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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 17.11.2000
Aktenzeichen: 25 U 226/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, AGBG


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
BGB § 476
AGBG § 11 Nr. 10 a
AGBG § 9 Abs. 1
AGBG § 9
AGBG § 24 a Nr. 3
AGBG § 24 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN 25. Zivilsenat in Kassel IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

25 U 226/99 3 O 953/99 LG Kassel

Verkündet laut Protokoll am 17. November 2000

In dem Rechtsstreit

hat der 25. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 28. September 1999 wird zurückgewiesen.

Dem Kläger fallen die Kosten seiner Berufung zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf 45.670 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist die vom Kläger - zugleich für seine Ehefrau - begehrte Wandlung eines Kraftfahrzeugkaufvertrages.

Im August 1998 erwarben der Kläger und seine Ehefrau bei der Niederlassung der Beklagten in einen als sogenannten "Vorführwagen" zum Preis von 46.990 DM. Das Fahrzeug war am 4. August 1998 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden und wies bei seinem Verkauf am 21. August 1998 eine Laufleistung von rund 200 km auf. Beim Vertragsschluss wurde ein Formular der Beklagten mit der Überschrift "Gebrauchte Kraftfahrzeuge - Bestellung für den Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges" verwendet, in dem es - ebenso wie in den dem Formular beigefügten Verkaufsbedingungen - u.a. heißt, dass der Verkauf des Fahrzeugs unter Ausschluss jeder Gewährleistung erfolgt.

In der Folgezeit beanstandeten der Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Beklagten zunächst, dass das Lenkrad des Fahrzeuges bei Bremsvorgängen vibriere.

Später reklamierten sie, dass das Fahrzeug zunehmend ein insgesamt unruhiges Fahrverhalten aufweise. Die Beklagte nahm daraufhin Überprüfungen und auch gewisse Nachrüstungen an dem Fahrzeug vor, welche jedoch nach Darstellung des Klägers ohne Erfolg geblieben sein sollen.

Mit der Klage verlangt der Kläger - unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung von 1.320 DM - die Rückzahlung von 45.670 DM an sich und an seine Ehefrau Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Unter Hinweis auf ein Privatgutachten des Kfz-Sachverständigen vom 1. März 1999 behauptet der Kläger, die Fahrwerksabstimmung bei dem Fahrzeug sei mangelhaft, was sich insbesondere in unsicherer Straßenlage und mangelnder Spurtreue äußere. Die Beklagte ist dem im einzelnen entgegengetreten und hat behauptet, bei verschiedenen Überprüfungen hätten sich die Beanstandungen des Klägers als unberechtigt erwiesen.

Durch das angefochtene Urteil hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, unabhängig von den behaupteten Mängeln sei die Klage deswegen unbegründet, weil im Kaufvertrag der Parteien die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen worden sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Klägers ist statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Der Kläger (und seine Ehefrau) könnten eine Wandlung des mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages nur verlangen, wenn die Beklagte die angeblichen Mängel des Fahrzeugs gewährleistungsrechtlich zu vertreten hätte (§§ 459 Abs. 1, 462 BGB). An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch wegen des im Kaufvertrag der Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschlusses, den die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht als wirksam angesehen hat.

Es lässt sich zunächst nicht feststellen, dass der Gewährleistungsausschluss etwa nach § 476 BGB nichtig wäre, weil die Beklagte die (angeblichen) Mängel arglistig verschwiegen hat. Davon könnte nur ausgegangen werden, wenn die Beklagte schon zur Zeit des Verkaufs im August 1998 Kenntnis von einem offenbarungspflichtigen Mangel des Fahrzeugs gehabt hätte. Für eine derartige Feststellung ist aber schon nach dem Vorbringen des Klägers keine ausreichende Grundlage erkennbar. Soweit er sich auf sogenannte "Werksinfos" vom März, April und Juli 1999 bezieht, lässt sich daraus schon aus zeitlichen Gründen nicht auf die Kenntnisse der Beklagten im August 1998 schließen. Dasselbe gilt für den vom Kläger vorgelegten Auszug aus einem "technischen Report", der mit der Zeitangabe "10/98" versehen ist. Auch der pauschale Hinweis auf die angebliche Kenntnis von "Fachkreisen" sowie auf Beschwerden anderer Kunden gegenüber der Beklagten bietet schon wegen des Fehlens einer greifbaren zeitlichen Einordnung keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines arglistigen Verhaltens beim Verkauf am 21. August 1998. Das alles gilt um so mehr, als der Vortrag des Klägers nicht klar zu erkennen gibt, ob behauptet werden soll, die gesamte Fahrzeugserie weise die behaupteten Mängel auf. In diese Richtung weisen zwar seine Hinweise auf die "Werkinfos" und den "technischen Report", jedoch liegt darin ein klarer Widerspruch zu dem vom Kläger zur näheren Darlegung der behaupteten Mängel in den Prozess eingeführten Parteigutachten des Sachverständigen wonach "speziell bei diesem Fahrzeug" die Fahrwerkabstimmung mangelhaft sein soll (Seite 5 des Parteigutachtens).

