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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 17.08.2000
Aktenzeichen: 3 U 171/98
Rechtsgebiete: KO, ZPO


Vorschriften:

KO § 30 Nr. 1
KO § 37
KO § 30 Nr. 1 2. Halbsatz
KO § 30 Nr. 1 Fall 2
KO § 30
ZPO § 97 Abs. 1
Stellt ein Kreditinstitut nach längeren vergeblichen Konsolidierungsbemühungen einen Kredit in beträchtlicher Höhe fällig, weil es den Schuldner für nicht mehr kreditfähig hält, geht es von der Zahlungseinstellung und nicht von einer nur vorübergehenden Zahlungsstockung aus. Die vom Kreditnehmer behauptete Aussicht auf den Zufluss weiterer Zahlungsmittel macht das Unvermögen zur Zahlung nur bei hinreichender Konkretisierung der zu erwartenden Zahlungseingänge zu einem bloß vorübergehenden.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 171/98

2 O 618/97 Landgericht ...

Verkündet am 17.8.2000

In dem Rechtsstreit ...

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.6.2000 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts ... vom 13.7.1998 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 108.000,-- DM, abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Beschwer der Beklagten beträgt: 74.705,88 DM.

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter der ... (künftig: Gemeinschuldnerin), über deren Vermögen am 10.12.1996 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Beklagte ist eine von vier Banken, bei denen die Gemeinschuldnerin Geschäftskonten unterhielt. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch wegen angefochtener Forderungstilgung gemäß §§ 30 Nr. 1 , 37 KO geltend.

Die Beklagte räumte der Gemeinschuldnerin im Februar 1995 eine Kreditlinie in Höhe von 1.000.000,-- DM ein, die wahlweise durch Kontokorrent-Inanspruchnahme und/oder Importakkreditive nutzbar sein sollte (Bl. 176 d.A.). Im Dezember 1995 wurde die bisherige Kreditlinie in zwei Kreditlinien in Höhe von jeweils 500.000,-- DM für lmportakkreditive und Barinanspruchnahmen aufgeteilt. Auf das Schreiben der Beklagten vom 21.12.1995 (Bl. 177 d.A.) wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Im Juli 1996 wies das Konto der Gemeinschuldnerin einen Saldo zugunsten der Beklagten in Höhe von 678.256,49 DM aus. Mit Schreiben vom 17.7.1996 forderte die Beklagte die Gemeinschuldnerin auf, die entstandenen Überziehungen baldmöglichst in den vereinbarten Rahmen zurückzuführen. Mit Schreiben vom 2.8. 1996 forderte die Beklagte erneut zur Rückführung der Überziehung in den vereinbarten Rahmen auf und drohte die Kündigung der bestehenden Kreditlinie an. Mit Schreiben vom 23.8.1996 kündigte die Beklagte die zur Verfügung gestellten Kredite aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung und forderte die Gemeinschuldnerin zur Rückführung des bestehenden Saldos in Höhe von nunmehr 828.592,14 DM sowie zum Ausgleich weiterer Zahlungsverpflichtungen aus Akkreditiven auf. Auf die Schreiben vom 17.7., 2.8. und 23.8.1996 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 8-10 d.A.).

Bei der ... hatte die Gemeinschuldnerin bis 31.7.1996 Kredite in Höhe von 1.564.329,59 DM in Anspruch genommen, die zur Rückzahlung fällig gestellt waren. Bei der ... stand der Gemeinschuldnerin ein Kreditrahmen von 4.890.000,-- DM zur Verfügung und hatte die Gemeinschuldnerin zum 31.7.1996 Kredite in Höhe von 5.097.708,26 DM in Anspruch genommen. Bei der ... bestand ein Kreditrahmen in Höhe von 500.000,-- DM. Das Konto der Gemeinschuldnerin befand sich dort zum 31.7.1996 mit 622.775,34 DM im Soll.

Die ... hat im August/September 1996 Forderungen aus Warenlieferungen gegen die Gemeinschuldnerin in Höhe von rd. 746.711,-- US-Dollar geltend gemacht. Durch Wechsel-Vorbehaltsurteil vom 2.8. und Versäumnisurteil vom 13.9.1996 wurde die Gemeinschuldnerin in entsprechender Höhe zur Zahlung verurteilt (Bl. 119 -122 d.A.). Im September 1996 bestanden beim ... Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin wegen fälliger Versicherungsprämien in Höhe von mindestens 98.000,-- DM (Bl. 123-125 d.A.). Wegen weiterer offener Forderungen gegenüber der Gemeinschuldnerin im Zeitraum August/September 1996 wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.7.1999 (Bl. 116 ff.d.A.) Bezug genommen.

