Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 10.10.2002
Aktenzeichen: 3 U 219/01
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 3
Es stellt weder einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG noch einen Ermessensfehlgebrauch dar, bei der Beitragsbemessung für die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten auch für Teilzeitbeschäftigte an die Besoldungsgruppe anzuknüpfen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 219/01

Verkündet am 10. Okt. 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... auf die mündliche Verhandlung vom 12.09.2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.09.2001 abgeändert.

Die Klage wird bezüglich des Klageantrages zu 2. abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 170,-- € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 887,91 €. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte ist eine betriebliche Sozialeinrichtung des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) und übernimmt an dessen Stelle die diesem nach § 79 BBG oder aus anderen Rechtsgründen obliegenden Fürsorgepflichten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten für diejenigen Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn, die Mitglieder der Beklagten sind. Die Klägerin ist seit 08.08.1999 Mitglied bei der Beklagten. Sie ist Beamtin der ehemaligen Deutschen Bundesbahn in der Besoldungsgruppe A 10. Sie wird - da keine mitversicherten Angehörigen vorhanden sind - nach der Satzung der Beklagten in deren Beitragsgruppe 60 geführt. Sie ist mit 15 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt, bei Vollbeschäftigung beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden. Von den monatlichen Bezügen der Klägerin wird zugunsten der Beklagten gemäß deren Satzung ein Beitrag von monatlich 192,80 DM einbehalten.

Mit der vorliegenden Klage erstrebt die Klägerin eine Reduzierung des monatlichen Beitrages auf 75,20 DM entsprechend der geringeren Zahl der von ihr abzuleistenden Wochenstunden. Mit dem Klageantrag zu 1. verlangt die Klägerin die Festsetzung des von ihr monatlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrages auf 75,20 DM mit Wirkung ab 01.11.2000 und mit dem Klageantrag zu 2. eine Beitragsrückzahlung von 1.736,60 DM (August 1999 bis Oktober 2000).

Die Klägerin hat vorgetragen, es sei nicht gerechtfertigt, dass sie gleich hohe Monatsprämien an die Beklagte zu entrichten habe wie vollzeitbeschäftigte Mitglieder. § 28 Abs. 1 und 3 der Satzung der Beklagten in Verbindung mit dem Anhang IV belaste die teilzeitbeschäftigten Beamten, insbesondere aber die Beamtinnen, unangemessen und sei wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz unwirksam.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. den von der Klägerin monatlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrag unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung von derzeit 15 Stunden mit Wirkung vom 01.11.2000 auf 75,20 DM festzusetzen,

2. an die Klägerin 1.736,60 DM Beitragsrückzahlung nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, eine Sondereinstufung für teilzeitbeschäftigte Mitglieder sei nach den Bestimmungen ihrer Satzung nicht möglich und auch sachlich nicht gerechtfertigt.

Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 26.09.2001 dem Klageantrag zu 2. stattgegeben. Es hat bezüglich des Klageantrages zu 1. ausgeführt, insoweit sei nicht der Zivilrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg gegeben, was allerdings mit den Parteien noch zu erörtern sei. Dem Klageantrag zu 2. hat das Landgericht gemäß § 812 BGB stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis liege bezüglich der Beitragszahlungen zur Beklagten nicht vor. Soweit die Beklagte von der Klägerin für August 1999 bis Oktober 2000 einen den Betrag von 75,20 DM überschreitenden Monatsbeitrag eingezogen habe, sei dies rechtsgrundlos erfolgt, weil die maßgebliche Satzungsbestimmung der Beklagten wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG nichtig sei. Diese Feststellung ergebe sich im Rahmen einer richterlichen Inhaltskontrolle der Satzung; der Umstand, dass teilzeitbeschäftigte Mitglieder den gleichen Beitrag zu entrichten hätten wie Vollzeitbeschäftigte, stelle eine mittelbare Diskriminierung der Frauen dar, da letztere die Mehrheit der Teilzeitbeschäftigten bildeten. Dass die teilzeitbeschäftigte Klägerin im Krankheitsfall Leistungen der Beklagten in demselben Umfang beziehe wie vollzeitbeschäftigte Mitglieder, stelle keinen Rechtfertigungsgrund dar. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt des landgerichtlichen Teilurteils (Bl. 86-96 d. A.).