Von diesen Ausführungen des Parteisachverständigen ausgehend, käme es für die Berechtigung des Arglistvorwurfs maßgebend darauf an, ob die Beklagte zum Zeitpunkt des Verkaufs wusste, dass gerade der verkaufte Pkw offenbarungspflichtige Mängel aufwies. Für eine derartige Feststellung ist aber ebenfalls keine ausreichende Tatsachengrundlage erkennbar. Da der Kläger einerseits - jedenfalls im Berufungsrechtszug - in Abrede stellt, dass der Pkw tatsächlich als Vorführwagen benutzt worden sei, ist es schon widersprüchlich, wenn er andererseits damit argumentiert, die Beklagte habe den Pkw als Vorführfahrzeug "bestens" gekannt. Das vom Kläger vorgelegte Parteigutachten, das im wesentlichen das Fahrverhalten des Pkw in besonders gelagerten, teilweise sogar - wie Kurvenfahrt auf der Landstraße mit bis zu 120 km/h - extremen Verkehrssituationen beschreibt, rechtfertigt zudem nicht den Schluss, die angeblichen Sicherheitsdefizite hätten bei einem Einsatz des Pkw als Vorführwagen in jedem Fall auffallen und daher der Beklagten bekannt werden müssen. Das gilt um so mehr, als der Senat davon auszugehen hat, dass Kaufinteressenten bei Probefahrten nicht von Mitarbeitern der Beklagten begleitet wurden. An der entsprechenden Darstellung der Beklagten zu zweifeln, hat der Senat keinen Grund, nachdem der Kläger im letzten Senatstermin auf Befragen erklärt hat, dass er selbst bei der von ihm durchgeführten Probefahrt auch keinen Mitarbeiter der Beklagten dabei hatte. Schließlich kommt noch hinzu, dass schon der Vortrag des Klägers offen lässt, welcher Mangel des Fahrzeuges der Beklagten konkret hätte auffallen sollen, solange sie es noch in Besitz hatte. Denn diejenigen Auffälligkeiten im Fahrverhalten, welche der Sachverständige in seinem Parteigutachten vom 1. März 1999 beschrieben hat, sind nach der eigenen Darstellung des Klägers in der Klageschrift erst einige Zeit nach der Übergabe des Fahrzeuges erstmals aufgetreten. Wenige Tage nach der Übergabe des Fahrzeugs soll zwar schon ein Vibrieren des Lenkrads bei Bremsvorgängen festgestellt worden sein, jedoch lässt auch das keinen Schluss auf eine Mängelkenntnis der Beklagten schon vor der Übergabe zu. Zudem wird das Vorliegen einer solchen Erscheinung in dem vom Kläger vorgelegten Parteigutachten mit keinem Wort erwähnt, geschweige denn beanstandet. Alles in allem fehlt es deshalb an einer Tatsachengrundlage, welche ausreichend sein könnte, die Überzeugung zu vermitteln, dass schon vor der Übergabe des Fahrzeugs Mangelerscheinungen aufgetreten und der Beklagten bekannt geworden waren, so dass sie beim Vertragsschluss eine diesbezügliche Aufklärungspflicht getroffen hätte.

Dem im Kaufvertrag der Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschluss ist die Wirksamkeit aber auch nicht nach dem Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) zu versagen. Soweit nach § 11 Nr. 10 a AGBG Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, ist diese Vorschrift im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Denn bei dem an den Kläger und seine Ehefrau verkauften Pkw handelte es sich nicht (mehr) um eine "neu hergestellte Sache", nachdem das Fahrzeug bereits zum Straßenverkehr zugelassen war und auch - was in erster Linie maßgebend ist - schon im Straßenverkehr benutzt worden war. Insoweit schließt sich der Senat den Gründen der angefochtenen Entscheidung an und sieht deshalb davon ab, die Entscheidungsgründe noch einmal im einzelnen darzustellen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Im übrigen verweist der Senat wegen der Frage der Anwendbarkeit des § 11 Nr. 10 a AGBG zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen in dem den Parteien bekannten Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 28. April 2000.

