Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 24.11.2003
Aktenzeichen: 25 U 89/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 661 a
1. Ob der Eindruck erweckt wird, ein Preis sei gewonnen, ist eine Frage der gerichtlichen Auslegung der übersandten Erklärungen aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers; einer empirischen Erhebung durch Sachverständigengutachten bedarf es nicht.

2. Hinweise auf mangelnde Ernstlichkeit der Gewinnzusage oder auf sonstige Einschränkungen sind im Rahmen von § 661 a BGB nur dann beachtlich, wenn dadurch bei einem durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres der Eindruck eines gewonnenen Preises zerstört wird. Versteckte Klauseln genügen dazu nicht.

3. Verlangt ein Unternehmer vor Gewinnauszahlung die Rücksendung einer bestimmten Codemarke auf einem dafür bestimmten Rücksendeschein, zerstört er durch diese Legitimationsprüfung nicht den Eindruck eines gewonnenen Preises.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN 25. Zivilsenat in Kassel IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

25 U 89/03

Verkündet am 24.11.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 25. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.9.2003 durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 2.4.2003 wird abgeändert und wie folgt gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.985,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.6.2002 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsantrages wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreit hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus zwei streitigen Gewinnzusagen geltend.

Die Klägerin erhielt im August 2001 von der Beklagten ein "offizielles Gewinn-Schriftstück persönlich ausgestellt für Frau X". Darin wurde der Klägerin mitgeteilt:

"Auszahlungs-Code 19.905.92

Betrag: 7.000,- DM

Auszahlung: - SOFORT- innerhalb 7 Tagen"

In einer beigefügten "Gewinn-Auszahlungs-Garantie" wurde die sofortige Auszahlung des zugeteilten Gewinns auf die betroffene Gewinn-Nummer garantiert. Die Auszahlung erfolge unverzüglich nach Eingang des Sofort-Auszahlungs-Formulars zusammen mit der persönlichen Vorzugs-Test-Anforderung jeweils versehen mit der entsprechenden Gewinn-Reservierungs-Marke bzw. Auszahlungs-Code. In einem weiteren, als "offizielles Legitimations-Schriftstück für X" überschriebenen Schreiben wurde der Klägerin mitgeteilt: "Frau X, freuen Sie sich auf 7.000,- DM". Weiter heißt es unter dem Betreff "Aktuelle Sonder-Verlosung 2001", die Klägerin sei als Hauptfinalistin ermittelt, nachdem die ersten 3 Auszahlungs-Codes für die 3 Hauptgewinn-Kategorien ermittelt worden seien. Dabei seien die Beträge von 10.000,- DM, 7.000,- DM und 4.000,- DM die einzigen Bargeldpreise, während im übrigen auch mehrere Sachpreis im Wert von bis zu 500 DM vergeben worden seien. Sodann heißt es:

"Frau X, wir möchten Ihnen zu diesem Riesenglück ganz herzlich gratulieren." Auf ein Feld neben dem Text waren zwei als "Auszahlungs-Code" bzw. "Gewinn-Reservierungs-Marke" bezeichnete Aufkleber aufzubringen, die jeweils die Nummer ... tragen.

Auf einem weiteren der Klägerin übersandten Blatt finden sich u.a. folgende:

"Regeln: Mit Ausstellen des Offiziellen-Legitimations-Schriftstückes erhält der Adressat den auf seinen Namen gezogenen Auszahlungs-Code. Durch Einsenden des Sofort-Auszahlungs-Formulars bestätigt der Adressat den Erhalt des Offiziellen-Legitimations-Schriftstücks. Im Falle des Erhalts der richtigen, bei der juristischen Aufsicht hinterlegten Gewinn-Nummer kann die Gewinn-Zuteilung erfolgen. Dies geschieht in der Regel zum jeweiligen Quartalsende des laufenden Jahres. Die im Rahmen der Werbung durchgeführten Aussendungen der Teilnahme-Unterlagen sind unabhängig vom jeweiligen Warenangebot zu sehen. Bargeldpreise können z.B. aufgeteilt unter den Teilnehmern zur Auszahlung kommen (der Anteil wird durch die Häufigkeit aller eingegangenen Anforderungen bestimmt). Unter Ausschluß des Rechtsweges liegt die Höhe der zu vergebenden Preise im Ermessen der werbenden Firma Y.

Die Gewinnziehungen werden nur zu Werbezwecken vorgenommen."

Mit Schreiben vom 20. August 2001 meldete sich unter der Firmierung "Meine ..." deren Geschäftsleitung, Abteilung Gewinn-Vergabe und Finanzdirektion bei der Klägerin mit dem Betreff: "DM 36.000,- Jackpot-Gewinn. Es ergeht die dringende Anweisung! Letzte Gewinn-Prüfung für X vor Gewinn-Auszahlung der Gesamtsumme von 36.000,-DM". Erläuternd heißt es im weiteren Text:

"ich fordere Sie dringend auf, Ihren Rücksende-Schein zur 36.000,- DM Gewinn-Prüfung schnellstmöglich nach Erhalt einzusenden.

