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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 31.05.2007
Aktenzeichen: 27 U 13/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1191
Die Tilgung der gesicherten Forderung durch den persönlichen Schuldner, der zugleich Eigentümer ist, führt dazu, dass der ihm aus der Sicherungsabrede zustehende, durch die Forderungstilgung aufschiebend bedingte Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld unbedingt wird.
Gründe:

I.

Die Parteien, seit 2002 geschiedene Eheleute, waren gemeinschaftlich zu je 1/2 Miteigentümer eines Einfamilienhauses in O1, das bereits im Jahre 1997 im Wege der Teilungsversteigerung versteigert worden ist. Den Zuschlag erhielt ein Herr G, der das Haustreuhänderisch für den Beklagten ersteigert und diesem am 28.07.2000 übereignet hat.

Im Zeitpunkt der Teilungsversteigerung waren im Grundbuch in Abt. 3 insgesamt 5 Fremdgrundschulden eingetragen, die in das geringste Gebot aufgenommen worden sind, nämlich:

lfd. Nr. 3 150.000,00 DM A

lfd. Nr. 4 65.000,00 DM B

lfd. Nr. 5 36.700,00 DM B

lfd. Nr. 6 17.300,00 DM C

lfd. Nr. 7 50.000,00 DM D

Die Rechte waren von den Parteien den jeweiligen Gläubigern zur Sicherung von gesamtschuldnerischen Hausfinanzierungsdarlehen (A, B, C) und eines nur den Beklagten verpflichtenden Arbeitgeberdarlehens (D) bestellt worden.

Unter den Parteien ist unstreitig, dass das durch lfd. Nr.3 gesicherte Darlehen im Zeitpunkt des Zuschlags nur noch mit 25.000,00 DM valutiert hat. Es ist nach vollständiger Tilgung der gesicherten Forderung durch den Beklagten am 16.09.2003 in Höhe eines Teilbetrages von 12.884,56 € gelöscht worden und im Grundbuch noch eingetragen mit einem Nennbetrag von 63.809,22 €.

Wegen der Rechte lfd. Nr. 4 und 5 hat die Klägerin vom Beklagten vor dem Landgericht Darmstadt (4 O 662/00) im Jahre 2000 Zustimmung zur Eintragung einer jeweils hälftig auf sie lautenden Grundschuld verlangt und in 2. Instanz am 29.04.2003 ein Anerkenntnisurteil erlangt, aus dem der Beklagte verpflichtet war, gegenüber dem Grundbuchamt O1 die hälftige Aufteilung der beiden Grundschulden auf beide Parteien zu beantragen und zu bewilligen. Dazu ist es jedoch nicht mehr gekommen, weil der Beklagte auf Grund eines Verzichts der B am 24.07.2003 die Löschung der Grundschulden erreicht hat. In der Folge haben sich die Parteien darüber geeinigt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Ansprüche, die der Klägerin aus der Löschung der Grundschulden lfd. Nr. 4 und 5 entstanden sind, durch Zahlung abzugelten. Auf den Grundschuldnennbetrag hat der Beklagte bereits eine Abschlagszahlung in Höhe von 8.335,70 € erbracht.

Das Recht lfd. Nr.6 ist am 17.11.2003 gelöscht worden, das Recht lfd. Nr.7 am 08.05.2002.

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin in 1. Instanz beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1) ihr an dem Grundstück wegen aller 5 Positionen an den jeweiligen Rangstellen jeweils eine Grundschuld mit dem hälftigen Nennbetrag der im Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung eingetragenen Grundschulden zu bestellen,

2) hilfsweise, die jeweils hälftigen Nennbeträge nebst Zinsen an sie zu bezahlen.

Durch das angefochtene Urteil, auf das insoweit Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin hinsichtlich der Rechte Nr. 3 und 6 jeweils eine Grundschuld mit dem hälftigen Nennbetrag nebst Nennzinsen seit dem 17.02.1997 zu bestellen und hinsichtlich der Rechte Nr. 4 und 5 jeweils den hälftigen Nennbetrag zuzüglich der Nennzinsen seit dem 17.02.1997 abzüglich des bereits geleisteten Abschlags an die Klägerin zu zahlen. Hinsichtlich des Rechtes Nr. 7 hat es die Klage abgewiesen.