Ergänzend ist lediglich noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, es habe sich "praktisch" um eine Tageszulassung gehandelt. Die sogenannte Tageszulassung kennzeichnet eine besondere Form des Neuwagengeschäfts, bei der die Zulassung nur rein formal erfolgt und nicht etwa der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs dient. Das typische Merkmal einer sogenannten Tageszulassung liegt mit anderen Worten darin, dass der Kunde ein fabrikneues Fahrzeug erwirbt, welches noch nie im Straßenverkehr genutzt wurde (BGH NJW 2000, 2821, 2822 = MDR 2000, 1265). Im vorliegenden Fall war dagegen dem Kläger und seiner Ehefrau unstreitig bekannt, dass der Pkw nicht nur pro forma zugelassen, sondern (mochte auch die Kilometerleistung noch nicht groß sein) tatsächlich bereits im Straßenverkehr eingesetzt worden war. Entgegen der vom Kläger intendierten Wertung war daher das Fahrzeug nach den Umständen, die auch ihm und seiner Frau bekannt waren, bereits "gebraucht", weil es schon seiner bestimmungsgemäßen Nutzung im Straßenverkehr zugeführt worden war. Wegen des darin liegenden entscheidenden Unterschieds zu einer sogenannten Tageszulassung bleibt es dabei, dass der Pkw nach den von beiden Parteien beim Vertragsschluss vorausgesetzten tatsächlichen Umständen nicht mehr fabrikneu war und deshalb auch nicht mehr als "neu hergestellte Sache" i. S. des § 11 Nr. 10 a AGBG betrachtet werden konnte.

Soweit das Landgericht in dem Gewährleistungsausschluss auch keine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Klägers und seiner Ehefrau im Sinne der Generalklausel in § 9 Abs. 1 AGBG gesehen hat, hatte der Senat allerdings Bedenken, dieser Auffassung zu folgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auch insoweit auf die den Parteien bekannten Ausführungen in dem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 28. April 2000. An den dort geäußerten Bedenken hält der Senat jedoch nicht länger fest und schließt sich deshalb im Ergebnis der Beurteilung durch die Vorinstanz an, wonach dem Gewährleistungsausschluss auch nach § 9 Abs. 1 AGBG die Wirksamkeit nicht zu versagen ist. Prüfungsmaßstab für das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung i. S. von § 9 Abs. 1 AGBG ist zwar grundsätzlich eine generalisierende Betrachtung. Dem entspricht es, dass die im Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senats vom 28. April 2000 bereits näher dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach ein formularmäßiger Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenverkauf regelmäßig nicht gegen § 9 AGBG verstößt, vor allem auf die Gegebenheiten bei einem "typischen" Gebrauchtwagenkauf zugeschnitten ist. Der Senat hatte sich deshalb mit der Frage zu befassen, ob die typisierenden Erwägungen, die bei einem "normalen" Gebrauchtwagenkauf nach der Rechtsprechung maßgebend sind, auch zum Tragen kommen können, wenn - wie hier - das verkaufte Fahrzeug zwar gebraucht, aber andererseits doch noch "fast neu" ist. Dies mag auch, solange man allein einen generalisierenden Prüfungsmaßstab anlegt, weiterhin zweifelhaft scheinen.