Ja, Frau X, die Auszahlung per Scheck kann jetzt erfolgen!

Bevor wir Ihnen, Frau X, den unterschriebenen und ausgefüllten Scheck, der bereits auf meinem Schreibtisch liegt, nach R. schicken dürfen, müssen Sie unbedingt für Prüfungszwecke Ihren Rücksende-Schein und Ihre Testanforderung einsenden. Senden Sie den beiliegenden Rücksende-Schein noch heute ab. So eine riesige Summe kann nicht allzulange liegenbleiben. Gemäß Gewinn-Bedingungen ist die Finanz-Abteilung verpflichtet, dieses Geld so rasch wie möglich zu übergeben.

Beigefügt war eine "Vorzugs-Test-Anforderung für "Z"-Kapseln und "G.-Kapseln" nebst "Rücksende-Schein zur Gewinn-Prüfung vor Auszahlung", ausgestellt auf die Klägerin, auf den eine Barcode-Marke aufzukleben war. Zur Erläuterung heißt es insoweit auf dem Rücksendeschein:

"Wichtig: Der Strich-Code auf der Barcode-Marke belegt Ihren Gewinn-Anspruch. ...".

Des weiteren erhielt die Klägerin von der Beklagten ein "Ziehungs-Protokoll", in dem es heißt:

"Die Geschäftsleitung gibt bekannt, daß ein Gewinnspiel für Bargeld in Höhe von 36.000,00 DM ausgeschrieben ist. Nunmehr ist die Nummer .../HZ für das vorliegende Werbemittel gezogen. Vom ordnungsgemäßen Ablauf der Ziehung habe ich mich persönlich überzeugt. Dies bestätige ich hier mit durch Stempel und Unterschrift." Auf der Rückseite dieses Ziehungs-Protokolls befindet sich eine "offizielle Prüfnummern-Bestätigung". Darin heißt es: "Dieser Code belegt Ihren Gewinn-Anspruch! Nicht verschmutzen oder überschreiben!" Daneben findet sich Feld, das für das Aufkleben einer ebenfalls übersandten Barcode-Marke mit der Aufschrift "Barcode-Marke über 36.000,- DM X .../HZ" vorgesehen war und entsprechend benutzt wurde. Darunter befindet sich der Text: "Zur Kontrolle muß diese Barcode-Marke auf dem Rücksende-Schein aufgeklebt sein. Bitte unbedingt innerhalb von 7 Tage zurückschicken." Schließlich befinden sich rechts neben diesen Angaben die Eintragungen:

"Jackpothöhe: DM 36.000,00

Empfänger/-in: Nr. .../HZ

Frau X

Anschrift: ..........

Auszahlungsart:

Auszahlung per *** S C H E C K ***

Der Betrag von 36.000,- DM ist bereits auf einem Sonderkonto hinterlegt. Zahlung nach Abschluß dieser letzten Gewinn-Prüfung."

In diesem Zusammenhang erhielt des weiteren die Klägerin eine "offizielle Auszahlungs-Garantie". Darin heißt es u.a.:

"Regeln: Mit Ausstellen der Eil-Anweisung zur Sofort-Auszahlung erhält der Adressat die auf seinen Namen gezogene Prüf-Nummer. Durch Einsenden des Rücksende-Scheins bestätigt der Adressat den Erhalt der Eil-Anweisung zur Sofort-Auszahlung. Im Falle des Erhalts der richtigen, bei der juristischen Aufsicht hinterlegten Gewinn-Nummer kann die Gewinn-Zuteilung erfolgen. Dies geschieht in der Regel zum jeweiligen Quartalsende des laufenden Jahres. ... Bargeldpreise können z.B. aufgeteilt unter den Teilnehmern zur Auszahlung kommen (der Anteil wird durch die Häufigkeit aller eingegangenen Anforderungen bestimmt. Unter Ausschluß des Rechtsweges liegt die Höhe der zu vergebenen Preise im Ermessen der werbenden Firma Y. ... Die Gewinn-Ziehungen werden nur zu Werbezwecken vorgenommen."

Die Klägerin sandte den Rücksendeschein und die Prüfnummernbestätigung jeweils mit aufgeklebter Marke fristgerecht zurück.

Wegen der weiteren Einzelheiten von Inhalt und Gestaltung der von der Beklagten übersandten Unterlagen wird auf die zu den Akten gereichten Kopien verwiesen (Bl. 6 bis 10R d.A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.9.2001 ließ die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Auszahlung der Gewinne in der Gesamthöhe von 43.000 DM auffordern.

Mit der am 25.4.2002 per Einschreiben/Rückschein übergebenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel weiterverfolgt. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte sei zur Gewinnauszahlung nach § 661 a BGB verpflichtet.

Sie hat - erstmals in der mündlichen Verhandlung am 5.6.2002 - beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.985,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und hilfsweise beantragt

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, die deutschen Gerichte seien zur Entscheidung nicht berufen. Mit Urteil vom 5. Juni 2002 hat das Landgericht die Klage mangels Zuständigkeit deutscher Gerichte abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 21.2.2003 die Entscheidung vom 5.6.2002 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

In der erneuten erstinstanzlichen Verhandlung hat die Klägerin mit ihrem bisherigen Antrag und die Beklagte mit Klageabweisungsantrag verhandelt.