Gegen dieses ihr am 18.10.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.11.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.01.2002 am 11.12.2001 begründet.

Die Beklagte meint, es stehe schon nicht fest, dass die Mehrzahl ihrer teilzeitbeschäftigten Mitglieder Frauen seien. Darüber hinaus könne eine etwaige Ungleichbehandlung allenfalls im Verhältnis Arbeitnehmer- Arbeitgeber zu sehen sein, nicht aber im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten, welche eine vom Arbeitgeber unabhängige juristische Person sei. Die Beklagte habe auf die Höhe der Besoldung der Klägerin keinerlei Einfluss. Die Mitgliederbeiträge seien im Übrigen nur eine "Aufstockung" des vom Dienstherrn an die Beklagte zu leistenden Grundbeitrages, der zur Zeit ca. 75 % betrage. Die Klägerin habe ihre Beiträge mit Rechtsgrund geleistet, nämlich nach Maßgabe der Beitragstafel in der Satzung. Letztere sei weiterhin existent, was sich unter anderem auch daraus ergebe, dass das Landgericht über den Klageantrag zu 1. noch nicht entschieden habe. Wenn das Landgericht die Satzung für die Zukunft nicht ändern könne, so könne es dies auch nicht für die Vergangenheit. Außerdem sei die Mitgliedschaft bei der Beklagten freiwillig. Die Beklagte habe bezüglich des privatrechtlichen Mitgliedschaftsverhältnisses einen erheblichen Gestaltungsspielraum.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Teilurteils vom 26.09.2001 die Klage bezüglich des Klageantrages zu 2. abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Teilurteil bezüglich der Feststellungen zum Klageantrag zu 2. Die Beklagte nehme öffentliche Aufgaben wahr. Sie sei nach dem Grundsatz der Sozialverträglichkeit verpflichtet, ihre Beiträge nach den tatsächlichen Beschäftigungs- und Einkommensverhältnissen der Mitglieder zu differenzieren. Die anderweitige Regelung der Beklagten sei willkürlich und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, insbesondere zum Nachteil der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen.

Beide Parteien haben angeregt, die Revision zuzulassen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Bezüglich des Klageantrages zu 1., der nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, weist der Senat darauf hin, dass diesbezüglich ebenso wie für den Klageantrag zu 2. der Zivilrechtsweg gegeben sein dürfte. Das Rechtsverhältnis der Parteien unterliegt dem Privatrecht, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist. Dies gilt gleichermaßen für von der Klägerin in der Vergangenheit entrichtete Beiträge wie für deren zukünftige Beiträge. Im Übrigen wird mit dem Klageantrag zu 1. auch nicht eine -für alle Mitglieder geltende- Beitragsänderung begehrt, sondern nur eine anderweitige Beitragsfestsetzung im Verhältnis der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits.

Der Klageantrag zu 2. ist unbegründet. Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung (§ 812 BGB) besteht nicht, da der Beitrag mit Rechtsgrund geleistet worden ist. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts ist § 28 Abs 1 und 3 der Satzung der Beklagten in Verbindung mit dem Anhang IV nicht als unwirksam anzusehen.

Dabei ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass das Rechtsverhältnis der Parteien als privatrechtlicher Vertrag anzusehen ist. Es ist außerdem in der Rechtsprechung anerkannt, dass Satzungen wie die der Beklagten als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, die in vollem Umfang der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. BGHZ 48, 35, 40; BGHZ 103, 370, 377). Da die Beklagte eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die Satzung zusätzlich auch unter dem Gesichtspunkt des Grundgesetzes zu prüfen (vgl. BGH VersR 93, 1505). Dass die Beklagte eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ergibt sich schon daraus, dass sie im Hinblick auf die Verpflichtungen nach § 79 BBG tätig wird.