Indes hatte der Senat auf der anderen Seite auch zu berücksichtigen, dass zur Zeit des Vertragsschlusses der Parteien bereits die im Jahre 1996 in Kraft getretene Bestimmung in § 24 a Nr. 3 AGBG galt, wonach bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher bei der Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung nach § 9 AGBG auch die den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen sind. Bei Verbraucherverträgen gilt - mit anderen Worten - seit dem Inkrafttreten des § 24 a AGBG nicht allein ein generalisierender Prüfungsmaßstab, wie er sonst im Rahmen des § 9 AGBG grundsätzlich anzulegen ist, sondern es sind auch die individuellen Umstände des einzelnen Falles bei der Inhaltskontrolle zu beachten. Jedenfalls deshalb ist nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung des Parteivorbringens sowie der Ergebnisse der im Senatstermin vom 17. November 2000 durchgeführten Beweisaufnahme dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss die Wirksamkeit im Ergebnis nicht zu versagen, weil der Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages unter Mitberücksichtigung der zu seinem Abschluss führenden Umstände nicht in dem Sinne als unausgewogen betrachtet werden kann, dass der Gewährleistungsausschluss den Kläger (und dessen Ehefrau) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Aus dem Parteivorbringen, soweit es unstreitig ist, sowie aus den vom Senat als glaubhaft angesehenen Angaben der Zeugen und ergibt sich zunächst, dass die Ehefrau des Klägers, für die das gekaufte Fahrzeug bestimmt war, ganz besonderen Wert darauf legte, kurzfristig einen der (damals) neuen 3er-Reihe zu bekommen. Der Kauf eines Neufahrzeugs kam jedoch, wie auch der Kläger mit Schriftsatz vom 6. November 2000 vorgetragen hat, für ihn und die Zeugin nicht in Betracht, weil ihnen die damaligen Lieferzeiten viel zu lang waren. Hierin lag der ausschlaggebende Grund dafür, dass es überhaupt zum Kauf eines schon zugelassenen und im Straßenverkehr eingesetzten - also "gebrauchten"- Fahrzeugs kam. Auch insoweit hatte aber die Zeugin ihren Angaben vor dem Senat zufolge, noch besondere Wünsche geäußert, insbesondere was die Farbe und einige Extras des Fahrzeugs anging. Im Bestand der Beklagten an zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen der 3er-Reihe fand sich dann bei Durchsicht einer von der Beklagten geführten Liste nach den Angaben der Zeugin ein einziges Fahrzeug, das ihren Wünschen gerecht wurde. Hierbei handelte es sich indes, wie die Vernehmung der Zeugen und zur Überzeugung des Senats ergeben hat, um ein Fahrzeug, von dem sich zu trennen der Beklagten deswegen nicht leicht fiel, weil es noch nicht lange als Vorführwagen eingesetzt worden war und weil - wegen der damals großen Nachfrage nach der 3er-Reihe - ein entsprechend großer Bedarf an Vorführwagen bestand. Gleichwohl hat sich die Beklagte im Ergebnis nicht nur zur Veräußerung des Fahrzeugs entschlossen, um die Wünsche der Zeugin zu befriedigen, sondern sie hat darüber hinaus auch noch einen erheblichen preislichen Nachlass gegenüber dem Neuwagenpreis gewährt, der einerseits außer Verhältnis zu der noch relativ geringen Laufleistung des Fahrzeugs stand, andererseits auch die Kompetenzen des Fahrzeugverkäufers, des Zeugen überschritt und deshalb vom Verkaufsleiter, dem Zeugen genehmigt werden musste. Dieser hat die Veräußerung des Fahrzeuges als "Sonderfall" charakterisiert. Dass sich der Kläger und seine Ehefrau des preislichen Entgegenkommens bewusst waren, kann aus den Bekundungen der Zeugin entnommen werden, die sich über die Listenpreise informiert hatte und deshalb jedenfalls von einer Kostenersparnis in der Größenordnung von 7.000 DM bis 8.000 DM ausging. Außerdem verlangte die Zeugin - quasi als Zugabe - noch die auf preisfreie Lieferung von Alufelgen, und die Beklagte kam auch dieser Forderung nach.

Angesichts dieses von der Beklagten gezeigten weitreichenden und vor allem auch wirtschaftlich erheblichen Entgegenkommens lässt die konsequente Behandlung des Fahrzeugs als Gebrauchtwagen, die durch die Einbeziehung eines im Gebrauchtwagenhandel allgemein üblichen Gewährleistungsausschlusses in den Vertrag ihren Ausdruck gefunden hat, die Vertragsgestaltung nicht von vornherein unausgewogen erscheinen. Denn die für einen Verbraucher in einem Gewährleistungsausschluss regelmäßig liegende Benachteiligung wird hier nach den Umständen des Falles durch das großzügige Nachgeben der Beklagten, gerade (auch) bei der Preisgestaltung, bereits stark relativiert. Zudem lässt sich der Beklagten ein berechtigtes Interesse an einem Gewährleistungsausschluss nicht gänzlich absprechen, mag es auch im konkreten Fall weniger ausgeprägt gewesen sein als bei einem "typischen" Gebrauchtwagengeschäft über ein Fahrzeug, das bereits älter und durch mehr Hände gegangen ist. Denn nach den Ergebnissen der Vernehmung der Zeugen und ist der Senat davon überzeugt, dass es sich bei dem Fahrzeug tatsächlich um einen Vorführwagen gehandelt hat. Aus den oben schon genannten Gründen hat der Senat weiter davon auszugehen, dass die Beklagte Kunden, welche Probefahrten mit den Vorführwagen durchführen, nicht durch eigene Mitarbeiter begleiten lässt. Über den Umgang der Kunden mit den Fahrzeugen während der Probefahrten ist die Beklagte daher aus eigener Anschauung nicht informiert. Zwar kann sie im Anschluss an Probefahrten äußerlich erkennbare Beschädigungen, namentlich etwaige Unfallschäden, feststellen. Ob aber den Fahrzeugen möglicherweise durch Bedienungsfehler, die gerade dann nicht fernliegen, wenn ein Kunde mit einem ihm nicht vertrauten neuen Fahrzeugmodell eine Probefahrt unternimmt, verborgene Schäden zugefügt worden sind, vermag die Beklagte nicht zuverlässig zu beurteilen.

