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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 05.10.2004
Aktenzeichen: 3 U 249/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 831
Zu den Anforderungen an den Betrieb einer Straßenbahn, die trotz eines auf einer Betriebsstörung beruhenden Durchfahrtsverbots abbiegt ? und zu den Anforderungen an eine Fußgänger, der eine Fußgängerfurt mit "Grünlicht" benutzt.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 249/03

Verkündet am 05.10.2004

In dem Rechtsstreit

...

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.7.04

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.11.03 abgeändert.

Das Klagebegehren ist unter Berücksichtiigung eines Mithaftungsanteils des Klägers von 20 % dem Grunde nach zu 80 % gerechtfertigt.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem landgerichtlichen Endurteil vorbehalten, in dem auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden sein wird.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 72.000,-- €, die Beschwer des Klägers 18.000,-- €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom ...8.02 auf der ...straße in O1; die vom Beklagten zu 2) gesteuerte und von der Beklagten zu 1) betriebene Straßenbahn der Linie ... befuhr die A...straße und hielt an der Haltestelle vor der Kreuzung zur ...straße an, wobei der Kläger ausstieg. Beim Abbiegen nach rechts in die ...straße erfasste die Straßenbahn im Frontbereich den Kläger, der zu diesem Zeitpunkt eine Fußgängerfurt benutzte, wobei zwischenzeitlich unstreitig ist, dass die diesbezügliche Lichtzeichenanlage zu diesem Zeitpunkt "grün" anzeigte. Die die abbiegende Straßenbahn betreffende Lichtzeichenanlage zeigte zu diesem Zeitpunkt wegen einer Betriebsstörung auf Dauer das Zeichen F 0 (Durchfahrtsverbot) an; während des Abbiegevorgangs blockierte der Beklagte zu 2) mit der Straßenbahn den rechts von ihm befindlichen Autoverkehr, für den "grün" angezeigt war, um die Tatsache zu nutzen, dass für den von links kommenden Autoverkehr zu diesem Zeitpunkt "rot" angezeigt war. Der Kläger wurde bei dem Unfall auf die Straße geschleudert und erheblich verletzt, insbesondere am Kopf. Die konkreten Verletzungsfolgen sind streitig.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten hafteten zu 100 %, da ihn keinerlei Mitverschulden an dem Unfall treffe. Er verlangt mit der Klage ein angemessenes Schmerzensgeld (nicht unter 80.000,-- €) sowie die Feststellung der 100 prozentigen Schadensersatzpflicht der Beklagten bezüglich sämtlicher weiterer materieller und immaterieller Schäden. Wegen des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen (Bl. 166 ff).