Die Beklagte hat zur Sache vorgetragen, § 661 a BGB sei verfassungswidrig; außerdem werde durch keines der übersandten Schreiben ein Gewinneindruck erweckt. Jedenfalls seien etwaig in den Werbesendungen enthaltene Willenserklärungen, soweit sie sich auf auszuzahlende Gewinne beziehen, mangels Ernstlichkeit nichtig.

Mit Urteil vom 2.4.2003 hat das Landgericht nunmehr der Klage im Umfang von 3.579,04 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.5.2002 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Empfänger des Legitimations-Schriftstückes habe bei objektiver Betrachtung dieses Schreiben dahin verstehen müssen, daß die Verlosung bereits durchgeführt sei. Die weiteren Erklärungen im Zusammenhang mit dieser Mitteilung bestärkten beim Empfänger den Eindruck, den Betrag von 7.000 DM bereits gewonnen zu haben. Anders verhalte es sich bei den Schreiben über die Verlosung von 36.000 DM. Das Ziehungsprotokoll belege nur, daß eine bestimmte Nummer für ein Werbemittel gezogen worden sei, nicht aber, daß diese Nummer gewonnen habe. Bei der "offiziellen Prüfnummernbestätigung" sei zwar von einem Gewinnanspruch der Klägerin die Rede, die Zahlung werde jedoch zugleich von einer letzten Gewinnprüfung abhängig gemacht, wobei jedoch offen bleibe, was es bei dieser letzten Prüfung auf sich habe, ob es sich um eine bloße Prüfung von Formalitäten handele oder ob hierbei Kriterien angelegt würden, denen die Klägerin möglicherweise nicht genügen könne. Es stehe aufgrund der Ankündigung "Zahlung nach Abschluß der letzten Gewinnprüfung" für einen objektiven Empfänger noch nicht fest, ob er den Betrag erhalten werde oder nicht. Auch die übrigen Schreiben, insbesondere die "Eil-Anweisung" zur Sofort-Auszahlung, seien nicht dahin zu verstehen, daß der Empfänger gewonnen habe.

Gegen das den Parteien jeweils am 25.4.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.4.2003 und die Klägerin am 23.5.2003 Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihre Berufung mit einem am 24.6.2003 eingegangenen Schriftsatz begründet; die Beklagte hat die Begründung ihrer Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.7.2003 schriftsätzlich am 24.7.2003 vorgelegt.

Die Beklagte macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die Zuständigkeit deutscher Gerichte angenommen, des weiteren § 661 a BGB falsch ausgelegt. Außerdem rechtfertigten die vom Landgericht zugrundegelegten Tatsachen eine andere Entscheidung. § 661 a BGB sei wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot und das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig und damit unanwendbar. Jedenfalls sei die Vorschrift wegen strafähnlichen Charakters eng auszulegen. Bei einem durchschnittlichen Verbraucher entstehe im übrigen auch nicht der Eindruck, er habe den Betrag von 7.000 DM gewonnen. Vielmehr stehe namentlich die Gratulation zu "diesem Riesenglück" ganz eindeutig im Bezug zu den Sachpreisen, nicht aber in einem solchen zu einem der Geldpreise.

Jedenfalls sei aber, nachdem die Behauptung der Klägerin, es habe sich um Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen gehandelt, bestritten und von der Klägerin kein Beweis angetreten worden sei, die Klage schon wegen Beweisfälligkeit abzuweisen gewesen; zumindest habe über die Frage, ob bei einem durchschnittlichen Verbraucher ein Gewinneindruck entstehe, durch empirische Untersuchung Sachverständigenbeweis erhoben werden müssen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 2.4.2003 verkündeten und am 25.4.2003 zugestellten Urteils des Landgerichts Kassel, Az. 6 O 164/02, die Klage hinsichtlich des zugesprochenen Teilbetrages von € 3.579,04 zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.5.2002 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt insoweit das angegriffene Urteil. Jedoch habe das Landgericht rechtsfehlerhaft einen Anspruch auf Zahlung hinsichtlich der Gewinnzusage über 36.000 DM verneint. Der Gewinneindruck ergebe sich aus der Zusammenschau von Ziehungsprotokoll und offizieller Prüfnummernbestätigung. Die ausstehende letzte Gewinnprüfung könne nur dahin verstanden werden, daß lediglich eine Prüfung der aufzuklebenden Barcode-Marke vorgenommen werde. Erst recht ergebe sich der Gewinnanspruch aus der "Eil-Anweisung" zur Sofort-Auszahlung.