Es kommt weiter hinzu, dass sich die Beklagte etwaigen Reklamationen nicht insgesamt entziehen wollte. Sie war nämlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls bereit, innerhalb eines Jahres seit der Erstzulassung im Kulanzwege auf etwaige Beanstandungen einzugehen. Dies ist nach der Aussage des Zeugen die nicht auf Widerspruch des Klägers oder der Zeugin gestoßen ist, auch vor dem Vertragsschluss mitgeteilt worden. Zwar kann nicht verkannt werden, dass eine bloße Kulanzregelung den Käufer schlechter stellt als die Neuwagenverkaufsbedingungen der Beklagten, welche unter Ziffer VII. dem Kunden für das erste Jahr seit der Zulassung rechtlich durchsetzbare Gewährleistungsansprüche einräumen. Gleichwohl konnte aber die Erklärung der Beklagten, zur Beseitigung von Mängeln im Wege der Kulanz bereit zu sein, nicht als völlig wertlos abgetan werden. Denn der Vortrag des Klägers zeigt, dass die Beklagte - jedenfalls zu Anfang - tatsächlich bereit war, den vom Kläger bzw. seiner Ehefrau vorgetragenen Reklamationen nachzugehen, und dass sie im Dezember 1998 noch eine kostenlose Nachrüstung an dem Fahrzeug vornahm. Sie hat sich also keineswegs von Anfang an auf das Fehlen durchsetzbarer Gewährleistungsansprüche berufen, sondern sich bemüht, den Kläger und seine Ehefrau zufriedenzustellen, was im übrigen schon aus Gründen des Renommees auch in ihrem Interesse liegen musste, da das Fahrzeug von ihr als Herstellerin über eine ihrer Niederlassungen verkauft worden war. Erst als aus Sicht der Beklagten kein Grund mehr für berechtigte Reklamationen bestand, hat sie weitere Kulanzleistungen abgelehnt. Dieser tatsächliche Ablauf unterstreicht, dass der vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht dazu bestimmt war, sich Reklamationen seitens der Käufer von vornherein zu entziehen.

Schließlich kommt noch hinzu, dass hier nicht das Urteil gerechtfertigt scheint, die Vertragsgestaltung beruhe auf geschäftlicher Überlegenheit der Beklagten. Die Beweisaufnahme hat gezeigt, dass der Kläger und seine Ehefrau der Beklagten als selbstbewusste und "mündige" Verbraucher gegenübergetreten sind und es durchaus verstanden haben, ihre Wünsche durchzusetzen und zu ihrem Vorteil auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Einfluss zu nehmen (hoher Preisnachlass, kostenlose Zulieferung von Alufelgen). Nach Würdigung all dieser individuellen Umstände des Falles sieht der Senat die in seinem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 28. April 2000 geäußerten Bedenken gegen eine Vereinbarkeit des Gewährleistungsausschlusses mit der Generalklausel in § 9 Abs. 1 AGBG nicht mehr als gerechtfertigt an. Er folgt deshalb auch insoweit im Ergebnis der Auffassung des Landgerichts, das in dem Gewährleistungsausschluss keine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende, unangemessene Benachteiligung gesehen hat.

Weil deshalb von einem wirksamen Ausschluss der Gewährleistung auszugehen ist, muss das Wandlungsbegehren des Klägers ungeachtet der behaupteten Mängel ohne Erfolg bleiben.

Da die Berufung ohne Erfolg geblieben ist, hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO deren Kosten zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gemäß § 546 Abs. 2 ZPO war der Wert der Beschwer im Urteil festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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