Das Landgericht hat nach Vernehmung dreier Zeugen und Beiziehung der Ermittlungsakten durch Grundurteil vom 13.11.03 festgestellt, das Klagebegehren sei ohne Mithaftungsanteil des Klägers dem Grunde nach in vollem Umfang gerechtfertigt. Es hat ausgeführt, soweit sich die Beklagte zu 1) in einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz für ihre Haftung aus § 831 BGB entlasten wolle, sei dieser Vortrag nicht mehr zu berücksichtigen. Der Beklagte zu 2) habe in erheblich schuldhafter Weise den Vorrang des Klägers missachtet und dadurch den Unfall allein herbeigeführt; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die die Fußgänger betreffende Ampel "grün" angezeigt. Der Beklagte zu 2) habe, ohne anzuhalten, was erforderlich gewesen wäre, ein riskantes Fahrmanöver ausgeführt und trotz des Ausfalles der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage nicht einmal Klingelzeichen gegeben; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es nicht so gewesen, dass der Kläger gegen die Straßenbahn gelaufen sei, auch nicht, dass er schräg von hinten auf die Straße gerannt sei. Wegen des grünen Lichtes habe der Kläger auf seine Bevorrechtigung vertrauen dürfen; es sei auch nicht erwiesen, dass er die Straßenbahn gesehen habe oder habe sehen müssen; die eventuell anders lautende Erklärung des Klägers im Krankenhaus stehe dem nicht entgegen.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erstreben. Die Beklagten rügen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Es sei nicht widerlegt, dass der Kläger schräg von hinten kommend auf die Fahrbahn gelaufen sei, nachdem der Beklagte zu 2) die Kurvenfahrt bereits begonnen habe. Außerdem sei der Straßenbahnzug für den Kläger während des Einbiegevorgangs deutlich erkennbar gewesen; auch ein bei "grün" die Fahrbahn überquerender Fußgänger dürfe dies nicht blindlings und ohne Berücksichtigung des abbiegenden Verkehrs tun. Daher treffe den Kläger zumindest ein erhebliches Mitverschulden. Entgegen dem Landgericht habe die Straßenbahn vor der Fußgängerfurt auch nicht anhalten müssen. Für den Beklagten zu 2) habe wegen des Ausfalles des für die Straßenbahn geltenden Sondersignals eine äußerst schwierige Verkehrssituation bestanden, in der er sich umsichtig verhalten habe. Und die Äußerung des Klägers im Krankenhaus habe zumindest eine Indizwirkung hinsichtlich eines klägerischen Eigenverschuldens. Die an der Ecke ...straße/A...straße befindliche Telefonzelle habe zu einer Sichtbehinderung des Klägers bezüglich der abbiegenden Straßenbahn allenfalls dann geführt, als sich dieser unmittelbar an der nördlichen Seite der Telefonzelle und mehr als 2 Meter von der Bordsteinkante zur ...straße befunden habe; anschließend habe der Kläger eine uneingeschränkte Sichtmöglichkeit zu der abbiegenden Straßenbahn gehabt.

Die Beklagten beantragen,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Es sei nicht bewiesen, dass der Kläger die Straßenbahn rechtzeitig hätte sehen können oder sehen müssen. Der Beklagte zu 2) habe sich in hohem Maße pflichtwidrig verhalten, da er trotz Rotlicht angefahren sei, das Klingelzeichen unterlassen und vor der Fußgängerfurt auch nicht angehalten habe.

Im Berufungsverfahren ist am 20.7.04 ein Hinweis- und Beweisbeschluss ergangen (Bl. 231). Am 30.7.04 ist die streitgegenständliche Kreuzung nebst Unfallstelle bei einem Ortstermin in Augenschein genommen worden (Bl. 238 ff d.A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zum Teil begründet, die Beklagten haften dem Kläger wegen des Verkehrsunfalls vom ...8.02 unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Klägers von 20 % dem Grunde nach zu 80 %.

Die erstinstanzlich bezüglich § 831 BGB vorgebrachten Einwände werden in der Berufungsinstanz nicht mehr aufrecht erhalten.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts beruht der vorliegende Unfall in erster Linie und weitaus überwiegend auf einem schuldhaften Verhalten des Beklagten zu 2), während dem Kläger nur ein geringfügiges Mitverschulden anzulasten ist.

Der Kläger wurde von der Straßenbahn der Beklagten zu 1) erfasst, als er sich unstreitig im mittleren Bereich der Fußgängerfurt befand, deren Lichtzeichenanlage zu diesem Zeitpunkt für die überquerenden Fußgänger "grün" anzeigte.