Die Klägerin beantragt hinsichtlich der von ihr eingelegten Berufung sinngemäß unter Abänderung des am 2.4.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Kassel, Aktenzeichen 6 O 164/02, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über den ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 18.406,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie meint, die Entscheidung des Landgerichts sei zumindest im Ergebnis zutreffend. Es handele sich bei den Schreiben im Zusammenhang mit der Verlosung von 36.000 DM jedenfalls nicht um Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen. Zudem sei, weil noch eine letzte Gewinnprüfung stattzufinden habe, eine endgültige Entscheidung noch nicht gefallen, auch wenn es sich bei einer solchen Prüfung nur um die Prüfung einer Barcode-Marke handele. Eben weil das Prüfungsstadium noch andauere, könne der Eindruck, ein Gewinn sei gewonnen, schlicht nicht erweckt werden. Außerdem ergebe sich aus den aufgestellten Regeln, daß die Beklagte nach ihrem Ermessen Reihenfolge und Anzahl von Prüfungen festlegen könne und ob überhaupt die letzte Gewinnprüfung stattfinde.

II.

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg, während die Berufung der Beklagten - bis auf eine marginale Abweisung hinsichtlich der Zinsen - keine Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigt.

A. Soweit die Beklagte (erneut) die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bezweifeln möchte, steht diesem Einwand schon die Rechtskraft des im ersten Berufungsverfahren ergangenen Urteils vom 21.2.2003 entgegen.

B. Die Berufung der Klägerin ist begründet, weil die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts Anspruch, darauf hat, daß ihr von der Beklagten gem. § 661 a BGB der versprochene Preis in Höhe von 36.000 DM (18.406,51 €) geleistet wird.

1. § 661 a BGB ist anwendbar, obwohl die Beklagte ihren Sitz in den Niederlanden hat. Die Parteien haben spätestens dadurch konkludent eine Rechtswahl getroffen, indem sie übereinstimmend ausschließlich auf der Grundlage von § 661 a BGB, und damit nach deutschem Recht, argumentieren und die vom Landgericht vorausgesetzte Anwendbarkeit deutschen Rechts im Berufungsrechtszug rügelos hingenommen haben (vgl. auch OLG Stuttgart, OLGR 2003, 124, 128 mwN; OLG Koblenz, OLGR 2003, 25; Timme, JuS 2003, 638, 641).

2. Die Beklagte hat als gewerblich tätige juristische Person in Ausübung dieses Gewerbes, mithin als Unternehmerin (§ 14 BGB), an die Klägerin, die Verbraucherin im Sinne von § 13 BGB ist, eine Gewinnmitteilung im Sinne des § 661 a BGB versandt.

3. § 661 a BGB verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot, noch ist die Vorschrift in anderer Weise verfassungsrechtlich bedenklich. Der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie sie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2003 - III ZR 106/03 -, veröffentlicht: juris-Dokument-Nr. KORE 311192003, niedergelegt ist. Insbesondere gibt es auch im vorliegenden Verfahren keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte durch die Inanspruchnahme gem. § 661 a BGB übermäßig und damit rechtsmißbräuchlich belastet würde. Die Beklagte hat es auf einfachste Weise in der Hand, das Risiko einer Inanspruchnahme nach § 661 a BGB zuverlässig auszuschließen. Es genügt, den Eindruck einer Gewinnzusage unzweideutig gar nicht erst entstehen zu lassen.

4. Gewinnmitteilung im Sinne des § 661 a BGB ist die Ankündigung einer unentgeltlichen Leistung eines hinreichend bestimmten Preises. Für die Ankündigung genügt es, daß bei einem Empfänger bei objektivierter Betrachtung der Eindruck erweckt wird, er werde einem ihm zuerkannten Preis erhalten.

a) An der Bestimmtheit besteht hier angesichts der bezifferten Höhe des Preises kein Zweifel.

b) Nach der Gestaltung der Erklärungen, die der Klägerin übersandt wurden, hat die Beklagte den Eindruck erweckt, die Klägerin habe einen Preis von 36.000 DM gewonnen.

aa) Bei der Auslegung dieses weit gefaßten Merkmals ist maßgeblich, ob der durchschnittliche Verbraucher aus seiner Sicht nach einem generell-abstrakten Maßstab ohne nähere Prüfung zu der Überzeugung gelangt, den Preis g9wonnen zu haben (OLG Braunschweig, OLGR 2003, 47, 49; OLG Hamm, MDR 2003, 17, 18; OLG Hamm, OLGR 2003, 78, 80; OLG Koblenz, OLGR 2003, 25; OLG Saarbrücken, OLGR 2003, 55, 60; OLG Stuttgart, OLRG 2003, 124, 128f.; Sprau, in Palandt, BGB, 62. Aufl.; § 661 a, Rn. 2; LG Potsdam, VersR 2003, 378, 379; Lorenz NJW 2000, 3305, 3306; Schneider, BB 2002, 1653, 1654; Timme, JuS 2003, 638, 641); die Entscheidung über die Vergabe des Preises muß sich dem Verbraucher bereits als vollzogen darstellen. Dem gegenüber kommt es nicht darauf an, ob ein besonders kritischer, Werbezusendungen jeder Art mißtrauisch prüfender Kunde Zweifel daran entwickelt, ob ihm ein Preis zugedacht ist. Denn nach dem Schutzzweck der Norm soll durch § 661 a BGB gerade der Unternehmer beim Wort genommen werden, indem ihm der angebliche Gewinn abgefordert werden kann (vgl. BT-Drs. 14/2658, S. 48f.).