Bei der somit vorzunehmenden Inhaltskontrolle ist insbesondere zu prüfen, ob eine Unangemessenheit im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG vorliegt oder ob Verstöße gegen § 242 BGB und Art. 3 GG in Betracht kommen (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BGH VersR 99, 210). Entgegen dem Landgericht sind derartige Verstöße nach Auffassung des Senats nicht zu erkennen. Dabei geht es vorliegend nicht um die Problematik der Benachteiligung von Frauen durch die Satzung der Beklagten (Art. 3 Abs. 3, 1 GG). Es ist nämlich schon nicht ausreichend aufgeklärt, ob die überwiegende Mehrheit der Teilzeitbeschäftigten unter den Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn tatsächlich Frauen sind. Insbesondere fehlen dazu prozentuale Angaben. Vielmehr stellt sich die Problematik der vorliegenden Fallgestaltung so dar, dass zu prüfen ist, ob eine Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten (Frauen oder Männern) und Vollzeitbeschäftigten bei der Beitragsgestaltung der Beklagten mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar bzw. unangemessen ist. Es ist mithin zu prüfen, ob die Beklagte verpflichtet ist, bei ihrer Beitragsbemessung zusätzlich eine Sonderregelung für teilzeitbeschäftigte weibliche und männliche Mitglieder einzuführen.

Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln; dabei ist ähnlich dem Gesetzgeber auch dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu gewähren, deren Grenzen erst dann überschritten sind, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (BVerfGE 46, 55, 62). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beklagte zu einer Sonderregelung für Teilzeitbeschäftigte bei der Beitragsbemessung nicht verpflichtet. Dabei müssen insbesondere auch Aufgaben und Funktion der Beklagten berücksichtigt werden. Die Beklagte ist eine betriebliche Sozialeinrichtung zur Erfüllung der Fürsorgepflichten nach § 79 BBG. Der Anspruch der Beamten auf Ausübung der Fürsorgepflicht ist verfassungsrechtlich geschützt durch Art. 33 Abs 5 GG (BVerfGE 8, 17; 43, 154). Die wichtigste alimentative Fürsorgeleistung ist die Beihilfe. Jedoch hat der Dienstherr bei der Ausgestaltung der Fürsorge einen erheblichen Spielraum (vgl. BVerfGE 83, 89; BVerfGE 89, 91). Der Anspruch auf Erfüllung aus der Fürsorgepflicht ist in der Regel nur auf pflichtgemäße Ermessensausübung gerichtet (OVG Rheinland-Pfalz, ZBR 89, 119; Matthis, Kommentar zum BBG, 2. Aufl., § 79 Rn. 13). Bei der Deutschen Bundesbahn wird die Fürsorgepflicht zur Deckung der Aufwendungen im Krankheitsfall nicht nach den Beihilfevorschriften des Bundes erfüllt, sondern im Wesentlichen dadurch, dass den Beamten die Möglichkeit eröffnet wird, Mitglied der KVB zu werden und dort aufgrund der Subventionen der Bundesbahn Versicherungsleistungen zu erhalten, die erheblich höher sind, als nach der Höhe ihrer Mitgliedsbeiträge zu erwarten wäre (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Im vorliegenden Fall betragen die Zuschüsse des BEV an die Beklagte unstreitig ca. 75 %, während nur die restlichen ca. 25 % durch die Beiträge der Mitglieder abgedeckt werden. Dabei stehen sich die Mitglieder im Allgemeinen nicht ungünstiger als bei der Anwendung des allgemeinen Beihilferechts (Bundesverwaltungsgericht ZBR 72, 24). Mithin lässt sich das KVB-System nur bedingt vergleichen mit anderen Versicherungssystemen.