Die für die Fußgängerfurt geltende Lichtzeichenanlage war im Normalfall auf "rot" geschaltet, wenn die für den Beklagten zu 2) geltende Lichtzeichenanlage das Zeichen F 1 (freie Fahrt) anzeigte; sie war auf "grün" geschaltet, wenn die für den Beklagten zu 2) geltende Lichtzeichenanlage F 0 (Durchfahrverbot) anzeigte. Im vorliegenden Fall ist der Beklagte zu 2) unstreitig auf die Fußgängerfurt zugefahren, als die ihn betreffende Lichtzeichenanlage wegen einer Betriebsstörung auf Dauer das Zeichen F 0 anzeigte; mithin musste der Beklagte zu 2) in Rechnung stellen, dass zu diesem Zeitpunkt die die Fußgänger betreffende Lichtzeichenanlage auf "grün" geschaltet war und nicht - wie im Normalfall - auf "rot". Zusätzlich musste der Beklagte zu 2), wie der Ortstermin vom 30.7.04 ergeben hat, eine gewisse Beeinträchtigung der Sichtmöglichkeit zwischen ihm und überquerungswilligen Fußgängern und umgekehrt in Rechnung stellen. Zwar ist die Sichtmöglichkeit wechselseitig nicht beeinträchtigt, wenn sich die Fußgänger bereits auf der Fahrbahn oder bereits unmittelbar am Fahrbahnrand befinden; etwas anderes gilt jedoch für Fußgänger, die sich auf dem Weg zum Fahrbahnrand - gehend oder stehend - befinden und die aus der Sicht des Beklagten zu 2) zu diesem Zeitpunkt vollständig durch das Telefonhäuschen verdeckt gewesen sein mussten. Berücksichtigt man diese Sichtbeeinträchtigung und die Tatsache, dass der Beklagte zu 2) trotz eines für ihn angezeigten Durchfahrtsverbots und des damit korrespondierenden Grünlichtes für die Fußgänger abgebogen ist, so hat der Beklagte zu 2) ein für die auf der Fußgängerfurt befindlichen Fußgänger außerordentlich riskantes Fahrmanöver unternommen. Er musste nämlich in Rechnung stellen, dass diese auf das sie betreffende Grünlicht vertrauen würden und er konnte zudem wegen des Telefonhäuschens die sich zur Fahrbahnüberquerung anschickenden Fußgänger nur sehr eingeschränkt erkennen. Andererseits darf auch nicht verkannt werden, dass der Beklagte zu 2) sich wegen der Betriebsstörung in einer schwierigen Situation befand. Es wäre unverhältnismäßig, wollte man verlangen, dass der Beklagte zu 2) in dieser Ausnahmesituation das beabsichtigte Abbiegemanöver gänzlich unterlassen hätte. Andererseits aber war der Abbiegevorgang wegen der oben genannten besonderen Verhältnisse im Hinblick auf überquerende bzw. überquerungswillige Fußgänger derart riskant, dass der Beklagte zu 2) diesen nach Auffassung des Gerichts nur mittels besonderer Verkehrsregelung durch einen herbeizurufenden Polizeibeamten hätte durchführen dürfen. Die besondere Gefahrenlage der vorliegenden Ausnahmesituation wird nämlich zusätzlich dokumentiert durch die Einlassung des Beklagten zu 2), er habe den vorliegenden Abbiegevorgang überhaupt nur durchführen können, indem er mit Hilfe der Straßenbahn den rechts neben dieser befindlichen Autoverkehr, obwohl dieser "grün" hatte, durch die quer gestellte Straßenbahn bewusst am Weiterfahren gehindert habe, weil nur so gewährleistet gewesen sei, dass der von links kommende Autoverkehr zu diesem Zeitpunkt wegen Rotlichts am Weiterfahren gehindert gewesen sei. Ein derart außergewöhnliches und gefahrenträchtiges Fahrmanöver durfte nach Auffassung des Gerichts ohne Einschaltung eines den Verkehr regelnden Polizeibeamten nicht eigenmächtig durchgeführt werden.

Folgt man dem nicht, so hätte der Beklagte zu 2) jedenfalls nur äußerst langsam und mit anhaltendem Klingelzeichen auf die Fußgängerfurt zufahren dürfen; er hätte dann die Straßenbahn kurz vor Erreichen der Furt anhalten und sich umfassend im Hinblick auf überquerende bzw. überquerungswillige Fußgänger orientieren müssen, auf die erst zu diesem Zeitpunkt uneingeschränkte Sichtmöglichkeit bestand. Ein erneutes Anfahren und Überfahren der Fußgängerfurt wäre dann nur zulässig gewesen, wenn nach dieser Orientierung eine Überquerung von Fußgängern ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. auch BGH NJW 76, 2014; OLG Düsseldorf MDR 69, 392).

