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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: 26 U 28/98
Rechtsgebiete: BGB, HPflG


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 831
BGB § 844
BGB § 847
HPflG § 1
HPflG § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Die Kläger begehren von der Beklagten Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens nach dem Tod der Ehefrau bzw. Mutter.

Der Kläger zu 1) und seine Ehefrau befanden sich im Juni 1993 anläßlich ihrer Silberhochzeit auf einer Urlaubsreise in Deutschland. Am .....1993 fuhren sie mit dem Eilzug ... von O1 in Richtung O2. Zugführer des Eilzuges war der Zeuge Z1 Lokführer der Zeuge Z2. Wegen eines Lokschadens, der im Bahnhof O4 behoben wurde, hatte der Eilzug bereits Verspätung, als er in den Bahnhof O3 einfuhr. Die Eheleute A die in O3 aussteigen wollten, um dort Bekannte zu besuchen, saßen zu dieser Zeit in einem 1.-Klasse-Abteil des zu dieser Zeit aus zwei Loks und vier Waggons bestehenden Zuges. Der planmäßige Aufenthalt in O3 sollte eine Minute betragen.

Nachdem der Zug angehalten hatte, versuchte die Ehefrau des Klägers zu 1) zunächst vergeblich, die von ihrem Abteil aus nächstgelegene Waggontür zu öffnen. lnzwischen kam der Zeuge Z3 hinzu, der aber selbst bis O2 weiterfahren wollte, um den Eheleuten A beim Aussteigen zu helfen. Er ging daher zur nächsten Waggontür, öffnete diese und stieg aus. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Zug zu diesem Zeitpunkt bereits wieder abfahrbereit war.

Aus der geöffneten Waggontür stieg nach dem Zeugen Z3 zunächst der Kläger zu 1) aus, wobei der Zeuge Z3 auf dem Bahrsteig stehend das Gepäck der Eheleute A entgegennahm. Dann stieg auch die Ehefrau des Klägers zu 1) aus dem Zug aus. Dabei - der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig - kam sie zu Fall, weil sie durch die noch geöffnete Tür des bereits wieder angefahrenen Zuges umgestoßen wurde. Sie stürzte vom Bahnsteig auf die Gleise, wo sie von dem Zug überrollt wurde die dabei erlittenen Verletzungen waren so schwer, dass Frau A noch an der Unfallstelle verstarb.

Ein gegen den Zugführer Z1 eingeleitetes Strafverfahren (Az.: 4 Js-79496/93) wurde von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Limburg mit Verfügung vom 01.11.1995 gemäß § 153 Abs. 1 S.2 StPO eingestellt.

Die Kläger haben behauptet, die Tür des Waggons, in dem der Kläger und seine Ehefrau gesessen hatten, sei zum Unfallzeitpunkt defekt gewesen. Der Zugführer Z1 habe dies zuvor seiner Dienststelle gemeldet; auch der Bahnbedienstete B habe dies bestätigt. Vor der Abfahrt des Zuges seien weder die Präsenz des Zugführers am Bahnsteig noch ein akustisches oder visuelles Abfahrsignal wahrzunehmen gewesen. Der Vorgang des Aussteigens des Zeugen Z3 und der Eheleute A habe sich über ca. 20 Sekunden erstreckt. Als Frau A sich angeschickt habe, aus dem Zug auszusteigen, habe dieser noch gestanden. Erst als sie sich bereits auf dem Trittbrett befunden und den Bahnsteig habe betreten wollen, sei der Zug plötzlich und mit erheblicher Geschwindigkeit angefahren.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt. So sei sie verpflichtet gewesen, den Waggon mit der defekten Tür aus dem Verkehr zu ziehen oder jedenfalls dafür Sorge zu tragen, dass die defekte Tür nicht benutzt wird, gegebenenfalls durch einen entsprechenden Hinweis. Ferner sei es geboten gewesen, den Bahnsteig so zu gestalten, dass eine Person nicht durch eine körperbreite Lücke zwischen Bahnsteig und Waggon auf den Gleiskörper geraten könne.

Darüber hinaus hätte sich der Zugführer Z1 nach den für ihn maßgeblichen Dienstvorschriften bis unmittelbar vor der Abfahrt des Zuges auf dem Bahnsteig aufhalten müssen, um die Abfahrt des Zuges ausreichend kontrollieren zu können. Zumindest hätte er bei einem vorzeitigen Einsteigen den Außenbereich des Zuges durch einen Blick aus dem Fenster bis zur Abfahrt überwachen müssen. Der Lokführer sei ebenfalls verpflichtet gewesen, ich vor der Abfahrt des Zuges durch einen Blick aus dem Fenster zu vergewissern, dass sämtliche Türen geschlossen waren und keine Reisenden mehr aus- oder einzusteigen versuchten.

Der Kläger zu 1) hat von den Beklagten Ersatz der Kosten für die Überführung und Beerdigung seiner Ehefrau, Erstattung von Anwalts- und Krankenhauskosten, ferner der Kosten für seine eigene psychotherapeutische Behandlung sowie einiger weiterer Beträge, insgesamt 12.934,06 US $ verlangt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 17.06.1997 (Bl. 1 ff, 16 Bd. I d.A.) verwiesen. Weiterhin hat er wegen des schweren Schocks, den er beim Anblick des Geschehens erlitten habe, die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens 50.000- DM, begehrt. Schließlich hat er wegen entgangenen Unterhalts und des Verlustes seiner Ehefrau Schadensersatz in Form einer einmaligen Abfindung verlangt, wobei nach seiner Auffassung für deren Bemessung das Recht des Staates Georgia heranzuziehen sei. Insoweit hat er insgesamt die Zahlung eines Betrag von 1.950.881,78 US $ begehrt. Hilfsweise haben die Kläger Unterhaltsansprüche geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 17.06.1997 (Bl. 1 ff, 17 ff Bd. Id.A.) sowie auf die der Klageschrift beigefügten Berechnungen (BI, 28 ff Bd. I d.A.) Bezug genommen.

Die Kläger zu 2) bis 4) haben die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen des Schocks, den sie bei der Nachricht vom Tode ihrer Mutter erlitten hätten, verlangt, und zwar die Kläger zu 2) und 3) jeweils in Höhe von 10.000,- DM und der Kläger zu 4) in Höhe von 15.000,- DM.

Die Kläger haben beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 1. 1.950.881,78 US $ nebst 7,334 % Zinsen ab Klageerhebung sowie 7,5 % Zinsen aus 2.040.835,62 DM vom 03.02. 1997 bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu zahlen;

2. ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 50.000,- DM betragen sollte, zu zahlen;

3. weitere 12.934,06 US $ zu zahlen;

II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 10.000,- DM betragen sollte, zu zahlen;

III. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 10.000,- DM betragen sollte, zu zahlen;

IV. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 4) ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 15.000,- DM betragen sollte, zu zahlen.

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu I 1. haben die Kläger beantragt,

1. a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) eine monatliche Geldrente in Höhe von 2,365,54 US $ vom 01.07.1997 bis zum 31.12.1997, in Höhe von 2.737,65 US $ vom 01.01.1998 bis zum 31.12.1998, in Höhe von 3.088,01 US $ beginnend am 01.01.1999 zahlbar jeweils vierteljährlich im voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum 31.12.2009 zu zahlen;

b) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) die rückständige Geldrente vom 20.06.1993 bis zum 30.06.1997 in Höhe von 89.266,57 US $ nebst 7,5 % Zinsen seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) eine rückständige Geldrente vom 20.06.1993 bis zum 31.12.1996 in Höhe von 64.075,83 US $ nebst 7,5 % Zinsen seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals zu zahlen;

3.a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) eine monatliche Geldrente in Höhe von 1.993,91 US $ vom 01.07.1997 bis zum 31.12.1997, in Höhe von 2.28013 US $ vom 01.01.1998 bis zum 31.12.1998, in Höhe von 2.548,31 US $ beginnend am 01.01.1999 zahlbar jeweils vierteljährlich im voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum 31.12.2001 zu zahlen;

b) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) die rückständige Geldrente vm 20.06.1993 bis zum 30.06.1997 in Höhe von 76.039,27 US $ nebst 7,5 % Zinsen seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals zu zahlen;

c) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 3) jeden weiteren über die Anträge zu Ziffer 3. a) und b) hinausgehenden Unterhaltsschaden aus dem Unfall vom 19.06.1993 zu ersetzen;

4. a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 4) eine monatliche Geldrente in Höhe von 1.993,91 US $ vom 01.07.1997 bis zum 31.12.1997, in Höhe von 2.280,13 US $ beginnend am 01.01.1998 zahlbar jeweils vierteljährlich im voraus zum 01.01., 01.04. 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum 30.09.1998 zu zahlen;

b) die Beklagte' zu verurteilen, an den Kläger zu 4) die rückständige Geldrente vom 20.06.1993 bis zum 30.06.1997 in Höhe von 76.039,27 US $ nebst 7,5 % Zinsen seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals zu zahlen;

c) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 4) jeden weiteren über die Anträge zu Ziffer 4. a) und b) hinausgehenden Unterhaltsschaden aus dem Unfall vom 19.06.1993 zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, nach der Einfahrt des Zuges in den Bahnhof von O3 sei der Zugführer Z1 aus dem dritten der vier Waggons ausgestiegen und habe das Ein- und Aussteigen von insgesamt ca. 20 Fahrgästen überwacht, wobei er sich etwa in der Mitte des dritten Waggons aufgehalten habe. Dann sei er zur ersten Tür des letzten Waggons gegangen, wo er einer älteren Dame mit Gepäck beim Aussteigen behilflich gewesen sei. Nachdem sich der Zugführer vergewissert habe, dass sich keine weiteren Fahrgäste angeschickt hätten, ein- oder auszusteigen, habe er am Schaffner-Tastschalter an der ersten Tür des letzten Waggons die automatische Türschließeinrichtung betätigt. Anschließend habe er sich durch einen Blick entlang des Zuges in Richtung Lokomotive vergewissert, dass alle Türen geschlossen gewesen seien. Entsprechend den Fahrdienstvorschriften habe er einen lauten Warnpfiff ertönen lassen, dem Lokführer das optische Fahrsignal Zp9 (grüne Kelle) gegeben und sei in den Zug eingestiegen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Eheleute A noch im Zug befunden. Das akustische Abfahrtsignal aus der Pfeife des Zugführers, ein etwa eine halbe bis eine Sekunde dauernder Pfiff, sei auch im Innern des Zuges deutlich wahrnehmbar gewesen. Der Lokführer Z2 habe unterdessen bei Erhalt des Abfahrtsignals gesehen, dass alle Zugtüren - bis auf die des Zugführers - geschlossen gewesen seien. Darauf hin sei er an seinen Platz gegangen und habe den Zug in Fahrt gesetzt. Zwischen dem Einsteigen des Zugführers und der Abfahrt des Zuges seien nur wenige Sekunden, keinesfalls aber mindestens 20 Sekunden vergangen. Nachdem der Zugführer in den Zug eingestiegen sei, habe er erneut die automatische Türschließeinrichtung betätigt und mit der Kontrolle der Fahrausweise im letzten Waggon begonnen. Die Beklagte hat weiterhin behauptet, der Zug sei bereits angefahren, als der Kläger zu 1) aus dem Waggon ausgestiegen sei. Als seine Ehefrau sich angeschickt habe, den Zug zu verlassen, habe er sich schon einige Sekunden in Fahrt befunden.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sowohl der Lok- als auch der Zugführer hätten die ihnen nach der Dienstvorschrift obliegenden Pflichten ordnungsgemäß befolgt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um ein sicheres Ein- und Aussteigen der Fahrgäste zu gewährleisten. Die Eheleute A hätten sich fehlerhaft verhalten, als sie nach Ertönen des Abfahrtsignals noch den Versuch unternommen hätten, den Zug zu verlassen. Dabei habe die Ehefrau des Klägers zu 1) in besonderem Maße geben die zu beachtende Sorgfalt verstoßen, indem sie versucht habe, aus dem bereits fahrenden Zug auszusteigen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 17.06.1997 (81. 11 ff Bd. I d.A.), 16.12.1997 (Bl. 294 ff Bd. II dA.), 19.10.1998 (Bl. 398 ff Bd. II d.A.) und 23.10.1998 (Bl. 423 ff Bd. II d.A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 23.10.1997 (81. 237 ff Bd. II d.A.), 2101.1998 (81. 308 ff Bd. II d.A.) und vom 14.10.1998 (81. 382 ff Bd. 11 d.A.), jeweils nebst Anlagen Bezug, genommen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme zum Unfallhergang durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z3, Z4, Z5, Z2 und Z6- wegen des Inhalts der Aussagen wird auf die Sitzungsprotokolle vom 06.05.1998 (Bl. 349 ff Bd. II d.A.) und 23.09.1998 (Bl. 380 ff Bd. II d.A.) verwiesen - und Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Limburg (4 J5 7949.6/9 3) die Klage abgewiesen. Nach der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass der Zug angefahren sei, ohne abfahrbereit gewesen zu sein, insbesondere ohne dass Achtungspfiff und Abfahrauftrag erteilt worden seien. Die Zeugen Z1, Z5, Z2 und Z6 hätten bestätigt, dass die Vorgaben in § 23 (5) und (6) der Fahrdienstvorschriften (Feststellung der Abfahrbereitschaft, Achtungspfiff und Abfahrauftrag) eingehalten worden seien. Dem stünden die Aussagen der Zeugen Z3, Z4 und Z6 nicht entgegen, da sie sich lediglich nicht an einen Pfiff hätten erinnern können, so dass sie ihn möglicherweise nur nicht wahrgenommen hätten. Allerdings hat das Landgericht eine Pflichtverletzung des Zugführers Z1 insoweit bejaht, als dieser die Aufsicht am Zug entgegen § 7 (8) der Dienstvorschrift nicht vollständig wahrgenommen habe. Nach dem Einstieg habe er sich nämlich nicht noch durch einen Blick aus dem Fenster vergewissert, dass bis zur tatsächlichen Abfahrt niemand mehr ein- oder auszusteigen versucht. Gleichwohl scheide eine Haftung der Beklagten wegen eines weit überwiegenden Mitverschuldens der Ehefrau des Klägers zu 1) aus. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass sie versucht habe, aus dem Zug auszusteigen, als dieser sich bereits in Bewegung gesetzt hatte. Die Zeugen Z6 und Z4 hätten dies glaubhaft bestätigt. Auch der Zeuge Z3 habe bekundet, dass der Zug schon gefahren sei, als ihm die Ehefrau des Klägers zu 1) vom Trittbrett entgegengekommen sei. Nach der Aussage des Zeugen Z6 sei sogar davon auszugehen, dass sich der Zug bereits in Bewegung befunden habe, als der Kläger zu 1) ausgestiegen sei. Damit habe die Ehefrau des Klägers zu 1) in so erheblicher Weise gegen die ihr obliegenden eigenen Sorgfaltspflichten verstoßen, dass eine Mithaftung der Beklagten nicht in Betracht komme, zumal das Verschulden des Zugführers Z1 gering zu bewerten sei und weitere gefahrerhöhende Umstände zu ihren Lasten nicht zu berücksichtigen seien. Der Umstand, dass die Zugtüren erst bei einer bestimmten Geschwindigkeit automatisch verschlossen würden, sei nicht vorwerfbar, wenn die Beklagte wie hier durch andere organisatorische. Maßnahmen eine ausreichende Sicherheit beim Ein- und Aussteigen gewährleiste. Ebenfalls begründe der Abstand zwischen Bahnsteig und Zugwaggons keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; maßgeblich sei allein, ob aufgrund der baulichen Gegebenheiten ein gefahrloses Aussteigen über die Waggontreppe möglich sei. Dies sei hier aber der Fall gewesen. Schließlich könne es dahingestellt bleiben, ob die Tür des Waggons, in dem sich die Eheleute A befunden hätten, defekt gewesen sei. Eine mögliche Pflicht der Beklagten, Waggons mit defekten Türen nicht einzusetzen, habe nicht die Zweckrichtung, Reisende davor zu schützen, andere Türen benutzen zu müssen.

Gegen dieses am 03.11.1998 zugestellte Urteil haben die Kläger am 01.12.1998 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 04.02.1999 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Die Kläger wenden sich gegen die Annahme des Landgerichts, das Mitverschulden der getöteten Ehefrau sei so schwerwiegend, dass daneben die Haftung der Beklagten nach dem Haftpflichtgesetz zurücktreten könne. Das Landgericht habe insbesondere gefahrerhöhende Umstände zu Lasten der Beklagten nicht berücksichtigt bzw. die insoweit erhobenen Beweise unzureichend gewürdigt und auch zu Unrecht ein Mitverschulden der getöteten Ehefrau bejaht.

Nach der Beweisaufnahme stehe jedenfalls fest, dass der Zeuge Z1 seine Aufsichtspflichten verletzt habe, in dem er den Zug nicht bis zur tatsächlichen Abfahrt, beobachtet habe. Demgegenüber sei nach den sich widersprechenden Zeugenaussagen nicht nachgewiesen, dass der Zeuge Z1 den Warnpfiff habe ertönen lassen. Auch sei die Annahme, der Zug sei "nicht ungewöhnlich lange Zeit" nach dem Einstieg des Zugführers angefahren, nicht zutreffend; der unstreitige Geschehensablauf spreche dagegen. Da sich der gesamte Vorfall nach dem Einsteigen des Zugführers ereignet haben müsse .- bis zu diesem Zeitpunkt habe sich nach dessen Angaben niemand auf dem Bahnsteig befunden und seien die Türen geschlossen gewesen - könne das nicht nur wenige Sekunden gedauert haben. Zudem habe das Landgericht die Aussage des Lokführers Z2 nicht ausreichend gewürdigt. Wenn er bis zur Abfahrt aus dem Zug geschaut hätte, hätte er das Aussteigen von Personen sehen müssen, da der Zeuge Z3 und der Kläger zu 1) vor der Abfahrt ausgestiegen seien. Ferner sei in der Entscheidung nicht berücksichtigt worden, dass eine der Türen in den Waggons 2 und 3 defekt gewesen sein müsse, entweder die im Waggon 3, da sie sich nicht habe öffnen lassen, oder die in Waggon 2 hinsichtlich des automatischen Schließmechanismus. Wenn der Zeuge Z1, wie von ihm angegeben, eine Verriegelung der Türen veranlasst habe, müsse offensichtlich ein Defekt vorgelegen haben, da sich eine der Türen habe öffnen lassen. Jedenfalls sei der Beklagten in diesem Zusammenhang vorzuwerfen, Waggons eingesetzt zu haben, die nicht dem Stand der Technik entsprochen hätten; schon damals habe es Waggons mit Türverrieglungsmechanismen gegeben, die nach der Aktivierung sofort und zuverlässig gewirkt hätten. Schließlich habe die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten auch insoweit verletzt, als der Abstand zwischen Bahnsteig und Zug zu groß bemessen sei.

Könne man somit einerseits die Betriebsgefahr erhöhende Umstände feststellen, sei andererseits ein Mitverschulden der Ehefrau des Klägers zu 1) gerade nicht bewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass sie aus dem bereits fahrenden Zug ausgestiegen sei. Die Aussage des Zeugen sei widersprüchlich und nicht glaubhaft und aus der Aussage des Zeugen Z3. lasse sich ein Mitverschulden ebenfalls nicht ableiten. Die Ehefrau des Klägers zu 1) habe sich zumindest schon auf der untersten Stufe des Trittbrettes befunden und sei dort vom Anfahren überrascht worden. Ein Wiedereinsteigen sei in dieser Situation ebenso gefährlich gewesen.

Letztlich sei auch die vorgenommene Bewertung der Mithaftungsanteile unzutreffend. Dem grob-fahrlässigen Verhalten des Lok- und des Zugführers bei der Überwachung der Abfahrt - die Abgabe eines Warnpfiffes sei ebenfalls nicht erwiesen - und der der Beklagten vorzuwerfenden Verletzung von Verkehrssicherungspflichten stehe ein geringfügiges Verschulden der Ehefrau des Klägers zu 1) gegenüber, welches im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge allenfalls mit 25 % in Ansatz zu bringen sei.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beklagte neben den geltend gemachten Beerdigungskosten auch eine Entschädigung für den Verlust der Ehefrau und Mutter und die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes schulde. Die Frage der zu zahlenden Entschädigung richte sich gemäß Art. 38 EGBGB a.F., von dessen Fortgeltung analog Art. 220 EGBGB auszugehen sei, nach dem Recht des Herkunftslandes des Verletzten, d.h. nach dem Recht des Staates Georgia. Nach den dort maßgeblichen Vorschriften habe der überlebende Ehegatte im Fall eines tödlichen Unfalls aber keinen Unterhaltsanspruch gegen den Schädiger, vielmehr schulde dieser den Angehörigen Schadensersatz in Form einer einmaligen Entschädigung. Diese sei so zu bemessen, dass sie den gesamten "Wert des Lebens" des Verstorbenen erfasse. Dieser Wert setze sich aus zwei Komponenten zusammen: Zum einen gehe es um den Ausgleich des reinen wirtschaftlichen Verlustes dergestalt, kein weiteres Einkommen erzielen zu können, und zum anderen um den Ausgleich des immateriellen Wertes, insbesondere des Wertes der Mithilfe im Haushalt und sonstiger Fähigkeiten. Zur Höhe des entgangenen Einkommens stützen sich die Kläger auf eine eidesstattliche Versicherung des früheren Arbeitgebers der Verstorbenen, des Zeugen Z7 für den diese in den Jahren 1987 bis zu ihrem Tod als lmmobilienmaklerin tätig war. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die beglaubigte Übersetzung dieser Erklärung (Bl. 780 ff, Bd. IV d.A,) Bezug genommen. Auf dieser Grundlage errechnen sich die Kläger allein als wirtschaftlichen Wert des Lebens von Frau A einen Betrag von 1 424299 US $. Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 15.12.1999 (Bl. 604 ff Bd. III d.A.) Bezug genommen.

Bezüglich der Entwicklung der Einkommensverhältnisse behaupten die Kläger nach der Vernehmung des Zeugen Z7 ergänzend, die Ehefrau des Klägers zu 1) hätte im Jahre 1993 weitere 19 lmmobiliengeschäfte angebahnt, die wegen ihres Todes von einer anderen Maklerin (C) und dem Zeugen Z7 übernommen und abgeschlossen worden seien, und aus denen sie Provisionen in Höhe von 40.000;- US $ erlangt hätte. Ferner sei ein Teil der Umsätze, die auf die ersten fünf Monate des Jahres 1993 zurückzuführen seien, erst nach dem Tod von Frau A ausgezahlt und deshalb nicht mehr dem Einkommen der Verstorbenen zugerechnet worden. Damit erkläre sich der Umstand, dass in der Steuererklärung für das Jahr 1993 für die ersten fünf Monate lediglich ein Gewinn von 2.602 US $ ausgewiesen sei. Darüber hinaus könne nach Auffassung der Kläger zur Schätzung der Einkommensentwicklung bei der Verstorbenen auch auf die Entwicklung ihrer Kollegin C abgestellt werden. Diese habe etwa zeitgleich mit der Verstorbenen ihre Tätigkeit begonnen und sei für dieselbe Gesellschaft tätig gewesen. Sie habe dieselben Fortbildungskurse besucht und ab 1993 wie die Verstorbene unter dem 100 %-Konzept gearbeitet, d.h. die Provision aus den vermittelten Geschäften in vollem Umfang erhalten, dafür aber eine monatliche Kostenpauschale an den Arbeitgeber gezahlt. Zu Lebzeiten habe die Verstorbene die Einkünfte von Frau C noch übertroffen. Wegen der Einzelheiten der von Frau C erzielten Einkünfte für die Jahre 1988 bis 2003 wird auf die mit Schriftsatz vom 22.09.2003 überreichte Aufstellung (Bl. 991 - 993 Bd. V d. A.) Bezug genommen. Schließlich spreche auch die allgemeine Einkommensentwicklung der Immobilienmakler in Georgia für die Richtigkeit der hier prognostizierten Einkommensverhältnisse. So habe etwa im Jahre 2002 eine lmmobilie in Georgia durchschnittlich 179.345.- US $ gekostet. Gehe man von einer Provision von 6 % aus, ergebe sich bei unterstellten fünf Verkäufen abzüglich Kosten ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 53.803,50 US $. Die Schätzung des Zeugen Z7 liege noch weit unter dieser Berechnung.

Zur Begründung des geltend gemachten Schmerzensgeldes haben die Kläger auf folgende, unstreitig gebliebene Umstände hingewiesen:

Der Kläger zu 1) habe angesichts des Unfalls und des Todes seiner Frau) den er aus einer Entfernung von wenigen Metern habe mit ansehen müssen, einen schweren Schock erlitten, der eine erhebliche seelische Belastung zur Folge gehabt habe. Er habe wegen emotionaler Probleme seinen Arbeitsplatz verloren und in einer untergeordneten Position arbeiten müssen. Er sei in der Folgezeit auch alkoholabhängig geworden. Die Kläger zu 2) - 4) hätten bei der Nachricht vom Tod ihrer Mutter in einem fremden Land ebenfalls einen schweren Schock erlitten. Der Schmerz über den Verlust sei besonders ausgeprägt gewesen) da ihre Mutter erst kurz vor ihrem Tod angefangen habe zu arbeiten; zuvor habe sie als Hausfrau und Mutter ihren Kindern als Bezugsperson zur Verfügung gestanden. Vor allem der Kläger zu 4) habe besonders unter dem plötzlichen Tod gelitten; er habe im September 1993 einen Nervenzusammenbruch erlitten, der eine kurze stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich gemacht habe. Die Kläger hätten nach dem Tode der Ehefrau und Mutter. zudem gemeinsam regelmäßig an familienpsychologischen Betreuungsmaßnahmen teilgenommen, um den Tod der Ehefrau und Mutter zu bewältigen, Der Kläger zu 4) sei in der Folgezeit drogen- und alkoholabhängig geworden und habe bis 1998 an entsprechenden Therapiemaßnahmen teilgenommen. Er habe bis heute schwerwiegende psychologische Probleme.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 28.10.1998 verkündeten landgerichtlichen Urteils

I. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1)

1. 1.463.161,34 US $ nebst 7,334 % Zinsen ab Klageerhebung sowie 7,5 % Zinsen aus 2.040.835,62 DM vom 03.02.1997 bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu zahlen;

2. ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 50.000,- DM betragen sollte, zu zahlen;

3. weitere 12.934,06 US $ zuzahlen;

II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 10.000,- DM betragen sollte, zu zahlen;

III. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 10.000,- DM betragen sollte, zu zahlen;

IV. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 4) ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 15.000,- DM betragen sollte, zu zahlen.

Den hilfsweise zum Klageantrag I 1. geltend gemachten Unterhaltsanspruch haben die Kläger mit Schriftsatz vom 22.09.2003 neu berechnet. Diesbezüglich wird auf die dem Schriftsatz beigefügten Unterlagen (Bl. 994 ff Bd. V d.A. verwiesen). Insoweit beantragen die Kläger nunmehr

1. a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) eine monatliche Geldrente in Höhe von 3.088,01 US $ beginnend am 01.10.2003 zahlbar jeweils vierteljährlich im voraus zum 01.01., 01,04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum 31.12.2009 zu zahlen;

b) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) die rückständige Geldrente vom 20.06.1993 bis zum 30.09.2001 in Höhe von 343.493,41 US $ nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus 4.131,66 US $ seit dem jeweils zweiten Tag des 3. und 4. Quartals des Jahres 1993,

aus 4.496,04 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 1994,

aus 4.860,39 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 1995,

aus 5.280,27 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 1996,

aus 7.096,62 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 1997,

aus 8.212,95 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 1998,

aus 9.264,03 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 1999,

aus 9.937,11 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 2000,

aus 12.603,69 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 2001 bis einschließlich des dritten Quartals des Jahres 2003 zu zahlen;

2. a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) eine rückständige Geldrente vom 0.06.1993 in Höhe von 64.087,92 US $ nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus 3.967,68 US $ seit dem jeweils zweiten Tag des 3. und 4. Quartals des Jahres 1993,

aus 4.303,20 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 1994,

aus 4.638,69,04 US, $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 1995,

aus 5.093,25 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 1996 zu zahlen;

b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) jeden weiteren über den Antrag zu 2. a) hinausgehenden Unterhalts- schaden zu ersetzen;

3. a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) eine rückständige Geldrente in Höhe von 176.630,52 US $ nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus 3.967,68 US $ seit dem jeweils zweiten Tag des 3. und 4. Quartals des Jahres 1993,

aus 4.303,20 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 1994,

aus 4.638,69 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 1995,

aus 5.093,25 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 1 996,

aus 5.981,73 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 1997,

aus 6.840,39 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eine jeden Quartals des Jahres 1998,

aus 7.644,93 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 1999,

aus 7.671,60 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 2000 zu zahlen;

b) festzustellen dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 3) jeden weiteren über den Antrag zu Ziffer 3. a) hinausgehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen;

4. a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 4) eine rückständige Geldrente in Höhe von 276.596,10 US $ nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus 3.967,68 US $ seit dem jeweils zweiten Tag des 3. und 4. Quartals des Jahres 1993,

aus 4.303,20 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 1994,

aus 4.638,69 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 1995,

aus 5.093,25 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 1996,

aus 5.981,73 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 1997,

aus 6.840,39 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 1998,

aus 7.644,93 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 1999,

aus 7.671,60 US $ seit dem jeweils zweiten Ta eines jeden Quartals des Jahres 2000 sowie

aus 9.087,78 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals der Jahre 2001 bis einschließlich des dritten Quartals 2003 zu zahlen;

b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 4) jeden weiteren über den Antrag zu Ziffer 4. a) hinausgehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Haftung dem Grunde nach verteidigt sie die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sich die Pflichtverletzung des Zeugen Z1 den Zug nicht bis zur tatsächlichen Abfahrt beobachtet zu haben, für den Unfall nicht ausgewirkt habe, da die Eheleute A bei bereits fahrendem Zug ausgestiegen seien. Zudem habe der Lokführer den Zug bis zur Abfahrt beobachtet. Nach der Beweisaufnahme müsse man davon ausgehen, dass ein Warnpfiff erfolgt sei. Keiner der Zeugen habe gegenteiliges bekundet, den Zeugen Z3, Z4 und Z6 sei ein Pfiff lediglich nicht mehr erinnerlich gewesen.

Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung sei der Beklagten ebenfalls nicht vorzuwerfen. Der Waggon, aus dem die A, ausgestiegen seien, habe ohnehin nicht über eine automatische Türschließeinrichtung verfügt; im Übrigen lasse sich auch eine solche Tür mit entsprechender Kraftentfaltung öffnen. Darüber hinaus bestünde auch keine Verpflichtung, sämtliche Waggons zum gleichen Zeitpunkt auf dem neuesten technischen Stand vorzuhalten. Dies könne nur gefordert werden, wenn mit der Nutzung eines bestimmten Waggontyps erkennbare Gefahren einhergingen. Dies sei hier aber nicht der Fall. Der Umstand, dass zwischen dem Bahnsteig und dem Waggon ein Abstand von 60 cm bestanden habe, sei ebenfalls nicht gefahrerhöhend zu bewerten, da über die Waggontreppe und durch die in den Dienstvorschriften angeordneten Überwachungsmaßnahmen vor der Abfahrt ein sicheres Aussteigen aus dem Zug gewährleistet sei.

Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes für den Verlust des Lebens der Frau A vertritt die Beklagte die Auffassung, dass eine solche Berechnung nach dem anzuwendenden deutschen Recht nicht zulässig sei. Nach amerikanischem Recht sei allein die für einen Ersatzanspruch nach § 844 BGB maßgebende Frage zu beurteilen, ob die Getötete den Klägern zu Lebzeiten unterhaltsverpflichtet gewesen sei. Wenn eine solche Verpflichtung nicht bestanden habe, sei für die Berechnung deutsches Recht anwendbar. Zu den einzelnen Schadenspositionen trägt die Beklagte wie folgt vor:

Das Vorbringen der Kläger rechtfertige nicht die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes, da die hohen Anspruchsvoraussetzungen für eine solche Entschädigung im Falle der Tötung eines nahen Angehörigen nicht erfüllt seien. Im Rahmen der geltend gemachten Beerdigungskosten seien Anwaltskosten, Krankenhauskosten, Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung, Kosten für die Übersetzung von Vernehmungsprotokollen und Telefonkosten nicht erstattungsfähig. Ein Zusammenhang mit dem Unfall sei insoweit auch nicht dargetan worden.

Bezüglich des mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Unterhaltsschadens wendet die Beklagte ein, dass schon das Einkommen der Ehefrau als Grundlage alle Berechnungen nicht hinreichend dargelegt worden sei. Die der Berechnung zugrunde gelegten Beträge, insbesondere die Angaben des früheren Arbeitgebers entbehrten jeglicher objektiven Grundlage. Aus der Steuererklärung für das Jahr 1993 gehe lediglich hervor, dass die Ehefrau des Klägers zu 1) in den ersten fünf Monaten des Jahres 1993 einen Gewinn von 2.602- US $ erzielt habe; auf das Jahr gerechnet ergebe das einen Betrag von 6.244,80 US $. Ferner seien bei der Berechnung weder die Beträge berücksichtigt, die die Getötete für ihre eigene Lebensführung benötigt habe, noch dass bei einem so hohen Einkommen ein Teil für die Vermögensbildung verwendet werde. Wegen der weiteren diesbezüglichen Einwände wird auf den Schriftsatz vom 15.08.2001 (Bl. 739 ff Bd. lV d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, dass auch die Einkommensverhältnisse einer Kollegin der Getöteten keine Rückschlüsse auf deren Einkommensentwicklung zuließen. Ausweislich der vorlegten Bestätigung habe Frau C schon in den Jahren 1989 bis 1993 das vier- bis zehnfache des Einkommens der Getöteten gehabt. Diese vöIlig unterschiedliche Entwicklung biete deshalb keine Grundlage für eine Schadensschätzung.

Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens sei die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Unterhaltsschadens nicht hinreichend dargetan.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 22.01.1999 (Bl. 492 ff Bd. III d.A.), 15.12.1999 (Bl. 604 ff Bd. III d.A.), 22.03.2000 (Bl. 681 ff Bd. III d.A.), 16.08.2001 (Bl. 734 ff Bd. IV d.A.), 30.04.2003 (Bl. 922 ff Bd. V d.A.), 22.09.2003 (BI. 974 ff Bd. V d.A,)., 10.02.2004 (Bl. 1088 ff Bd. VI d.A.) und 11.02.2004 (Bl. 1063 ff Bd. VI d.A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 09.04.1999 (Bl. 535 ff Bd. 111 d.A.), 22,02.2000 (Bl. 651 ff Bd. III d.A.), 11.07.2001 (Bl. 723 ff Bd. IV d.A.), 15.08,2001 (Bl. 739 ff Bd. IV d.A.), 09.05.2003 (Bl. 926 ff Bd. V d.A.), 21.10.2003 (Bl. 1032 ff Bd. V d.A.) und 05.02.2004 (Bl. 1038 ff Bd. V d.A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.

Das Gericht hat zur Frage, ob den Klägern gegenüber der Getöteten zu deren Lebzeiten nach dem Recht des Staates Georgia! USA Unterhaltsansprüche zustanden, die ihnen durch deren Tod entgangen sind, Beweis erhoben durch Einholung eines Rechtsgutachtens des ...-lnstitutes. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 07.06.2001 (Bl. 716 ff Bd. IV d.A.) verwiesen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben zur Höhe der Einkommensentwicklung der Getöteten durch Vernehmung des Zeugen Z7 im Wege der Rechtshilfe. Zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme wird auf die Übersetzung des Vernehmungsprotokolls vom 14.11.2002 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 516, 518 Abs. 1, 2 ZPO a.F. form- und fristgerecht eingelegte und darüber hinaus gemäß § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. innerhalb der verlängerten Begründungsfrist rechtzeitig begründete Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Kläger haben gegenüber der Beklagten als Bahnbetriebsunternehmerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des ihnen durch den Tod der Ehefrau und Mütter entstandenen materiellen und immateriellen Schadens gemäß § 1, 5 HPfIG, 823, 831,844, 847 BGB a.F.

Nach den Vorschriften des HPfIG haftet der Betriebsunternehmer, wenn beim Betrieb einer Eisenbahn ein Mensch getötet oder verletzt wird. Die Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) bis 4) geriet beim Aussteigen aus einem Zug auf die Gleise und wurde dort von dem Zug überrollt. Für diesen in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb stehenden Unfall muss die Beklagte als Betreiberin einstehen.

Die grundsätzlich verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten ist weder gemäß § 1 Abs. 2 HPfIG ausgeschlossen, da der Unfall nicht auf höherer Gewalt beruht, sondern sich vielmehr die typische haftungsbegründende Gefahr, die mit dem Betrieb einer Schienenbahn verbunden ist, realisiert hat, noch ist gemäß § 4 HPfIG, 254 BGB ein so überwiegendes Mitverschulden der Getöteten anzunehmen, dass daneben die Betriebsgefahr des Zuges zurücktreten könnte.

Zu Lasten der Beklagten geht nämlich nicht nur die von ihr zu vertretende Betriebsgefahr des Zuges. Diese ist vielmehr durch das schuldhafte Verhalten des Zugpersonals erheblich erhöht, weil die Abfahrt des Zuges nicht ordnungsgemäß beaufsichtigt worden ist. Gemäß § 47 Abs. 5 der Fahrdienstvorschrift der Beklagten (DSS 408) muss das Zugpersonal die Vorgänge am Zug beobachten. " Wenn es erkennt, dass die Voraussetzungen für die Abfährt nicht erfüllt sind, ist sie zu verhindern." Zu Recht wird in dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten des D vom 26.09.1994 darauf hingewiesen, dass es gängige Praxis ist, dass der Zugführer bis zum Augenblick des Anfahrens und damit der tatsächlichen Bewegung dös Zuges diesen beobachtet und dann durch die noch geöffnete Tür in den Zug einsteigt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Zugführer Z1 den Zug nicht von außen beobachtet hat, bis dieser sich tatsächlich in Bewegung setzte. Entgegen der von der Beklagten auch in der Berufungsinstanz vertretenen Ansicht kann eine den Vorschriften entsprechende Beobachtung des Zuges nicht auf die Aussage des Lokführers Z2 gestützt werden. Dieser hat im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ausgesagt, er habe aus dem Fenster seiner Lok gesehen, bis der Zug angefahren sei und erst dann den Kopf aus dem Fenster genommen. Entgegen den Angriffen der Kläger in der Berufungsschrift hat das Landgericht diese Darstellung des Zeugen Z2 nicht falsch gewürdigt. Das Landgericht ist nämlich in seiner Beweiswürdigung auf diesen Teil der Aussage des Zeugen Z2 nicht eingegangen, sondern hat die Auffassung vertreten, der Zeuge Z1 habe den Zug von der Abfertigung bis zur tatsächlichen Abfahrt beaufsichtigen und sich vergewissern müssen, dass bis zur Anfahrt des Zuges niemand mehr ein- oder auszusteigen versuchte. Die Kammer hat aber das Verschulden des Zugführers Z1 deshalb als gering angesehen, weil die Gefahr, dass Reisende trotz der bereits geschlossenen Zugtüren die Abfertigung des Zuges und seine Abfahrbereitschaft verkennen könnten, nur in bestimmten, hier nicht gegebenen Fällen vorliege. Es habe sich um eine ganz normale Abfahrt gehandelt und zwischen Abfertigung des Zuges und der Abgabe des Achtungspfiffes und der Abfahrt sei keine längere Zeit vergangen. Das Landgericht hat damit der Aussage des Zeugen Z2 er habe als Lokführer den Zug bis zur tatsächlichen Abfahrt beobachtet, offensichtlich keinen Glauben geschenkt, diese Aussage jedenfalls nicht zugunsten der Beklagten verwertet. Dies ist nach Auffassung des Senates zu Recht nicht geschehen, weil die Darstellung des Zeugen Z2 nicht zutreffen kann. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen ist nämlich davon auszugehen, dass jedenfalls der Zeuge Z3 zu einem Zeitpunkt ausgestiegen ist, als sich der Zug noch nicht in Bewegung gesetzt hatte. Dies folgt aus der Aussage dieses Zeugen, der dem Kläger zu 1) und dessen Ehefrau behilflich war. Seine Angaben werden auch durch die Aussage des völlig unbeteiligten Zeugen Z4 bestätigt. Es mag sein, dass der Zeuge Z3 im letzten Augenblick vor der Abfahrt ausgestiegen ist, in Bewegung hat sich der Zug zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht befunden. Diese Schlussfolgerung steht auch in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen Z2 in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Diese erheblich zeitnäher erfolgte Darstellung des Zeugen geht dahin, er habe gesehen, dass der Zugführer in den Wagen eingestiegen sei. Danach habe er sich auf seinen Platz gesetzt und sich auf den Fahrweg konzentriert. Von einer Beobachtung des Zuges bis zur tatsächlichen Abfahrt ist in dieser Schilderung keine Rede. Dass er sich dann fünf Jahre später an mehr Details erinnern können will, erscheint nicht nachvollziehbar, so dass seiner Aussage für die streitige Beweisfrage keine Bedeutung zukommt.

Der sich auf die Ausführungen im Gutachten des D vom 26.09.1994 stützende Einwand der Beklagten, der Unfall hätte wahrscheinlich weder durch einen Warnruf noch durch rechtzeitige Betätigung der Notbremse verhindert werden können, wenn der Zugführer Z1 seiner Beobachtungspflicht nachgekommen wäre, ist für die Frage der Erhöhung der Betriebsgefahr nicht relevant. Insoweit kommt es nicht auf den Nachweis der Kausalität einer Pflichtverletzung an, sondern auf die tatsächliche Gefahrerhöhung durch die Verletzung einer Pflicht, die zur Verhinderung gerade eines solchen Unfalls dient, zu dem es hier gekommen ist.

Darüber hinaus war die Betriebsgefahr im vorliegenden Fall auch deshalb erhöht, weil der Zug unstreitig aufgrund eines vorangegangenen Lokschadens eine erhebliche Verspätung hatte. Dies führt nicht nur dazu, dass die Verspätung durch zügige Fahrt und Weiterfahrt auf Bahnhöfen aufgeholt werden muss, sondern bedingt unter anderem auch, dass den Reisenden die jeweilige Ankunftszeit auf ihren Bestimmungsbahnhöfen aus dem Fahrplan nicht bekannt sein kann und es deshalb zu Problemen bei der rechtzeitigen Vorbereitung des Aussteigens kommen kann (vgl. BGH, VersR 1955, 749). In einer solchen Situation unterliegt auch die grundsätzliche Verpflichtung des Reisenden, rechtzeitig seine Vorbereitungen zu treffen, um schnellstmöglich aussteigen zu können, einer anderen Bewertung, d.h. es kann hier dem Reisenden nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich möglicherweise zu spät auf das Aussteigen vorbereitet und damit eine ihn gefährdende Situation mit herbeigeführt zu haben.

Schließlich ergibt sich nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand ein weiterer gefahrerhöhender Umstand daraus, dass die Tür, aus der der Ausstieg erfolgte, defekt bzw. zumindest der Schließmechanismus nicht aktiviert war. Nach Angaben der Beklagten gab es für alle Türen eine Verriegelungseinrichtung, die ein Öffnen bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 5-10 km/h unmöglich machte. Auf diese Schließeinrichtung kommt es aber nicht an, weil der Zug bis zum Öffnen der Tür durch den Zeugen Z3 diese Geschwindigkeit noch nicht erreicht hatte. Der Zug war aber mit einem weiteren Schließsystem ausgestattet, durch das die Türen des ersten, zweiten und vierten Waggons vor der Abfahrt durch Betätigung einer Schließanlage durch den Zugführer geschlossen werden konnten. Da der Kläger und seine Ehefrau in einem Abteil der 1. Klasse saßen, müssen sie in dem dritten Waggon gesessen haben, wie sich aus der vorgelegten Wagenliste ergibt; das ist zwischen den Parteien im Laufe des Verfahrens auch unstreitig geworden. Dieser Waggon enthielt eine solche Schließeinrichtung nicht, so dass die Tür an sich vor der Abfahrt hätte aufgehen müssen, Durch den Zeugen Z3 konnte aber eine Tür in einem anderen, dem zweiten Waggon, geöffnet werden, die durch Betätigung einer Schließanlage durch den Zugführer bereits vor der Abfahrt des Zuges zu verriegeln war. Der Grund dafür, dass der Zeuge Z3 die Tür eines BN-Waggons öffnen konnte, kann nur darin liegen, dass entweder der Zugführer Z1 entgegen seiner Aussage diese Schließanlage nicht betätigt hatte, dass diese Tür defekt war oder seit der Betätigung der Schließanlage mehrere Sekunden vergangen waren, weil die elektro-pneumatische Türschließanlage den Schließdruck längstens etwa 15 Sekunden aufrechterhält, wie die Beklagte vorgetragen hat. Bei allen drei Varianten läge eine Lücke des Sicherungssystems bzw. ein Fehlverhalten vor, welches sich gefahrerhöhend ausgewirkt hat. Soweit die Beklagte behauptet hat, es könne nicht zwingend auf einen Defekt geschlossen werden, weil die Tür sich habe öffnen lassen, da der Schließdruck nach einigen Sekunden nachlasse und Erwachsene die Tür ohne größere Kraftanstrengung öffnen könnten, ist dies für die rechtliche Bewertung irrelevant. Diese Möglichkeit wird schon in dem bereits zitierten Gutachten des D nicht aufgeführt. Dem Gutachten zufolge muss die Schließeinrichtung funktioniert haben, falls sie nicht defekt war oder der Zeuge K4 sie nicht oder zu einer anderen Zeit betätigt hat, als seiner Aussage zu entnehmen ist. Im Übrigen gilt es in diesem Zusammenhang folgendes zu berücksichtigen: Sinn einer Schließeinrichtung, wie die Beklagte sie beschrieben hat, kann nur sein, die Zeit zwischen der Abfertigung des Zuges Und dem Erreichen der Geschwindigkeit von 5 - 10 km/h, nach der eine weitere Verriegelungseinrichtung aktiviert wird, zu überbrücken und zu verhindern, dass in dieser kritischen Zeit noch Reisende ein- oder aussteigen. Wenn dies aber so ist, darf die Anlage nicht so gestaltet sein, dass der Schließdruck noch vor Erreichen der entsprechenden Geschwindigkeit in einem Umfang nachlässt, der es erlaubt, die Türen in diesem kritischen Zeitraum noch. zu öffnen, oder die Beklagte muss ihre Zugführer verpflichten, den Schließmechanismus ggf. ein zweites Mal zu betätigen. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass hier entweder der Zeuge Z1 die Schließanlage nicht bzw. nicht zum richtigen Zeitpunkt betätigt hat, die Tür tatsächlich einen Defekt aufwies oder das System insgesamt unzureichend war. Jedenfalls ist die Beklagte im Ergebnis dafür verantwortlich, dass der Schließmechanismus, mit dem die Tür versehen war, im entscheidenden Zeitpunkt nicht funktionierte.

Vor diesem Hintergrund bedurfte die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Tür, aus der der Kläger und seine Ehefrau zunächst aussteigen wollten, defekt war, keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung, da dieser Umstand in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen die Betriebsgefahr nicht noch weiter erhöhen konnte.

Weitere die Betriebsgefahr zu Lasten der Beklagten erhöhende Umstände sind indes nicht festzustellen. Soweit die Kläger behauptet haben, der Zugführer habe den Achtungspfiff nicht gegeben, ist dies nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht festzustellen. Angesichts der divergierenden Aussagen der gehörten Zeugen ist zumindest von einem non liquet auszugehen, was zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger geht, ihnen obliegt nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für die Umstände, aus denen sie eine Erhöhung der Betriebsgefahr ableiten. Jedenfalls findet ihre Behauptung allein in den Aussagen der Zeugen Z3, Z4 und Z6 keine hinreichende Stütze, da diese Zeugen sich lediglich nicht an einen Pfiff erinnern konnten. Danach ist aber nicht auszuschließen, dass der Zeuge Z1 wie von ihm angegeben und den Zeugen Z5 und Z2 bestätigt, tatsächlich den Achtungspfiff gegeben hat und die anderen Zeugen diesen lediglich nicht wahrgenommen haben oder sich nicht mehr an die Wahrnehmung erinnern können.

Schließlich wirkt es sich zu Lasten der Beklagten auch nicht aus, dass der Abstand zwischen dem Bahnsteig und den Waggons auf dem Bahnhof in O3. ca. 60 cm betrug und damit breit genug war, dass ein menschlicher Körper durch die Lücke auf den Gleiskörper fallen konnte. Eine die Betriebsgefahr zusätzlich erhöhende Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist, hierin nicht zu sehen. Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen hat. Da aber eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintrittes Vorsorge getroffen werden. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen erforderlich, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen; haftungsbegründend wird eine Gefahr erst, wenn sich für einen sachkundigen Betrachter die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 63. Aufl., § 823 Rz. 58 m.w.N.). Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann vorliegend eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf die' baulichen Gegebenheiten des Bahnhofs in O3 nicht bejaht werden. Auf die Vorschriften der Hessischen Bauordnung bezüglich der Öffnungen in Geländern und Brüstungen können sich die Kläger nicht berufen, da diese Vorschriften weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden können; der Betrieb einer Bahn kann bereits nicht mit den Gegebenheiten von Gebäuden verglichen werden. Zudem würde die Anwendung dieser Vorschriften einen Bahnbetrieb völlig unmöglich machen. Weitere Vorschriften über den einzuhaltenden Abstand sind nicht ersichtlich, insbesondere ergibt sich eine Regelung hinsichtlich des seitlichen Abstandes nicht aus § 13 Abs. 1 EBO. Im Übrigen sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nur diejenigen Vorkehrungen erforderlich, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden. Dabei bleibt es dem Pflichtigen überlassen, welche geeigneten Maßnahmen er insoweit ergreift. Im vorliegenden Fall geht es allein darum, den Gefahren, die für die Reisenden mit dem Ein- und Aussteigen verbunden sind, auf angemessene Weise zu begegnen. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass es vornehmlich darauf ankommt, den Abstand zwischen der Bahnsteigkante und den Stufen des Waggons so zu gestalten, dass. ein, gefahrloses Ein- und Aussteigen gewährleistet ist (vgl. insoweit auch Filthaut, Die neuere Rechtsprechung zur Bahnhaftung, NZV 1998, 271 ff, 273 m.w.N.). Darüber hinaus stellen die maßgeblichen Dienstvorschriften in ausreichendem Maße sicher, dass während des Haltens auf einem Bahnhof niemand auf das Gleisbett gelangt und dort bei Abfahrt des Zuges in Gefahr gerät. Schließlich kann bei dieser Bewertung nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch bei einer Verringerung dieses Abstandes, die nur mit einem erheblichen baulichen Aufwand zu erreichen wäre, eine Gefährdung von Reisenden, so wie sie sich hier verwirklicht hat, wohl nicht ausgeschlossen werden könnte. Da die Lücke zwischen Zug und Bahnsteig nicht gänzlich zu schließen sein wird, bestünde immer die Gefahr, dass Personen, die in diesem Bereich durch einen anfahrenden Zug zu Fall gebracht werden, vom Zug erfasst und zumindest mitgeschleift würden.

Die Beklagte haftet indes nicht in vollem Umfang für den entstandenen Schaden; der durch schuldhaftes Verhalten wesentlich erhöhten Betriebsgefahr zu Lasten der Beklagten steht nämlich ein erhebliches eigenes Verschulden der Ehefrau des Klägers zu 1) gegenüber, das sich die Kläger gemäß § 4 HPfIG, 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd entgegenhalten lassen müssen. Allerdings wiegt dieses Mitverschulden wiederum auch nicht so schwer, dass daneben die Haftung der Beklagten gänzlich zurücktreten könnte. Zwar wird in der Rechtsprechung das Aussteigen aus einem fahrenden Zug als schwerwiegende Verletzung der eigenen Sorgfalt angesehen, die auch in Fällen einer erhöhten Betriebsgefahr zu einer vollen Entlastung des Bahnbetreibers führen kann (vgl. BGH, VersR 1959, 632; OLG Düsseldorf, VersR 1981, 486; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1180). Indes tritt die Betriebsgefahr auch in Fällen grober Fahrlässigkeit nicht grundsätzlich zurück, vielmehr bedarf es immer einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles (vgl. Filthaut, HPfIG, 4. Aufl., § 4 Rz. 30, 39). Nach Auffassung des Senates gebieten es die Besonderheiten des vorliegenden Falles, die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gleich zu gewichten, so dass die Beklagte eine 50-prozentige Haftung trifft.

Aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Ehefrau des Klägers zu 1) den Zug erst verlassen hat, als dieser sich bereits in Bewegung gesetzt hatte und bereits eine Strecke von mindestens 3 m gefahren war. Der Vortrag in der Klageschrift, Frau A sei beim Betreten des Bahnsteiges durch das plötzliche Anfahren des Zuges von der geöffneten Tür zu Fall gebracht worden, ist durch die Beweisaufnahme widerlegt worden.

Maßgebliche Bedeutung für die Überzeugungsbildung des Senates war dabei der Aussage des Zeugen Z4 beizumessen, weil dieser Zeuge als einziger in keiner Weise selbst in das Geschehen involviert war und den gesamten Vorfall aus einem Fenster vom Bahnhof aus beobachtet hat. Der Zeuge hat bekundet, es habe bereits ein Ein- und Aussteigen der Fahrgäste stattgefunden und einige Reisende seien bereits in den Bahnhof gekommen, als er bemerkt habe, dass sich noch eine männliche Person auf dem Bahnsteig befunden habe und einer anderen männlichen Person aus dem Zug Gepäck abgenommen habe. Er habe den Eindruck gehabt, dass die drei Personen, d.h. außer den beiden Männern noch eine Frau, mit dem Aussteigen recht spät dran gewesen seien. Der Mann, der das Gepäck aus dem Zug herausgegeben habe, sei zunächst noch im Zug gewesen, aber dann ebenfalls ausgestiegen. So weit er sich erinnern könne, habe der Zug zu diesem Zeitpunkt noch gestanden. Als der Mann, der zuletzt ausgestiegen war, auf dem Bahnsteig gestanden habe, habe sich der Zug allerdings in Bewegung gesetzt. Der zuerst ausgestiegene Mann habe sich umgedreht, um der Frau beim Aussteigen zu helfen. Dabei sei der Zug schon langsam angefahren. Ob sich die Frau noch im Zug oder schon auf dem Trittbrett befunden habe, könne er nicht sagen. Ihm selbst sei die Situation sehr gefährlich erschienen und er wäre seinen Angaben zufolge nicht mehr ausgestiegen. Dann habe die Waggontür die Frau umgeworfen und sie sei zwischen Bahnsteig und Zug gerollt.

Diese Darstellung wird auch von dem Zeugen Z3 bestätigt. Dessen Aussage zufolge hat der Zug jedenfalls noch gestanden, als er selbst ausgestiegen sei und die Koffer abgestellt habe. Als er sich wieder dem Zug zugewandt habe, habe er gesehen, wie die Ehefrau des Klägers zu 1) ausgestiegen sei; sie sei ihm vom Trittbrett entgegengekommen. In diesem Moment sei der Zug aber schon angefahren. Er sei davon ausgegangen, dass der Zug nicht so schnell abfahren werde, weil er ja selbst noch habe einsteigen wollen. Als er die Frau gesehen und bemerkt habe, dass der Zug anfuhr, habe er noch überlegt, wie sie beide aneinander vorbeikämen und er in den Zug zurück gelange. Er habe dabei schon mit dem fahrenden Zug einige Schritte, etwa 2-3 m bzw. 2 -3 Schritte mitgehen müssen. Dann habe er von der Zugtür einen Schlag erhalten und sei hingefallen. Dabei sei er auf gleicher Höhe mit der Ehefrau des Klägers gewesen. Mit dieser sei er zwar nicht zusammengestoßen, es sei aber zu einer leichten Berührung gekommen, als er versucht habe, an ihr vorbeizukommen.

Schon aufgrund dieser Aussagen, an deren Glaubhaftigkeit keine Zweifel bestehen, ist mithin davon auszugehen, dass sich der Zug bereits in Bewegung gesetzt hatte, als die Ehefrau des Klägers zu 1) noch versuchte, auszusteigen. Dabei hatte sich der Zug auch bereits einige Meter bewegt, so dass Frau A sich auch nicht gerade auf dem untersten Trittbrett befunden haben und im Begriff gewesen sein kann, unmittelbar den Bahnsteig zu betreten, als der Zug anfuhr. Vor diesem Hintergrund kommt es auf eine Würdigung der Aussagen der Zeugen Z5 und Z6 letztlich nicht an. Nach der Aussage des zuletzt genannten Zeugen soll bereits der Kläger durch den anfahrenden Zug zu Fall gekommen und der Zeuge Z3 sogar 15 -20 m neben dem Zug hergelaufen sein.

Unter Berücksichtigung alter Umstände kann die von der Ehefrau des Klägers zu verantwortende Selbstgefährdung gleichwohl aber insgesamt nicht als grob bewertet werden. Sie hat zwar durch diese Verhaltensweise auch unter Berücksichtigung aller entlastenden Tatsachen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und das außer Acht gelassen, was sich jedem in dieser Situation regelrecht aufdrängen musste (vgl. zum Begriff der groben Fahrlässigkeit: Palandt, a.a.O., § 277 Rz, 2 m.w.N.); sie hat gegen eine elementare Grundregel bei der Benutzung einer Schienenbahn verstoßen, so dass ihr Verhalten zumindest aus objektiver Sicht als grob fahrlässig bezeichnet werden muss. Für den Begriff der groben Fahrlässigkeit gilt allerdings nicht nur ein objektiver, nur an den Verhaltensanforderungen des Verkehrs orientierter Maßstab; vielmehr sind auch subjektive in der Person des Handelnden liegende Gründe bei einer Gesamtbewertung zu berücksichtigen (vgl. bereits BGH, VersR 1967, 907). Den Handelnden muss auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen (vgl. BGH, NJW 1988, 1265; 2001, 2092). Wegen dieses Aneinandergreifens objektiver und subjektiver Gesichtspunkte kann der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens nicht generell, sondern nur unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls begründet werden (vgl. BGH, a.a.O.).

Zugunsten der Ehefrau des Klägers ist zunächst zu berücksichtigen, dass sie sich nach dem vergeblichen Versuch, die Tür ihres Abteils zu öffnen, bereits in einer gewissen Aufregung befunden haben muss und ihr Ehemann sich mit dem Gepäck bereits auf dem Bahnsteig befand, als sie sich entschloss, ebenfalls noch auszusteigen. In dieser Situation, in der sie vor der Wahl stand, allein und ohne Gepäck in einem fremden Land bis zum nächsten Bahnhof weiterfahren zu müssen oder das Risiko einzugehen, trotz des bereits angefahrenen Zuges noch den Ausstieg zu versuchen, ist es jedenfalls nachvollziehbar, wenn sie unter Außerachtlassung der damit verbundenen Gefahren letztere Alternative wählte. Bei der Bewertung der subjektiven Vorwerfbarkeit ihres Verhaltens kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Zeuge Z3, der dem Kläger zu 1) und seiner Ehefrau behilflich war, seinerseits wieder in den Zug einsteigen wollte und ihm die Ehefrau des Klägers zu 1) hierbei im Weg war. Der Zeuge hätte nicht auf ein Aussteigen der Eheleute A drängen dürfen, sondern beide dazu bewegen müssen, im Zug zu bleiben. Aufgrund der Aussagen des Zeugen Z3 ergibt sich aber, dass er - sicher motiviert durch Hilfsbereitschaft gegenüber ausländischen Besuchern - bereits gegenüber dem Kläger zu 1) einen gewissen Druck zum Aussteigen ausgeübt hat. Dies ergibt sich insbesondere aus seiner Aussage im Ermittlungsverfahren, die allerdings in einem gewissen Widerspruch zu seiner gerichtlichen Aussage steht, es habe keine Hektik beim Aussteigen geherrscht. Dem Zeugen muss es jedenfalls sehr bewusst gewesen sein, dass besondere Eile angebracht war, weil er hinsichtlich des ihm nachfolgenden Klägers zu 1) bekundete: "Ich fasste das Gepäck des Mannes und ihn irgendwie an und half ihm so aus dem Zug. Der Mann musste das Gepäck. nicht loslassen, er konnte mit meiner Hilfe aussteigen. Nachdem aber ihr Ehemann und das Gepäck auf dem Bahnsteig standen und der hilfreiche Zeuge Z3 heben dem Zug herlief und wieder einsteigen wollte, war für die Ehefrau des Klägers eine Zwangssituation entstanden, in der ihr Entschluss, doch noch auszusteigen, objektiv gesehen die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzte in subjektiver Hinsicht aber nicht als. besonders schweres Verschulden eingeordnet werden kann. Gleichwohl hat die Ehefrau des Klägers ungeachtet der Einstufung des Grades der Fahrlässigkeit den Unfall in ganz erheblichem Umfang mitverschuldet.

Im Rahmen der Abwägung nach § 4 HPfIG, 254 Abs. 1 BGB kann allerdings nicht zu Lasten der Kläger festgestellt werden, dass der Kläger zu 1) und seine Ehefrau nicht rechtzeitig genug vor dem Aussteigen die erforderlichen Vorbereitungen getroffen haben. Zwar sind die Fahrgäste in der Regel verpflichtet, rechtzeitig die zum Aussteigen erforderlichen Vorbereitungen treffen, wenn sie wissen, dass der Zug nur kurze Zeit halten wird. Dazu gehört es auch, sich rechtzeitig zu einer Tür zu begeben, um, sobald der Zug hält, schnellstmöglich aussteigen zu können (vgl. BGH, VersR 1 955, 749). Im vorliegenden Fall steht jedoch schon nicht fest, dass den Eheleuten bekannt war, dass es sich lediglich um einen kleinen Bahnhof handelte und dementsprechend der Aufenthalt sehr kurz sein würde. Zum anderen, hatte der Zug bereits erhebliche Verspätung, so dass sich die Eheleute nicht allein anhand des Fahrplans über den Zeitpunkt informieren konnten, zu dem der Zug in O3 halten würde. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, den Reisenden rechtzeitig einen Hinweis auf das verspätete Erreichen des Bahnhofes gegeben zu haben, um ihnen die erforderlichen Vorbereitungen zu ermöglichen. Schließlich kann auch, wie bereits oben dargelegt, nicht festgestellt werden, dass die Eheleute im Zuginnern den Warnpfiff des Zugführers oder sonstige Vorbereitungen der Abfahrt wahrgenommen haben oder hätten wahrnehmen müssen.

Bei einer abschließenden Gesamtschau unter Berücksichtigung der erheblichen Selbstgefährdung der Ehefrau des Klägers zu 1) und der aus den dargelegten Gründen erhöhten Betriebsgefahr zu Lasten der Beklagten hält es der Senat für sachgerecht, die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gleichzugewichten.

II.

Auf dieser Haftungsgrundlage war den Klägern der geltend gemachte materielle und immaterielle Schadenersatz wie folgt zuzusprechen:

1.

Der Kläger zu 1) kann von der Beklagten die Zahlung der Hälfte der schlüssig dargelegten Beerdigungskosten verlangen. Nach § 5 Abs. 2 HPfIG, 844 Abs. 1 BGB hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. Die Beklagte hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, der Kläger habe nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er derjenige sei, dem die Verpflichtung der Beerdigung oblegen habe. Indes bedurfte es insoweit aber keines weiteren Sachvortrages des Klägers zu 1), da er mit der Getöteten im Zeitpunkt des Unfalls in ungetrennter ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebte und er die geltend gemachten Kosten unstreitig aufgewendet hat, so dass jedenfalls ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 683, 677 BGB besteht (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 63. Aufl., Rz.. 4).

Der Kläger zu 1) hat nach diesen Vorschriften aber lediglich einen Anspruch auf Zahlung derjenigen Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beerdigung stehen und nicht auch auf andere Kosten, die lediglich allgemein durch den Unfall verursacht worden sind, wie insbesondere die Telefonkosten, Übersetzungskosten, Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung des Klägers zu 1) und Krankenhaus- und Anwaltskosten (vgl. Palandt, a.a.O.). Damit verbleiben als ersatzfähige Beerdigungskosten lediglich die Kosten der Überführung (9.118,16 US $), die Kosten der Grabstätte (1.059,- US $)' die Kosten für einen Grabstein (1.164,45 US $), die Kosten der Postwertzeichen für Trauerkarten (87,- US $) und die Kosten für die Beerdigungsfeier (44,10 US $). Von dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 11.472,71 US $ kann der Kläger entsprechend der zugrunde zu legenden Haftungsquote ( 4 HPfIG, 846, 254 Abs. 1 BGB) die Hälfte und damit 5.736,36 US $ verlangen.

Die darüber hinaus geltend gemachten Kosten können zwar grundsätzlich als Schadensposition im Rahmen einer Haftung nach § 1 HPfIG anfallen; die Beklagte hat jedoch einen Ursachenzusammenhang mit dem Unfall bestritten. Der Kläger zu 1) hat sein diesbezügliches Vorbringen auch nicht weiter substantiiert, so dass eine Erstattung dieser Kosten nicht in Betracht kam.

2.

Die Kläger können von der Beklagten ferner die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes al Ausgleich für den erlittenen immateriellen Schaden verlangen (823, 831, 847 BGB a.F.).

Solche Ansprüche scheiden entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon deshalb aus, weil das Recht des Staates Georgia in derartigen Fällen kein Schmerzensgeld vorsieht. Denn darauf kommt es nicht an, weil sich die Frage der Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld nach dem Deliktsstatut richtet, das vormaIs in Art. 38 EGBGB zum Ausdruck gekommen ist, Diese Vorschrift enthielt zwar an sich lediglich eine Begrenzung der Deliktshaftung deutscher Staatsangehöriger. Es galt jedoch der allgemeine Grundsatz, dass die Rechtsfolgen eines Delikts nach dem Recht des Tatortes zu beurteilen sind (vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 57. Aufl., Art 38 EGBGB Rz. 1, 25), was nunmehr in Art. 40 EGBGB ausdrücklich geregelt wurde. Lediglich bei der Höhe des Schmerzensgeldes müssen die Verhältnisse des Landes, in dem der Geschädigte bzw. der Anspruchsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, berücksichtigt werden (vgl. Palandt, a.a.O., BGHZ 93, 214, 218; 119, 137, 142; OLG München, VersR 1984, 745).

Nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht kommt ein eigener Schmerzensgeldanspruch der Hinterbliebenen bei der Tötung eines nahen Angehörigen nur in Betracht, wenn es infolge dieses Ereignisses zu einer eigenen Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung bei den Hinterbliebenen gekommen ist. Im Falle der sogenannten Schockschäden geht es um die seelische Erschütterung, die ein bei einem Unfall selbst nicht körperlich Verletzter durch das Miterleben des Unfalls, den Anblick der Unfallfolgen oder durch die Nachricht hiervon erleidet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur BGH, NJW 1989, 2317 m.w.N.) versagt das geltende Recht Ersatzansprüche für seelischen Schmerz, soweit dieser nicht Auswirkung der Verletzung des eigenen Körpers oder der eigenen Gesundheit ist. Empfindungen wie Trauer und Schmerz, die ein negatives Ereignis als solches auslöst, sind zwar jedenfalls in schweren Fällen von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet und können für die körperliche Befindlichkeit durchaus medizinisch relevant sein. Sie schon deshalb rechtlich als Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anzuerkennen, widerspräche der Absicht des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie geschützten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken, insbesondere Beeinträchtigungen, in denen sich die Schutzgutverletzung eines anderen bei Dritten auswirkt, soweit diese nicht selbst in ihren Schutzgütern betroffen sind, mit Ausnahme der § 844, 845 BGB ersatzlos zu lassen. Deshalb kommt eine Ersatzpflicht für solche psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nur dann in Betracht, wenn gewichtige psychopathologische Ausfälle von einiger Dauer eintreten, die weit über das hinausgehen, was nahe Angehörige bei einem Trauerfall erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleben und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden (vgl. BGH, a.a.O., OLG Koblenz, NJW-RR 2001, 318 ff; OLG Hamm, OLGR 2001, 153 ff; OLG Oldenburg, NJW-RR 1999, 820; OLG Karlsruhe, OLGR 1998, 258).

Die von den Klägern vorgetragenen Beeinträchtigungen erreichen nach Auffassung des Senates diese Schwelle. Der Kläger zu 1) hat den tragischen Unfalltod seiner Frau aus nächster Nähe miterlebt und mit ansehen müssen, wie deren Körper vom anrollenden Zug geradezu in zwei Hälften geteilt wurde. Es ist nachvollziehbar, dass der dadurch verursachte schwere Schock zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen geführt hat, die auch nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Verletzung der Gesundheit zu betrachten sind. Der Kläger zu 1) hat wegen, der fortdauernden psychischen Probleme seinen Arbeitsplatz verloren und in einer untergeordneten Position arbeiten müssen. Er ist in der Folgezeit auch alkoholabhängig geworden. Die Kläger zu 2) - 4) haben bei der Nachricht vom Tod ihrer Mutter in einem fremden Land ebenfalls einen schweren Schock erlitten. Der Schmerz über den Verlust war besonders ausgeprägt, da ihre Mutter erst kurz vor ihrem Tod angefangen hatte zu arbeiten; zuvor hatte sie ganztägig als Hausfrau und Mutter ihren Kindern als Bezugsperson zur Verfügung gestanden. Vor allem der Kläger zu 4) hat besonders unter dem plötzlichen Tod gelitten; er erlitt im September 1993 einen Nervenzusammenbruch, der eine kurze stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich machte. Die Kläger haben nach dem Tode der Ehefrau und Mutter zudem gemeinsam regelmäßig an familienpsychologischen Betreuungsmaßnahmen teilgenommen, um den Tod der Ehefrau und Mutter zu bewältigen. Der Kläger zu 4) ist in der Folgezeit drogen- und alkoholabhängig geworden und hat bis 1998 an entsprechenden Therapiemaßnahmen teilgenommen. Er leidet bis heute an schwerwiegenden psychotraumatischen Beschwerden.

Bei der Festsetzung eines angemessenen Entschädigungsbetrages gilt es zu berücksichtigen, dass ein Schmerzensgeld dem Geschädigten in erster Linie einen billigen Ausgleich für seine nicht vermögensrechtlichen Schäden bieten, aber ihm zugleich auch Genugtuung verschaffen soll (vgl. insoweit schon BGH, VersR 1955, 615; OLG Oldenburg, VersR 1992, 197). Im Rahmen der Ausgleichsfunktion ist der Verletzte für die erlittenen körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen zu entschädigen, wobei Größe, Heftigkeit und Dauer der Leiden maßgebend zu berücksichtigen sind.

Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung müssen hier zusätzlich noch die Verhältnisse des Heimatlandes der Anspruchsteller berücksichtigt werden (vgl. Palandt-Heldrich, Art 38 EGBGB, Rz. 1, 25; BGZ 93, 214, 218; 119, 137, 142; OLG München, VersR 1984, 745). Nach dem Recht des Staates Georgia stünde den Klägern zwar kein Schmerzensgeldanspruch zu; sie hätten nach dem Recht ihres Heimatlandes aber Anspruch auf Ersatz des mit dem Verlust der Ehefrau und Mutter verbundenen materiellen Schadens in erheblicher Höhe, der die Ausgleichsfunktion eines Schmerzensgeldes nach deutschem Recht erfüllt. Ferner gilt es zu beachten; dass bei psychisch verursachten Gesundheitsschäden sich das Mitverschulden des Getöteten auf den Schmerzensgeldanspruch der Hinterbliebenen nicht unmittelbar auswirkt, da das Mitverschulden nicht ihnen selbst zur Last fällt. Da die psychisch verursachten Schäden aber auf der persönlichen Bindung an den unmittelbar Verletzten beruhen, muss dessen Verschulden berücksichtigt werden (BGHZ 56, 163, 169; Palandt-Thomas, § 846 Rz, 2).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe hält der Senat vorliegend ein Schmerzensgeld in nachfolgender Höhe für angemessen:

Kläger zu 1): 15.000,- €

Kläger zu 2) und 3) je: 2.500,- €

Kläger zu 4): 5.000,- €

Dem Kläger zu 1) war gegenüber den Klägern zu 2) bis 4) ein höherer Betrag zuzusprechen, da er den Tod seiner Frau unmittelbar miterleben musste. Wegen der dargelegten schwerwiegenderen Auswirkungen im Vergleich zu seinen Brüdern war das Schmerzensgeld für den Kläger zu 4) höher zu bemessen, als das für die Kläger zu 2) und 3).

3.

Soweit der Kläger zu 1) mit seinem Hauptantrag noch Schadensersatz in Höhe des vollen Wertes des Lebens seiner verstorbenen Ehefrau begehrt, wie dies nach dem Recht des Staates Georgia/USA in solchen Fällen vorgesehen ist, war der Klage und damit der Berufung kein Erfolg beschieden.

Der Kläger zu 1) begründet diesen Anspruch damit, er habe nach deutschem Recht einen Anspruch gemäß § 5 Abs. 2 HPfIG, 844 Abs. 2 BGB auf Ersatz des Unterhaltsschadens. Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Getötete zu Lebzeiten einem Dritten gegenüber unterhaltspflichtig gewesen ist, richte sich aber nach dem vom deutschen internationalen Familienrecht bezeichneten Unterhaltsstatut und damit nach dem Recht des Staates Georgia. Danach habe der überlebende Ehegatte im Falle eines tödlichen Unfalls aber keinen Unterhaltsersatzanspruch gegen den Schädiger, sondern Schadensersatzansprüche, die das Recht des Staates Georgia dem überlebenden Ehegatten als unmittelbare Folge der Tötung der Ehefrau zu billige. Diese Rechtsgrundsätze seien hier unmittelbar anzuwenden, weil nur so eine sinnvolle Anpassung der im jeweiligen Recht vorgesehenen Ausgleichsregelungen erfolgen könne.

Diese Auffassung entspricht indes nicht der geltenden Rechtslage. Zutreffend an den Ausführungen des Klägers zu 1) ist, dass sich lediglich die Haftungsfragen allein nach deutschem Recht beurteilen (vgl. Palandt-Heldrich, Art 38 EGBGB, Rz. 23; Münch-Kom.-Kreutzer, Art. 38 EGBGB Rz. 291). Dagegen richtet sich die Vorfrage, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht, nach dem Recht des jeweiligen Heimatlandes der Geschädigten (vgl. BGH, VersR 1967, 1154; OLG Celle, VerR 1980, 169; 1967, 164; Palandt-Heldrich, a.a.O. Rz. 26; Münch-Kom., a.a.O.) und damit hier nach dem Recht des Staates Georgia/USA. Mit seinem Anspruch auf Ersatz des Wertes des vernichteten Lebens macht der Kläger zu 1) aber nicht mehr den §§ 5 Abs. 2 HPfIG, 844 Abs. 2 BGB vorgesehenen Unterhaltsschaden geltend, sondern einen Schadensersatzanspruch, der nicht nur in diesen Anspruchsnormen, sondern auch in der gesamten Systematik des deutschen Schadensersatzrechts nicht vorgesehen ist. Grundsätzlich wird nämlich Ersatz nur für den Fall einer selbst erlittenen Körperverletzung gewährt. Die in § 5 HPfIG, 844 BGB getroffenen Regelungen bezüglich der Beerdigungskosten und der Unterhaltsentziehung stellen schon eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 63. Aufl., § 844 Rz. 1). Die Darlegungen des Klägers zu 1) hinsichtlich des Unterhaltsanspruches sind bereits im Ansatz unzutreffend, weil er darauf abstellt, dass das Recht des Staates Georgia keinen Unterhaltsersatzanspruch gegen den Schädiger vorsieht. Dies ist indes auch nicht erforderlich, da der maßgebliche Unterhaltsersatzanspruch im deutschen Recht begründet ist. Die sich allein nach ausländischem Recht richtende Vorfrage ist, ob den Anspruchstellern ein bereits bestehendes Recht auf Unterhalt entzogen worden ist.

Dies ist nach dem vom Senat eingeholten Rechtsgutachten des ...-Institutes vom 07.06.200 1 indes nicht der Fall. Das Recht des Staates Georgia kennt keinen Unterhaltsanspruch des Ehemannes oder der Kinder gegen die Ehefrau während des Bestehens der Ehe. Ein solcher entsteht vielmehr erst aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Rahmen eines familienrechtlichen Verfahrens. Deshalb richtet sich auch der Unterhaltsanspruch als solcher allein nach deutschem Recht, wobei es dahin stehen kann, ob dies aus Art 18 Abs. 2 EG BGB oder Art. 3 Abs. 2 EGBGB i.V.m. Art, 4, 6 des Haager Übereinkommens vom 02.10.1973 (Unterhaltsstatutabkommen) folgt (vgl. dazu: Palandt-Heldrich, 63. Aufl., Art. 18 EGBGB Rz. 2). Zwar kann es unter Umständen erforderlich sein, im Rahmen der an sich nach deutschem Recht zu bestimmenden Haftungsnorm eine Anpassung vorzunehmen, wenn das Recht des fremden Staates, das für die Vorfrage des Bestehens eines Unterhaltsanspruches gemäß Art. 18 Abs. 1 EGBGB maßgebend ist, einen derartigen Unterhaltsanspruch verneint, als Ausgleich aber einen Schadensersatzanspruch anderer Art gewährt (vgl. OLG Celle, VersR 1967, 164; 1980, 169; Münch.-Kom., a.a.O.). Einer derartigen Anpassung, die im internationalen Privatrecht nur im Falle des Auftretens von Lücken im ineinandergreifen verschiedener Rechtsordnungen zulässig ist, bedarf es hier nicht, weil es im Hinblick auf die Geltung des deutschen Unterhaltsrechts an einer Regelungslücke fehlt (vgl. auch das Gutachten des ...-lnstitutes vom 07.06.2001, S. 2). Der Kläger zu 1) kann sich insoweit auch nicht auf die bereits zitierte Rechtsprechung des OLG Celle berufen, das es in einem Fall für erforderlich gehalten hat, eine sinnvolle Anpassung der Vorschriften vorzunehmen, die im deutschen und englischen Recht den Unterhaltsschaden durch Tötung des Ernährers der Familie regeln (VersR 1980, 169). in diesem Fall hat das OLG Celle dem Ehemann und den Kindern einer in Deutschland tödlich verletzten britischen Staatsangehörigen monatliche Zahlungen zuerkannt, obwohl deren Heimatrecht einen Unterhaltsanspruch des Ehemannes und der Kinder gegenüber der alleinverdienenden Ehefrau nicht vorsah. lnsoweit gilt es aber zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die Regelung in Art. 18 Abs. 2 EGBGB noch nicht existierte und deshalb eine ausfüllungsbedürftige Normenlücke gesehen wurde. Wie bereits oben dargelegt, ist es im vorliegenden Fall aber gerade nicht so, dass sich die Unterhaltsansprüche allein nach ausländischem Recht richten und kein Anspruch gegeben ist, wenn dieses Recht keinen Unterhaltsanspruch vorsieht.

Auch im Übrigen ist kein Bedürfnis für eine wie auch immer geartete Anpassung zu erkennen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine auf der Anwendung deutschen Rechts beruhende Berechnung. des Unterhaltsschadens eine nicht hinnehmbare Schlechterstellung der Geschädigten darstellen würde. Im Übrigen entfernt sich der vom Kläger zu 1) geltend gemachte Gesamtanspruch derart weit von einem Anspruch auf Ausgleich der Entziehung eines Unterhaltsrechts, dass von einer Anpassung nicht mehr die Rede sein kann.

4.

Soweit der Kläger zu 1) mit seinem diesbezüglichen Hauptantrag keinen Erfolg hat, dringen die Kläger auch mit den für diesen Fall geltend gemachten Hilfsanträgen auf Ersatz des entgangenen Barunterhaltes nicht durch; auch insoweit unterliegt die Klage der Abweisung.

Die für die Voraussetzungen des geltend gemachten Barunterhaltsersatzanspruches darlegungs- und beweispflichtigen Kläger (vgl. Münch.-Kom.-Stein, BGB, 3. Aufl., § 844 Rz. 50 m.w.N.) haben nicht nachgewiesen, dass die Getötete in den Jahren nach 1993 ein Einkommen erzielt hätte, aus dem sie den Klägern nach Abzug des eigenen Unterhaltsbedarfs noch Barunterhalt geschuldet hätte.

Bei einer Doppelverdienerehe wie im vorliegenden Fall sind die Ehegatten jeweils einander in Höhe der Hälfte des nach Abzug des Fixkostenanteils verfügbaren eigenen Einkommens unterhaltspflichtig. Der Unterhaltsschaden des überlebenden Ehegatten besteht in dem vom getöteten Ehegatten zu leistenden Barunterhalt zuzüglich der auf den Getöteten entfallenden fixen Kosten und abzüglich des vom Überlebenden ersparten Unterhaltsbeitrages an den Getöteten, der die Hälfte des nach Abzug des Fixkostenanteils verfügbaren Einkommens des Überlebenden ausmacht (vgl. zur Berechnung im Einzelnen: BGH, NJW 1984, 979, 980; VersR 1984, 81; NJW-RR 1987, 538; NJW 1988, 2365; OLG Brandenburg, NZV 2001, 213 ff; Eckelmann/Nehls/Schäfer, NJW 1984, 945 ff).

Maßgebend für die Frage eines Unterhaltsersatzanspruches und Ausgangspunkt für eine Berechnung ist das gemäß § 287 ZPO zu schätzende hypothetische zukünftige Nettoeinkommen der Verstorbenen, welches sie erzielt haben würde, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte. Diese Vorschrift erleichtert der klagenden Partei nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast (BGH, NJW 1987, 210; 1992, 202, 203). Steht der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach fest und bedarf es lediglich der Ausfüllung zur Höhe, muss der Tatrichter auch bei Lücken oder sonstigen Unklarheiten im Vortrag immer hach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestanspruches möglich it. (vgl. BGH, MDR 2000, 817 f). Ungeachtet dieser Darlegungs- und Beweiserleichterungen ist eine Schätzung aber unzulässig, wenn sie mangels greibarer, vom Geschädigten vorzutragender Anhaltspunkte "völlig in der Luft hängen würde". Es sind daher in jedem Fall ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung vorzutragen und ggf. nachzuweisen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., § 287 Rz. 2, 4, 5).

Für die Unterhaltsberechnungen kann vorliegend lediglich von dem Nettoeinkommen ausgegangen werden, welches die Ehefrau des Klägers zu 1) ausweislich der vorgelegten Steuererklärung für das Jahr 1993 tatsächlich in den ersten fünf Monaten dieses Jahres erzielt hat, nämlich einen Betrag von 2.602,- US $, was einem monatlichen Einkommen von 520,49 US $ entspricht. Ein höheres Einkommen bzw. eine Steigerung in dem von den Klägern unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung des Zeugen Z7 behaupteten Umfang kann den Berechnungen nicht zugrunde gelegt werden. Die Kläger haben ihre diesbezüglichen Behauptungen, die einer Schätzung nach § 287 ZPO als Anknüpfungstatsachen hätten dienen können, nicht bewiesen. Es kann nicht mit der für die Überzeugungsbildung des Senates erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die Getötete nicht weiterhin lediglich ein geringfügiges Einkommen erwirtschaftet, sondern diese Tätigkeit ausgebaut und damit in der Folgezeit ein höheres Einkommen erzielt hätte.

Die Aussage des im Wege der Rechtshilfe vernommenen Zeugen Z7 ist insoweit schon nicht ergiebig. Er hat zwar seine in der eidesstattlichen Versicherung abgegebenen Erklärungen und Berechnungen durch Bezugnahme zum Gegenstand seiner Zeugenaussage gemacht, ohne jedoch Tatsachen bekundet zu haben, die die Angaben zur Einkommensentwicklung objektivierbar und nachprüfbar erscheinen lassen. Den Widerspruch zwischen dem in den ersten fünf Monaten des Jahres 1993 tatsächlich erzielten Einkommen in Höhe von 2.602,- US $ und dem von ihm für dieses Jahr geschätzten Einkommen von 82.184 US $ hat er nicht nachvollziehbar erklären können. Der Hinweis auf die Jahreszeit und saisonal bedingte Schwankungen und die Abhängigkeit des lmmobiliengeschäftes in Athens von der personellen Fluktuation an der dortigen Universität beinhaltet keine plausible Erklärung für die aufgetretene erhebliche Diskrepanz. Schon im Ausgangspunkt ist fraglich, ob Studenten regelmäßig oder überhaupt zum typischen Kundenkreis eines Immobilienmaklers zählen. Dass Studenten Wohnungen kaufen und nach Beendigung des Studiums wieder verkaufen, dürfte allenfalls ausnahmsweise. vorkommen. Im Übrigen findet ein Semesterbeginn zweimal im Jahr statt, so dass derartig krasse Unterschiede zwischen den Einkünften im ersten und zweiten Halbjahr nicht sehr wahrscheinlich sind.

Auch die durch keine schriftlichen Unterlagen belegte Aussage des Zeugen, die Getötete habe im zweiten oder dritten Jahr ihrer Beschäftigung Einkünfte im Bereich von 18.000,- US $ erzielt, in der Zeit davor und danach aber niemals mehr, knüpft an keine bestimmten Tatsachen an und wird im Übrigen relativiert durch den Hinweis, an die genauen Beträge könne er sich nicht erinnern. Es erscheint zumindest merkwürdig, dass der Zeuge angeblich über keine schriftlichen Unterlagen mehr verfügt. Es mag sein, dass er die Belege für die Firma nicht länger als fünf Jahre aufgehoben hat. Allerdings müsste er dann im Jahre 1994, als die Auseinandersetzung mit der Beklagten außergerichtlich begann und er sein "Affidavit" verfasste, noch über entsprechende Unterlagen verfügt haben. Warum er diese dann in Kenntnis der möglichen Bedeutung für das zu erwartende Verfahren vernichtet hat bzw. die Kläger nicht auf eine Aufbewahrung gedrungen haben, erschließt sich nicht. Verständlich wäre eine solche Vorgehensweise nur, wenn diesen Unterlagen gerade keine Rückschlüsse für die behauptete Einkommensentwicklung der Getöteten zugelassen hätten. Zumindest den Klägern hätte es ein Leichtes sein müssen, die Einkommensverhältnisse der Getöteten bis zum Jahre 1993 und damit auch die Richtigkeit des Einkommens von ca. 18.000,- US $ durch Vorlage von Steuererklärungen oder Kontoauszügen zu belegen. Vor diesem Hintergrund kann sich eine Schätzung der künftigen Einkommensverhältnisse auch nicht an diesem Betrag orientieren.

Hinsichtlich der Einkommensentwicklung für die Folgejahre gilt Entsprechendes. Es ist nicht ersichtlich, auf welche nachprüfbaren Tatsachen der Zeuge seine "Spekulationen auf der Grundlage der bestmöglichen Informationen" letztlich stützt. Soweit er sich auf die durchschnittliche Einkommensentwicklung angeblich vergleichbarer Makler bezieht, ist dies für die Schätzung der Einkommensentwicklung bei der Getöteten kein geeignetes Kriterium. Frau A hat bis 1993 selbst in ihrem besten Jahr nur einen Bruchteil (rund ein Fünftel bis ein Viertel) des Durchschnittsumsatzes der Makler mit gleicher Berufserfahrung erzielt. Als Grundlage der Projektionen zukünftiger Einnahmen kommen im Streitfall deshalb nicht die Durchschnittseinnahmen aller Makler, sondern nur die durchschnittlichen Einkünfte der Getöteten zwischen 1987 und 1993 in Betracht. Da sie den Angaben des Zeugen Z7 zufolge schon 1988 oder 1989 den Höhepunkt ihres wirtschaftlichen Erfolges mit einer Jahreseinnahme von ca. 18.000,- US $ erreicht hatte und diesen Betrag danach nie wieder erzielt hat, kann für die Schätzung ihres künftigen Einkommens mangels anderer konkreter und nachvollziehbarer Angaben nur auf das für 1993 nachgewiesene Einkommen abgestellt werden.

Eine andere Beurteilung kommt auch nicht unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags im Schriftsatz vom 22.09.2003 in Betracht.

Soweit die Kläger nunmehr offensichtlich in Anlehnung an die Aussage des Zeugen Z7 erstmals vorbringen, die Ehefrau des Klägers zu 1) hätte im Jahre 1993 weitere 19 Immobiliengeschäfte angebahnt, die wegen ihres Todes von einer anderen Maklerin, Frau C und dem Zeugen Z7 übernommen und abgeschlossen worden seien, und aus denen sie Provisionen in Höhe von 40.000,- US $ erlangt hätte, ist dieses Vorbringen schon im Tatsächlichen nicht ausreichend, um für das Jahr 1993 bzw. die Folgejahre von einem höheren Einkommen als monatlich 520,49 US $ ausgehen zu können. Die Frage einer möglichen Verspätung dieses Sachvortrages gemäß § 528, Abs. 2 a.F., 296 Abs. 2 ZPO - eine Zurückweisung nach diesen Vorschriften wäre ohnehin nicht in Betracht gekommen, da eine Verfahrensverzögerung jedenfalls dann nicht angenommen werden kann, wenn das Gericht bei sachgerechter Terminsvorbereitung, insbesondere bei zeitlich noch möglicher Zeugenladung, eine Verzögerung verhindern kann (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., § 296 Rz. 14 a) - kann daher dahingestellt bleiben.

Es erscheint merkwürdig und lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Sachvortrages aufkommen, wenn in einem so späten Stadium des Verfahrens plötzlich eine so konkrete Zahl vorgebracht wird; ohne dass im Einzelnen nachvollzogen werden kann, woher die Kläger diese Information nunmehr haben. Der Zeuge Z7 hat bei seiner Vernehmung auf mehrfaches Nachfragen immer wieder bekundet, sich an Einzelheiten der angeblich angebahnten 19 Transaktionen nicht erinnern zu können.

Er konnte auch keine Angaben zu den erzielten Provisionen machen. Vor diesem Hintergrund ist es schlechterdings nicht nachvollziehbar, wie der Zeuge, der nach eigenem Bekunden die maßgeblichen Unterlagen vor vielen Jahren vernichtet hat, nunmehr Vorgänge bestätigen soll, an die er bislang jedenfalls keine Erinnerung hatte. Die Kläger haben auch nicht dargetan, aufgrund welcher Umstände die Erinnerungsfähigkeit des Zeugen zurückgekehrt sein soll. Einzelheiten der angeblich vermittelten Geschäfte werden nach wie vor nicht mitgeteilt, so dass auch insoweit nicht nachvollziehbar ist, wie die Kläger auf die Summe von 40.000,- US $ gekommen sind. Sie haben insbesondere nicht dargetan, dass sie die entsprechenden Informationen von der Zeugin C erlangt haben.

Zwar wird man an die Substantiierungslast der Darlegungspflichtigen keine überzogenen Anforderungen stellen dürfen; er ist insbesondere in der Regel nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen, sondern es genügt die Wiedergabe der Umstände, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben (vgl. BGH, NJW 2000, 3286; Zöller-Greger, a.a.O., § 138 Rz. 8 m.w.N.). Ist aber wie hier zu einem bestimmten Lebenssachverhalt über Jahre hinweg nichts Konkretes vorgetragen worden und hat sich eine Beweisaufnahme zu dieser Frage bereits als unergiebig erwiesen, sind nach Auffassung des Senates höhere Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen. Dazu wäre es im vorliegenden Fall erforderlich gewesen, weitere Einzelheiten der vermittelten Geschäfte vorzutragen. Zwar dürfte dies angesichts des Zeitablaufs und der angeblich nicht mehr vorhandenen Unterlagen mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet sein; da die Kläger aber die entgangenen Provisionen der Ehefrau des Klägers zu 1) für das Jahr 1993 konkret beziffert haben, müssen sie entweder über eine entsprechende Informationsquelle verfügen oder die Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt haben. Deshalb war das Vorbringen diesbezüglich insgesamt als unsubstantiiert zu qualifizieren, so dass eine weitere Beweisaufnahme nicht in Betracht kam.

Selbst wenn man den Vortrag der Kläger insoweit für ausreichend erachten wollte, würde dies nicht zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage führen. Maßgeblich für die Frage eines Unterhaltsersatzanspruches und Ausgangspunkt für eine Berechnung ist das Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten. Ungeachtet der Darlegungs- und Beweiserleichterungen, die einem Geschädigten gemäß. § 287 ZPO bei der Zukunftsprognose für die Bemessung einer gemäß § 844 Abs. 2 BGB geschuldeten Unterhaltsrente zukommen, ist eine Schätzung unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Geschädigten vorzutragender Anhaltspunkte "völlig in der Luft hängen würde". Es sind daher in jedem Fall ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung vorzutragen. (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 287. Rz. 2, 4, 5). Die von den Klägern genannte Summe ist ein Bruttobetrag, der als solcher einer Berechnung nicht zugrunde gelegt werden kann. Die Kläger haben auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan, die es dem Senat erlauben, von diesem Bruttobetrag auf einen Mindestnettobetrag zurück zu rechnen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe Steuern auf diesen Betrag zu entrichten gewesen wären, so dass eine Schätzung ersichtlich ins Blaue hinein erfolgen würde.

Das weitere Vorbringen der Kläger ist ebenfalls nicht geeignet, zu ihren Gunsten von einem höheren Nettoeinkommen der Ehefrau des Klägers zu 1) ausgehen zu können. Die Behauptung, ein Teil der Provisionsumsätze, die auf die ersten fünf Monate des Jahres 1993 zurückzuführen seien, wären erst nach dem Tod von Frau A ausgezahlt und deshalb nicht mehr als Einkommen der Verstorbenen angerechnet und versteuert worden, entbehrt jeglicher weiteren tatsächlichen Grundlage. Wenn der Kläger zu 1) diese Provisionen als Erbe seiner verstorbenen Frau tatsächlich erlangt hätte, müsste es ihm doch möglich sein, die Beträge zu beziffern; insoweit müssten auch Unterlagen vorhanden sein, die der Kläger zu 1) nach dem Tod seiner Frau sicherlich nicht vernichtet haben würde, wenn es sie tatsächlich gegeben hätte.

Schließlich bieten auch die dargelegten Einkommensverhältnisse einer anderen Maklerin, die ungefähr zur gleichen Zeit wie die Verstorbene ihre Tätigkeit aufgenommen haben soll, keine ausreichende Grundlage für das für die Unterhaltsberechnung zu prognostizierende Einkommen der Verstorbenen. Einem solchen Vergleich lassen sich hier auch unter Berücksichtigung reduzierter Anforderungen an die Darlegungslast keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung entnehmen, denn es gibt keine ausreichende Gewähr dafür, dass die Entwicklung der Einkommensverhältnisse bei der Verstorbenen zumindest vergleichbar gewesen wäre. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf einen gravierenden Unterschied in der Einkommensentwicklung hingewiesen. Obwohl die ,Verstorbene und die Vergleichsperson Frau C einen nahezu identischen Aus- und Fortbildungsstand gehabt haben sollen und die Verstorbene in dem maßgeblichen Zeitraum zwischen 1987 und 1993 nach der Aussage des Zeugen Z7 unter den mit ihr vergleichbaren Maklern (dazu soll auch die Zeugin C gehören) die erfolgreichste gewesen sein soll, hatte die Zeugin C ausweislich der überreichten Aufstellung in dieser Zeit erheblich (um das vier- bis zehnfach) höhere Provisionseinkünfte. Warum die Verstorbene daher gerade ab 1993 die Einkommensverhältnisse ihrer Kollegin erreicht haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Ergeben sich aus diesem Sachvortrag somit keine ausreichenden Anhaltspunkte, die eine Schätzung der Einkommensverhältnisse in dem von den Klägern vorgestellten Umfang erlaubten, bedurfte es auch insoweit keiner weitergehenden Beweisaufnahme.

Mithin ist der Berechnung der Höhe des geschuldeten Unterhalts lediglich ein monatliches Nettoeinkommen der Getöteten in Höhe von 520,40 US $ zugrunde zu legen. Die dabei in Betracht kommenden Berechnungsmethoden sind unterschiedlich (vgl. die Nachweise auf Seite 38 Abs. 2). Als gemeinsame Grundlage lässt sich allerdings feststellen, dass nach Ermittlung des Nettoeinkommens beider Eheleute zunächst die "fixen", d.h. keiner Person zuzuordnenden Kosten, die unabhängig vom Wegfall eines Familienmitgliedes weiterlaufen, ausgesondert werden müssen. Das verbleibende Einkommen ist sodann auf die Getötete und die Hinterbliebenen nach Quoten zu verteilen. Schließlich sind die fixen Kosten, die zuvor herausgerechnet wurden, ebenfalls nach Quoten wieder auf die Hinterbliebenen zu verteilen (vgl. den Kurzüberblick bei Palandt.-Thomas, a.a.O., § 844 Rz. 8).

Diesen Grundsätzen folgen auch die Berechnungen der Kläger, wobei allerdings die für die Kinder eingesetzten Quoten von 19 % am verteilbaren Familieneinkommen zu hoch und damit die Quoten der Eltern zu niedrig angesetzt sein dürften. Üblicherweise wird der Anteil der Eltern höher gerechnet, etwa mit 30 %. Die bereits zitierte Entscheidung des OLG Brandenburg (NZV 2001, 213 ff) geht bei einer Familie mit zwei Kindern von einer Quotelung von 35 % für jeden Elternteil und 15 % für jedes der beiden Kinder aus.

Aber auch unabhängig von der Bemessung der Quote und der Einzelheiten der Berechnung ist den Klägern durch den Tod der Mutter bzw. Ehefrau kein Barunterhaltsschaden, der hier allein geltend gemacht wird - die Kläger haben darauf ausdrücklich in dem Schriftsatz vom 10.02.2004 noch einmal hingewiesen -, entstanden. Selbst wenn man für die Unterhaltsberechnung von der von den Klägern zugrunde gelegten - zu geringen - Quote von 21,5 % an dem verteilbaren Familiennettoeinkommen ausgeht, ergibt sich ein eigener Unterhaltsbedarf der Getöteten, der über ihrem der Berechnung zugrunde zu legenden Nettoeinkommen von 520,40 US $ liegt. Bei der Feststellung des Unterhaltsausfalles ist aus dem Nettoeinkommen grundsätzlich der Betrag herauszurechnen, den der getötete Unterhaltsverpflichtete für sich selbst in Zukunft verbraucht hätte und der deshalb nicht Bestandteil des Schadensersatzes sein kann. Dabei geht es nicht um die Frage der Vorteilsausgleichung, die lediglich gegenüber dem Ehemann, nicht aber gegenüber den Kindern stattfinden würde. Entscheidend ist, ob nach Abzug des eigenen Barunterhaltes am Familienvermögen noch ein Betrag verbleibt, der von der Getöteten erwirtschaftet worden wäre und der allein durch seinen Wegfall einen Schaden darstellen könnte (vgl. Eckelmann, a.a.O.). Insoweit gilt folgende Berechnung:

 Nettoeinkommen Kläger zu 1) (39.658,- US $: 12 =) 3.304,84 US $
Nettoeinkommen Ehefrau 520,40 US $
 3.825,24 US $
abzüglich fixe Kosten (vgl. nachfolgende Berechnung) 1 .285,79 US $
 2.539,45 US $

Ausgehend von einer Eigenbedarfsquote der Getöteten von 21,5 % errechnet sich ein eigener Barunterhaltsbedarf in Höhe von 545,98 US $, so dass die Getötete keinen Barunterhaltsbeitrag zu leisten verpflichtet war.

Hinsichtlich der in die Berechnung eingesetzten Fixkosten gilt Folgendes:

Die Aufstellung der Kläger kann nicht in vollem Umfang anerkannt werden. Als fixe Kosten der Haushalts- oder Lebensführung können Aufwendungen dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Getöteten im Fall seines Fortlebens unterhaltsrechtlich geschuldet worden wären und weitgehend unabhängig vom Wegfall des getöteten Familienmitgliedes als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen (vgl. SGH, NZV 1998, 149; OLG Brandenburg, a,a,O.). Zu den fixen Kosten zählen insbesondere, die laufenden Ausgaben für die Wohnung und deren Unterhaltung einschließlich Heizung, Gas, Strom, Wasser, Ausgaben für Rundfunk, Fernsehen pp (OLG Brandenburg, a.a.O.). In der Aufstellung der Kläger ist neben diesen Kosten auch ein persönlicher Unterhaltsbedarf einzelner Familienmitglieder enthalten. Hierunter fallen insbesondere die Kosten für Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Bildung, Unterhaltung, Ausbildung und Hobbys. Deshalb müssen die Positionen Schulverpflegung, College A, Unterkunft A, Studienmaterialien, College B und Schwimmunterricht als Fixkosten unberücksichtigt bleiben. Entfallen muss auch die Position Miete, weil diese unstreitig nicht angefallen ist und die der Miete entsprechenden Kosten für ein Eigenheim, wie es von den Klägern bewohnt wird, nur dann geltend gemacht werden können, wenn entsprechende Hypothekenzinsen gezahlt werden. Hierzu haben die Kläger aber auch nach entsprechendem, Hinweis durch die Beklagte nichts vorgetragen. Dies berücksichtigend ergibt sich ein Fixkostenbetrag von jährlich 15.429,52 US $ und damit monatlich 1.285,79 US $.

Bestand danach keine Barunterhaltsverpflichtung der Getöteten, konnte dem Feststellungsbegehren der Kläger zu 2) bis 4) schon deshalb kein Erfolg beschieden sein. Auf die Frage, ob nach dem Vorbringen der Kläger der Eintritt eines künftigen Unterhaltsschadens überhaupt als hinreichend wahrscheinlich anzunehmen ist, kam es daher nicht an.

Nach alldem konnte die Berufung nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO; da das Unterliegen der Beklagten nur geringfügig war und die Rechtsverteidigung der Beklagten insoweit keine besonderen Kosten verursacht hat, haben die Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreites zu tragen (zur sinngemäßen Anwendung des § 92 Abs. 2 zugunsten der beklagten Partei vgl. Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., § 92 Rz. 11).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§§ 543 Abs.1 Ziffer 1, Abs. 2 Ziffer 1, 2 ZPO n.F.; 26 Ziffer 7 EGZPO).

Ende der Entscheidung

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