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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: 3 U 107/06
Rechtsgebiete: BGB, StGB


Vorschriften:

BGB § 278
BGB § 826
BGB § 832
StGB § 264 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Fonds-Beitritt vom Dezember 1992 in Anspruch.

1992 wurde die A mbH & Co. KG gegründet (im nachfolgenden "Fondsgesellschaft"). Der Fonds sammelt Anlegerkapital, um es in Immobilienanlagen in Berlin und den neuen Bundesländern zu investieren. Die Beklagte ist an der Fondgesellschaft nicht beteiligt; sie ist jedoch zuständig für "Konzeption und Vertriebs-Koordination" des Fonds (Bl. 100). Es handelt sich um einen geschlossenen Immobilienfonds, und zwar in Form eines "Blindpools", bei dem in Zeitpunkt der Auflegung und Zeichnung die von der Fondsgesellschaft zu erhebenden Objekte noch nicht feststehen.

Im August 1992 verbreitete die Beklagte einen Prospekt, in dem die Ziele und die Ausgestaltung des Fonds näher dargelegt waren (Bl. 15 ff.). Die damals 71 jährige Klägerin beteiligte sich mit einer von ihr am 10.12.1992 unterzeichneten, an die Beklagte gerichteten Erklärung mit einem Betrag von 250.000,00 DM zzgl. Agio an dem Fonds (Bl. 14). Auf dem mit "... Nr. ..." überschriebenen Formular ist unter der Rubrik "Berater" der Name X eingesetzt; es handelt sich dabei um einen Mitarbeiter der B-Bank ..., der der Klägerin unter Vorlage des genannten Prospekts die Fondsbeteiligung angeboten hatte; die Beitrittserklärung ist von der Klägerin in den Räumen der B-Bank ... unterzeichnet wurden. Das Zeichnungskapital war nach bestrittener Darstellung der Klägerin zur Hälfte finanziert von der B-Bank .... Neben der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung Nr. ... erwarb die Klägerin über die B-Bank ... noch weitere von der Beklagten betreute Fondsbeteiligungen.

Zwischen der Beklagten und der B-Bank ... gab es im Juni/Juli 2001 einen Briefwechsel betreffend die Risiken und Entwicklungsaussichten der Fonds Nr. ... und ... (Bl. 42/43). Mit Schreiben vom 21.10.2004 verlangte die Klägerin von der Beklagten verschiedene Unterlagen, insbesondere Rechenschaftsberichte und Wertgutachten, sowie den Verzicht auf die Einrede der Verjährung; die Beklagte lehnte mit Scheiben vom 24.11.2004 ab. Am 31.12.2004 stellte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Güteantrag bei der durch die Landesjustizverwaltung ... anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts RA1. Die Beklagte teilte Letzterem mit Schreiben vom 20.01.2005 (Bl. 290) mit, sie sei mit der Durchführung eines Güteverfahrens nicht einverstanden. Dies teilte Rechtsanwalt RA1 der Klägerin mit Schreiben vom 02.02.2005 -bei der Klägerin eingegangen am 21.02.2005- mit; das Schreiben endet mit dem Satz "Das Güteverfahren ist damit beendet" (Bl. 291). Mit Schreiben an die Beklagte vom 15.07.2005 (Bl. 46) wiederholte die Beklagte ihr Auskunftsbegehren unter Fristsetzung zum 25.07.2005.

Die vorliegende Klage ist am 26.07.2005 bzw. 28.07.2005, was streitig ist, bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 12.09.2005 zugestellt worden.

Die Klägerin hat mit der Klage Rückzahlung des Anlagebetrages von 127.822,97 Euro sowie Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der B-Bank ... begehrt, Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung; außerdem hat sie die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten begehrt.