Die Gemeinschuldnerin hatte auf Anforderung der Beklagten am 31.5.1996 einen vorläufigen Jahresabschluß per 31.3.1996, eine Aufstellung des Lagerbestandes per 31.3.1996 sowie eine Gewinnprognose "voraussichtliche Entwicklung des Geschäftsjahres 1996/97" vom 29.5.1996 vorgelegt, die in Bezug genommen werden (Bl. 82-84 d.A.). Bereits im März 1996 lag der Beklagten die betriebswirtschaftliche Auswertung der Gemeinschuldnerin per 31.1.1996 vor (Bl. 98 d.A.). Der Jahresabschluß der Gemeinschuldnerin zum 31.3.1995 war der Beklagten im Dezember 1995 übersandt worden. Auf Bl. 140-150 d.A. wird wegen der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Zwischen dem 23.8. und dem 8.10.1996 gingen auf dem bei der Beklagten geführten Konto der Gemeinschuldnerin Zahlungen in Höhe von 80.794,71 DM ein, die die Beklagte mit ihren Forderungen gegen die Gemeinschuldner in verrechnet hat. Am 24.9.1996 stellte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Konkursantrag. Mit Schreiben vom 17.12.1996 (Bl. 12 d.A.) hat der Kläger die Verrechnung der eingehenden Kundenforderungen mit dem Debetsaldo gemäß § 30 Nr. 1 2. Halbsatz KO angefochten und die Beklagte zur Erstattung von 80.794,71 DM aufgefordert. Die Beklagte hat die nach dem 24.9.1996 auf dem Konto der Gemeinschuldnerin eingegangenen Beträge in Höhe von 6.088,83 DM an den Kläger erstattet. Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung weiterer 74.705,88 DM.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagten sei im Zeitpunkt der Kreditkündigung am 23.8.1996 die Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen. Die Beklagte sei durch Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin über die Höhe der valutierenden Darlehen der Gemeinschuldnerin bei anderen Banken unterrichtet gewesen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilten, an den Kläger 74.705,88 DM nebst 5 Zinsen seit 22.1.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, erst nach Konkursantragsstellung am 24.9.1996 von dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin über die Zahlungseinstellung in Kenntnis gesetzt worden zu sein. In Telefongesprächen am 13., 16. und 19.8.1996 habe der Geschäftsführer versprochen, die Überziehungen kurzfristig auszugleichen. Er habe eine Teilrückführung in Höhe von 100.000,-- DM für die 35. und von 200.000,-- DM für die 36. Kalenderwoche zugesagt. Er habe erklärt, im asiatischen Ausland neue vielversprechende Geschäfte abschließen zu wollen. Sie, die Beklagte, habe zwar die Kreditlinien der Gemeinschuldnerin gekannt, jedoch nicht die Höhe der tatsächlich in Anspruch genommenen Kredite.

Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 13.7.1998, auf das wegen der Begründung Bezug genommen wird (Bl. 37-44 d.A.) stattgegeben.

Gegen das ihr am 13.8.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4.9.1998 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 5.11.1998 am 5.11.1998 begründet. Sie rügt, das Landgericht sei aufgrund einer Verkennung ihres erstinstanzlichen Vortrags zu einer unzutreffenden Schlußfolgerung gekommen. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß ihr, der Beklagten, die Höhe der von der Gemeinschuldnerin im August 1996 bei den sonstigen Banken in Anspruch genommenen Kredite bekannt gewesen sei. Sie habe zwar von dem Kreditrahmen der Gemeinschuldnerin bei den anderen Banken gewußt, nicht jedoch von den valutierenden Krediten. Die Beklagte bestreitet nunmehr auch, daß die Gemeinschuldnerin im Zeitraum vom 23.8.1996 bis zur Konkursbeantragung ihre Zahlungen eingestellt gehabt habe. Sie, die Beklagte, habe hiervon jedenfalls keine Kenntnis gehabt. Sie habe die von der Gemeinschuldnerin vorgelegten Zahlen für realistisch gehalten und den Kredit nur gekündigt, weil die Gemeinschuldnerin die von ihr verlangten Zahlen, nämlich die endgültige Steuerbilanz per März 1995 sowie Zwischenzahlen per Juni 1996 und die Erklärung der ... bezüglich der Vormerkung einer Kreditlinie ohne Sicherheiten nicht beigebracht habe. Angesichts der ihr bekannten Zahlen und der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Stärke sei sie, die Beklagte, durchaus davon ausgegangen, daß eine Rückführung der Kredite durch die Gemeinschuldnerin erfolgen werde. Ihr Mitarbeiter, der Zeuge ... sei von der Nachricht über den Konkursantrag am 24.9.1996 völlig überrascht worden.

