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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.03.2006
Aktenzeichen: 25 W 19/06
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 53
ZPO § 3
Zur Streitwertfestsetzung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, das die Untersagung bestimmter Wettbewerbshandlungen gegenüber eine Goldschmiedin zum Gegenstand hat.
Gründe:

I.

Die Verfügungsklägerin, die unter anderem in der ...galerie in O1 eine Goldschmiede mit Juweliergeschäft betreibt, erwirkte gegen die Verfügungsbeklagte, die ebenfalls Goldschmiedin ist und in der ...straße in O1 die " Galerie ... " betreibt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 19.7.2005, mit der der Verfügungsbeklagten mehrere, in der Beschlussverfügung näher bezeichnete, Wettbewerbshandlungen untersagt wurden. Gleichzeitig setzte das Landgericht in diesem Beschluss den Streitwert auf 25.000 € fest. Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten bestätigte das Landgericht mit Urteil vom 15.9.2005 die einstweilige Verfügung vom 19.7.2005 und verurteilte die Verfügungsbeklagte auch in die weiteren Kosten des Verfahrens. Ein Hauptsacheverfahren fand aufgrund der Abschlusserklärung der Verfügungsbeklagten vom 13.12.2005 nicht mehr statt.

Mit Schriftsatz vom 22.12.2005 legte die Verfügungsbeklagte gegen den Streitwertbeschluss vom 19.7.2005 Beschwerde ein und beantragte, den Streitwert auf 6.000 € herabzusetzen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Kammer habe einen Streitwert angesetzt, der sogar den im wettbewerbsrechtlichen Hauptsacheverfahren angesetzten Streitwert um das zweieinhalbfache überschreite. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei der Streitwert aber regelmäßig geringer zu bemessen als der Streitwert im Hauptsacheverfahren. Vorliegend sei der Streitwert an der unteren Grenze anzusetzen; denn gemäß § 12 Abs. 4 UWG sei wertmindernd zu berücksichtigen, dass die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert sei. Die Kammer habe bei der Festsetzung des Streitwerts auch weder die Bedeutung der Sache noch den Umsatz berücksichtigt. Das als wettbewerbswidrig beanstandete Verhalten der Verfügungsbeklagten habe lediglich zwei Wochen lang gedauert und habe sich räumlich auf ihr Ladengeschäft beschränkt. Die Verfügungsbeklagte habe in diesem Zeitraum keinen Umsatz mit den streitgegenständlichen Wechselschließen erzielt.

Die Verfügungsklägerin ist dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten, wozu wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 11.1.2006 verwiesen wird. Sie regt an, den Streitwert nach oben, auf mindestens 40000 €, zu korrigieren.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen vom 2.3.2006 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat als Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GVG statthafte Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist auch im Übrigen zulässig: Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den in § 68 Abs. 1 Satz 1 GVG für die Zulässigkeit vorausgesetzten Betrag von 200 €, wie sich schon daraus ergibt, dass bei einem Gegenstandswert bis 6000 € eine Gebühr gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 RVG lediglich 338 € und bei einem Gegenstandswert bis 25.000 € eine Gebühr bereits 686 € beträgt. Die Beschwerde richtet sich auch gegen einen beschwerdefähigen Wertfestsetzungsbeschluss. Das ist der Fall, wenn nicht nur ein vorläufiger Wertfestsetzungsbeschluss gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG, sondern ein endgültiger Wertfestsetzungsbeschluss gemäß § 63 Abs. 2 GKG angegriffen wird, durch den jedenfalls auch der Kostenstreitwert nach § 63 Abs. 2 GKG und nicht lediglich der Zuständigkeits- oder Rechtsmittelwert nach § 62 GKG festgesetzt worden ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 68 Rdnr. 3 m.w.N.). Bei der vom Landgericht gemäß Beschluss vom 15.7.2005 vorgenommenen Wertfestsetzung handelte es sich um eine endgültige Festsetzung des Werts für die Gebühren erster Instanz, wie sich jedenfalls daraus ergibt, dass diese Entscheidung auf Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung konkludent dadurch aufrecht erhalten worden ist, dass das Landgericht durch Urteil vom 15.9.2005 die einstweilige Verfügung insgesamt bestätigt und der Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen die Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 2.3.2006 nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde ist schließlich auch gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 GVG innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GVG bestimmten Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens eingelegt worden, welche zeitliche Grenze auch bei Eilverfahren nach §§ 916 ff., 935 ff. ZPO gilt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 63 Rdnr. 53 m.w.N.; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 11. Auflage, Rdnr. 47). Vorliegend ist diese Frist auf Grund der am 23.12.2005 bei Gericht eingegangenen Beschwerdeschrift vom 22.12.2005 unabhängig von der Frage des Eintritts der (beschränkten) Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung jedenfalls deswegen gewahrt, weil das Verfahren erster Instanz erst durch Urteil vom 15.9.2005 abgeschlossen worden ist.