Gegen das Urteil haben beide Parteien rechtzeitig Berufung eingelegt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, zugunsten der Klägerin an Rangstelle 7 des Grundbuchs des Amtsgerichts O1 von O2, Bl. ... eine Grundschuld zu 12.782,30 € zzgl. 12 % Zinsen hieraus seit dem 17.02.1997 zur Eintragung zu bewilligen und alle hierfür erforderlichen Erklärungen bei einem Notar und beim Grundbuchamt abzugeben,

hilfsweise,

die Eintragung der genannten Grundschuld an der jeweils nächst offenen Rangstelle unter Abgabe der jeweils notwendigen Erklärungen hierzu im Grundbuch zu veranlassen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 12.782,30 € zzgl. 12 % Zinsen hieraus seit dem 17.02.1997 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Auf Hinweis des Senats hat die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag zu den Rechten lfd. Nr. 3 und 6 geändert. Sie beantragt nunmehr,

die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte verurteilt wird, der Abtretung der Grundschuld der A AG in Höhe von insgesamt 63.809,23 € an die vormaligen Eheleute E, ..., O3 und Herrn Dr. F, ... 34, O2 sowie der Teilung der Grundschuld III/Nr.3 vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts von O1 für O2, Bl. ... unter der lfd. Nr. 3) in 2 gleich große Teile zu jeweils 31.904,01 € sowie der Eintragung einer Teilgrundschuld über 31.904,01 € nebst 16 % Zinsen hieraus seit 17.02.1997 auf den Namen der Klägerin (Frau E) als Gläubigerin im Grundbuch unter der lfd. Nr. 3 zuzustimmen,

zugunsten der Klägerin an nächst offener Rangstelle des Grundbuchs des Amtsgerichts O1 von O2, Bl. ...,eine Grundschuld zu 4.422,67 € zzgl. 15 % Zinsen hieraus seit dem 17.02.1997 zur Eintragung zu bewilligen und alle hierfür erforderlichen Erklärungen bei einem Notar und beim Grundbuchamt abzugeben.

Beide Parteien haben angeregt, die Revision zuzulassen.

II)

Beide Rechtsmittel haben in der Sache keinen Erfolg. Die landgerichtliche Entscheidung trifft im Wesentlichen zu. Der Beklagte schuldet der Klägerin aus Vereinbarung Zahlung des noch offenen Teils des hälftigen Nennbetrags nebst den Grundschuldzinsen aus den Rechten lfd. Nr. 4 und 5 und gemäß §§ 741 ff BGB Zustimmung zu einem Antrag der Klägerin auf Übertragung der Grundschuld lfd. Nr. 3 sowie deren hälftige Teilung und aus dem Gesichtspunkt der Schadensersatzes Bestellung einer Grundschuld über den hälftigen Nennbetrag und der Grundschuldzinsen hinsichtlich der lfd. Nr. 6 auf seinem Grundstück in O2 an bereiter Rangstelle. Wegen der Grundschuld lfd. Nr.7 hat die Klägerin keine Rechte gegen den Beklagten.

1) Die von der Klägerin mit ihrer Klage verfolgten Ansprüche haben ihren Grund in ihrer dinglichen Berechtigung aus den bezeichneten Grundschulden am ehemals gemeinschaftlichen Grundstück der Parteien in O1. Für diese Berechtigung ist die dingliche und in Abt. 3 des Grundbuchs dokumentierte Rechtslage maßgebend, die durch die am 17.02.1997 erfolgte Teilungsversteigerung des Grundstücks eingetreten ist. Die am 28.07.2000 erfolgte Übertragung des Grundstücks durch den Ersteigerer (G) auf den Beklagten hat die Abt. 3 des Grundbuchs nicht verändert. Die Klägerin hat daher in Ansehung des Grundstücks gegen den Beklagten alle Ansprüche, die ihr nach der Teilungsversteigerung gegen den Ersteher zugestanden haben, soweit diese nicht durch anderweitige, nach der Versteigerung eingetretene Umstände modifiziert worden sind.