Die von vornherein mangelnde Bereitschaft des Unternehmers, die Preise, so wie sie nach dem Eindruck des durchschnittlichen Verbrauchers als gewonnen erscheinen, tatsächlich auszukehren, ist bei Schaffung des § 661 a BGB bereits vorausgesetzt. Eben deswegen kann sich der Unternehmer, der den Gewinneindruck erweckt hat, weder auf einen nur bei kritischer Sicht hervortretenden Ernstlichkeitsmangel (§118 BGB) noch sonst in versteckter Form von der Gewinnzusage ganz oder teilweise freizeichnen (ähnl. OLG Hamm, MDR 2003, 17, 18 und OLGR 2003, 78, 80; OLG Saarbrücken, OLGR 2003, 55, 60; LG Potsdam, VersR 2003, 378, 380; Lorenz, NJW 2000, 3305, 3306; Schneider, BB 2002, 1653, 1655; im Erg. auch OLG Braunschweig, OLGR 2003, 47, 49f.; OLG Oldenburg, OLGR 2003, 165, 166; s.a. OLG Frankfurt, OLGR 2002, 168, 170). Nur dann, wenn durch den Hinweis nach Inhalt und Gestaltung gewährleistet wäre, daß auch bei einem durchschnittlichen Verbraucher kein falscher Eindruck entstehen kann, kommt die Anwendung des § 661 a BGB nicht mehr in Betracht (so wohl auch Schneider, aaO, S. 1655).

cc) Es bedarf danach zur Beurteilung, ob ein Gewinneindruck erweckt wurde, einer Auslegung der Gesamtheit der Erklärungen des Unternehmers gegenüber dem jeweiligen Verbraucher. Als Akt der Auslegung ist er von Amts wegen durch das Gericht vorzunehmen und unterliegt nicht der Behauptungs- und Beweislast (BGHZ 20, 109, 111), sondern diese Regeln gelten allenfalls für die Tatsachen, an welche die Auslegung anknüpfen soll. Diese Anknüpfungstatsachen sind freilich in Form der zugesandten, dem Gericht in Kopie vorliegenden Schriftstücke unstreitig. Die Überlegungen der Beklagten, die Klägerin sei hinsichtlich der Frage, ob ein Gewinneindruck erweckt werde beweisfällig geblieben, liegen daher ebenso neben der Sache wie die Vorstellung, über den Eindruck des durchschnittlichen Verbrauchers sei empirisch Beweis zu erheben.

Die Auslegung, die in der Vorinstanz gefunden wurde, ist in der Rechtsmittelinstanz überprüfbar, ob überhaupt eine Auslegung stattgefunden hat, ob das Vordergericht von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob alle maßgeblichen Umstände, die zu berücksichtigen waren, berücksichtigt wurden und ob allgemeine Auslegungsregeln oder Denkgesetze verletzt wurden.

dd) Der Prüfung anhand dieses Maßstabes hält die landgerichtliche Würdigung nicht stand, weil das Landgericht keine Gesamtschau vorgenommen hat, sondern bei der isolierten Einzelbetrachtung stehen geblieben ist; darüber hinaus wurden wesentliche Teile der Erklärungen der Beklagten unverwertet gelassen und zum Teil - namentlich bei den Überlegungen zur Prüfnummerbestätigung - ist das Landgericht sogar von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

Das Landgericht hat nicht ausreichend berücksichtigt, daß die Klägerin sowohl in der "Eil-Anweisung" als auch in der Offiziellen Prüfnummern-Bestätigung unter persönlicher Ansprache in eine unmittelbare Beziehung zu einem Gewinn von 36.000 DM gesetzt wurde. In der Offiziellen Prüfnummern-Bestätigung ist die Klägerin unter der Zeile "Jackpot-Höhe: 36.000 DM" als "Empfängerin" bezeichnet. In ähnlicher Weise ist die Klägerin in der "Eil-Anweisung" als "Empfängerin" bezeichnet vor dem Betreff "DM 36.000,- Jackpot-Gewinn". In beiden Fällen wird der zugeordnete Text sodann mit Gewinnprüfungs- und Auszahlungsfragen fortgesetzt, nicht mit einer künftigen zufallsgesteuerten Vergabeentscheidung oder ähnlichen Bedingungen, unter denen es überhaupt erst zu einem Gewinn kommt. Dieser Eindruck einer bereits getroffenen Vergabeentscheidung zugunsten einer der Klägerin zugeteilten Nummer steht in Übereinstimmung mit der durch Fettdruck und größeren Schriftgrad hervorgehobenen Überschrift, wonach es beim Schreiben um eine Sofort-Auszahlung geht. Die Ankündigung einer Auszahlung setzt freilich bereits voraus, daß das die Auszahlung rechtfertigende Ereignis bereits vor diesem Zeitpunkt der Auszahlungsankündigung stattgefunden haben muß. Nach dem weiteren Inhalt der "Eil-Anweisung" kann es sich bei diesem davor liegenden Ereignis nur um den Gewinn selbst handeln. Daß dieser als "Jackpot" bezeichnet ist, gibt dem durchschnittlichen Verbraucher keinen hinreichenden Anhaltspunkt, daß dieser Gewinn ihm nicht oder nicht ungeteilt zur Verfügung gestellt werden solle (vgl. dazu schon OLG Stuttgart, OLGR 2003, 124, 129)

