und die im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene Vereinbarung vom 02.06.1995 sind unstreitig, unstreitig war auch beides als Rechtsgeschäft von den Beteiligten gewollt. Beide Parteien beurteilen die Rechtslage aufgrund des Wortlauts dieser Schriftstücke übereinstimmend und gehen von einer Übernahme des Mietvertrages durch die P. GbR aus. Der Beklagte hat dies auf Seite 2 seiner Klageerwiderung vom 10. Juni 2002, die Klägerin auf Seite 5 der Berufungsbegründung zutreffend ausgeführt. Keine der Parteien hat Umstände vorgetragen, aus denen sich eine vom Wortlaut abweichende Auslegung der erwähnten Vereinbarungen ergeben könnte. Ebenso wenig ist konkret etwas zu einer späteren Aufhebung oder Abänderung des Vertrages vorgetragen. Beide Parteien tragen somit übereinstimmend Tatsachen vor, aus denen sich das Bestehen eines Mietvertrages mit der P. GbR ergibt, die zugesicherte Eigenschaft war somit vorhanden.

Der Beklagte ist nicht gehindert, im vorliegenden Prozess abweichend von demjenigen vorzutragen, was er im Vorprozess als Zeuge ausgesagt hat. Dass sich daraus möglicherweise der Verdacht einer Falschaussage im Vorprozess ergibt, ist eine strafrechtliche Frage, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts ohne Belang ist. Schon gar nicht kann der Beklagte gehindert sein, den von der Klägerin vorgetragenen äußeren Sachverhalt (schriftlicher Mietvertrag, Vereinbarung vom 02.06.95, keine weiteren Vereinbarungen) einzuräumen, vielmehr gebietet es die prozessuale Wahrheitspflicht, zutreffende Sachverhalte auch einzuräumen. Eine irgendwie geartete Bindung des Beklagten an seine Aussage als Zeuge besteht nicht.

Weitere Fragen bedürfen somit keiner Prüfung.

Einer Zurückweisung durch Beschluss steht auch nicht § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO entgegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts wird auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung benötigt, da vorliegend nur zu der entscheidenden Frage die einschlägige Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, auf den hier vorliegenden Einzelfall anzuwenden ist.

Ende der Entscheidung

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