2) Im Zeitpunkt der Teilungsversteigerung war das gemeinschaftliche Grundstück mit den bezeichneten Fremdgrundschulden belastet. Da die Parteien Miteigentümer des Grundstücks waren und Miteigentumsanteile an einem Grundstück einem Grundstück gleich stehen (BGHZ 40, 115, 120; Palandt/Bassenge, 66. Aufl, Rz. 3 zu § 1132 BGB), handelte es sich um Gesamtgrundschulden (§§ 1192, 1132 BGB). Dass die durch die Pfandrechte gesicherten Forderungen weitgehend getilgt waren, hat folgende Auswirkungen:

a) An der dinglichen Belastung des Grundstücks ändert sich nichts, weil der Bestand der Grundschuld vom Schicksal der gesicherten Forderung unabhängig ist.

b) Unter den Parteien ist unstreitig, dass die durch die Gesamtrechte lfd. Nr. 3 - 6 gesicherten Forderungen gesamtschuldnerische gewesen sind. Insoweit waren beide Parteien Grundstückseigentümer, Sicherungsgeber und persönliche (Gesamt)Schuldner der gesicherten Forderung. Da die Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit durch einen Gesamtschuldner gem. § 422 BGB auch für die übrigen Schuldner wirkt, kommt es hier nicht darauf an, ob der Beklagte die Schulden allein zurückgeführt oder ob die Klägerin die Schulden durch eine entsprechende Verkürzung ihres Unterhalts mitgetragen hat. Im Verhältnis zu den Gläubigern haben beide Parteien die Schulden anteilig (hälftig) getilgt. Die Tilgung der gesicherten Forderung durch den persönlichen Schuldner, der zugleich Eigentümer ist, führt dazu, dass der ihm aus der Sicherungsabrede zustehende, durch die Forderungstilgung aufschiebend bedingte Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld ((Palandt/Bassenge, a.a.O., Rz. 17 zu § 1191 BGB) unbedingt wird (Palandt/Bassenge, a.a.O., Rz.35). Das Recht auf Rückgewähr war nach Wahl der Parteien inhaltlich auf Übertragung (Abtretung), Aufhebung(Löschung) oder Verzicht gerichtet (Palandt/Bassenge, a.a.O., Rz. 26). Als Miteigentümern stand der Rückgewährsanspruch den Parteien gem. §§ 741 ff BGB in Bruchteilsgemeinschaft zu (BGH FamRZ 1993,676 = NJWRR 1993, 386, 389).

Zwar war in den jeweiligen Sicherungsabreden formularmäßig vereinbart, dass die Parteien bei Tilgung nicht Rückgewähr, sondern nur Löschung der Grundschulden verlangen können. Nach der Rechtsprechung des BGH (etwa BGH FamRZ 1993, 676, 681 m.w.N.) kann die Grundschuldgläubigerin nach dem durch die Teilungsversteigerung erfolgten Eigentumswechsel gegenüber den Parteien den Rückgewährsanspruch nicht mehr durch Verzicht oder Erteilung einer Löschungsbewilligung erfüllen, weil dies ausschließlich dem Ersteher und Alleineigentümer des Grundstücks zugute käme. Die Rückgewähr kann daher nur noch durch Abtretung der nicht valutierten Grundschuld erfolgen. Dieser Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur für den Fall der Zwangsversteigerung, sondern ausdrücklich auch für die Teilungsversteigerung (BGH a.a.O.). Im Zeitpunkt des Zuschlags hatten die Parteien daher in Bruchteilsgemeinschaft gegen die jeweiligen Sicherungsnehmer ein Recht auf Abtretung der nicht mehr valutierten Grundschulden, wodurch diese zu Eigentümerrechten geworden wären.