Die Klägerin hat vorgetragen, nachdem der Fonds die prognostizierten Ausschüttungen nicht ansatzweise erwirtschaftet habe, drohe zwischenzeitlich der wirtschaftliche Totalverlust der vorliegenden Beteiligung wegen drohender Insolvenz des Fonds. Sie habe gegenüber dem Bankmitarbeiter X als Anlageziel die private Altersvorsorge genannt und sei von diesem, außer der Überreichung des Prospektes, in keiner Weise über das Anlegerrisiko sowie die Besonderheiten eines "Blindpools" sowie über das Risiko der teilweisen Fremdfinanzierung der Fondsbeteiligung aufgeklärt worden (Beweis: Zeuge X). Die Angaben und Hinweise im Prospekt seien in mehrfacher Hinsicht unrichtig bzw. unzureichend. Zudem sei die Objektauswahl fehlerhaft erfolgt. Die Klägerin hat im Übrigen die Auffassung vertreten, zwischen ihr und der Beklagten sei eine unmittelbare vertragliche Beziehung entstanden, so dass das Fehlverhalten des Anlageberaters der B-Bank ... der Beklagten über § 278 BGB zuzurechnen sei.

Die Beklagte hat sich gegenüber allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen auf die Einrede der Verjährung berufen. Sie hat außerdem eingewandt, der Prospekt sei fehlerfrei und beinhalte alle erforderlichen Informationen und Risikohinweise. Er enthalte auf Seite 24 auch einen Haftungsvorbehalt. Zwischen der Beklagten und der B-Bank ... bestehe keine Vertriebsvereinbarung. Die Beratungsangaben des Mitarbeiters X von der B-Bank ... gegenüber der Klägerin würden mit Nicht-Wissen bestritten, desgleichen die behauptete 50-prozentige Fremdfinanzierung durch dieses Kreditinstitut. Ein etwaiges Beratungsverschulden der B-Bank ... sei der Beklagten nicht über § 278 BGB zuzurechnen. Darüber hinaus sei ein Vermögensschaden nicht dargelegt, zumal die Beteiligung weiterhin werthaltig sei und die Klägerin durch die Beteiligung jahrelang in erheblichem Umfang Steuern gespart habe.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 247 ff.).

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 23.03.2006 abwiesen. Es hat ausgeführt, ein Anspruch auf Prospekthaftung im weiteren Sinne sei verjährt, denn die Kenntnis der Klägerin im Sinne vom § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB habe bereits vor dem 01.01.2002 vorgelegen; auch bei geduldigem Zuwarten auf eine Besserung habe die Klägerin spätestens seit 2000 aus den Medien gewusst, dass mit ihrer Geldanlage "etwas schief gegangen" sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Anträge - mit Ausnahme des im Termin vom 11.01.2007 zurückgenommenen Freistellungsantrages - weiterverfolgt und zusätzlich hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung begehrt.

Die Klägerin trägt zur Berufungsbegründung vor, eine Abweisung der Klage wegen Verjährungseintritt komme nicht in Betracht, unabhängig davon, von welchem Verjährungsbeginn und welcher Verjährungsfrist man ausgehe. Das Landgericht habe zudem Artikel 229 § 6 EGBGB außer Acht gelassen. Es habe auch nicht berücksichtigt, dass das Güteverfahren erst mit Zugang des Schreibens der Gütestelle vom 02.02.2005 bei der Klägerin am 21.02.2005 beendet gewesen sei, sodass die Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 2 BGB bis zum 21.08.2005 gehemmt gewesen sei. Die Klage sei bereits am 26.07.2006 per Fax und nicht erst am 28.07.2005 bei Gericht eingegangen und die Zustellung sei demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Die Klageabweisung wegen angeblichen Verjährungseintritts stelle sich als Überraschungsentscheidung und als Verstoß gegen § 139 ZPO dar. Zu Unrecht und unter Übergehung erstinstanzlicher Beweisantritte der Klägerin habe das Landgericht zudem die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen durch die Klägerin (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) im Wege einer Unterstellung für das Jahr 2000 angenommen, obwohl der Klägerin die angeforderten Rechenschaftsberichte und Einwertgutachten nicht vorgelegen hätten. Wegen Nichtvorlage der verlangten Unterlagen rechtfertige sich der geltend gemachte Anspruch zudem auch, wie bereits erstinstanzlich dargelegt, aus § 264a StGB i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB sowie aus § 826 BGB. Auf diesen deliktischen Anspruch fänden gänzlich andere Verjährungsregelungen Anwendung als vom Landgericht angenommen. Die Klägerin habe nicht zuletzt wegen ihres hohen Alters vollständig dem Berater der B-Bank ... vertraut, der die Klägerin nicht auf die besonderen Risiken der vorliegenden Anlage hingewiesen habe. Das bloße Ausbleiben von ordentlichen Ausschüttungen reiche nicht aus, um von einer Kenntnis der Klägerin bezüglich der Schieflage der vorliegenden Beteiligung auszugehen. Der mögliche Verlust des eingesetzten Anlagebetrages sei der Klägerin erst 2003 mitgeteilt wurden. Die Rechenschaftsberichte des Fonds von 1990 bis 2000 hätten keine erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Fonds ergeben. Auch aus den nachfolgenden Rechenschaftsberichten habe sich nicht die Gefahr der Insolvenz des Fonds und des Totalverlustes der Anlage ergeben. Die Anlage sei in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der langfristigen Altersvorsorge erfolgt, während die Steuervorteile nur einen nicht unerwünschten Nebeneffekt dargestellt hätten. Es seinen im Übrigen die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gegeben.

In einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 01.02.2007 hat die Klägerin ihren bisherigen Vortrag ergänzt und vertieft, insbesondere bezüglich der Frage einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien sowie einer Zurechnung eines etwaigen schuldhaften Verhaltens des Beraters der B-Bank ... gemäß § 278 BGB.

Die Klägerin hat zur Untermauerung dieses Vortrages mit dem genannten Schriftsatz eine "Beratermappe" vorgelegt mit dem Hinweis, eine solche sei auch dem Berater X von der B-Bank ... im vorliegenden Fall von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 127.822,97 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 01.01.2005 Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerin am ...fonds Nr. ... in Höhe von 127.822,97 Euro.

2. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befinde.

und hilfsweise,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.03.2006 (Az: 2/7 O 298/05) das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klage sei nach sämtlichen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen bereits unschlüssig; im Übrigen sei der Anspruch verjährt und auch verwirkt. Sie wendet im Übrigen ein, zwischen der Klägerin und ihr bestünden keinerlei vertragliche Beziehungen, so dass ein etwaiges Fehlverhalten des Bankangestellten X, das bestritten werde, ihr nicht zuzurechnen sei.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat, auch wenn es große Teile des Parteivortrages unberücksichtigt gelassen hat, im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen.

Soweit die Klägerin vorträgt, der vorliegende Prospekt sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig bzw. unzureichend, so zielt dieser Vortrag ab auf die sogenannte Prospekthaftung im engeren Sinne; diese knüpft an "typisiertes Vertrauen" an, das seine Grundlage im Prospekt als Informationsquelle des Anlegers hat (vgl. BGHZ 111, 314 = NJW 1990, 2461; BGHZ 123, 106 = NJW 1993, 2865). Ein solcher Anspruch ist jedoch vorliegend verjährt, da für diesen gemäß § 46 BörsG analog eine absolute Frist von drei Jahren ab Beitritt gilt (BGHZ 83, 222 = NJW 1982, 1514; BGH, NJW 2004, 3420). Dies gilt auch für den Vorwurf der Klägerin, entgegen der Angabe im Prospekt habe es sich tatsächlich nicht um einen "Blindpool" gehandelt, sondern zum Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin seien zumindest einige Investitionsobjekte bereits ausgesucht und erworben gewesen; denn auch dieser Vorwurf betrifft den Inhalt des vorliegenden Prospektes.

Soweit die Klägerin vorträgt, der Mitarbeiter X von der B-Bank ... habe außer der Überreichung des Prospektes keinerlei Aufklärung gegenüber der Klägerin vorgenommen, obwohl diese als Anlageziel die private Altersvorsorge genannt habe, dieser habe auch keine Prüfung der Anlage vorgenommen, er habe es zudem versäumt, auf das besondere Risiko einer 50-prozentigen Fremdfinanzierung hinzuweisen, so zielt dieser Vortrag ab auf die sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinne; diese knüpft an die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens an und wird auf die Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsschluss gestützt (§ 311 Abs. 2 und 3 BGB). Im Nachfolgenden wird zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass ein solcher Anspruch entgegen dem Landgericht nicht verjährt ist. Nach Auffassung des Senats fehlen jedoch vorliegend die rechtlichen Voraussetzungen für diese Anspruchsgrundlage.

