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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 26 W 51/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 569 Abs. 1 S. 2
ZPO § 766
ZPO § 793
ZPO § 829
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Gläubiger erwirkte auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 13.06.1989 (BGBl. 1190 II 342 - Investitionsschutzvertrag) vor dem Internationalen Schiedsgericht bei der Handelskammer in Stockholm am 07.07.1998 einen Schiedsspruch, nach dem die Schuldnerin ihm 2,35 Mio. US-Dollar zuzüglich Zinsen zu zahlen hat. Diesen Schiedsspruch hat das Kammergericht durch Beschluss vom 28.01.2001 - Az.: 28 Sch 23/99 - für vollstreckbar erklärt.

Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht am 08.11.2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, in dem die Schuldnerin wie folgt bezeichnet worden ist: "Russische Förderation, beim administrativen Büro des Präsidenten der Russischen Förderation, X ..., Russland auch handelnd unter Russisches Haus für Wissenschaft und Kultur, ausländische Vertretung des Russischen Zentrums für internationale wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit bei dem Außenministerium der Russischen Förderation". Mit dem Beschluss sind die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die im Tenor genannten Drittschuldnerinnen auf Zahlung von Guthaben bzw. Salden zugunsten der Schuldnerin aus der laufenden Rechnung bestehender Geschäftsverbindungen, insbesondere der der Drittschuldnerin zu 1.) aus Kontonummer A, auf Auszahlung der Guthaben aus diesen Konten sowie weitere Rechte gepfändet und überwiesen worden (Bl. 2/3 d.A.). Das Konto mit der Nummer A wurde am 18.02.1999 durch das RHWK eröffnet (Bl. 32 d.A.).

Noch vor Zustellung an die Schuldnerin haben am 28.11.2006 die Schuldnerin sowie am 29.11.2006 die Schuldnerin sowie das RHWK Erinnerung eingelegt. Die Schuldnerin und das RHWK haben die Ansicht vertreten, dass RHWK besitze als juristische Person eine eigene Rechtspersönlichkeit. Es hafte nicht für Verbindlichkeiten der Schuldnerin. Sie haben behauptet, aus dem Guthaben auf dem genannten Konto bei der B-Bank würden die Gehälter und Sozialabgaben für die Angestellten des RHWK bezahlt. Soweit Konten der Schuldnerin bei den Drittschuldnerinnen gepfändet worden seien, handele es sich um eine unzulässige Ausforschungspfändung, denn es sei von vornherein unwahrscheinlich, dass die Schuldnerin Konten bei den Drittschuldnerinnen in ... unterhalte. Ferner verweist die Schuldnerin auf ein Schreiben der C-Handelsbank vom 08.02.2002, wonach die Schuldnerin bei diesem Kreditinstitut keine Konten unterhalte (Bl. 33 d.A.). Schließlich hat sich die Schuldnerin auf die ihr als ausländischem Staat zustehende Vollstreckungsimmunität berufen, die als allgemeine Regel des Völkerrechts nach Art. 25 GG Teil der objektiven Rechtsordnung sei. Eine Einwilligung ihrerseits in die Zwangsvollstreckung liege nicht vor. Nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 02.12.2004 sei die Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines fremden Staates nur noch in den in dem Übereinkommen aufgeführten Ausnahmefällen zulässig. Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor.

Der Gläubiger hat die Ansicht vertreten, bei dem RHWK handele es sich nicht um eine eigenständige juristische Person. Das RHWK sei weder partei- noch rechtsfähig. Der Gläubiger hat sich dazu auf zwei Rechtsauskünfte der Wissenschaftlichen Referentin des Instituts für Ostrecht München, Frau Dr. D vom 28.09. und 21.12.2006 bezogen (hinter Bl. 6a d. A. sowie Bl. 224-228 d.A.).

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auf die Erinnerung der Schuldnerin sowie des RHWK den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben (Bl. 341-344 d.A.). Der Beschluss ist dem Gläubiger formlos zugegangen. Dieser hat am 13.02.2007 sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit der sofortigen Beschwerde wiederholt und vertieft er seinen bisherigen Vortrag und beantragt,

den Beschluss vom 24.01.2007 aufzuheben.

Die Schuldnerin und das RHWK treten der Beschwerde entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht worden. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beginnt gemäß § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO mit der Zustellung der Entscheidung. Da der angefochtene Beschluss dem Gläubiger nicht zugestellt worden ist, ist die am 13.02.2007 eingegangene sofortige Beschwerde jedenfalls noch rechtzeitig.

Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist lediglich auf die Erinnerung des RHWK im Schuldnerrubrum zu ändern, soweit er gegen die Schuldnerin gerichtet ist, ist er aufrechtzuerhalten.

Erinnerung der Schuldnerin

Die zulässige Erinnerung der Schuldnerin ist in der Sache nicht begründet gewesen.

Es kommt dabei allerdings nicht auf die von den Parteien in den Vordergrund ihres Vortrages gestellte Frage an, ob es sich bei dem RHWK um eine von der Schuldnerin verschiedene eigenständige juristische Personen oder lediglich um eine Abteilung des Russischen Zentrums für internationale wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit handelt und ob das Zentrum ein Staatsorgan der Schuldnerin beim Außenministerium ist. Für die Bezeichnung der Schuldnerin im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss spielt dies keine Rolle. In dem Pfändungsbeschluss ist der Schuldner mit seinem gesetzlichen Vertreter zu bezeichnen. Insoweit gilt dasselbe wie für die Parteibezeichnung im Urteil (§ 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Handelt es sich bei der Schuldnerin - wie im Streitfall - um eine öffentlich rechtliche Körperschaft, ist die Vertretungsbehörde zu bezeichnen. Vertretungsbehörde der Schuldnerin ist jedoch - wie in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.10.2005 (Az.: VII ZB 8/05) zutreffend vermerkt - das administrative Büro des Präsidenten der Russischen Förderation (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 06.10.2003 - 16 W 35/02, insbes. Seite 5). Dass die Schuldnerin nach dem Vortrag des Gläubigers auch unter der Bezeichnung "Russisches Haus für Wissenschaft und Kultur, ausländische Vertretung des Russischen Zentrums für internationale wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit bei dem Außenministerium der Russischen Förderation" handelt, ist kein für die Schuldnerbezeichnung erforderlicher Bestandteil.

Der Streit der Parteien bezieht sich letztlich auch nicht auf die Bezeichnung der Schuldnerin, sondern darauf, ob die Schuldnerin Inhaberin des Kontos Nummer A bei der B- Bank ist und ob diese Kontoforderung damit zum Vermögen der Schuldnerin gehört. Im Verfahren der Pfändung und Überweisung von Geldforderungen gemäß § 829 ZPO ist jedoch nicht zu prüfen, ob die gepfändete Forderung zum Schuldnervermögen gehört. Der Prüfung unterliegt allein die Frage, ob nach dem Vorbringen des Gläubigers die Forderung dem Schuldner zustehen kann und ob sie als Gegenstand der Zwangsvollstreckung im Schuldnervermögen pfändbar ist (BGH NJW-RR 2003, 1650; NJW 2004, 2096, 2097). Gepfändet wird immer nur die "angebliche" Forderung, die der Schuldner gegenüber dem Drittschuldner haben soll. Ob der Schuldner tatsächlich Inhaber der gepfändeten und überwiesenen Forderung ist, wird nicht im Pfändungsverfahren geprüft, sondern in dem Rechtsstreit, den der Gläubiger gegebenenfalls gegen den Drittschuldner führen muss. Steht die Forderung nicht dem Schuldner, sondern einem anderen als Gläubiger zu, geht die Pfändung ins Leere und wird der Anspruch des Dritten gegen den Drittschuldner nicht berührt (BGHZ 100, 36; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 829 Rn. 4).

Daher kann es an dieser Stelle dahinstehen, ob Inhaber des Kontos bei der B-Bank die Schuldnerin oder das RHWK ist.

Der Pfändungsantrag war auch nicht unzulässig, weil er der Ausforschung von möglichen Kontokorrentforderungen der Schuldnerin diente. Ausforschungspfändungen werden nach einer in der Rechtsprechung (z. B. OLG München DB 1990, 1916) und Literatur (z. B. Zöller/Stöber a. a. O.) vertretenen Ansicht als rechtsmissbräuchlich und damit grundsätzlich als unzulässig angesehen. Um eine solche Ausforschungspfändung handelt es sich jedoch nicht, wenn es weder positiv feststeht noch offenkundig ist, dass jeder der im Pfändungsgesuch bezeichneten Ansprüche nicht besteht (BGH NJW 2004, 2096, 2097). Regelmäßig wird eine bloße Ausforschung zu verneinen sein, wenn in einem Formularantrag Kontokorrentforderungen bei nicht mehr als drei Geldinstituten am selben Ort aufgeführt werden (BGH a. a. O.; Zöller/Stöber a.a.O. Rn. 5). Diese Grenze ist vorliegend eingehalten, zumal auch ein Konto, nämlich das bei der Drittschuldnerin zu 1.) mit der Nummer A, spezifiziert worden ist. Diese Maßstäbe gelten bereits für Schuldner, die es selbst wegen geringer Forderungen zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen lassen (BGH a. a. O.). Erst recht muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Bestand von Kontoguthaben bei mehreren Kreditinstituten bejaht werden, wenn es sich bei dem Schuldner - wie im Streitfall - um einen der größten Staaten der Erde handelt. Dass ein solcher Schuldner Konten bei einer größeren Anzahl von Kreditinstituten unterhält, liegt nicht fern.