Da die Rechte lfd. Nr. 3 - 6 bei der Teilungsversteigerung in das geringste Gebot aufgenommen worden sind, hat diese deren Bestand als Fremdgrundschulden ebenso wenig verändert wie den anteiligen Rückgewährsanspruch der Klägerin. Der Rückgewähranspruch der Parteien war jedoch nunmehr, da sie durch den Zuschlag ihre Eigentümerstellung verloren hatten, nicht mehr auf eine Eigentümergrundschuld, sondern auf eine Fremdgrundschuld gerichtet. Der anteilige Rückgewähranspruch der Klägerin ist weder durch den Zuschlag vom 17.02.1997 (BGH EzFamR § 741 Nr. 4 (liegt an), noch durch die Übertragung des Grundstücks durch den Ersteher (G) auf den Beklagten, noch durch eine möglicherweise zwischenzeitlich erfolgte Übertragung der ideellen Grundstückshälfte durch den Beklagten an seine neue Ehefrau berührt worden. Er ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Rechte ganz oder teilweise gelöscht worden sind (BGH EzFamR a.a.O.). Er ist allerdings hinsichtlich der Grundpfandrechte Nr. 4 und 5 durch die Einigung der Parteien über die Abgeltung des Anspruchs durch Zahlung modifiziert worden.

c) Mit der Gesamtgrundschuld lfd. Nr. 7 war ein Darlehen gesichert, das dem Beklagten von seiner Arbeitgeberin gewährt worden und aus dem allein der Beklagte, nicht aber die Klägerin zahlungsverpflichtet war. Somit war der Beklagte in Ansehung seines Miteigentumsanteils Eigentümer und persönlicher Schuldner und hat demgemäß durch die Tilgung den Rückgewährsanspruch (s.o.) erworben. Da die Klägerin zwar Eigentümerin ihres (mit)belasteten Grundstücksanteils, nicht aber persönliche Schuldnerin war, ist die auf ihrem Miteigentumsanteil lastende Grundschuld durch die Tilgung gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1173 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. BGB erloschen. Ein anteiliger Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr dieser Fremdgrundschuld ist daher durch die Tilgung nicht entstanden.

Dem steht nicht entgegen, dass bei der Berechnung des Trennungsunterhalts, den die Klägerin ab 1990 erhalten hat, auch die vom Beklagten an die Arbeitgeberin abgeführten Schuldraten abgesetzt worden sind. Dadurch hat sie zwar im Ergebnis die Schuldraten anteilig durch eine Verkürzung ihres eheangemessenen Bedarfs (§ 1378 BGB) mitgetragen. Da sie jedoch der Gläubigerin aus dem Darlehensvertrag nicht verpflichtet war, war sie nicht Schuldnerin und konnte daher keine gegen sie bestehende Forderung der Gläubigerin tilgen.

3) Dies hat hinsichtlich der im Streit befindlichen Rechte folgende Konsequenzen:

a) Lfd. Nr.3 (A)

Diese Grundschuld ist mit einem Nennbetrag von 63.809,22 € nebst 16 % Zinsen noch im Grundbuch eingetragen. Der Nennbetrag entspricht dem Rückgewährsanspruch, der den Parteien im Zeitpunkt des Zuschlags gemeinschaftlich zugestanden hat und heute unverändert zusteht. Der Beklagte ist nach den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft (§ 741ff, 745 Abs. 2, 752 BGB) verpflichtet, der Rückgewähr der Grundschuld durch die Gläubigerin an beide Parteien, der hälftigen Aufteilung des Rechts und einer entsprechenden Änderung des Grundbuchs zuzustimmen. Dies entspricht dem von der Klägerin in 2. Instanz modifizierten Klageantrag, der keine Klageänderung darstellt, weil er den Streitgegenstand nicht verändert. Selbst wenn in der Modifikation des Antrags eine Klageänderung gesehen werden könnte, wäre diese gemäß § 533 ZPO zulässig, weil sie sachdienlich ist und auf dieselben Tatsachen gestützt ist, die der Senat seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat. Er ist auch nicht wegen Verspätung außer Acht zu lassen. Es ist bereits zweifelhaft, ob § 132 Abs. 1 ZPO die Antragsänderung überhaupt erfasst, denn er enthält weder neuen Tatsachenvortrag noch eine Klageerweiterung (Baumbach/Lauterbach, 65. Aufl., Rz. 7 zu § 132 ZPO). Im Übrigen hat sich der Beklagte im Verhandlungstermin auf den geänderten Antrag eingelassen und im Rahmen der ihm gewährten Schriftsatzfrist (§ 283 ZPO) Gelegenheit gehabt, sich dazu zu erklären.