In der Sache kann die Beschwerde aber keinen Erfolg haben; denn das Landgericht hat den Gebührenstreitwert zutreffend auf 25.000 € festgesetzt.

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG bestimmt sich im Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO. Dieser ist somit vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung im Beschwerdeverfahren beschränkt sich allerdings nicht darauf, ob die Ausübung des Ermessens durch das Landgericht rechtswidrig war, das Landgericht also die ihm gesetzten Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihm eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck des § 3 ZPO nicht entsprechenden Weise (missbräuchlich oder willkürlich) Gebrauch gemacht hat (vgl. Zöller/Gummer, 25. Auflage, § 28 EGGVG Rdnr. 18 bis 20). Vielmehr ist das Beschwerdegericht, wie sich aus § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt, selbst Tatsacheninstanz, weshalb es an Stelle der Vorinstanz eigenes Ermessen ausübt (vgl. Zöller/Herget a.a.O., § 3 ZPO Rdnr. 16 " Ermessen "). Der Senat ist aber in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, dass der Gebührenstreitwert vorliegend auf 25.000 € festzusetzen ist.

Bei der Bemessung des Streitwerts knüpft das Gesetz, wie sich aus den auf die Antragstellung bezogenen Regelungen der §§ 39 ff. GKG, 3 - 9 ZPO ergibt, allein an das Interesse desjenigen an, der den Prozess in der jeweiligen Instanz aktiv führt. Unerheblich ist dagegen, dass die Verfügungsbeklagte nach ihren Behauptungen aus ihrem wettbewerbswidrigen Verhalten im fraglichen Zeitraum keinerlei Vorteil gezogen haben will. Das Interesse der Verfügungsklägerin, an dem sich somit gemäß §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO die Festsetzung des Gebührenstreitwertes orientiert, wird nach objektiven Kriterien aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles bestimmt. Maßgebend ist insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung, die der geltend gemachte Anspruch für den Antragsteller/Kläger objektiv aufweist (vgl. Melullis a.a.O., Rdnr. 843). Bereits dieser einzelfallbezogene Ansatz verbietet es, für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche von Regelstreitwerten auszugehen (vgl. auch 15 W 80/05 m.w.N.), wenn sich auch in der gerichtlichen Praxis, auch der Kasseler Zivilsenate des Oberlandesgericht Frankfurt am Main, in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und durchschnittlicher Schwierigkeit häufig Streitwertfestsetzungen in einer Größenordnung zwischen 10.000 € und 25.000 € finden. Geht es, wie vorliegend, um einen vermögensrechtlichen Unterlassungsanspruch, ist das Interesse des Antragstellers/Verfügungsklägers an der begehrten Unterlassung zu schätzen, das insbesondere von den Beeinträchtigungen bestimmt wird, die von dem beanstandeten Verhalten in der Zukunft verständlicherweise zu besorgen sind und die mit der begehrten Maßnahme vermieden werden sollen (vgl. Zöller/Herget a.a.O., § 3 Rdnr. 16 "Unterlassung "; Melullis a.a.O., Rdnr. 844). Maßgebliche Bemessungsfaktoren sind dabei in der Regel die Größe/der Umsatz des vom Anspruchsteller betriebenen und durch die begehrte Unterlassung zu schützenden Unternehmens, seine eigene Marktstellung und die des Antragsgegners, der Abschreckungsgedanke und die Gefährlichkeit des Wettbewerbsverstoßes (vgl. Zöller/Herget a.a.O., § 3 Rdnr. 16 "Gewerblicher Rechtsschutz " m.w.N.; Schneider/Herget a.a.O., Rdnr. 2046 - 2052), darüber hinaus Umfang und Schwierigkeit der Sache. Nicht außer Betracht bleiben kann bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch, dass es sich dabei nur um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und nicht um einen Streit über die Hauptsache handelt, weshalb auch unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im allgemeinen zu einer endgültigen Streitbeilegung führen, der Streitwert in der Regel unter dem der Hauptsache anzusiedeln ist (vgl. Zöller/Herget a.a.O., § 3 Rdnr. 16 " Einstweilige Verfügung ").