Die Pfändung und Überweisung ist ferner nicht unzulässig, weil sich die Schuldnerin auf die allgemeine Staatenimmunität für die Zwangsvollstreckung beruft. Wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, besteht eine allgemeine Regel des Völkerrechts dahin, dass es dem Gerichtsstaat von Völkerrechts wegen verwehrt ist, die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Titeln gegen den fremden Staat in dessen Vermögensgegenstände, die im Inland gelegen sind oder sich dort befinden und hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen, ohne dessen Zustimmung zu betreiben (BVerfGE 46, 342, 392 ff.; BVerfG, Beschluss vom 06.12.2006 - 2 BvM 9/03 Rdn. 40). Bezüglich der Frage, welche Partei für die hoheitliche Zweckbestimmung eines Gegenstandes die Beweislast trägt, besteht keine einhellige Ansicht: Artikel 19 Buchstabe C des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die gerichtlichen Immunitäten der Staaten und ihres Eigentums sieht vor, dass von dem grundsätzlich geltenden Vollstreckungsverbot gegenüber Staaten eine Ausnahme zu machen ist, wenn das Vermögen, in das vollstreckt werden soll, für andere als hoheitliche Zwecke bestimmt ist. Zwar ist dieses Übereinkommen noch nicht in Kraft getreten, da derzeit die erforderliche Anzahl von Staaten das Übereinkommen noch nicht ratifiziert hat. Es gibt jedoch einen wichtigen Hinweis auf eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts. Auf diese Bestimmung nimmt auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2006 - Az.: 2 BvM 9/03 - (Rdn. 45) Bezug. Nach diesem völkerrechtlichen Übereinkommen ist der Beweis, dass der Vollstreckungsgegenstand nicht hoheitliche Zwecken dient, vom Gläubiger zu erbringen. Demgegenüber wird auch die Regel befürwortet, die Beweislast sei dem fremden Staat aufzuerlegen (v. Schönfeld, NJW 1986, 2980, 2982; OLG Köln Beschluss vom 06.10.2003 - 16 W 35/02, Seite 11 mit Anm. Kröll, IPrax 2004, 223, 226; wohl auch OLG Frankfurt am Main NJW 1981, 2650, 2651). Welche Auffassung dem Völkerrecht entspricht, kann hier jedoch offen bleiben. Denn auch dann, wenn man die Beweislast beim Gläubiger sieht, trifft den ausländischen Staat die sekundäre Darlegungslast (siehe dazu BGH MDR 2004, 898; Zöller/Greger Vor § 284 Rdn. 34), den hoheitlichen Verwendungszweck des mit Vollstreckungsmaßnahmen zu belegenden Gegenstandes ausreichend konkret zu benennen. Dem Gläubiger wird der Verwendungszweck in aller Regel unbekannt sein, so dass er nicht in der Lage ist, diese Voraussetzung der Zwangsvollstreckung darzulegen. Daher wäre die etwaige Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers ohnehin darauf zu beschränken, die von der Schuldnerin vorgebrachten Verwendungszwecke zu widerlegen. Die Schuldnerin hat hier indes dazu keine Angaben gemacht. Sie beruft sich nur allgemein auf die Vollstreckungsimmunität. Im Übrigen bestreitet sie, dass sie bei den Drittschuldnerbanken Konten unterhält. Bei diesem Sachvortrag ist es ausgeschlossen, von einem hoheitlichen Verwendungszweck der Konten auszugehen.