b) lfd. Nr 6 (C)

Unstreitig ist, dass die Forderung der Gläubigerin im Zeitpunkt des Zuschlags erfüllt war. Auch hier hat den Parteien gemeinschaftlich ein Rückgewähranspruch gegen die Gläubigerin zugestanden, der weder durch die Teilungsversteigerung noch durch die vom Beklagten ohne Berücksichtigung der Mitberechtigung der Klägerin bewirkte Löschung des Rechts entfallen ist. Insoweit kann die Klägerin im Wege des Schadensersatzes Wiedereinräumung der Grundschuld in Höhe der Hälfte des gelöschten Rechts verlangen (BGH, Ez-FamR, a.a.O.). Nachdem die Klägerin im Verhandlungstermin ihren Antrag insoweit geändert hat, hat der Senat das landgerichtliche Urteil insoweit angepasst, als die Klägerin Bestellung der Grundschuld nur an bereiter Stelle verlangen kann.

c) lfd. Nr. 7 (D)

Die auf dem Miteigentumsanteil der Klägerin lastende Teilgrundschuld ist erloschen. Sie hat insoweit keine Rechte gegen den Beklagten.

d) lfd.Nr. 4 und 5 (Bt)

Hier kommt es auf die Grundbuchlage nicht mehr an, denn die Parteien haben sich darauf geeinigt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Ansprüche, die der Klägerin aus der Löschung der Grundschulden lfd. Nr. 4 und 5 entstanden sind, durch Zahlung abzugelten.

aa) Insoweit besteht auch kein Streit darüber, dass der Beklagte der Klägerin die Nennbeträge der Grundpfandrechte schuldet. Der Beklagte hat darauf bereits einen Teilbetrag von 8.335,70 € geleistet, der mangels einer Tilgungsbestimmung vom Landgericht zutreffend verhältnismäßig auf beide Forderungen der Klägerin angerechnet worden ist.

bb) Nach dem Wortlaut des Anerkenntnisurteils war der Beklagte verpflichtet, der Aufteilung nicht nur des Nennbetrages der Grundschulden, sondern auch der anteiligen Zinsen zuzustimmen. Vor der Löschung des Pfandrechts waren Nennzinsen in Höhe von 16 % für die lfd. Nr. 4 und 12 % für die lfd. Nr. 5 eingetragen. Wenn er sich verpflichtet hat, die Rechte durch Zahlung abzulösen, die der Klägerin aus der Löschung der Grundschulden entstanden sind, umfasst dies grundsätzlich auch die Ablösung der Grundschuldzinsen.

