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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: 3 U 185/04
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 51 Nr. 1
Zum Recht auf abgesonderte Befriedigung wegen nach Insolvenzeröffnung eingeforderter Versicherungsprämien
Gründe:

1.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A ... GmbH in O1. Das Insolvenzverfahren wurde am 14.09.2001 eröffnet (Bl. 6 d.A.).

Am 13.03.1996 hatte die Insolvenzschuldnerin mit der Beklagten einen Kautionsversicherungsvertrag geschlossen. Darin verpflichtete sich die Beklagte, Gewährleistungs- bzw. Vertragserfüllungsbürgschaften bis zu einem bestimmten Limit zu stellen. Zugrunde lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kautionsversicherung-plus (Übernahme von Bürgschaften) - AVB Avalkredit-plus - (Bl. 42-46 d.A.). Nach § 5 der AVB Avalkredit-plus waren Prämien zu entrichten, die für bestimmte Abrechnungsperioden im Voraus berechnet wurden und sich den Änderungen des Limits anpaßten. Im Falle der Kündigung, die dem Versicherungsnehmer jederzeit, der Versicherung aus wichtigem Grunde möglich war, berechneten sich die Prämien nach der Höhe der bestehenden Bürgschaften und waren bis zur Ausbuchung aller Bürgschaften zu zahlen. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus dem Vertrag hatte die Insolvenzschuldnerin ein Guthaben in Höhe von DM 85.000,-- auf einem Depotkonto bei der X Bank AG abgetreten (Bl. 5 d.A.).

Mit Schreiben vom 17.03.2003 (Bl. 7 d.A.) begehrte die Beklagte von dem Beklagten die Freigabe des Guthabens bei der X Bank AG in Höhe der rückständigen Prämien in Höhe von € 10.992,78. Dabei handelt es sich um Ansprüche für Zeiträume nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Kläger widersprach der Auszahlung. Die X Bank AG, der gegenüber die Beklagte den Anspruch ebenfalls geltend gemacht hatte, zahlte deshalb nicht.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, sich aus dem zur Sicherheit abgetretenen Guthaben in Höhe der eingeforderten Prämien zu befriedigen.

Er hat argumentiert, mit Insolvenzeröffnung sei der mit der Beklagten bestehende Vertrag erloschen. Für den Zeitraum danach bestehe kein Anspruch auf Prämienzahlung. Im Übrigen liege eine inkongruente Verrechnung vor, die gegen die Vorschriften der Insolvenzordnung verstoße.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO an dem zur Sicherheit übertragenen Guthaben zu.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte für die zur Zeit der Insolvenzeröffnung begründeten Prämienansprüche zur abgesonderten Befriedigung nach § 51 Nr. 1 InsO und damit zur Inanspruchnahme des Guthabens bei der X Bank AG in der geltend gemachten Höhe berechtigt gewesen sei. Der Kautionsversicherungsvertrag, der rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren sei, unterfalle den Vorschriften der §§ 115, 116 InsO und sei mit Verfahrenseröffnung erloschen. Die Prämienansprüche der Beklagten stellten zwar Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO dar, gehörten jedoch zu den Primärleistungspflichten, die durch die abgetretene Forderung besichert seien. Zu den zur Zeit der Insolvenzeröffnung begründeten Prämienansprüchen gehörten auch die Forderungen der Beklagten für den Abrechnungszeitraum nach Insolvenzeröffnung. Sie stellten die Gegenleistung für die von der Beklagten vor Insolvenzeröffnung ausgelegten Bürgschaften dar. Der Anspruch sei mit der Stellung der Bürgschaften für die ganze Laufzeit der Bürgschaften entstanden und habe lediglich der nachträglichen Anpassung im Sinne der vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages unterlegen. Der Kautionsversicherungsvertrag habe damit den Charakter eines Dauerschuldverhältnisses. Die Beklagte habe ihre Leistungen insgesamt und für die Laufzeit der Bürgschaften erbracht und einen entsprechenden Vergütungsanspruch schon vor Insolvenzeröffnung begründet. Die Abrechnung dieses Anspruchs und die Fälligkeit in Teilbeträgen nach Zeitabschnitten änderten daran nichts.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Er vertritt die Ansicht, da der Kautionsversicherungsvertrag erloschen sei, bestehe auch kein Rechtsgrund auf Prämienzahlung. Aus den Versicherungsbedingungen, namentlich den Regelungen der §§ 7 u. 5 AVB AVB Avalkredit-plus, ergebe sich dies ebenfalls nicht. Eine Verrechnung sei unzulässig und eine Aufrechnung nach § 91 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausgeschlossen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 04.06.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden, Az.: 9 O 95/04, festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, sich aus dem von der Firma A ... GmbH an die Beklagte am 03.04.2001 abgetretenen Guthaben bei der X Bank AG in O1 auf dem Konto-Nr. a wegen der seit 2001 fälligen Prämien in Höhe von € 10.992,78 aus dem mit der Firma A ... GmbH am 13.03.1996 geschlossenen Kautionsversicherungsvertrag zu befriedigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Ansicht, durch Einräumung des Limits habe sie ihre Leistung bereits vollständig erbracht. Im Übrigen habe sie das Vertragsverhältnis durch Schreiben vom 27.06.2001 (Bl. 131 d.A.) im Hinblick auf § 7 der Versicherungsbedingungen gekündigt.

2.

Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat indessen in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet, weil der Beklagten wegen der für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung eingeforderten Versicherungsprämien ein Recht auf abgesonderte Befriedigung (§ 51 Nr. 1 InsO) aus dem zur Sicherheit abgetretenen Bankguthaben zusteht.

Das Recht der Beklagten auf abgesonderte Befriedigung aus diesem Guthaben ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger dem an die X Bank AG gerichteten Zahlungsbegehren der Beklagten widersprochen hat. Der Widerspruch des Klägers könnte zwar als Ablehnung der Erfüllung im Sinne von § 103 Abs. 2 InsO zu verstehen sein, mit der Folge, daß die Beklagte ihre Prämienansprüche nur als Insolvenzgläubiger geltend machen könnte; § 103 InsO ist indessen nicht anwendbar. Das Landgericht hat nämlich den vorliegenden Kautionsversicherungsvertrag zutreffend als (entgeltlichen) Geschäftsbesorgungsvertrag qualifiziert und die Regelung der §§ 115, 116 InsO angewendet (vgl. Braun, InsO, 2. Aufl., § 116 Rn. 15; Palandt-Sprau, BGB, 64. Aufl., § 675 Rn. 10 zum Avalkredit; Vosberg, ZIP 2002, 968 [970]; BGH NJW 1986, 310). Die Konsequenz hieraus ist, daß die Beklagte mit ihren Vergütungsansprüchen aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung über das Erlöschen des Geschäftsbesorgungsvertrags durch die Eröffnung Insolvenzverfahrens hinaus Massegläubigerin ist (§§ 115 Abs. 2 Satz 3, 116 Satz 2 InsO). Diesem Ergebnis stehen auch Sinn und Zweck der §§ 115, 116 InsO nicht entgegen. Diese bestehen darin, dem Insolvenzverwalter die alleinige Handlungsherrschaft zu sichern und die Insolvenzmasse vor der Eingehung neuer Verpflichtungen durch andere Personen als den Insolvenzverwalter zu schützen. Dieser Schutzzweck ist im vorliegenden Fall nicht berührt, weil die Ansprüche der Beklagten, wie ausgeführt, bereits vor Insolvenzeröffnung begründet wurden.

Demgegenüber hat das KG in einem Urteil vom 4.6.2004 (Az. 7 U 363/03, veröffentlicht in ZInsO-RR 2004, 79), für den Kautionsversicherungsvertrag § 103 InsO für einschlägig gehalten und für den Fall, daß der Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung des Vertrages wählt, einen Anspruch auf Zahlung von Versicherungsprämien für den Zeitraum nach der Insolvenzeröffnung abgelehnt. Das KG hat sich an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs angelehnt, die zum Fall einer Kapital- Lebensversicherung ergangen ist (BGH NJW 1993, 1994 = ZIP 1993, 600). Der BGH hatte im Falle einer noch laufenden Kapital-Lebensversicherung einen beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrag im Sinne von § 17 KO (jetzt § 103 InsO) angenommen. Das KG hat die Auffassung vertreten, diese Entscheidung sei auch im Falle einer Kautionsversicherung einschlägig. Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. § 103 InsO setzt einen beiderseits noch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrag voraus. Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein solcher gegenseitiger Vertrag. Soweit das KG auf Seiten des Versicherers die nicht vollständige Erfüllung in der noch nicht erfolgten Inanspruchnahme durch Dritte aus den übernommenen Bürgschaften sieht, vermag dem der Senat nicht zu folgen, denn Leistung im Sinne des Versicherungsvertrages ist nicht die Inanspruchnahme aus übernommenen Bürgschaften, sondern die Übernahme des Bürgenrisikos gegen Prämie im Rahmen des vertraglich eingeräumten Bürgschaftslimits (§ 5 Nr. 1 der AVB Avalkredit-plus). Eine solche Übernahme im Rahmen des eingeräumten Limits ist hier aber durch die Beklagte erfolgt und zwar bereits vor Insolvenzeröffnung. Ob sich das Bürgenrisiko verwirklicht, ist dagegen ungewiß. Bei einer noch laufenden Kapital-Lebensversicherung steht demgegenüber fest, daß der Versicherer - normalen Vertragsverlauf vorausgesetzt - noch leisten muß, und zwar entweder im Versicherungsfall oder nach Ablauf der Vertragszeit. Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 InsO im vorliegenden Falle nicht vor. Es verbleibt damit dabei, daß §§ 115, 116 InsO einschlägig sind, welche als Spezialvorschriften § 103 InsO verdrängen (ebenso Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., §§ 115, 116 Rn. 12; Vosberg a.a.O., S. 970).

Der Prämienanspruch der Beklagten besteht somit als Vergütungsanspruch aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung fort, bis die letzte Bürgschaft ausgebucht ist. Der Zugriff auf das zur Sicherung des fortbestehenden Prämienanspruchs abgetretene Guthaben bei der X Bank AG ist folglich als abgesonderte Befriedigung nach § 51 Abs. 1 InsO für diesen Anspruch gerechtfertigt.

Auf die unter den Parteien umstrittene Frage, ob die Beklagte den Versicherungsvertrag bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Schreiben vom 27.06.2001 (Bl. 131 d.A.) mit sofortiger Wirkung gekündigt hat, kommt es nicht entscheidend an; einer Beweisaufnahme zu der Frage des Zugangs des Kündigungsschreibens (Vernehmung des Zeugen A) bedarf es deshalb nicht.

Durch die behauptete Kündigung wäre der Kautionsversicherungsvertrag gemäß § 7 Nr. 2 der AVB Avalkredit-plus mit sofortiger Wirkung beendet worden. Der Kläger hat lediglich den Zugang des Kündigungsschreibens bestritten, nicht aber die grundsätzliche Berechtigung der Beklagten, den Vertrag wegen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall endet die Berechnung der Versicherungsprämie aber noch nicht mit der Beendigung des Versicherungsvertrages, sondern erst dann, wenn alle Bürgschaften aus dem Avalkonto ausgebucht sind; allerdings ist für die Berechnung der Prämie in der Zeit zwischen Kündigung und Ausbuchung nach § 5 Nr. 1 Absatz 2 der AVB Avalkredit-plus die Limitklasse zugrunde zu legen, die für das bestehende Bürgschaftsobligo mindestens erforderlich wäre. Diese Regelung berücksichtigt das ungeachtet der Vertragsbeendigung fortbestehende Bürgschaftsrisiko der Beklagten, die lediglich von ihrer Verpflichtung nach § 1 der Versicherungsbedingungen freigeworden ist, über die bisher übernommenen Bürgschaften bis zur Erschöpfung des vereinbarten Limits weitere Bürgschaften weitere auszulegen.

Auch bei ungekündigtem Versicherungsverhältnis entfällt jedoch der Prämienanspruch des Kautionsversicherers durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Zeitraum danach nicht.

Allerdings haben die Parteien das Schicksal des Prämienanspruchs für den Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers in den Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich geregelt. Die Auslegung der Versicherungsbedingungen führt jedoch zu dem Ergebnis, daß der Beklagten der Prämienanspruch auch in diesem Falle zusteht. Versicherungsbedingungen sind nämlich als allgemeine Geschäftsbedingungen der Auslegung fähig, weil sie nach allgemeiner Meinung trotz ihres abstrakt generellen Charakters keine Rechtsnormen, sondern Vertragsbedingungen sind (Palandt-Heinrichs, aaO., § 305c, Rn. 15 m.w.N.). Sie sind nach ihrem objektiven Gehalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH in st. Rechtspr. vgl. NJW-RR 2004, 262). Auslegungsmaßstab ist dabei die Verständigungsmöglichkeit der typischerweise von ihr angesprochenen Durchschnittskunden. Die Frage, ob der Durchschnittskunde § 7 Nr. 2 der AVB Avalkredit-plus so versteht, daß unter die Kündigung der Versicherung als Beendigungsgrund auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei ungekündigtem Versicherungsvertrag zu fassen ist, ist allerdings zu verneinen. Das Kündigungsschreiben vom 27.06.2001 (Bl. 131 d.A.) belegt, daß der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch von der Beklagten allenfalls als wichtiger Grund für eine Kündigung angesehen wurde. Wenn danach aber die Insolvenzeröffnung nicht als Beendigungsgrund im Sinne von § 7 Nr. 2 der AVB Avalkredit-plus mit den darin geregelten Rechtsfolgen anzusehen ist, liegt eine Lücke im Vertragswerk vor, so daß eine ergänzende Auslegung zum Zuge kommt (BGH a.a.O.). Voraussetzung ist dabei allerdings, daß diese Lücke nicht auf Einbeziehungs- oder Inhaltskontrollschranken des AGB-Gesetzes beruht. Ein solcher Ausschlußgrund liegt hier jedoch nicht vor. Die Vertragslücke ist damit durch ergänzende Auslegung der Bedingungen unter Zugrundelegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs zu schließen, der sich am Willen und am Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise auszurichten hat (BGH a.a.O.; BGHZ 119, 305 [325] = NJW 1993, 57 [61] m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, hat die Insolvenz des Versicherungsnehmers - ebenso wie die Vertragsbeendigung durch Kündigung - keinen Einfluß auf die bereits übernommenen Bürgschaftsverpflichtungen, weil sie gegenüber dem Gläubiger des Versicherungsnehmers übernommen sind. Das Bürgenrisiko besteht also in beiden Fällen fort. Es konnte deshalb aus Sicht der Insolvenzschuldnerin als Versicherungsnehmers nicht angenommen werden, daß die Beklagte bereit war, für den Fall der Insolvenz das Bürgenrisiko ohne Anspruch auf die vereinbarte Prämie weiter zu tragen. Dagegen spricht schon, daß der Kläger das Recht der Beklagten, wegen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus wichtigem Grund und mit der Folge des § 5 Nr. 1 und 2 der AVB Avalkredit-plus zu kündigen, nicht grundsätzlich in Abrede stellt.

Auch insolvenzrechtliche Überlegungen stehen dem Anspruch der Beklagten nicht entgegen. Wie ausführt, handelt es sich bei den Prämienansprüchen der Beklagten um Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr.3 InsO, die durch die abgetretene Forderung durch Abtretung besichert sind (§ 51 Nr.1 InsO) und die auch die Forderungen der Beklagten für Abrechnungszeiträume nach der Insolvenzeröffnung erfassen. Die Versicherungsprämien stellen die Gegenleistung für die bereits vor Insolvenzeröffnung ausgelegten Bürgschaften dar, für die die Beklagte auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber den Bürgschaftsnehmern bis zum Ende der Laufzeit haftet. Der Höhe nach hat die Beklagte unbestritten die nach § 5 Nr.1 Absatz 2 der AVB Avalkredit-plus gebotene ratierliche Berechnung vorgenommen. Da neue Bürgschaften nicht mehr übernommen wurden, sind nachträgliche Veränderungen der Prämienhöhe Folge der Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse bei Auslaufen von Bürgschaftsverpflichtungen. Das Begehren der Beklagten verstößt auch nicht gegen § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO i.V. m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Voraussetzung dieser Vorschriften ist, daß die Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt haben müßte, nämlich durch inkongruente Befriedigung oder Sicherung. Die Beklagte will indessen weder aufrechnen oder verrechnen, sondern verlangt Freigabe der zur Sicherheit abgetretenen Forderung zur Befriedigung ihres Prämienanspruchs, wie sich bereits ihrem Anspruchsschreiben vom 17.03.2003 (Bl. 7 d.A.) entnehmen läßt. Insoweit ist sie absonderungsberechtigt gemäß § 51 Nr. 1 InsO. Es geht auch nicht, wie der Kläger argumentiert, um eine Verrechnung im Rahmen einer Kontokorrentbindung, denn die Ansprüche stehen nicht im Kontokorrentverhältnis. Es kann also auch keine Inkongruenz aus dem Gesichtspunkt der Verrechnung vorliegen. Stellt man auf die Sicherungsabtretung als Sicherheitenbestellung im Sinne der §§ 130 ff. InsO ab, so liegt diese zeitlich weit vor den Zeiträumen, bei deren Vorliegen eine Insolvenzanfechtung nach den genannten Vorschriften erklärt werden kann.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die zitierte abweichende Entscheidung des Kammergerichts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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