Auch infolge der Zahlungseingänge nach dem 23.8.1996 habe sie keinen Anlaß gehabt, mit der Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin zu rechnen. Da sie, die Beklagte, nicht die einzige und nicht einmal die wichtigste Bankverbindung der Gemeinschuldnerin gewesen sei, habe sie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinschuldnerin ­ anders wie etwa eine Hausbank ­ nicht vollständig beurteilen können. Dass die Gemeinschuldnerin die bei ihr, der Beklagten, in Anspruch genommenen Kredite nicht zurückgeführt habe, genüge zur Begründung der Zahlungseinstellung nicht, weil darin allenfalls eine Zahlungsstockung gesehen werden könne. Sie, die Beklagte, habe auch sonst keine Kenntnisse gehabt, aus denen auf eine Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin hätte geschlossen werden können. Als Nebenbank habe sie davon ausgehen können, daß die Fälligstellung einer Forderung von nur 800.000,-- DM nicht das wirtschaftliche Schicksal der Gemeinschuldnerin besiegeln würde. Der sich aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) vom Januar 1996 ergebende Zinsaufwand sei unbedenklich gewesen, weil sich in früheren Monaten sogar ein noch erheblich höherer Zinsaufwand ergeben habe. Die sonstigen Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin seien ihr, der Beklagten, nicht bekannt gewesen. Noch am 17.9.1996 habe der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin der Beklagten mitgeteilt, es bestanden erhebliche Außenstände, die zur Ermäßigung der Forderung kurzfristig herangezogen werden könnten. Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinschuldnerin in den Vorjahren, der Jahresabschlüsse 1994 und 1995, des Lagerbestandes und der Gewinnprognose unter Berücksichtigung der Darstellung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin habe sie, die Beklagte, allenfalls den Eindruck eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses, nicht aber einer Zahlungseinstellung gewinnen können. Gegen eine Zahlungseinstellung spreche auch der Umstand, daß die Gemeinschuldnerin im fraglichen Zeitraum noch Löhne und Gehälter bezahlt habe.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts vom 13.7.1998 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er behauptet, die Zahlungseinstellung sei spätestens durch die Kreditkündigung der Beklagten am 23.8.1996 herbeigeführt worden. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten die von der Gemeinschuldnerin vorgelegte Gewinnprognose nicht ernsthaft als realistisch ansehen können. Zumindest hätten die Zahlen Fragen und Zweifel aufgeworfen, denen die Beklagte hätte nachgehen müssen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe selbst von einem Umsatzminus von 5 Mio. DM berichtet, ohne daß konkret dargelegt worden sei, wie dieser Einbruch aufgeholt werden könne. Auch aus dem Lagerbestand und den Bestandsveränderungen habe die Beklagte (negative) Schlüsse ziehen können. Wenn der Lagerbestand bei einem Handelsunternehmen 45 % des Gesamtumsatzes darstelle, habe der Mitarbeiter der Beklagten Anlaß gehabt, nach den Gründen zu fragen. Hinzu komme, daß der Lagerbestand gegenüber dem Vorjahr um über 50% ausgeweitet worden sei.

Der Kläger bestreitet, daß die Beklagte nach Kündigung des Kreditvolumens und auf Grund von Gesprächen mit dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin davon ausgegangen sei, daß die Kredite zurückgeführt würden. Die Gemeinschuldnerin habe den Kreditrahmen unzulässig seit Monaten überzogen und trotz mehrfacher Mahnungen nicht zurückgeführt. Die Beklagte habe auch gewußt, daß die Gemeinschuldnerin sämtliche Kreditrahmen bei anderen Banken ausgeschöpft und überzogen gehabt habe. Dies habe sich schon aus den Zinsaufwendungen im Januar 1996 ergeben, die aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) hervorgingen. Denn die Zinsaufwendungen entsprächen einem Kreditvolumen von über 7 Mio. DM. Es sei völlig unglaubwürdig, daß ein professionelles Kreditinstitut wie die Beklagte keine Erkundigungen über die sonstigen Kreditinanspruchnahmen ihrer Kunden einziehe. Auch könne ausweislich der vorliegenden Bilanzen zum 31.3.1995 und dem vorläufigen Ergebnis für 1996 nicht von einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation ausgegangen werden, sondern ergebe sich ein Verlust von 776.000,-- DM. Tatsächlich habe die Beklagte aus den vorliegenden Unterlagen auch keine positiven Schlüsse gezogen, sondern ab Mitte 1996 testierte Bilanzen gefordert und von deren Vorlage die Fortführung der Kredite abhängig gemacht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte ihre ohnehin unbegründete Hoffnung auf eine wirtschaftliche Konsolidierung der Gemeinschuldnerin aufgegeben.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 7.10.1999 (Bl. 171-173 d.A.) durch Vernehmung des Zeugen ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 9.2.2000 (Bl. 178-184 d.A.) und vom 29.6.2000 (Bl. 197-200 d.A.) Bezug genommen.

Ergänzend wird zur Darstellung des Sach- und Streitstandes auf die in beiden Instanzen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz veranlaßt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

I.

Die Anfechtungserklärung des Klägers vom 17.12.1996 greift durch. Gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 KO, welche Bestimmung gemäß Art. 103, 106 EGInS0 auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt anzuwenden ist, sind anfechtbar die nach der Zahlungseinstellung oder dem Eröffnungsantrag erfolgten Rechtshandlungen, welche einem Konkursgläubiger Befriedigung gewähren, wenn dem Gläubiger zu der Zeit, als die Handlung erfolgte, die Zahlungseinstellung bekannt war.

1.) Zahlungseinstellung im Sinne von § 30 KO liegt vor, wenn mindestens für die beteiligten Verkehrskreise nach außen hin erkennbar wird, daß der spätere Gemeinschuldner wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln seine fälligen und vom jeweiligen Gläubiger ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann ( BGH NJW 1995, 2104; ZIP 1997, 423,425 jeweils mwN; Kilger / K. Schmidt, KO, 16. Aufl. § 30 Anm. 5; Kuhn / Uhlenbruck, KO, 11. Aufl. § 30 Rdnr. 2).

a) Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß die Gemeinschuldnerin am 23.8.1996 ihre Zahlungen eingestellt hatte. Sie hat ihre bereits fälligen Kreditverbindlichkeiten in Höhe von über 900.000,-- DM gegenüber der Beklagten bis zum Ablauf der dafür gesetzten Frist nicht einmal teilweise zurückgezahlt, weil sie dazu nicht in der Lage war. Sie hat den zur Rückzahlung fällig gestellten Kredit gegenüber der ... in Höhe von 1.564.329,50 DM ebenfalls nicht zurückge- zahlt. Sowohl die Beklagte als auch die ... haben die Tilgung ernsthaft angefordert. Die Beklagte hat ausweislich ihres Schreibens vom 23.8.1996 für den Fall der Nichterfüllung Zwangsmaßnahmen in Aussicht gestellt. Auch die ... hatte die Gemeinschuldnerin ­ unstreitig ­ zur sofortigen Rückzahlung des Saldos aufgefordert. Eine einzige ernsthafte Zahlungsaufforderung genügt, um eine stillschweigend fortdauernde Kreditgewährung auszuschließen (BGH NJW 1995, 2103).

Die Beklagte hatte darüber hinaus erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, nämlich Geschäftspartnern und Versicherungen, die ebenfalls ernsthaft angefordert waren. Im August und September 1996 wurde sie durch ein Wechselvorbehaltsurteil sowie ein Versäumnisurteil zur Zahlung von rund 746.000,- US-Dollar an den Lieferanten ... verurteilt. Bis September 1996 waren rückständige Versicherungsprämien in Höhe von mindestens 100.000,-- DM aufgelaufen, die der ... ernsthaft anforderte (Bl. 125 d.A.). Die Spedition hat die Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 13.8.1996 zur Zahlung einer Forderung über 17.634,82 DM unter Androhung des Mahnverfahrens aufgefordert (Bl. 126 d.A.). Die Stadt ... hat per 18.7.1996 rückständige Gewerbesteuerforderungen in Höhe von rd. 100.000,-- DM gegen die Gemeinschuldnerin geltend gemacht, die nur teilweise beigetrieben werden konnten. Die Spedition ... hatte bis Ende August 1996 eine Forderung von insgesamt 391.723,62 DM gegenüber der Gemeinschuldnerin, die nicht bezahlt wurde, obwohl sie mehrfach telefonisch angemahnt worden war. Schließlich hat die Spedition einen ungedeckten Scheck über 50.000,-- DM erhalten. Die Beklagte hat diese Angaben nicht bestritten, sondern sich darauf berufen, hiervon keine Kenntnis gehabt zu haben. Für die Frage der Zahlungseinstellung ist jedoch nicht die allgemeine Erkennbarkeit Voraussetzung, sondern genügt, daß einzelnen oder ggfs. auch nur einem einzigen Gläubiger erkennbar geworden ist, daß der Schuldner wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln seine fälligen und vom jeweiligen Gläubiger ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann.

b) Ob der Schuldner seine Zahlung en eingestellt hat, läßt sich nur aufgrund der Gesamtlage und des Gesamtverhaltens im kritischen Zeitpunkt beurteilen (Kilger / K. Schmidt aa0.). Daß der Gemeinschuldner noch einzelne Zahlungen geleistet hat, steht der Annahme der Zahlungseinstellung nicht entgegen. Auch wenn der Kläger auf entsprechende Auflage des Senats nicht vorgetragen hat, daß die Gemeinschuldnerin im August und September 1996 keine Löhne und Gehälter mehr bezahlt habe, ist die Annahme der Zahlungseinstellung zum 23.8.1996 selbst dann gerechtfertigt, wenn Löhne und Gehälter noch gezahlt worden sein sollten. Gleiches gilt für die teilweise Begleichung der Gewerbesteuerschuld gegenüber der Gemeinde. die einen Betrag von rd. 45.000,- DM ausmachte. Ausweislich der zur Akte gereichten betriebswirtschaftlichen Auswertung zum 31.1.1996 betrugen die Aufwendungen für Personalkosten rd. 75.000,-- DM. Damit handelte es sich im Vergleich zu den sonstigen fälligen und ernsthaft geforderten Forderungen um einzelne Zahlungen, die der Annahme der Zahlungseinstellung nicht entgegenstellen (Kuhn / Uhlenbruck a.a.0. Rdnr. 3c m.w.N.; BGH NJW 1995, 2104). Denn das Unvermögen zur Zahlung machte den wesentlichen Teil der ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten aus. Da die Gemeinschuldnerin die ihr eingeräumten Kreditlinien ausgeschöpft und überzogen hatte, neue Kredite nicht zur Verfügung standen, Wechsel in erheblichem Umfang zu Protest gingen und ungedeckte Schecks ausgestellt worden sind, ist für den maßgeblichen Zeitraum von einer Zahlungseinstellung auszugehen.

c) Der Mangel an Zahlungsmitteln war ein andauernder. Dafür spricht indiziell schon die Eröffnung des Konkursverfahrens im Oktober 1996 (Uhlenbruck a.a.0. Rdnr. 2). Im Verhältnis zu den fälligen und ernsthaft angeforderten Verbindlichkeiten stellte die Zahlung der Personalkosten und Gewerbesteuern die Ausnahme, die Nichtzahlung dagegen die Regel dar. Eine bloße Zahlungsstockung scheidet aus, wenn die Zahlungen im allgemeinen nicht mehr aufgenommen werden und keine konkreten Aussichten auf eine alsbaldige Liquiditätszufuhr bestehen (BGH NJW 1995, 2104).

2.) Soweit die Beklagte behauptet, ihr sei die Nichtzahlung fälliger Forderungen gegenüber anderen Gläubiger nicht bekannt gewesen und sie habe, da sie nicht die Hausbank der Gemeinschuldnerin war, keinen umfassenden Überblick über deren laufende Geschäfte gehabt, ist dies unerheblich. Denn es genügt aus Rechtsgründen, wenn die Zahlungseinstellung aufgrund der Nichtbezahlung nur einer ­ nicht unwe- sentlichen ­ Forderung gegenüber einem einzigen Gläubiger erkennbar wird, sofern es sich um den Anfechtungsgegner handelt (BGH NJW - RR 1999, 273; NJW 1995, 2104; WM 1985, 396).

Fraglich und entscheidend ist deshalb nur, ob die Beklagte die Nichtzahlung als Zahlungseinstellung erkannte, also wußte, daß ein wesentlicher Teil der Schulden betroffen war und es sich nicht nur um eine Zahlungsstockung handelte (BGH a.a.0.). Dafür genügt es, wenn der Anfechtungsgegner aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Verhalten des Schuldners in natürlicher Betrachtungsweise den zutreffenden Schluß zieht, daß jener wesentliche Teile seiner ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten im Zeitraum etwa des nächsten Monats nicht wird tilgen können (B G H a. a. 0.).

a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, daß die Beklagte ­ die sich das Wissen ihres Filialleiters, des Zeugen ... zurechnen lassen muß (BGH NJW 1995, 2103, 2105) ­ nicht nur über die der Gemeinschuldnerin eingeräumten Kreditlinien, sondern auch über die Höhe der in Anspruch genommenen Kredite informiert war.

Der ohnedies lebensfremd und wenig glaubwürdig erscheinenden Einlassung der Beklagten, sie habe nur von den Kreditlinien bei den anderen Banken gewußt, jedoch nicht deren Valutierungen gekannt, ist durch die Aussage des Zeugen vor dem Einzelrichter und dem Senat der Boden entzogen. Dabei mag zutreffen, daß der Zeuge ... oder sonstige Mitarbeiter der Beklagten den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin nicht direkt gefragt haben, in weicher Höhe die Kredite bei anderen Banken aktuell in Anspruch genommen werden, weil eine solche Befragung des Kunden unüblich ist. Fest steht nunmehr aber auch, daß die Beklagte auf eine solche Information gar nicht angewiesen war, weil ­ wie der Zeuge erstmals bei seiner Befragung vor dem Senat eingeräumt hat ­ die verschiedenen Geschäftsbanken die Höhe der bei ihnen in Anspruch genommenen Kredite an die Bundesbank melden und von dort wiederum regelmäßig Rückmeldungen über Anzahl und Höhe der in Anspruch genommenen Kundenkredite erhalten. Diese im vierteljährlichen Rhyth- mus erfolgenden Rückmeldungen hat ­ wie der Zeuge ... eingeräumt hat ­ die Beklagte dann "mit ihren Unterlagen abgeglichen".

Hinzu kommt, daß die Beklagte ­ wie der Kläger zu Recht geltend gemacht hat ­ aus der betriebswirtschaftlichen Monatsauswertung zum 31.1.1996 die Höhe der monatlichen Zinsaufwendungen kannte. Ob diese ­ wie der Zeuge ... vor dem Einzelrichter gemeint hat ­ als nicht beunruhigend empfunden wurde, weil die Gemeinschuldnerin in früheren Zeiträumen noch höhere Zinsaufwendungen gehabt hatte, spielt für die Frage der Kenntnis der Höhe der in Anspruch genommenen Kredite keine Rolle. Entscheidend ist, daß die Beklagte, namentlich der Zeuge ... aus der Höhe der Zinsaufwendungen unschwer Rückschlüsse auf die Höhe der valutierenden Kredite ziehen konnte. Denn der ausgewiesene monatliche Zinsaufwand von 56.607,35 DM entsprach im fraglichen Zeitraum einem Kreditvolumen von rd. 7 Mio. DM, wie die Beklagte selbst eingeräumt hat. Die Aussage des Zeugen ..., ein Rückschluß auf die valutierenden Kredite sei nicht möglich gewesen, weil die Beklagte die "verschiedenen Größen und Variablen" wie Zinssätze und Gebühren der anderen Banken nicht gekannt habe, vermag nicht zu überzeugen. Nach Kenntnis des Senats weichen die Zinssätze und Gebühren der verschiedenen Geschäftsbanken jedenfalls nicht so erheblich voneinander ab, daß der Rückschluß von den Zinsaufwendungen auf die ( ungefähre ) Höhe der in Anspruch genommenen Kredite mit nennenswerten Unsicherheiten belastet gewesen wäre. Kleinere Abweichungen bei den Konditionen hätten an der Erkenntnis, daß die eingeräumten Kredite den zur Verfügung gestellten Kreditrahmen zumindest annähernd ausschöpfen, keine wesentlichen Abstriche erbracht.

Letztendlich kommt es darauf aber nicht mehr entscheidend an, nachdem der Zeuge ..., der noch bei seiner Vernehmung am 9.2.2000 erklärte, nicht über die Höhe der valutierenden Kredite informiert gewesen zu sein, bei seiner Vernehmung vor dem Senat eingeräumt hat, daß die Beklagte regelmäßig Rückmeldungen von der Bundesbank über die Höhe der in Anspruch genommenen Kredite erhalten habe. Schließlich hat der Zeuge eingeräumt, daß er ­ wenngleich er nicht mit dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin ausdrücklich über die Höhe der in Anspruch genommenen Kredite gesprochen habe ­ aufgrund des Umstandes, daß keine Be- dienung der Kreditlinie mehr vorgenommen worden sei, davon ausging, daß auch bei den anderen Instituten die Kreditlinien weitgehend ausgeschöpft gewesen seien. war.

b) Aufgrund der für die Beklagte insoweit erkennbaren Gesamtsituation der Gemeinschuldnerin im August 1996 steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Beklagte die Nichtzahlung als Zahlungseinstellung und nicht nur als vorübergehende Zahlungsstockung erkannte. Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei nach der Kreditkündigung davon ausgegangen, daß ihre Forderung entweder aufgrund anderer Bankverbindungen oder durch kurzfristig eingehende Zahlungen beglichen würde.

Für beide Erwartungen bestanden ­ wie der Beklagten nicht verborgen geblieben sein kann ­ indes keine konkreten Grundlagen. Bei der von der Beklagten fällig gestellten und ernsthaft geltend gemachten Forderung in Höhe von über 900.000,-- DM handelte es sich um einen nicht unwesentlichen Teil der Schulden der Gemeinschuldnerin. Wußte die Beklagte aber, daß die Kreditlinien der Gemeinschuldnerin ausgeschöpft waren, so konnte sie auch nicht erwarten, daß diese ihre Verbindlichkeiten mit Hilfe anderer Kredite an sie zurückführen könnte. Ein Kreditinstitut, das nach längeren vergeblichen Konsolidierungsbemühungen einen Kredit in beträchtlicher Höhe fällig stellt, weil es selbst den Schuldner für nicht mehr kreditfähig hält, wird allenfalls bei konkreten Aussichten dieses Schuldners auf einen anderen Kreditgeber davon ausgehen, daß dieser Grund einer Zahlungseinstellung entgegensieht (BGH NJW 1995, 2103 ). Nach dem Parteivortrag und dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen jedoch nicht einmal vage Anhaltspunkte für die Möglichkeit vor, daß die Gemeinschuldnerin noch anderswo Kredit hätte erhalten können, um die Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten innerhalb eines Monats zurückzuführen. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten in der Klageerwiderung ist ohne Substanz.

Ebensowenig bestand eine konkrete Aussicht auf den Zufluß weiterer Zahlungsmittel durch Kunden. Die Aussicht auf den Zufluß weiterer Zahlungsmittel macht das Unvermögen zur Zahlung nur dann zu einem vorübergehenden, wenn sie hinreichend konkret ist. Die bloße Behauptung des Schuldners, er könne sich durch außerordentliche Maßnahmen die Mittel verschaffen, um die Zahlungen demnächst wieder aufzunehmen, reicht für die Annahme einer bloßen Zahlungsstockung nicht aus. Im vorliegenden Fall konnten die Zukunftspläne, von denen der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin der Beklagten berichtete, von vornherein nur insoweit erheblich sein, als sie Geldzuflüsse gerade in der nächsten Zeit erwarten ließen. Denn nach kaufmännischer Übung mag allgemein die Überschreitung des letzten Zahlungszieles von rund einem Monat als gerade noch erträglich hingenommen werden . Ein wesentlich längeres Zuwarten kann Gläubigern gerade in Zeiten knappen Eigenkapitals regelmäßig kaum zugemutet werden ( BGH aa0.). Soweit die Beklagte vorträgt, der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe gegenüber dem Zeugen ... noch im September 1996 auf erhebliche Außenstände verwiesen, die zur Ermäßigung der Inanspruchnahme bei der Beklagten kurzfristig herangezogen werden sollten, lässt ihr Vortrag keine Umstände erkennen, die die Erwartung des Eingangs von Außenständen in einem Umfang, der ausgereicht hätte, um zumindest einen wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten an die Beklagte zurückzuführen, rechtfertigen konnte.. Nachdem die Gemeinschuldnerin das Kreditlimit seit Monaten überzogen und auf die wiederholten Aufforderungen zur Rückführung des Saldos ­ wenigstens in den genehmigten Kreditrahmen ­ im Juli und August 1996 nicht reagiert hatte, ist nicht ersichtlich, woraus sich nunmehr eine positive Prognose hinsichtlich des Eingangs von Außenständen ergeben sollte, nachdem ­ wie der Zeuge ... bestätigte ­ Außenstände schon seit längerer Zeit bestanden hatten und nicht erst kurzfristig aufgetreten waren. Noch weniger konkret waren die angeblichen Ausführungen des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin nach dem Vortrag der Beklagten offenbar bezüglich des vielversprechenden Asiengeschäfts. Inwieweit sich hierdurch kurzfristig an der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin etwas hätte ändern können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Soweit die Beklagte vorträgt, aufgrund der Zusammenschau der wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinschuldnerin in den Vorjahren, der Jahresabschlüsse für 1994 und 1995, des Lagerbestandes und der Gewinnprognose aufgrund der voraussichtlichen Entwicklung des Geschäftsjahres 1996/97 habe sich die wirtschaftliche Position der Gemeinschuldnerin positiv dargestellt und die Beklagte allenfalls einen kurzfristigen Liquiditätsengpaß vermuten können, steht dies der Erkennbarkeit der Zahlungseinstellung nicht entgegen. Entscheidend für die Frage, ob eine Zahlungseinstellung vorliegt, sind nicht die bilanziell ausgewiesenen Ergebnisse der Vorjahre, sondern allein, ob der Schuldner im fraglichen Zeitpunkt noch genügend liquide Mittel hat, um seinen wesentlichen und fälligen Verbindlichkeiten nachzukommen. Zahlungseinstellung liegt deshalb ­ unabhängig von den Schulden, Umsätzen und Gewinnen ­ so lange nicht vor, wie der Schuldner weiteren Kredit hat, um seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Merkmale der Zahlungseinstellung können aber andererseits auch ganz plötzlich eintreten, ohne daß sich aus den bilanziellen Ergebnissen der zurückliegenden Jahre dafür schon irgendwelche Anhaltspunkte ergeben müssten. Bei der infolge der Aufkündigung des Kredits eingetretenen wirtschaftlichen Situation der Gemeinschuldnerin kam es ­ für die Beklagte erkennbar ­ deshalb nicht (mehr) auf wirtschaftlich günstige Prognosen, sondern in erster Linie darauf an, ob die Gemeinschuldnerin kurzfristig neue Mittel würde erlangen können, um ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Beklagte mußte aus ihrer Sicht der Dinge ausschließen, daß der Gemeinschuldnerin diese Mittel von anderen Banken als Kreditgeber zur Verfügung gestellt werden würden. Denn sie wußte, daß die Kreditlinien ausgeschöpft bzw. überzogen waren und war ihrerseits nicht mehr bereit, der Gemeinschuldnerin weiteren Kredit zu gewähren. Anhaltspunkte dafür, daß andere Banken in dieser Situation bereit wären, die eingeräumten und überzogenen Kreditlinien zu erweitern und der Gemeinschuldnerin noch weitere Kredite zur Verfügung zu stellen, sind nicht konkret dargetan. Konkrete Anhaltspunkte für Zahlungseingänge aus dem Kreis der Kunden oder für Neugeschäfte, die innerhalb des überschaubaren Zeitraumes von wenigen Wochen das Ergebnis der Gemeinschuldnerin hätten verbessern können, sind ebenfalls nicht ersichtlich und vorgetragen. Der Senat vermag sich unter diesen Umständen nicht von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen ... zu überzeugen, der Kredit sei allein deshalb aufgekündigt worden, weil die Gemeinschuldnerin die von ihr geforderten aktuellen Unterlagen nicht vorgelegt habe.

3.) Aus der Kenntnis der Tatsachen dürfen beweismäßige Schlüsse auf die Kenntnis der Zahlungseinstellung selbst gezogen werden. Nachdem sich die Behauptung der Beklagten, sie habe die Valutierung der Kredite nicht gekannt, als unrichtig erweist, hält der Senat auf der Grundlage der bei der Beklagten anzunehmenden Tatsachenkenntnis einen Irrtum über die wirtschaftlichen Auswirkungen der bekannten Tatsachen und der Kreditkündigung für ausgeschlossen (BGH NJW 1995, 2103, 2105).

In der Zeit zwischen der Kündigung des Kredits und der Stellung des Konkursantrages sind Zahlungen in Höhe der Klageforderung auf dem Konto der Gemeinschuldnerin eingegangen und von der Beklagten verrechnet worden. Da die Anfechtung gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 KO nach allem durchgreift, hat das Landgericht die Beklagte zu Recht zur Zahlung in entsprechender Höhe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung konnte keinen Erfolg haben und war deshalb mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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