cc) Dem kann der Beklagte keine Einreden aus der ursprünglichen Sicherungsabrede mit der Bausparkasse entgegenhalten. Zutreffend ist zwar, dass die Klägerin vor der Teilungsversteigerung einer dinglichen Inanspruchnahme ihres Miteigentumsanteils am Grundstück durch die Gläubigerin (B) als Sicherungsgeberin wegen der Sicherungsabrede hätte entgegenhalten können, dass durch die Grundschuld nur deren Rechte aus dem gesicherten Darlehensvertrag, also auch nur die daraus geschuldeten Darlehenszinsen, nicht aber die nominalen Grundschuldzinsen gesichert werden sollen. Nach der Teilungsversteigerung kann der Ersteher - und damit der Beklagte als Rechtsnachfolger des Erstehers - diese Einrede der Gläubigerin nicht mehr entgegenhalten, weil die Grundschulden lfd. Nr. 4 und 5 als bestehen bleibende Rechte in das geringste Gebot aufgenommen worden sind und die gesicherten Forderungen im Versteigerungstermin nicht gemäß § 53 Abs. 2 ZVG angemeldet worden sind. Der Zuschlag hat insoweit eine Trennung zwischen dinglicher und persönlicher Schuld bewirkt. Die Rechte aus dem Sicherungsvertrag stehen weiter dem ursprünglichen Sicherungsgeber zu und sind nicht auf den Ersteher übergegangen. Dieser kann sie dem Gläubiger nicht entgegenhalten. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 21.05.2003 (IV ZR 452/02 = BGHZ 155, 63 ff), auf dessen Begründung insoweit Bezug genommen wird, unter Aufgabe früherer Rechtsprechung ausdrücklich so entschieden. Die Grundschulden lfd. Nr. 4 und 5 waren bei der Feststellung des geringsten Gebots (§ 44 Abs. 1 ZVG) berücksichtigt und vom Ersteher als neuem Eigentümer übernommen worden (§§ 182, 52 Abs. 2 ZVG). Der Ersteher hat ein belastetes Grundstück erworben, dafür aber ein entsprechend geringeres Bargebot (§ 49 Abs. 1 ZVG) entrichtet; ein Teil des nach den Versteigerungsbedingungen zu erbringenden Kaufpreises ist durch den nominalen Grundschuldbetrag nebst den nominalen Zinsen ersetzt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren und nicht im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt ist, denn der zitierten Entscheidung des BGH lag gerade eine Teilungsversteigerung zugrunde.

Hätte die ursprüngliche Gläubigerin (B) nach dem Zuschlag entsprechend ihrer Verpflichtung aus der Sicherungsabrede, die im Verhältnis B - Klägerin durch den Zuschlag nicht berührt worden ist, die Grundschulden (anteilig) an die Klägerin und den Beklagten abgetreten, hätte der Ersteher auch der dinglichen Inanspruchnahme des Grundstücks aus der Grundschuld durch die Klägerin keine Einreden aus der Sicherungsabrede entgegenhalten können. Ebenso wenig kann dies der Beklagte als Rechtsnachfolger des Erstehers. Wenn er sich verpflichtet hat, die Ansprüche der Klägerin aus der Löschung der Grundpfandrechte durch Zahlung abzugelten, kann er daher die Einreden aus dem Sicherungsvertrag auch nicht dem Zinsanspruch der Klägerin entgegenhalten.

Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 07.05.2007 erstmals geltend macht, seine Verpflichtung zur Zahlung der Grundschuldzinsen verfälsche möglicherweise eine im Scheidungsverbundverfahren ergangene Entscheidung über den Zugewinnausgleich, ist dieses Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt und daher gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Da es überdies jeder Substanz entbehrt, bestand auch kein Anlass für einen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung (§ 156 ZPO).

dd) Die von der Klägerin seit dem 17.02.1997 geforderten Zinsen sind nicht verjährt.

Nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden (alten) Recht verjähren Grundschuldzinsen gem. den §§ 902 Abs. 1 S. 2, 197, 198, 201 BGB in vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden sind. Für die ältesten Zinsrückstände, also diejenigen aus dem Jahre 1997, hat der Fristlauf somit am 01.01.1998 begonnen, Verjährung wäre am 31.12.2001 eingetreten. Gemäß § 209 BGB a.F. ist der Fristlauf durch die im Jahre 2000 beim Landgericht Darmstadt eingereichte Klage auf Teilung der Grundschulden lfd. Nr. 4 und 5 unterbrochen worden. Zwar ist die Zustellung der Klageschrift nicht dokumentiert; Rechtshängigkeit ist aber spätestens durch die Antragstellung im Termin vom 01.02.2001 eingetreten. Die Unterbrechung hat nach § 211 Abs. 1 BGB a.F. angedauert bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits, die durch Anerkenntnisurteil vom 29.04.2003 erfolgt ist.

