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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.11.2002
Aktenzeichen: 3 Ss 356/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 60 Nr. 2
StPO § 337
StPO § 344 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 23
StGB § 258 Abs. 1
StGB § 258 Abs. 4
Auf dem Verstoß gegen § 60 Nr. StPO kann das angefochtene Urteil auch beruhen, wenn das Gericht dem fehlerhaft vereidigten Zeugen nicht geglaubt hat. Da eine Rekonstruktion dieser Prozesslage nur selten möglich ist, muss das Revisionsgericht in der Regel davon ausgehen, dass der Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO die Verteidigung von Anträgen abgehalten hat, die das Urteil noch zugunsten des Angeklagten hätten beeinflussen können.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 Ss 356/02

Verkündet am 22.11.2002

In der Strafsache

gegen

wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung,

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 13. August 2002 am 22. November 2002

gemäß § 349 Abs. 4 StPO

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht verworfen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und in gleicher Weise begründete Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

Bereits die ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrüge, wonach die Zeugin T. entgegen dem Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden sei, greift durch, so dass der Schuldspruch keinen Bestand haben kann.

Die Revision stützt sich zu Recht darauf, dass sich das Tatgericht trotz dahin drängender Umstände die Frage des Vereidigungsverbots hinsichtlich der Zeugin T. nicht gestellt habe bzw. sich ihrer nicht bewußt geworden sei (vgl. KK-Senge, StPO, 4. Auflage, § 60 Rnr. 40; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 60 Rnr. 33).

Denn die Zeugin T. hatte bereits bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Wiesbaden am 06. Februar 2002 ihre früheren Angaben gegenüber der Polizei, mit denen sie den Angeklagten belastet hatte, nicht länger aufrechterhalten, worauf die Staatsanwaltschaft gegen sie ausweislich der Akten (Bl. 84) am 13. Februar 2002 ein Ermittlungsverfahren wegen uneidlicher Falschaussage eingeleitet hatte. Dementsprechend war die Zeugin T. vor ihrer Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren von der Strafkammervorsitzenden nach § 55 StPO belehrt worden. Hiernach stand die Zeugin T. nicht nur in dem Verdacht, vor dem Amtsgericht Wiesbaden als Zeugin im Sinne des § 153 StGB falsch ausgesagt zu haben; die Wiederholung der den Angeklagten begünstigenden Aussage im ersten Rechtszug begründete vielmehr auch den Verdacht einer versuchten Strafvereitelung, weshalb ihre Vereidigung in der Berufungshauptverhandlung zu unterbleiben hatte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 60 Rnr. 20), weil der Verdacht einer Tatbeteiligung im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO keinen bestimmten Grad voraussetzt, sondern bereits ein entfernter Verdacht genügt (KK-Senge, a.a.O., § 60 Rnr. 30).

Den insoweit begangenen Fehler hätte die Strafkammer zwar dadurch heilen können, dass sie nach entsprechender Ankündigung gegenüber den Verfahrensbeteiligten, die Protokoll bedürft! g ist, die Aussage nur als uneidliche wertete (vgl. BGH StV 1986, 89 m.w.N.). Das Schweigen des Protokolls beweist indes, dass eine dahingehende Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten nicht erfolgt ist. Dadurch, dass die Tatrichterin auch in den Urteilsgründen keine Ausführungen zur Frage des Vereidigungsverbots gemacht hat, obwohl sie sich nach den vorstehenden Ausführungen hierzu hätte gedrängt sehen müssen, besteht nach allem Anlaß zu der Annahme, sie habe sich diese Frage überhaupt nicht vorgelegt (vgl. BGH NStZ 1985, 183).

Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil auch beruhen, obwohl das Gericht der fehlerhaft vereidigten Zeugin T. nicht geglaubt hat. Denn eine Ablehnung der Vereidigung aus einem der in § 60 Nr. 2 StPO genannten Gründe soll es dem Angeklagten nämlich ermöglichen, sich auf die entstandene Beweislage einzurichten und gegebenenfalls weitere Anträge zu stellen bzw. sonstige Konsequenzen für seine weitere Verteidigung zu ziehen (vgl. Schlothauer, StV 1986, 91).

Weil eine Rekonstruktion dieser Prozeßlage später nur in seltenen Fällen möglich ist, muß das Revisionsgericht deshalb in der Regel davon ausgehen, dass der Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO die Verteidigung von Anträgen abgehalten hat, die das Urteil noch zugunsten des Angeklagten hätten beeinflußen können (vgl. BGH StV 1981, 329; NJW 1982, 1601 ff. = NStZ 1982, 430 ff.; anderer Ansicht BGH in NStZ 1986, 130 = StV 1986, 89 ff. mit ablehnender Anmerkung von Schlothauer 90 ff.; Dahs, in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. § 60 Rn. 63; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 6. Aufl., Rnr. 504, S. 243).

Es ist deshalb vorliegend unschädlich, dass die Revisionsbegründung nicht näher ausführt, welche Beweismittel der Angeklagte ohne den Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO zu seinen Gunsten angeführt hätte. Denn eine Darlegung, welche Anträge bei einer Ablehnung der Verteidigung noch gestellt worden wären, wird für die Revision nicht verlangt (vgl. Dahs, a.a.O.; Sarstedt/Hamm, a.a.O., Rnr. 507, S. 245).

Da nach allem das angefochtene Urteil bereits aufgrund der erhobenen Verfahrensrüge aufzuheben war, kann dahinstehen, ob auch sachlich-rechtliche Fehler vorliegen.

Die Sache war deshalb an eine andere Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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