Dabei kann es sich insbesondere bei der Darstellung zur Empfängereigenschaft der Klägerin in der "Eil-Anweisung" nicht um ein bloßes Adreßfeld handeln. Dieses befindet sich nämlich in einem gesonderten Postanschriftsfeld im rechten oberen Drittel des Schreibens. Dort wird die Klägerin sogar zusätzlich als "Kundin/Gewinn-Berechtigte" definiert, was den Eindruck bestärkt, sie habe ein Anrecht auf den Gewinn, m.a.W. sie habe gewonnen.

Im Haupttext der Eil-Anweisung, wird der Eindruck, der schon durch den aufgezeigten Rahmen entsteht, verstärkt. Unter erneuter Hervorhebung und persönlicher Anrede wird gegenüber der Klägerin eine Scheckauszahlung angekündigt. Daß sie diesen Scheck erhalten soll, ergibt sich unmißverständlich aus dem nachfolgenden Absatz, wonach der Scheck nach R. - dem Wohnsitz der Klägerin - geschickt werden solle. An keiner Stelle des Textes findet sich ein Anhaltspunkt dafür oder gar ein ausdrücklicher Hinweis darauf, daß auf dem Scheck ein anderer Betrag als 36.000 DM stehen könnte. Im Gegenteil legt die Formulierung "36.000,- DM Gewinn-Prüfung" zusammen mit der Aufforderung, der Rücksendeschein müsse zu Prüfungszwecken zurückgesandt werden, für den durchschnittlichen Empfänger nahe, daß es um einen ungeteilten Betrag gehe. Auch in dem ersten Absatz auf Seite 2 des Schreibens wird dieser Eindruck genährt, indem von einer "riesigen" Summe die Rede ist, die nicht allzulange liegen bleiben dürfe. Dem Schreiben wird dabei durch Stempel wie "Original-Dokument" oder ein Jurorensiegel der Anschein besonderer Wichtigkeit und Seriosität gegeben und die Bedeutsamkeit durch wiederholte Hinweise auf raschen Handlungsbedarf bzw. schnellstmögliche Antwort unterstrichen. Das alles wäre für eine bloße Werbung, an einer Verlosung teilzunehmen, vollkommen überzogen, paßt aber zwanglos in den Erwartungshorizont eines durchschnittlichen Verbrauchers, wenn ihm tatsächlich ein Gewinn von 36.000 DM bereits zugedacht ist.

All dies muß einen durchschnittlichen Verbraucher zu dem Schluß verleiten, das Ob eines Gewinnes über 36.000 DM stehe längst fest, und es gehe bei der Gewinnprüfung nur noch um Legitimationsfragen bzw. Identitätsfeststellung. Diese ändern freilich nichts mehr daran, daß der Eindruck erweckt wurde, im Sinne von § 661 a BGB sei der Preis gewonnen.

Der Eindruck eines bereits existierenden Anspruchs wird sodann im Rücksendeschein verstärkt, weil es dort heißt, der Strich-Code auf der Barcode-Marke belege den Gewinnanspruch.

Besonders deutlich, und sogar den Anspruch aus § 661 a BGB selbständig tragend, wird der Eindruck eines bereits gewonnenen Preises aus der Kombination von Ziehungsprotokoll und "Offizieller Prüfnummern-Bestätigung". Die der Klägerin namentlich zugeordnete Losnummer .../HZ ist ausweislich des Ziehungsprotokolls für "das vorliegende Werbemittel" gezogen worden, was durch Stempel und Phantasiebezeichnung "Haupt-Juror" den Anschein der Amtlichkeit erhält. Das Landgericht verneint zu Unrecht einen Zusammenhang mit dem auf demselben Dokument bezeichneten Gewinnspiel über 36.000 DM. Dieser Zusammenhang wird bereits durch das Wort "vorliegend" hergestellt. Daß der Begriff "Werbemittel" von der Beklagten überdies synonym zu Gewinnziehung verwendet wird, folgt zwanglos aus den "Regeln" in der "Offiziellen Auszahlungs-Garantie", wonach die Gewinnziehung zu Werbezwecken erfolge, also Werbemittel ist. Die Benennung der Nummer .../HZ ist damit eine (bereits erfolgte) Gewinnziehung, dies sich nach dem Kontext nur auf das zuvor genannte Gewinnspiel beziehen kann.

Dieser Zusammenhang wird durch die Barcodemarke belegt, auf der einerseits der Betrag von 36.000 DM und andererseits die gezogene Nummer benannt sind.