Zu diesem Zeitpunkt war bereits das neue Verjährungsrecht vom 01.01.2002 in Kraft getreten. Nach der maßgeblichen Übergangsvorschrift (Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB) galt in diesem Falle die Unterbrechung als mit dem Ablauf des 31.12.2001 als beendet und die neue Verjährung mit Beginn des 01.01.2002 als gehemmt. Nach dem ab dem 01.01.2002 maßgeblichen neuen Recht endete die Hemmung durch Rechtsverfolgung 6 Monate nach rechtskräftiger Entscheidung, also am 29.10.2003. Da der Anspruch der Klägerin auf Aufteilung der Grundschulden nebst Zinsen jedoch durch Anerkenntnisurteil vom 29.04.2003 rechtskräftig festgestellt war, beträgt die neue Verjährungsfrist gem. §§ 197 Abs. 1 Satz 2, 197 Abs. 2, 195 BGB drei Jahre und wäre am 29.04.2006 abgelaufen. Da der Zahlungsantrag der Klägerin hinsichtlich der Rechte lfd. Nr.4 und 5 jedenfalls in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 23.03.2006 rechtshängig geworden ist, bleibt die Verjährungshemmung bestehen.

ee) Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen (Nutzungsentschädigung) bringen den Zinsanspruch der Klägerin nicht zu Fall.

Richtig ist, dass der Ehegatte, der nach der Trennung aus der zuvor gemeinschaftlich bewohnten und im Miteigentum stehenden Immobilie ausgezogen ist, das Recht hat, von dem anderen, der das Haus weiter bewohnt, gemäß § 745 Abs.2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung zu verlangen, die darin bestehen kann, dass der Gatte, der das Haus nach dem Auszug des anderen nunmehr alleine bewohnt, dem anderen ein angemessenes Entgelt zahlt. Voraussetzung ist allerdings, dass eine solche Neuregelung mit hinreichender Deutlichkeit verlangt wird, wozu sogar eine bloße Zahlungsaufforderung nicht ausreicht. Hat der Ausgezogene vom Verbliebenen eine solche Neuregelung verlangt, entsteht der Anspruch auf Nutzungsentgelt nur für die Zukunft; für einen vor dem Verlangen liegenden Zeitraum kann ein Nutzungsentgelt nicht beansprucht werden (etwa BGH FamRZ 1982, 355; 1986, 434).

Nach dieser Maßgabe hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Beklagte nicht dargelegt hat, dass er von der Klägerin eine derartige Neuregelung mit hinreichender Deutlichkeit verlangt hat. Es mag zutreffen, dass der Beklagte von der Klägerin im Jahre 1992 die Zustimmung zum Verkauf des gemeinschaftlichen Hauses verlangt hat und dass sich aus dem handschriftlichen Vermerk der Klägerin vom 21.09.1994 ihr Einverständnis mit einem Verkauf ergibt. Das an die Klägerin gerichtete Ansinnen, dem Verkauf des Hauses zuzustimmen, beinhaltet jedoch gerade nicht dass Verlangen die verbliebene Klägerin ein Nutzungsentgelt zahlen, sondern lediglich, dass sie dem Verkauf zustimmen soll. Die vom Beklagte herangezogene Auffassung des OLG Hamm (FamRZ 1989, 740), die bereits in der bloßen Tatsache, dass Gespräche über die weitere Verwendung der Immobilie geführt worden sind, ein Neuregelungsverlangen i.S.d. § 745 Abs. 2 BGB erblickt, trägt nicht dem vom BGH geforderten Kriterium der hinreichenden Deutlichkeit Rechnung. Sie ist auch vereinzelt geblieben, wie die vom Landgericht zitierte neuere Rechtsprechung zeigt.

Es kommt hinzu, dass das Amtsgericht O1 in seinem Trennungsunterhaltsurteil vom 12.11.1998 im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin für die Zeit bis zu ihrem nach der Teilungsversteigerung erfolgten Auszug wegen des mietfreien Wohnens im Hause einen bedarfsdeckenden Wohnvorteil zugerechnet hat. Dies bedeutet, dass es eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung mit dem vom Beklagten behaupteten Inhalt gerade nicht gegeben hat.

III)

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

Ende der Entscheidung

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