Was die Beitragsbemessung für Teilzeitbeschäftigte bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften betrifft, so liegt dazu bisher, soweit ersichtlich, höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vor. Jedoch hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder die Teilzeitbeschäftigten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten bezüglich der Berechnung der Versorgungsrente unangemessen benachteiligt, in der Entscheidung VersR 99, 210, befasst. Der Bundesgerichtshof hat die diesbezügliche Satzungsbestimmung als nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam bezeichnet und die Anwendbarkeit von Art 3 GG offengelassen. In dieser Entscheidung wird unter anderem ausgeführt, dem Satzungsgeber müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Regelungen zu typisieren mit der Folge, dass daraus sich ergebende geringe Nachteile für den Einzelnen in Kauf genommen werden müssten; der erhebliche, sich nicht aus der Typisierung ergebende Nachteil für die Teilzeitbeschäftigten sei jedoch im konkreten Fall unangemessen, so dass die diesbezügliche Satzung insoweit unwirksam sei.

Dieses Urteil betrifft jedoch nur die Problematik des Leistungsbezuges von Teilzeitbeschäftigungen, nicht deren Beitragsverpflichtungen. Auch der Gesetzgeber, der im Bundesbeamtengesetz spezielle Regelungen für die Teilzeitbeschäftigung eingeführt hat, hat diese Frage bisher nicht eindeutig geklärt. Nach § 72 d BBG darf die Teilzeitbeschäftigung nicht zu einer Benachteiligung für das berufliche Fortkommen führen; darum geht es im vorliegenden Fall jedoch er sichtlich nicht. Aus § 72 c BBG ergibt sich immerhin, dass anderweitige Benachteiligungen von Teilzeitbeschäftigten in gewissem Umfang hinzunehmen sind; das gilt zum Beispiel für Teile des Beihilferechts (Matthis, a.a.O., § 72 c, Rn. 3). Da das vorliegende Versicherungssystem ein Ersatz für das Beihilfesystem ist, sind geringfügige Benachteiligungen von Teilzeitgegenüber Vollzeitbeschäftigten bei der Beitragsbemessung für die Krankenversorgung hinzunehmen. Die von der Klägerin beantragte Beitragsanpassung mag zwar sozialpolitisch wünschenswert sein; dagegen lassen sich jedoch nachvollziehbare sachliche Gesichtspunkte einwenden, die unter Berücksichtigung des der Beklagten zuzubilligenden erheblichen Ermessensspielraums eine Sonderregelung für Teilzeitbeschäftigte bei der Beitragsbemessung nicht zwingend gebieten. Nach § 28, 3 der Satzung der Beklagten richtet sich die Beitragsbemessung, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, im Wesentlichen nach der Besoldungs- oder Vergütungsgruppe. Die Beitragsbemessung in der Satzung knüpft mithin nicht unmittelbar an die konkrete Besoldungshöhe der Mitglieder an, sondern nur an verschiedene Besoldungs-Gruppen. Bereits darin liegt eine gewisse typisierende Vereinfachung, die einer absoluten Einzelfallgerechtigkeit entgegensteht, aber nach den oben genannten Grundsätzen hinzunehmen ist. Würde man innerhalb der einzelnen Besoldungsgruppen zusätzlich noch nach der Stundenzahl differenzieren, so ergäbe sich eine Vielzahl zusätzlicher Beitragssätze, was eine erhebliche Unübersichtlichkeit des Beitragssystems zur Folge hätte. Zusätzlich würde sich das Problem ergeben, dass bei einem Wechsel der Stundenzahl im Laufe eines Beitragsjahres unterschiedlich hohe Beitragssätze von den Teilzeitbeschäftigten zu erheben wären. Dem könnte man nur teilweise entgegenwirken, wenn man auch bei den Teilzeitbeschäftigten bestimmte Stundenzahlen gruppenmäßig staffeln würde. Nach alle dem würde das Beitragssystem sehr viel unübersichtlicher und komplizierter, würde man dem klägerischen Begehren entsprechen.

Da die Mitgliedsbeiträge ca. 25 % der Gesamteinnahmen der Beklagten ausmachen, würde eine Senkung der Beiträge für Teilzeitbeschäftigte notwendigerweise zu einer Beitragserhöhung für Vollzeitbeschäftigte führen, um das Beitragsvolumen insgesamt konstant zu halten - oder aber der Zuschuss der BEV müsste erhöht werden. Zudem hat die Beklagte im Senatstermin vom 12.09.2002 unwidersprochen darauf hingewiesen, dass bei einer Gesamtzahl von ca. 280.000 Mitgliedern der Anteil der Pensionäre ca. 217.000 betrage. Würde man, wie es die Klägerin verlangt, die Beitragshöhe unmittelbar an die Einkommenshöhe koppeln, so müsste auch für die Pensionäre, die nur reduzierte Bezüge erhalten, eine ensprechende Beitragsermäßigung satzungsmäßig vorgenommen werden. Dann aber würde die Einnahmesituation der Beklagten offenkundig vollkommen in ein Ungleichgewicht geraten.

Gegen die Klägerin spricht darüber hinaus, dass diese trotz ihrer Teilzeitbeschäftigung von der Beklagten die gleichen Fürsorgeleistungen bezieht, wie die vollzeitbeschäftigten Mitglieder. Die Gleichbehandlung beim Leistungsbezug ist mithin gewährleistet. Denn die Erfüllung der Fürsorgepflicht aus § 79 BBG darf nicht vom Einkommen des Bezugsberechtigten abhängen. Im Hinblick darauf erscheint es nicht sachfremd, die Klägerin auch bezüglich der Beitragshöhe mit den vollzeitbeschäftigten Mitgliedern gleichzustellen.

Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt:

Das vorliegende Krankenversicherungssystem ersetzt das Beihilfesystem, das regelmäßig mit einer privaten Zusatzversicherung gekoppelt ist. Für letztere aber hat der Beamte Beiträge zu zahlen, die einkommensunabhängig sind.

Zudem ist die Mitgliedschaft bei der Beklagten für die Klägerin freiwillig. Die Klägerin hat mithin die Möglichkeit, bei der Beklagten auszuscheiden, wenn sie mit deren satzungsmäßiger Beitragsgestaltung nicht einverstanden ist.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin in Anspruch genommenen Fürsorgeleistungen, wie dargelegt, nur zu einem relativ geringen Teil, nämlich nur zu ca. 25 %, durch die Mitgliedsbeiträge finanziert werden, zum überwiegenden Teil jedoch auf dem Zuschuss der BEV fußen. Dies unterscheidet das vorliegende Krankenversicherungssystem ganz erheblich von der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Leistungen ausschließlich mit Mitgliedsbeiträgen finanziert werden. Folglich könnten die dortigen Maßstäbe für die Beitragsbemessung - insbesondere die Staffelung der Beiträge nach dem jeweiligen Einkommen - vorliegend nur sehr bedingt zur Anwendung kommen.

Die genannten Argumente reichen insgesamt nach Auffassung des Senats aus, um die angegriffene Satzungsregelung der Beklagten als jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft zu werten. Eine darüber hinausgehende Prüfungskompetenz obliegt dem Senat im Rahmen der richterlichen Inhaltskontrolle nicht.

Mithin muss es der Vertreterversammlung der Beklagten bzw. dem Gesetzgeber überlassen bleiben, gegebenenfalls zur Problematik der Beitragsgestaltung bei öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigte zu treffen, wobei vorliegend auch die Vorgaben in § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens in die Prüfung einzubeziehen wären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Problematik der Beitragsgestaltung für Teilzeitbeschäftigte bei öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen von grundsätzlicher Bedeutung ist; diese Frage ist auch, soweit ersichtlich, im Gegensatz zur Frage des Leistungsbezuges von Teilzeitbeschäftigten höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Ende der Entscheidung

Zurück