Im vorliegenden Fall fehlt es zwar an konkretem, ins einzelne gehenden Vortrag der Verfügungsklägerin zu Größe und Umsatz der von ihr betriebenen Goldschmiede und der Juweliergeschäfte. Aus der Tatsache, dass die Verfügungsklägerin zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung in der O1er Innenstadt bereits zwei Ladengeschäfte betrieb und wenige Wochen nach Einreichung des Verfügungsantrages ein drittes Ladengeschäft eröffnet hat, ergibt sich aber ohne weiteres, dass sie in ihrem Geschäftsbereich ein für O1er Verhältnisse überdurchschnittlich umsatzstarkes Unternehmen betreibt. Die Verfügungsklägerin weist auch zutreffend darauf hin, dass die Beklagte, wie aufgrund des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts O1 vom 15.9.2005 zwischen dem Parteien feststeht, mit vier unterschiedlichen Einzelhandlungen wettbewerbswidrig gehandelt und dabei insoweit auch gezielt gegen die Verfügungsklägerin vorgegangen ist, als sie diese zu Unrecht bezichtigt hat, Kopien von Entwürfen der Verfügungsbeklagten hergestellt zu haben (Antrag zu 1a) und sie auch irreführende Preisvergleiche mit Schmuckstücken aus dem Angebot der Verfügungsklägerin hergestellt hat, obwohl die zu Grunde liegenden Leistungen nicht vergleichbar waren (Antrag zu 1d). Es liegt auf der Hand, dass insbesondere diese Wettbewerbsverstöße geeignet waren, die Geschäftsinteressen der Verfügungsklägerin schwerwiegend zu beeinträchtigen, weil sie - worauf sie zutreffend hinweist - durch die Vorwürfe, sie kopiere Entwürfe der Verfügungsbeklagten und vertreibe diese auch noch zu weit überhöhten Preisen, bei den potentiellen, zahlungskräftigen Kunden ganz erheblich in Misskredit gebracht wurde. Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Wettbewerbsverstöße für die Verfügungsklägerin lässt sich zwar nicht mathematisch exakt berechnen. Das große geschäftliche Interesse der Verfügungsklägerin an der Unterbindung des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Verfügungsbeklagten wird aber hinreichend durch ihren Vortrag belegt, dass sich die Plagiatsvorwürfe der Verfügungsbeklagten auf Schmuckstücke bezogen, deren Verkaufspreise bis zu 2680 € betragen. Zutreffend weist die Verfügungsklägerin auch darauf hin, dass die lediglich kurze Dauer der Verletzungshandlungen vorliegend bei der Bemessung ihres Interesses ebenso wenig wertmindernd zu berücksichtigen ist wie der Umstand, dass sich die Verletzungshandlungen räumlich auf die Schaufensterauslage im Geschäft der Verfügungsbeklagten beschränkten; denn die Verfügungsklägerin konnte zum Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Verfügung nicht davon ausgehen, dass es bei dabei bleiben würde. Das gilt um so mehr, als die Verfügungsbeklagte auf die Abmahnung der Verfügungsklägerin in der Weise reagiert hat, dass sie ihr Verhalten als rechtmäßig darstellte. Für die Wertfestsetzung kommt schließlich auch der Wertangabe der Verfügungsklägerin selbst in der Antragsschrift erhebliche Bedeutung zu. Diese Angabe bindet das Gericht bei der Wertfestsetzung zwar nicht; sie ist aber nach der vom Senat in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Literatur vertretenen Auffassung in der Regel ein wesentlicher Hinweis darauf, welche objektive Bedeutung dem beanstandeten Verhalten für die im jeweiligen Fall vom Antragsteller/Kläger insbesondere befürchtete Beeinträchtigung seiner Marktposition zukommt (vgl. BGH KostRsp. ZPO § 3 Nr. 1012; OLG Frankfurt JurBüro 1974, 224; Melullis a.a.O. Rdnr. 843 m.w.N.; Schneider/Herget a.a.O., Rdnr. 2041). Eine ergänzende Orientierung an der subjektiven Bewertung ist nach Auffassung des Senats in der Regel auch deswegen sachgerecht, weil der Antragsteller/Kläger vielfach an seinen eigenen Angaben zum Wert des geltend gemachten Anspruchs nicht nur dann festgehalten wird, wenn er nach Unterliegen im Prozess eine Herabsetzung des auf seinen Angaben basierenden Streitwertes erreichen will, sondern auch in dem hier gegebenen Fall, dass nach Obsiegen in dem vom unterlegenen Gegner angestrengten Beschwerdeverfahren angeregt wird, den Streitwert heraufzusetzen.