Erinnerung des RHMK

Die Erinnerung des RHWK ist gleichfalls zulässig. Diese Erinnerungsführerin ist zwar weder Gläubiger noch Schuldner oder Drittschuldner. Sie kann jedoch als dritte Partei mit der Erinnerung die Verletzung einer ihrem Schutz dienenden Verfahrensbestimmung rügen (Zöller/Stöber § 766 Rn. 12). Dabei kann dahinstehen, ob die Erinnerungsführerin eine selbständige juristische Person ist und ihr deshalb Parteifähigkeit zukommt. Denn im Streit um die Parteifähigkeit ist die Parteifähigkeit des Betroffenen zu unterstellen (Zöller/Vollkommer, § 50 Rdn. 8). Die Erinnerungsführerin ist von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch betroffen, indem sie als Unternehmen genannt wird, unter dessen Namen die Schuldnerin handelt. Zwar kann sie mit der Erinnerung nach § 766 ZPO nicht geltend machen, das von der Vollstreckung betroffene Recht stehe in Wahrheit ihr zu. Derartige Einwendungen sind ausschließlich im Wege der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zu verfolgen (OLG Frankfurt am Main MDR 1953, 242; OLG Celle Rechtspfleger 1965, 59; K. Schmidt in: Münchner Komm. ZPO, § 766 Rdn. 27; Zöller/Stöber § 766 Rdn. 18). Das RHWK wendet sich aber zumindest auch dagegen, dass es in dem angefochtenen Beschluss als Einrichtung aufgeführt wird, unter der die Schuldnerin "auch handelt". Dadurch kann zweifelhaft sein, ob sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch gegen sie richtet, obwohl sie nach ihrem Vortrag eine von der Schuldnerin verschiedene juristische Person ist.

Daraus kann wiederum eine Unsicherheit darüber entstehen, ob auch Guthabenforderungen der Erinnerungsführerin von der Pfändung und Überweisung betroffen sind. Allein um diese Unklarheit zu beseitigen, muss der Erinnerungsführerin ein Rechtsbehelf zustehen, mit dem sie schon im Pfändungs- und Überweisungsverfahren eine Klarstellung erreichen kann.

Die Erinnerung des RHWK ist auch begründet. Zu Unrecht führt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Schuldnerrubrum die Erinnerungsführerin als bloße Bezeichnung an, unter der die Schuldnerin handelt. Die Erinnerungsführerin ist eine selbständige juristische Person und damit als Rechtssubjekt von der Schuldnerin verschieden. Nach internationalem Privatrecht richtet sich die Existenz und Rechtsfähigkeit einer Personenvereinigung oder Anstalt nach dem Personalstatut (BGHZ 128, 41, 44; Palandt/Heldrich, BGB, 66. Aufl., Anhang zu Art. 12 EGBGB Rdn. 10). Das Personalstatut bestimmt sich grundsätzlich und so auch hier nach der sogenannten Sitztheorie, das heißt nach dem Recht des Staates, in dem die Verwaltung der Personenvereinigung oder Anstalt geführt wird (BGHZ 151, 204, 206; Palandt/Heldrich a. a O. Rdn. 2). Das RHWK ist unstreitig die Auslandsvertretung des Russischen Zentrums für internationale wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit bei dem Außenministerium der Russischen Förderation. Da dieses bei dem Außenministerium der Russischen Förderation geführt wird, hat es seinen Verwaltungssitz in Russland, so dass das Recht der Russischen Förderation maßgeblich ist. Nach Nr. 13 der durch Beschluss der Regierung der Russischen Förderation vom 23.07.2002 Nr. 551 angenommenen Ordnung über das Russischen Zentrum für internationale wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit bei dem Außenministerium der Russischen Förderation ist das Zentrum juristische Person (Bl. 81/82 d. A.). Demgegenüber ist Nr. 7 der Ordnung für ein russisches Wissenschafts- und Kulturzentrum im Ausland, die Vertretung des Russischen Zentrums für internationale wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Russischen Förderation und den Vertreter dieses Zentrums als Mitarbeiter der diplomatischen Vertretung der Russischen Förderation vom 16.08.2003 (Anlage zur Rechtsauskunft der Frau Dr. D vom 28.09.2006) nicht einschlägig. Danach kann das russische Wissenschafts- und Kulturzentrum entsprechend dem Vertrag mit dem Gastgeberland eine juristische Person sein. Jedoch betrifft diese Bestimmung gerade nicht die juristische Eigenschaft des Russischen Zentrums für internationale wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Russischen Förderation, sondern diejenige des russischen Wissenschafts- und Kulturzentrums. Die Ordnung vom 16.08.2003 regelt nach ihrer Überschrift bezüglich des Russischen Zentrums für internationale wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Russischen Förderation nur dessen Vertretung. Das RHWK ist als Auslandsvertretung des Zentrums eine organisatorische Untergliederung desselben, so dass sein Rechtsträger nicht die Schuldnerin ist. Ist das RHWK aber nicht eine Untergliederung der Schuldnerin, so darf im Rubrum der angegriffenen Vollstreckungsmaßnahme nicht der Eindruck erweckt werden, das RHWK sei eine Abteilung der Schuldnerin.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 574 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundlegende Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.

Ende der Entscheidung

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