Zusätzlich vertieft die "Offizielle Prüfnummern-Bestätigung" den Eindruck eines gewonnenen Preises, weil nach der - von der Beklagten gewollten - urkundlichen Verbindung der Marke mit dem Vordruck der Marke die Erläuterung beigegeben wird, daß der Code den Gewinn-Anspruch belege.

Die weiteren Zwecke der Prüfnummern-Bestätigung werden vom Landgericht fälschlich einer in ihren Ergebnissen noch völlig offenen Gewinnprüfung zugeordnet. Dabei hat das Landgericht bereits übersehen, daß nicht von "einer" beliebigen Prüfung die Rede ist, sondern von "dieser letzten". Inhalt und Funktion sind folgerichtig zunächst auf der Prüfnummern-Bestätigung selbst zu suchen, und sie ergeben sich tatsächlich aus dieser: Aufklebung, Rücksendung binnen 7 Tagen und Kontrolle. Auf außerhalb der Urkunde selbst liegende Umstände verweist der Text nicht, und es wird von der Beklagten auch nicht einmal geltend gemacht, daß es etwas Derartiges habe geben sollen. Zumindest aber kann der durchschnittliche Verbraucher die "Kontrolle" nur beziehen auf die Prüfung der Übereinstimmung zwischen Barcode/Prüfnummer und den Empfängerangaben in der rechten Spalte der "Offiziellen Prüfnummern-Bestätigung". Damit wird der Eindruck eines bereits gewonnenen Preises nicht in Frage gestellt.

Nicht einmal durch die "Regeln" am Ende der "Offiziellen Auszahlungs-Garantie" wird der durch "Eil-Anweisung" und Ziehungsprotokoll/Prüfnummernbestätigung erzeugte Eindruck eines bereits gewonnenen Preises in geeigneter Weise wieder verwischt. Denn dort wird nicht etwa klargestellt, daß die Beklagte von vornherein nicht die Absicht hat, Preise in der Höhe auszuzahlen, wie dies in den übrigen Unterlagen vorgespiegelt wird. Denn auch dort läßt die Wendung, die Gewinn-Zuteilung könne im Falle des "Erhalts der richtigen, bei der juristischen Aufsicht hinterlegten Gewinn-Nummer" ohne weiteres das Verständnis zu, daß die Zuordnung einer bestimmten Gewinn-Nummer zu einem Gewinn bereits erfolgt sei und nach Rücksendung durch den Kunden lediglich die Übereinstimmung zwischen dieser Nummer und der eingesandten Nummer geprüft werde. Das ist aber nicht mehr die Prüfung des Ob eines Gewinns, sondern die Prüfung der Identität des Einsenders mit dem Gewinner.

Der in den "Regeln" sich anschließende Vorbehalt einer Aufteilung von Bargeldpreisen läßt ohne weiteres die Möglichkeit offen, daß es auch Fälle gibt, in denen der Preis ungeteilt zuerkannt wird. Aus der Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers hat sich gerade diese Fallgestaltung angesichts des Eindrucks in den übrigen Unterlagen, namentlich Eilanweisung und Prüfnummernbestätigung verwirklicht. Da bereits diese Unterlagen den Eindruck rechtfertigen, der Preis sei gewonnen, ist die Erläuterung, welche Funktion die Einsendung des Rücksendescheins im übrigen hat, hinsichtlich der Frage, ob eine bestimmte Losnummer gewonnen habe oder nicht, funktionslos. Für den durchschnittlichen Verbraucher ähnelt die Rücksendung des Scheins mit aufgeklebter Codemarke dem Legitimationsnachweis wie sie beispielsweise durch Vorlage des Lottoscheinbeleges nach erfolgte Lottozahlen-Ziehung üblich ist. Gleichgültig, wie das Vorlageverfahren ausgestaltet ist, ändert sich dadurch nichts daran, daß eine bestimmte Zahlenkombination als Gewinner feststeht.

Das der Beklagten nach den Regeln vorbehaltene "Ermessen" hinsichtlich der Höhe des "zu vergebenen" Preises trifft nach allgemeinen grammatikalischen Regeln der deutschen Sprache nicht den Fall des bereits zugeteilten Gewinnes. Sprachlich bezieht sich Wendung auf Preise, die noch nicht vergeben sind (sondern erst in Zukunft vergeben werden), nicht aber auf die vorgespiegelte Lage, daß der Preis bereits vergeben wurde.

Schließlich besagt auch der Satz, die Gewinnziehung erfolge nur zu Werbezwecken nichts gegen einen Gewinnanspruch. Denn auch andere Gewinnveranstaltungen verfolgen mit der Lotterie eigentlich andere Zweck, z.B. gemeinnützige.

