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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 10.08.2000
Aktenzeichen: 3 U 210/98
Rechtsgebiete: VHB, ZPO


Vorschriften:

VHB § 5
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Kein Anspruch gegen die Versicherung, wenn Einbruchsspuren nicht feststellbar sind.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 210/98

2/25 O 334/97 Landgericht Frankfurt am Main

Verkündet am 10.8.2000

In dem Rechtsstreit ...

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01. 1 0. 1 998 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Einzelrichter wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 55.717,43 DM.

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hatte in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat den Nachweis eines Einbruchdiebstahls im Sinne von § 5 VHB nicht fuhren können.

Zwar genügt ein Versicherungsnehmer seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf eine Entwendung zulassen. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt. Denn zum äußeren Bild eines bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahls gehört grundsätzlich auch, daß Einbruchsspuren feststellbar sind (BGH VersR 95, 956; VersR 96, 187). An solchen fehlt es indessen. Weder der Zustand der Wohnung noch das Fehlen des Schließzylinders stellen derartige auf einen bedingungsgemäßen Einbruch hinweisende Spuren dar. Der Sachverständige hat festgestellt, daß das entnommene Kasteneinsteckschloss der Wohnungstür keine Hinweise darauf enthielt, daß ein in diesem Schloss montierter Schließzylinder gewaltsam entfernt worden ist, sondern daß lediglich Spurenbilder vorhanden sind, welche sich bei üblichem Gebrauch ergeben. Der vom Gericht eingeschaltete Sachverständige hat ausgeführt, daß die in der Praxis hauptsächlich angewandten Methoden zur Entfernung des Profilschließzylinders der Eingangstür (Abbrechen, Ziehen, Durchtreiben, Kernziehen, Durchbohren) aus spurenkundlicher Sicht nicht nachvollzogen werden können.

Soweit er Ausnahmemöglichkeiten aufgezeigt hat, in denen der Schließzylinder ausnahmsweise auch ohne Hinterlassung von Spuren am Schloß entfernt werden könne, können auch diese der Klägerin nicht zum Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls verhelfen. Das vom Sachverständigen bei seiner mündlichen Anhörung näher erläuterte sogenannte Nachsperren mit Hilfe von sogenannten Pick- Sets setzt besondere Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, indem mit mehreren Be- wegungen versucht werden muß, die Sperrstifte mit Hilfe der in den Schlüssekanal eingeführten Werkzeuge auf die Schließebene auszurichten, um so den Schließzylinder wie mit einem passenden Schlüssel drehen zu können. Dieser bis zum möglichen Ausbau des Zylinders unter Umständen mehrmals zu wiederholende Vorgang stellt nach den Ausführungen des Sachverständigen eine sehr seltene Methode dar. Dem Sachverständigen war auch kein Fall bekannt, in dem beim sogenannten Nachsperren der Schließzylinder mitgenommen worden ist. Auch die weitere Möglichkeit, die sogenannte Anbohrmethode, erfordert ganz besondere Fertigkeiten, um spurenlos an den Schließzylinder zu gelangen. Es müssen nämlich 5 Zuhaltungsstifte durchgebohrt werden, wobei besonders vorsichtig verfahren werden muß, um nicht den Bohrer aus dem Gehäuse austreten zu lassen und Messingspäne im Schloß zu hinterlassen.

Auch wenn die Anwendung dieser beiden - spurenlosen - Methoden für geübte Einbrecher weder besonders lang dauern muß, noch weithin hörbaren Lärm verursacht, hält der Senat diese Ausnahmemöglichkeiten des spurenlosen Einbruches vorliegend für den Nachweis des äußeren Bildes für nicht ausreichend. Die beiden denkbaren technischen Möglichkeiten genügen auch unter dem Blickwinkel der einem Versicherungsnehmer zuzubilligenden Beweiserleichterung deswegen nicht, weil es sich nicht um die einzig mögliche Begehung handelt. Soweit nämlich in der Rechtsprechung beim Fehlen äußerer Einbruchspuren ausnahmsweise gleichwohl der Nachweis des äußeren Bildes als geführt angesehen wird, wird regelmäßig gefordert, daß jede andere Möglichkeit als die des Einbruchs ausscheidet. Das heißt, der Versicherungsnehmer muß nachweisen, daß die unversicherten Begehungsweisen zumindest unwahrscheinlich sind und sich daraus und aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsweise folgern läßt (OLG Hamm VersR 95, 1233; Römer/Langheid, § 49 VVG, Rdnr. 21). Die Klägerin hätte mithin Umstände dartun müssen, die nach der Lebenserfahrung darauf schließen lassen, daß keine der vorhandenen normalen Schlüssel zur Wohnungstür benutzt worden sein kann bzw. daß auch die Möglichkeit eines Nachschlüsseldiebstahls mit Hilfe eines zuvor heimlich kopierten Originalschlüssels bestand. An diesem Vorbringen fehlt es. Es gibt keinerlei Beweisanzeichen, die die Verwendung der vorhandenen Schlüssel unwahrscheinlich erscheinen lassen (OLG Köln, OLGR 93, 56, 258).

So ist es durchaus denkbar, daß die Tür zunächst mit einem normalen Schlüssel geöffnet worden und anschließend der Schließzylinder ausgebaut worden ist, was in einem solchen Falle ohne Schwierigkeiten spurenlos möglich ist.

Damit sind die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auf das Vorliegen äußerer Einbruchspuren verzichtet werden kann, nicht erfüllt. Auf den im übrigen nicht hinreichend substantiierten Beweisantritt der Klägerin, wonach im Jahre 1993 oder 1994 bei einer Familie ... ein Wohnungseinbruch in gleicher Begehungsweise verübt worden sei, kann es hiernach nicht ankommen.

Hat die Klägerin aber bereits das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nicht bewiesen, so kommt es auf die weitere Frage, ob die Beklagte eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür dargetan hat, daß ein Einbruchdiebstahl nicht stattgefunden hat, ob also schwerwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung der Klägerin oder an ihrer Glaubwürdigkeit gegeben sind, nicht an.

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO).

Ende der Entscheidung

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