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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 12.08.2004
Aktenzeichen: 26 U 77/03
Rechtsgebiete: VOB/B, ZPO, BGB


Vorschriften:

VOB/B § 14
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520 Abs. 2
ZPO § 529
BGB § 631
BGB § 632
1. Zur prüfbaren Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch des Unternehmens bei einem BGB-Bauvertrag;

2. Zu den Anforderungen an eine stillschweigende Vereinbarung bezüglich einer solchen Rechnungsstellung


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

26 U 77/03

Verkündet am 12.08.2004

In dem Rechtsstreit

hat das Oberlandesgericht Frankfurt / Main ­ 26. Zivilsenat ­ durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.11.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen - Az.: 3 O 718/02 ­ wird zurückgewiesen.

Der Klägerin fallen die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt nach der Durchführung von Bauarbeiten an einem Haus des beklagten Vereins die Zahlung restlichen Werklohnes.

Wegen der in erster Instanz getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand des am 21.11.2003 verkündeten landgerichtlichen Urteils (Bl. 191 ff d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Klägerin könne ihren Anspruch nicht auf eine Einigung über eine Restzahlung von 53.000,- € stützen, da sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine solche Vereinbarung der Parteien nicht feststellen lasse. Zwar ergäben sich aus den Aussagen der Zeugen Z1, Z2, Z3 und Z4 gewisse Anhaltspunkte für eine solche Einigung ­ dafür spreche auch die Tatsache, dass die Beklagte im zeitlichen Zusammenhang mit der Besprechung vom 25.06.2002 zugunsten der Klägerin ein Grundpfandrecht in Höhe von 53.000,- € bestellt habe; ausdrücklich bestätigt habe die behauptete Einigung jedoch keiner der Zeugen. Auch die Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin als Partei habe keine eindeutige Klärung erbracht, insbesondere sei aufgrund der divergierenden Aussagen nicht festzustellen, dass man in jenem Gespräch tatsächlich alle streitigen Punkte geklärt habe. Dagegen spreche auch, dass nur wenige Tage nach dem Gespräch nur ein Betrag von 25.000,- € gezahlt worden sei mit dem Hinweis, dass die Abrechnung nicht anerkannt werde. Schließlich habe der Zeuge Z3, der als einziger kein ersichtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreites habe, die Behauptung der Klägerin, der Zeuge Z2 habe ihn angewiesen, die restlichen 53.000,- € zu überweisen, nicht bestätigt.

Die Klägerin könne ihr Zahlungsbegehren auch nicht im Sinne einer Teilklage in Höhe von 28.000,- € auf die Schlussrechnung vom 22.05.2002 und die sich aus dieser Rechnung ergebende Restforderung in Höhe von 57.130,55 € stützen, da diese Rechnung in wesentlichen Teilen nicht prüffähig sei. Auch bei einem BGB-Werkvertrag sei das Vorliegen einer prüffähigen Rechnung Fälligkeitsvoraussetzung, jedenfalls aber für eine schlüssige Darlegung des Vergütungsanspruches erforderlich. Bei der Frage der Prüffähigkeit sei auf die im Rahmen des § 14 VOB7B geltenden Grundsätze abzustellen. Selbst wenn die Klägerin noch fehlende Aufmaße hätte nachreichen können, sei die Schlussrechnung in einzelnen Punkten nicht nachvollziehbar. So habe die Klägerin die unter Pos. 01.05 abgerechneten Maurerarbeiten (57.631,78 € netto) nicht nach Ursprungs- und Zusatzarbeiten aufgeschlüsselt; im Angebot sei für diese Arbeiten lediglich ein Betrag von 11.489,20 € angesetzt worden. Wenn die Parteien vereinbart hätten, dass zusätzliche Arbeiten nach Stundenaufwand abgerechnet werden sollten, hätte die Klägerin erst Recht eine Aufschlüsselung vornehmen müssen. Auch hinsichtlich der abgerechneten Stundenzahlen für das Entkernen des Dachgeschosses, für die Tapezierarbeiten und für Abbrucharbeiten sei die Rechnung nicht prüffähig, da die unter Ziffern 01.05.0001.1-8 in Ansatz gebrachten Stunden nicht weiter aufgeschlüsselt worden seien. Die vom Zeugen Z2 gegengezeichneten Tagelohnberichte seien nicht so aussagekräftig, dass eine nähe Erläuterung überflüssig wäre. Die Stundenzettel ließen oftmals nicht erkennen, an welchem Gebäudeteil die Leistungen erbracht worden sein sollen. Ungeklärt sei auch, warum die Klägerin unter dem 25.03. und 26.03.2002 noch Arbeiten an Dachlatten berechnet habe, obwohl unter Pos.01.04.001 eine Abrechnung der Positionen "Konterlattung, Unterspannbahn, Lattung und Eindeckung des Daches" nach Einheitspreisen erfolgt sei. Da der Anteil der nicht prüffähigen Positionen deutlich über der Klageforderung liege, könne weder die Prüffähigkeit der Rechnung insgesamt bejaht werden noch genüge diese Rechnung den üblichen Schlüssigkeitserfordernissen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe die zu der behaupteten Einigung vom 25.06.2002 (Zahlung von noch 53.000,- €) erhobenen Beweise fehlerhaft gewürdigt. Die Zeugin Z1 und der als Partei vernommene Geschäftsführer der Klägerin hätten die streitgegenständliche Behauptung eindeutig bestätigt; demgegenüber seien die Aussagen der Zeugen Z3, Z4 und Z2, soweit sie mit dieser Darstellung nicht übereinstimmten, widersprüchlich, insbesondere im Hinblick auf die noch am 25.06.2002 veranlasste Grundschuldbestellung über 53.000,- €.; diese habe der Finanzierung der vereinbarten Restzahlung gedient. Diesen Umstand habe das Landgericht nur unzureichend berücksichtigt. Im Übrigen sei das Aussageverhalten dieser Zeugen insoweit unsicher und auch im Hinblick auf die von der Klägerin behauptete telefonische Zahlungsanweisung des Zeugen Z2 an den Zeugen Z3, an die sich die Zeugen angeblich nicht mehr erinnern konnten, ausweichend gewesen. Bereits vor der fraglichen Besprechung habe der Geschäftsführer der Beklagten dem Zeugen Z2 ein Angebot über eine Restzahlung in Höhe von 53.000,- € gemacht, welches dieser an den Vorsitzenden des beklagten Vereins weitergeleitet habe. Nachdem man grundsätzliche Einigkeit über die Höhe des zu zahlenden Betrages erzielt habe, sei es lediglich noch um die Frage gegangen, wie der beklagte Verein diesen Betrag aufbringen könne. Dessen Vorsitzender Prof. X habe in diesem Zusammenhang erklärt, notfalls werde er dem Verein das Geld aus privaten Mitteln vorstrecken. Alle anderen Fragen seien besprochen und geklärt worden.

Soweit das Landgericht die behauptete Einigung nicht als erwiesen angesehen habe, hätte es der Klage gleichwohl stattgeben müssen, da die Klägerin ihre Forderung hilfsweise auf ihre Schlussrechnung vom 22.05.2002 gestützt habe. Zumindest hätte das Landgericht zuvor darauf hinweisen müssen, dass es die Rechnung für nicht nachprüfbar hielt und der Klägerin Gelegenheit zum ergänzenden Vorbringen geben müssen. Ungeachtet dessen sei die Rechnung auch nachprüfbar; die Grundsätze des § 14 VOB/B seien hier nicht zu berücksichtigen, da die Parteien die Rechnungserteilung nicht als Fälligkeitsvoraussetzung angesehen hätten. In der Rechnung seien sämtliche Positionen aus dem Angebot übernommen worden; aufgrund der überreichten Tagesberichte und der Aufmaße seien diese auch belegt und nachvollziehbar. Die Klägerin habe zudem sämtliche Positionen der Schlussrechnung erbracht. Eine getrennte Abrechnung des ursprünglichen Auftrages und der Zusatzaufträge sei nicht verlangt worden. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 21.11.2003 Az.: 3O 718/02 - den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 28.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der beklagte Verein verteidigt die angefochtene Entscheidung zunächst unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Auffassung, die Klägerin habe keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen würden, sondern lediglich ihre Würdigung an die Stelle der landgerichtlichen Bewertung gesetzt. Auch soweit die Klägerin ihre Klage auf den Saldo aus der Schlussrechnung stütze, könne ihr und damit der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Hinsichtlich des fehlenden gerichtlichen Hinweises habe sie schon nicht dargelegt, inwieweit das Urteil auf diesem vermeintlichen Verfahrensfehler beruhe. Sie habe in Kenntnis des Urteils auch in der Berufung keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Zur Frage der Prüfbarkeit der Schlussrechnung nimmt der beklagte Verein im Wesentlichen Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 19.01.2004 (Bl. 229 ff d.A.) und auf den Schriftsatz des beklagten Vereins vom 01.03.2004 (Bl. 248 ff d.A.) Bezug genommen.

II. Die gemäß §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und darüber hinaus gemäß § 520 Abs. 2 ZPO rechtzeitig begründete Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Werklohnklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Eine hiervon abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage kommt auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens letztlich nicht in Betracht; das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Die Klägerin kann von dem Beklagten derzeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung restlichen Werklohnes verlangen. Soweit sie behauptet, man habe sich in einem Gespräch am 25.06.2002 auf eine Restzahlung von 53.000,- € geeinigt, lässt sich das nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen. Das Landgericht hat es nach der Vernehmung von Zeugen und des Geschäftsführers der Klägerin und des Vorsitzenden des Beklagten als Partei nicht als erwiesen angesehen, dass es tatsächlich zu der von der Klägerin behaupteten Einigung zwischen den Parteien gekommen ist. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderung der ZPO und insbesondere der Vorschriften betreffend das Berufungsverfahren kommt dem Berufungsgericht hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung nur noch eine beschränkte Prüfungskompetenz zu. Diese erlaubt es dem Berufungsgericht lediglich zu überprüfen, ob die Tatsachenfeststellung vollständig ist, insbesondere allen entscheidungserheblichen Beweisantritten nachgegangen wurde und die erhobenen Beweise ausreichend gewürdigt wurden. Nur wenn die Wertung und Würdigung der Beweise gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, kommt eine erneute und gegebenenfalls andere Bewertung im Berufungsverfahren in Betracht. Demgemäß muss der Berufungsführer konkrete Anhaltspunkte darlegen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung begründen. Es reicht nicht aus, die eigene Wertung an die Stelle der landgerichtlichen Würdigung zu setzen (vgl. KG, MDR 2004, 433). Diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt lässt sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ein Fehler bei der Tatsachenfeststellung nicht bejahen. Das Landgericht hat sich eingehend mit den erhobenen Beweisen auseinandergesetzt und alle maßgeblichen Umstände bei der Würdigung berücksichtigt. Zutreffend hat es darauf hingewiesen, dass keiner der vernommenen Zeugen eine verbindliche Einigung der Parteien hat bestätigen können. Selbst die Aussage der Zeugin Z1, der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin, war insoweit nicht ergiebig, da sie lediglich bestätigen konnte, dass ihr Mann erklärt habe, mit einer Restsumme von 53.000,- € einverstanden zu sein. Ob dies ein Angebot ihres Mannes war und dies von der Gegenseite angenommen wurde oder ob sich diese Äußerung auf ein Angebot des Vorsitzenden des Beklagten bezog, lässt sich der Aussage der Zeugin nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund war es sicher nicht rechtsfehlerhaft, allein auf der Grundlage der Zeugenaussagen die Behauptung der Klägerin nicht als erwiesen anzusehen. Bei dieser Würdigung kann insbesondere nicht außer Acht gelassen werden, dass der Zeuge Z3, der als einziger Zeuge kein erkennbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreites haben dürfte, die Behauptung der Klägerin, der Zeuge Z2 habe ihn angewiesen, die restlichen 53.000,- € zu überweisen, nicht bestätigt hat. Hierauf hat das Landgericht in seiner Entscheidung zutreffend abgestellt.

Die vom Landgericht vorgenommene Würdigung der durchgeführten Parteivernehmung ist letztlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach den Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin und des Vorsitzenden des Beklagten kann hinsichtlich der streitigen Beweisfrage allenfalls ein non liquet festgestellt werden, was zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin geht. Die Klägerin hat auch insoweit keine ausreichenden Anhaltspunkte dargetan, die Zweifel an der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung begründen könnten. Insbesondere hat der Vorsitzende des Beklagten hinreichend nachvollziehbar dargelegt, wie es zu der Bestellung einer weiteren Grundschuld in Höhe von 53.000,- € gekommen ist. Die Höhe dieser Grundschuldbestellung lässt angesichts dessen keinen Rückschluss auf eine Vereinbarung der Parteien über die noch von dem Beklagten zu erbringende Vergütung zu. Die Klägerin hat auch nicht näher dargelegt, wie sich das behauptete unsichere und ausweichende Aussageverhalten des Zeugen Z2 und des Vorsitzenden des Beklagten dargestellt haben soll. Aus dem Vernehmungsprotokoll ergeben sich insoweit keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hätte daher im Einzelnen darlegen müssen, auf welche Fragen etwa ausweichend geantwortet wurde bzw. worin sich die vermeintliche Unsicherheit geäußert hat. Dies ist indes nicht geschehen, so dass der Senat keine Veranlassung hatte, die Zeugen bzw. die gesetzlichen Vertreter der Parteien erneut zu vernehmen. Im Übrigen konnte sich das Gericht bei der formlosen Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin und des Vorsitzenden des Beklagten selbst einen Eindruck verschaffen. Dabei ergaben sich keine Gesichtspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Darstellung des Geschehensablaufes durch den Vorsitzenden des Beklagten gaben.

Soweit die Klägerin ihr Klagebegehren hilfsweise im Wege der Teilklage auf die Schlussrechnung vom 22.05.2002 stützt, in der sie ihre Werklohnforderung abzüglich erbrachter Zahlungen noch mit 57.130,55 € beziffert, konnte der Klage und damit der Berufung ebenfalls kein Erfolg beschieden sein.

Es ist bereits fraglich, ob die insoweit erhobene Teilklage überhaupt ausreichend bestimmt und damit zulässig ist. Eine Teilklage genügt dann dem in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO normierten Bestimmtheitserfordernis, wenn erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruches Gegenstand der Klage sein soll (vgl. schon BGHZ 124, 164, 166). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die einzelnen Positionen einer Schlussrechnung grundsätzlich nur unselbständige Rechnungspositionen darstellen, so dass ein geltend gemachter Teilbetrag nicht im Einzelnen entsprechend den Rechnungspositionen aufgeschlüsselt werden müsste (vgl. BGH, BauR 1999, 251; MDR 2003, 1074), könnte vorliegend eine andere Beurteilung deshalb gerechtfertigt sein, weil der Schlussrechnung der Klägerin keine einheitliche Beauftragung zugrunde lag, sondern sie während der Ausführung der zunächst vereinbarten vertraglichen Leistungen mit der Durchführung von zusätzlichen, im Stundenlohn abzurechnenden Arbeiten beauftragt wurde. Ob sich der nunmehr geltend gemachte Teilbetrag auf den ursprünglichen Auftrag bezieht oder die Zusatzarbeiten, ist nicht ersichtlich.

Letztlich konnte diese Frage aber dahingestellt bleiben; selbst wenn man in dieser Konstellation keine weitere Aufschlüsselung der Klageforderung verlangen wollte, ist der Vergütungsanspruch gemäß §§ 631, 632 BGB derzeit jedenfalls nicht hinreichend dargetan bzw. nicht fällig. Es ist in Rechtssprechung und Literatur streitig, ob bei einem BGB-Bauvertrag die Fälligkeit des Werklohnes neben der Abnahme auch von der Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung abhängig ist (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl. Rz. 1368 ff m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur; s.a. OLG Frankfurt, MDR 2000, 154; BauR 1997, 856; OLG Hamm, IBR 2001, 51;; OLG Bamberg, BauR 2003, 1227). Zum Teil wird auch die Ansicht vertreten, eine prüfbare Schlussrechnung sei zumindest zur schlüssigen Darlegung des Vergütungsanspruches erforderlich (OLG Hamm, BauR 1997, 656). Der Bundesgerichtshof hat bislang, soweit ersichtlich, nur entschieden, dass hinsichtlich der Frage der Verjährung der Vergütungsanspruch schon mit der Abnahme fällig werde (vgl. BGH, BauR 1981, 1999).

Indes bedarf es im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung dieser Frage, da jedenfalls von einer stillschweigenden Einigung der Parteien dahingehend ausgegangen werden kann, dass der Werklohnanspruch der Klägerin erst mit der Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung fällig sein sollte. Die vorliegende Vertragsgestaltung, die Durchführung des Vertrages und die Abrechnung der erbrachten Leistungen rechtfertigen eine solche Feststellung. Der Beklagte hat der Klägerin den Auftrag für die durchzuführenden Arbeiten auf der Grundlage eines Angebotes nach Einheitspreisen erteilt; die später in Auftrag gegebenen Zusatzarbeiten sollten nach Stundenlohn abgerechnet werden. Wenn aber Vertragesparteien übereinstimmend die letztendliche Höhe des Zahlungsanspruches des Unternehmers und dementsprechend die Zahlungspflicht des Bestellers von den bei Abschluss des Vertrages noch nicht feststehenden tatsächlichen Umständen des Umfang des Bauausführung abhängig machen, so setzen sie voraus, dass diese Umstände nach Abschluss der Arbeiten von dem Auftragnehmer ermittelt und dem Auftraggeber als Abrechnung mitgeteilt werden. Auch der Umstand, dass die Klägerin mehrere Abschlagsrechnungen erstellt hat, spricht dafür, dass die Parteien davon ausgegangen sind, die Forderungen der Klägerin sollten erst mit Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung fällig werden; die Klägerin hat die letztlich erteilte Rechnung in der Klage auch selbst als Schlussrechnung bezeichnet (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: BGH, NJW-RR 1989, 148). Die von der Klägerin vorgelegte Abrechnung der auf der Grundlage des Einheitspreisangebotes und der nachfolgend vereinbarten Stundenlohnarbeiten erbrachten Leistungen ist im Ergebnis nicht prüffähig, so dass die geltend gemachte Forderung derzeit nicht fällig ist.

Prüffähig ist eine Schlussrechnung des Werkunternehmers, wenn die Rechnung so aufgestellt und gegliedert ist, dass der Auftraggeber in der Lage ist zu überprüfen, ob sie sachlich und rechnerisch richtig ist. Deshalb muss die Rechnung zusammen mit den vorgelegten Unterlagen alle Angaben enthalten, die der Auftraggeber benötigt, um beurteilen zu können, ob das geltend gemachte Honorar den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend abgerechnet worden ist. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen getrennt abzurechnen (vgl. Werner/Pastor, Rz. 1393). Die Anforderungen an die Prüfbarkeit einer solchen Rechnung ergeben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen die Anforderungen an die Prüfbarkeit, die somit kein Selbstzweck ist. Unter welchen Voraussetzungen eine Schlussrechnung prüffähig ist, kann deshalb nicht abstrakt bestimmt werden. Die Anforderungen hängen vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei der beiderseitige Kenntnisstand über die tatsächlichen und rechtlichen Umstände von Bedeutung ist, auf denen die Berechnung des Honorars beruht (vgl. BGH, BauR 2002, 1406; 2001 251). Sofern die Vertragsparteien Stundenlohnarbeiten vereinbart haben, muss im Rahmen einer Schlussrechnung im Einzelnen substanziiert vorgetragen werden, welche Arbeiter auf welcher Baustelle an welchen Tagen wie viele Stunden gearbeitet; auf den Stundenlohnzetteln müssen die Arbeiten nachvollziehbar und detailliert beschrieben werden (Werner/Pastor, Rz. 1215, 2024).

Diesen Erfordernissen wird die Schlussrechnung der Klägerin vom 22.05.2002 nicht in vollem Umfang gerecht. So hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Mauerarbeiten (Pos.01.05 ­ 57.631,78 € netto) nicht nach Ursprungs- und Zusatzarbeiten aufgeschlüsselt worden ist, so dass für den Beklagten nicht erkennbar ist, welcher Rechnungsbetrag auf welche Arbeiten entfällt. Dies gilt auch dann, wenn bezüglich der Trockenbauarbeiten nachträglich eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart worden ist. Diesbezüglich hat sich die Klägerin auch in der Berufung nicht nachvollziehbar erklärt. Ihr Einwand, der Beklagte habe eine Aufschlüsselung nicht verlangt, greift nicht. Nachdem die Klägerin die Schlussrechnung erstellt hatte, gab es bereits Einwände des Beklagten im Hinblick die Nachvollziehbarkeit der in Rechnung gestellten Positionen, insbesondere im Hinblick auf die in Rechnung gestellten Zusatzarbeiten. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren hauptsächlich auf die von ihr behauptete Einigung gestützt und nur hilfsweise auf die erteilte Schlussrechnung. Aber auch insoweit hat der Beklagte bereits in erster Instanz die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung gerade im Hinblick auf die Änderungen und Ergänzungen des ursprünglichen Auftrages gerügt. Hierauf hat die Klägerin indes auch im Berufungsverfahren nicht reagiert.

Daneben ist die Schlussrechnung der Klägerin auch im Hinblick auf die Stundenlohnarbeiten nicht in ausreichendem Maße prüfbar. Wie oben dargelegt, bedarf es insoweit der Vorlage von Stundenzetteln, auf denen die durchgeführten Arbeiten nachvollziehbar und detailliert aufgeführt werden. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils im Einzelnen dargelegt, dass eine Reihe der von der Klägerin vorgelegten "Bau-Tageberichte" diesen Anforderungen nicht gerecht werden; die beispielhaft aufgeführten Berichte lassen eine ausreichend detaillierte Beschreibung der Tätigkeiten vermissen, so dass eine Zuordnung zu konkreten Arbeiten für den Beklagten nicht möglich ist. Diesbezüglich hat die Klägerin auch in der Berufung nichts Konkretes vorgetragen. Ihr kommt es auch nicht zugute, dass der Zeuge Z2, der von dem Beklagten mit der Bauaufsicht betraut worden war, "Bau-Tageberichte" abgezeichnet hat. Zwar kann die Unterschrift unter einen Tagelohnzettel eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Werkunternehmers bewirken; dem Bauherrn werden in dieser Konstellation zwar nicht alle Einwendungen gegen die Richtigkeit der Stundenlohnzettel für die Zukunft genommen, er ist jedoch grundsätzlich an die unterschriebenen Stundenlohnzettel gebunden, wenn er nicht beweisen kann, dass die Zettel unrichtig sind und er deren Unrichtigkeit bei der Unterzeichnung nicht gekannt hat (vgl. Werner/Pastor, Rz. 1215). Dies gilt jedoch nur für ordnungsgemäße Stundenlohnzettel; werden die durchgeführten Arbeiten wie hier indes nicht nachvollziehbar beschrieben und lässt sich deshalb eine Zuordnung nicht vornehmen, sind solche Stundenlohnzettel selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie vom Bauherrn oder dessen Vertreter abgezeichnet wurden (vgl. OLG Karlsruhe, BauR 1995, 114).

Nach alldem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs.1 Ziffer 1, Abs. 2 Ziffer 1, 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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