Infolgedessen kommt es im vorliegenden Fall nicht mehr allein entscheidend darauf an, daß die "Regeln" unabhängig von ihrem Inhalt ohnehin nicht einschränkend gegenüber dem in der Eilanweisung und Offizieller Prüfnummern-Bestätigung erweckten Eindruck wirken würden, weil sie überraschend unter der "Offiziellen Auszahlungsgarantie" abgedruckt und zusätzlich noch durch die unzutreffende Überschrift "Einkaufen ganz einfach/Freundliche Lieferbedingungen" getarnt sind.

ee) Der Anspruch aus § 661 a BGB ist gem. § 271 BGB sofort fällig.

ff) Den fälligen Betrag hat die Beklagte antragsgemäß (§ 308 ZPO) ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Da die Zustellung per Einschreiben/Rückschein erst seit dem 1.7.2002 eine gültige Form der Auslandszustellung ist und bis zu diesem Datum Zustellungen, mit denen eine Notfrist in Gang gesetzt werden sollte, hier diejenige des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nicht durch Zugang geheilt werden konnten (§ 187 Satz 2 ZPO a.F.), ist Rechtshängigkeit erst mit der Geltendmachung des Anspruchs in der mündlichen Verhandlung am 5.6.2002 eingetreten (§ 261 Abs. 2 ZPO).

C. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 3.579,04 € (7.000 DM) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 6.6.2002 richtet.

Mit Recht hat das Landgericht die Beklagte für verpflichtet gehalten, gem. § 661 a BGB entsprechend dem erweckten Eindruck den Gewinn von 7.000 DM auszukehren. Insbesondere enthält die Annahme, das "Legitimations-Schriftstück" erwecke beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck eines bereits gewonnenen Preises in Höhe von 7.000 DM keinen Rechtsfehler.

Die Vorstellung der Beklagten das Riesenglück, zu dem der Klägerin gratuliert wurde, sei auf die Sachpreise zu beziehen, so daß deswegen keine Gewinnzusage über 7.000 DM erfolgt sei, ist unzutreffend. Der Klägerin wurde im "Legitimations-Schriftstück" die Freude auf 7.000 DM nahegelegt. Dieser Betrag wurde unter den Bargeldpreisen aufgeführt und erläutert, daß die ersten 3 Auszahlungs-Codes für die 3 Hauptgewinn-Kategorien (bereits) ermittelt wurden. Zugleich wurde der Klägerin ein "Offizielles Gewinn-Schriftstück" persönlich ausgestellt, in dem der Auszahlungscode ohne jede Einschränkung dem Betrag von 7.000 DM zugeordnet wird. Mit Stempel und Unterschrift "Rechtsbeauftragter" und "Auszahlungs-Juror" wird dem Schriftstück wiederum der Anschein der Offizialität gegeben. Der Auszahlungscode auf dem Gewinnschriftstück stimmt sodann wieder mit der nach dem Willen der Beklagten neben dem Text betreffend die gezogenen Auszahlungs-Codes im "Legitimations-Schriftstück" aufzuklebenden Codemarke überein. Dies alles läßt für den durchschnittlichen Verbraucher nur den Schluß zu, daß ein ungeteilter Preis in Höhe von 7.000 DM gewonnen sei und ihm zu diesem Glück gratuliert werde. Der Eindruck wird nicht dadurch gestört, daß bei kritischer Betrachtung sich die Frage stellen könnte, ob nach den "ersten 3 Auszahlungs-Codes" noch weitere für die Hauptgewinne gezogen werden sollen. Denn die der Klägerin zugleich angesonnene Freude auf 7.000 DM führt den durchschnittlichen Verbraucher ebenso wie das "Gewinn-Schriftstück" zur Schlußfolgerung, daß jedenfalls für den Hauptgewinn von 7.000 DM weitere Ziehungen nicht mehr in Betracht kommen.

Die "freundlichen Lieferbedingungen" der Beklagten sind hier wie hinsichtlich des Betrags von 36.000 DM nicht geeignet, den erweckten Eindruck zu zerstören. Angesichts der weitgehenden Identität des Inhalts sowie der Art und Weise der Tarnung dieser Spielregeln durch Unterordnung unter unzutreffende Überschriften kann auf die entsprechenden Ausführungen (oben B.4. b) dd) verwiesen werden.

Hinsichtlich der Zinsen ergibt sich aus den Ausführungen zu B.4. b) ff), daß auch insoweit als Zinsbeginn auf den 6.6.2002 abzustellen war anstelle der vom Landgericht anscheinend - die Entscheidung enthält insoweit keine Begründung - beabsichtigten, wenngleich infolge Monatsverwechslung mißlungenen Festlegung auf den Tag nach der Auslieferung des Rückschein-Einschreibens am 25.4.2002.

D. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO; in bezug auf die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die anstehenden Fragen sind entweder bereits höchstrichterlich geklärt, wie hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Problematik oder - mangels Streit in Rechtsprechung und Literatur - nicht klärungsbedürftig. Namentlich besteht über die rechtliche Definition einer Gewinnzusage und die Kriterien, nach denen sich bemißt, ob ein Eindruck eines gewonnenen Preises erweckt wird, in Rechtsprechung und Literatur bislang kein Streit. Der für die Bejahung des Merkmals "grundsätzliche Bedeutung" erforderliche Klärungsbedarf besteht also gerade nicht. Auch zur Fortbildung des Rechts oder gar zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück