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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 06.09.2001
Aktenzeichen: 3 U 208/00
Rechtsgebiete: VHB 84, ZPO


Vorschriften:

VHB 84 § 5 Nr. 1 f
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Der Versicherungsnehmer, der einen Haustür-Ersatzschlüssel in einem unverschlossenen Werkzeugraum neben einer Garage aufhängt, handelt fahrlässig i.S. des § 5 Nr. 1f VHB 84 und verliert seine Ansprüche aus der Hausratversicherung.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 208/00

Verkündet am 06.09.2001

In dem Rechtsstreit

...

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.11.2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 21.785,85 DM. Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Dem Kläger stehen Ansprüche wegen des Vorfalles vom 02./03.08.1999 aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Hausratsversicherung nicht zu.

Der Kläger stützt den geltend gemachten Anspruch in der Berufungsinstanz nur noch auf § 5 Nr. 1 f der VHB 84, er räumt also ein, dass der Täter mittels des Ersatzschlüssels aus dem Werkzeugraum in das Haus gelangt ist. Mithin geht es in der Berufungsinstanz allein noch um die Frage, ob das Aufhängen des Ersatzschlüssels in dem neben der Garage befindlichen unverschlossenen Werkzeugraum als fahrlässiges Verhalten des Klägers zu bezeichnen ist. Dies ist vom Landgericht zu Recht bejaht worden. Im Rahmen von § 5 Nr. 1 f der VHB 84 genügt bereits leichte Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers (vgl. Prölss, VVG, 26. Aufl., § 5 VHB 84, Rn. 2). Dafür reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer in vermeidbarer Weise die voraussehbare Gefahr einer Entwendung des Schlüssels begründet hat (vgl. OLG Saarbrücken in VersR 96, 1494).

Zwar ist in der letztgenannten Entscheidung das Vorliegen einer leichten Fahrlässigkeit vom Oberlandesgericht Saarbrücken verneint worden; dabei hatte ein Vermieter den Schlüssel auf einem Sicherungskasten aufbewahrt, der sich im Flur innerhalb seiner Wohnung befand und von den Tätern nur durch das gewaltsame Aufbrechen zweier Türen erreicht werden konnte. Dieser Fall ist jedoch mit dem vorliegenden schon deshalb nicht vergleichbar, weil der Werkzeugraum hier unverschlossen und leicht zugänglich war. Wenn der Senat in einem solchen Fall von leichter Fahrlässigkeit ausgeht, so befindet er sich im Einklang mit vergleichbaren Fällen in der versicherungsrechtlichen Rechtsprechung: Fahrlässigkeit im Sinne der oben genannten Bestimmung wurde vom OLG Celle bejaht im Falle des Einwerfens eines Schlüssels in den Briefkasten der Wohnungsnachbarn (VersR 97, 1228).

Auch wer eine Handtasche mit Wohnungsschlüssel sichtbar im Innenraum eines abgestellten Pkw zurücklässt, handelt leicht fahrlässig im Sinne von § 5 Nr. 1 f VHB, weil er damit rechnen muss, dass Handtasche und Schlüssel gestohlen und letztere zum Schlüsseldiebstahl verwendet werden (Landgericht Münster VersR 88, 153).

Das Landgericht Berlin hat Fahrlässigkeit bejaht beim Diebstahl eines Wohnungsschlüssels, den der Versicherungsnehmer zusammen mit einem Lottoschein mit Wohnungsanschrift in der an einer Garderobe einer Gaststätte aufgehängten Lederjacke gelassen hatte (Zfsch 90, 356).

Das Landgericht Hamburg geht von Fahrlässigkeit aus in einem Fall, in welchem der Versicherungsnehmer die Wohnungsschlüssel zusammen mit Personalpapieren in einer unverschlossenen Schublade eines Zuschneidetisches in einem öffentlich zugänglichen Kaufhaus aufbewahrt hatte (VersR 90, 1395).

Das Amtsgericht Lemgo hat Fahrlässigkeit bejaht in einem Fall, in dem der Wohnungsschlüssel aus dem unverschlossenen Spind des Versicherungsnehmers am Arbeitsplatz gestohlen worden war (Recht und Schaden 91, 279).

Das OLG Hamm gelangt zum Vorwurf der Fahrlässigkeit in einem Fall, in welchem der Versicherungsnehmer Wohnungsschlüssel und Fahrzeugpapiere mit der Wohnungsanschrift im verschlossenen Handschuhfach des verschlossenen Fahrzeuges zurückgelassen hat (Recht und Schaden 91, 276). Das Landgericht Detmold schließlich hat das Zurücklassen des Schlüssels zu einem bei Nachtzeit unbewohnten Gebäude in einem neben dem Gebäude geparkten Pkw als fahrlässig bezeichnet (NJW-RR 96, 1499).

Nach alledem ist bei der vorliegenden Fallgestaltung einfache Fahrlässigkeit eindeutig zu bejahen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Ersatzschlüssel hinter einer Tasche verborgen war und ob der Kläger beim Verstecken" des Schlüssels beobachtet worden ist oder nicht. Entscheidend ist die räumliche Nähe von Werkraum und Hausobjekt sowie die Tatsache, dass der Werkraum unverschlossen war. Es spricht alles dafür, dass sich der Täter zunächst einmal in dem leicht zugänglichen Werkraum umgeschaut und dabei den Schlüssel, der trotz der davorgehängten Tasche an leicht auffindbarer Stelle verborgen war, entdeckt hat. Es lag dann für den Täter nahe, den Schlüssel der Haustür zuzuordnen. Dies war auch vermeidbar, da der Schwiegervater des Klägers während dessen Urlaubsabwesenheit ohnehin das Hausobjekt regelmäßig zu kontrollieren hatte, das Aufhängen des Ersatzschlüssels mithin nicht erforderlich war.

Die Berufung des Klägers war mithin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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