Diesbezüglich ist in tatsächlicher Hinsicht unstreitig, dass ein unmittelbarer, persönlicher Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht stattgefunden hat, vielmehr hat die Klägerin in den Geschäftsräumen der B-Bank ... mit deren Mitarbeiter X bezüglich der vorliegenden Anlage ein Gespräch geführt; dieser hat dabei den vorliegenden Prospekt überreicht, der Klägerin das Beitrittsformular vorgelegt und er war der Klägerin bei dessen Ausfüllung behilflich. Mithin käme eine Haftung der Klägerin nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss nur in Betracht, wenn ihr ein etwaiges schuldhaftes Verhalten des Mitarbeiters X von der B-Bank ... über § 278 BGB zuzurechnen wäre. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch. Dabei ist davon auszugehen, dass Herr X nach dem Vortrag der Klägerin eine "Doppelfunktion" innehatte. Zum einen hatte er als Mitarbeiter der B-Bank ..., die die Klägerin zum Zweck einer von ihr noch nicht getroffenen Anlageentscheidung aufgesucht hatte, eine Beratungsfunktion; diesbezüglich ist -zumindest konkludent- ein Beratungsvertrag zwischen der Klägerin und der B-Bank ... zustande gekommen. Ein Herrn X anzulastender Beratungsfehler wäre mithin der § 278 BGB nicht der Beklagten, sondern der B-Bank ... zuzurechnen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein - weiterer - Beratungsvertrag zustande gekommen ist.

Die weitere Funktion des Herrn X ergibt sich daraus, dass die Beklagte am Zustandekommen des vorliegenden Anlagevertrages unter Mithilfe des Herrn X entscheidend mitgewirkt hat, wenn sie auch nicht selbst Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist. Die Beklagte war unstreitig verantwortlich für die Konzeption und Vertriebskoordination des Fonds. Sie hat den Prospekt erstellt und die Beitritterklärung war gemäß dem vorliegenden Formular an die Beklagte adressiert. Die Beklagte hat mithin, auch wenn sie nicht selbst Vertragspartnerin der Klägerin war, beim Abschluss des Anlegervertrages eine entscheidende Rolle gespielt, sodass die Grundsätze über das Verschulden bei Vertragsschluss gegenüber der Beklagten Anwendung finden. Allerdings war die Beklagte am Vertragsschluss nicht unmittelbar beteiligt; sie hat sich vielmehr des Mitarbeiters X von der B-Bank ... als Verhandlungs- und Abschlussgehilfen bedient. Dabei kann mit der Klägerin davon ausgegangen werden, dass zwischen der B-Bank ... und der Beklagten eine enge Verbindung im Rahmen eines "genossenschaftlichen Verbundes" besteht, was dazu führt, dass die Mitarbeiter der B-Banken und Raiffeisenbanken die Produkte der Beklagten bevorzugt und ohne eigene Nachprüfung ihren Kunden empfehlen; unterstellt werden kann auch, wie die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass diese Verbindung soweit gegangen ist, dass die Beklagte dem Mitarbeiter X von der B-Bank ... in einer besonderen "Beratermappe" detaillierte "Verkaufshilfen" bezüglich des vorliegenden Fonds vermittelt hat; der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf es mithin nicht.

Aus den genannten Umständen ergibt sich, dass der Mitarbeiter X neben seiner Funktion bei der B-Bank ... zusätzlich auch noch die Funktion eines Verhandlungs- und Abschlussgehilfen der Beklagten innegehabt hat. Ein etwaiges schuldhaftes Verhalten des Herrn X in der letztgenannten Funktion wäre mithin über § 278 BGB der Beklagten zuzurechnen.

Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass die oben genannten Vorwürfe bezüglich des Verhaltens des Herrn X ausschließlich dessen Funktion im Rahmen des zwischen der Klägerin und der B-Bank ... zustande gekommenen Beratungsvertrages betreffen, weil es dabei um eine nicht erfolgte bzw. nicht anlegerorientierte Beratung durch Herrn X geht. Dem steht auch nicht entgegen, dass auf der vorliegenden Beitrittserklärung vermerkt ist "Name des Beraters: X". Denn damit sollte nach Auffassung des Senats nur zu etwaigen Beweiszwecken dokumentiert werden, wer im vorliegenden Fall als Berater der B-Bank aufgetreten ist.

Nach alldem scheidet auch eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen über das Verschulden bei Vertragsschluss i. V. m. § 278 BGB aus.

Was den Vorwurf betrifft, die Objektauswahl sei fehlerhaft erfolgt, so richtet sich dieser allein gegen die Fondsgesellschaft als Vertragspartnerin der Klägerin, nicht jedoch gegen die Beklagte. Denn dieser Vorwurf betrifft weder den Inhalt des Prospekts, noch die Umstände des Beitritts der Klägerin, sondern allein das Verhalten der Fondsgesellschaft nach erfolgtem Beitritt der Klägerin. Die Beklagte war nach dem Prospekt nur zuständig für die Konzeption und die Vertriebskoordination, nicht aber für die Auswahl der Fondsobjekte.

Was schließlich den im landgerichtlichen Urteil vollkommenen übergangenen Schadensersatzanspruch betrifft (§ 826 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264a StGB), so kann unterstellt werden, dass ein solcher deliktischer Anspruch nicht verjährt ist.

Es fehlt jedoch an dessen tatbestandlichen Voraussetzungen. Die Klägerin trägt diesbezüglich zur Begründung vor, die genannten Tatbestände seien verwirklicht durch das Fehlen der im Prospekt zugesicherten Einwertgutachten vor dem Erwerb eines Objektes durch die Fondsgesellschaft.

Nach dem Prospekt war bei der Fondsgesellschaft ein Sachverständigen-Beirat zu bestellen, der insbesondere für die Bewertung der Immobilien zuständig sein sollte; beim Erwerb und Verkauf von Grundstücken hatte "die Fonds-Geschäftsführung" ein Gutachten des Sachverständigen-Beirats einzuholen (Bl. 25). Für die Fonds-Geschäftsführung war aber die Beklagte nach dem Prospekt nicht zuständig. Darüber hinaus ergibt sich allein aus dem Erwerb von Objekten ohne vorherige Einholung der vorgesehenen Wertgutachten noch nicht eine vorsätzliche, sittenwidrige Schadenszufügung zum Nachteil der Anleger im Sinn von § 826 BGB. Und auch die Voraussetzungen des § 264a StGB sind dadurch nicht erfüllt, weil diese Strafvorschrift allein unrichtige Angaben in Prospekten bzw. vergleichbaren Darstellungen oder Übersichten betrifft, nicht aber fehlerhaftes Verhalten bei der Führung des Fonds.

Soweit die Klägerin, wie oben dargelegt, der Beklagten unrichtige bzw. unzureichende Angaben im Prospekt vorwirft, reichen diese Darlegungen zur Erfüllung des Tatbestandes von § 264a StGB nicht aus. Denn hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale dieser Strafvorschrift ist Vorsatz erforderlich (vgl. Tröndle/Fi-scher, StGB, 51. Auflage, § 264a, Rn. 20); dies gilt auch im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 46, 17 [21]). Für einen vorsätzlichen Verstoß der Beklagten im Sinne von § 264a StGB reicht der klägerische Vortrag aber nicht aus.

Mithin ist die Klage in Bezug auf sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen unbegründet, sodass die Berufung zurückzuweisen war.

Der das bisherige Vorbringen vertiefende und teilweise auch neue Sachvortrag der Klägerin in ihrem am 13.3.2007 eingereichte Schriftsatz veranlasst keine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO. Soweit das Vorbringen neu ist, betrifft es die Verantwortung der Beklagten innerhalb des Konzerns der C-Bank und die Frage, ob einer örtlichen Bank wie in dem nunmehr dokumentierten Streitfall des OLG Stuttgart (Az. 10 U 189/06) der D-Bank in Bezug auf ihre Haftung aus dem Gesichtspunkt einer pflichtwidrigen Anlageberatung ein Verschulden der hiesigen Beklagten und dortigen Streithelferin als deren Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB) zuzurechnen ist. Um beide Fragen geht es, wie ausgeführt, vorliegend nicht bzw. wegen eingetretener Verjährung nicht mehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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