Der Heraufsetzung der Streitwertes steht zwar wegen der gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG für das Beschwerdegericht gegebenen Möglichkeit, die erstinstanzliche Wertfestsetzung von Amts wegen zu ändern, nicht das allgemeine Verschlechterungsverbot entgegen, von der Möglichkeit der Heraufsetzung des Streitwerts von Amts wegen ist aber nach der Praxis des Senats zurückhaltend Gebrauch zu machen, weil der Antragsteller/Verfügungskläger, der sein Interesse zunächst in bestimmter Höhe beziffert hat, sich mit seinen Angaben aus naheliegend vordergründigen Motiven in Widerspruch setzt, wenn er nach Gewinn des Prozesses auf diese Weise versucht, eine höhere Wertfestsetzung zum Nachteil des unterlegenen Gegners zu erreichen.

In Übereinstimmung mit der vom Landgericht vertretenen Auffassung kann der Streitwert schließlich auch nicht gemäß § 12 Abs. 4 UWG auf einen Betrag unter 25.000 € herabgesetzt werden. Anlass dafür bestünde nur dann, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert wäre oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erschiene. Diese Voraussetzungen sind indes nicht gegeben. Die Sache ist nämlich nach Art und Umfang nicht einfach gelagert, wie sich schon daraus ergibt, dass das Landgericht aufgrund des Widerspruchs der Verfügungsbeklagten gegen die Beschlussverfügung nach mündlicher Verhandlung ein umfangreich begründetes Urteil erstellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungsbeklagte nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen durch die Verpflichtung zur Tragung der Prozesskosten nach einem Streitwert von 25.000 € übermäßig belastet würde, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich.

Die Gerichtsgebührenfreiheit und der Ausschluss der Erstattung außergerichtlicher Kosten im Verfahren über die Streitwertbeschwerde folgt aus § 68 Abs.3 GKG.

Ende der Entscheidung

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