Das von den Beklagten geschilderte langsame Fahren ohne Anhalten vor Erreichen der Fußgängerfurt und ohne Klingelzeichen, war angesichts der vorliegenden besonderen Gefahrenlage nicht ausreichend; dies zeigt schon der vorliegende Unfallhergang, bei dem die Straßenbahn vor einem ordnungsgemäß bei grün die Furt benutzenden Fußgänger nicht mehr rechtzeitig angehalten werden konnte.

Was die Problematik des klägerischen Mitverschuldens betrifft, so haben die beweispflichtigen Beklagten nicht widerlegt, dass der Kläger die ...straße ordnungsgemäß, innerhalb der Markierungen der Fußgängerfurt, überquert hat. Soweit die Beklagten einwenden, der Kläger sei "schräg" von hinten kommend auf die Straßenbahn zugelaufen, so fehlt es schon an der genauen Darlegung eines solchen angeblichen Laufweges; die Tatsache, dass die Kollision mitten auf der Fußgängerfurt und zudem mit dem Frontbereich der Straßenbahn stattgefunden hat, spricht im übrigen eher dagegen. Außerdem hat keiner der vom Landgericht vernommenen Zeugen ein derartiges Verhalten des Klägers bestätigt und der Beklagte selbst hat dies gemäß Sitzungsprotokoll vom 18.9.03 auch nur vermutet. Dort heißt es nämlich nur: "Ich meine auch, dass Herr X von schräg hinten gekommen war." Außerdem fehlt es für diese Behauptung der Beklagten an einem Beweisantritt. Die im ärztlichen Bericht der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik wiedergegebene angebliche Äußerung des Klägers (Bl. 38) reicht als Beweis oder auch nur als Indiz schon deshalb nicht aus, da darin keine Äußerung dazu enthalten ist, an welcher Stelle der Kläger die ...straße überquert hat.

Allerdings durfte der Kläger, obwohl für die Fußgänger "grün" angezeigt war, die Fußgängerfurt nicht ohne jegliche Kontrollbeobachtung nach links und rechts überqueren. Denn auch an einem durch Ampeln gesicherten Übergang darf ein Fußgänger die Straße nicht !"blindlings" überqueren, sondern er muss sich jedenfalls durch einen beiläufigen Blick nach den Seiten hin vergewissern, ob er die Fahrbahn gefahrlos überschreiten kann; er muss auch in dieser Situation Vorsicht walten lassen, wenn auch nicht die gespannte Aufmerksamkeit, die beim Überschreiten der Straße an anderen Stellen während des ganzen Vorganges erforderlich ist (vgl. BGH NJW 66, 1211). Dagegen hat der Kläger schuldhaft verstoßen und auch dies hat sich bei dem vorliegenden Unfall mit ausgewirkt. Der Ortstermin vom 30.7.04 hat nämlich ergeben, dass für einen überquerungswilligen Fußgänger zwar zunächst, soweit sich dieser noch ein Stück von der Bordsteinkante entfernt befindet, eine Blickmöglichkeit nach links bezüglich des Abbiegebereichs der Straßenbahn durch die Telefonzelle nicht besteht; sobald ein Fußgänger jedoch den Bereich der Bordsteinkante erreicht hat und die Straße betritt, ist die Sichtmöglichkeit nach links in keiner Weise, auch nicht durch die Telefonzelle, beschränkt. Der Kläger hätte also, wenn er nur einen flüchtigen Blick nach links gerichtet hätte, die abbiegende Straßenbahn unschwer erkennen und noch rechtzeitig abstoppen können. Der vorliegende Unfall lässt sich folglich nur erklären, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger beim Überqueren der Fahrbahn nicht einmal beiläufig nach links geschaut haben kann; sonst hätte er nämlich - schon im Wege des automatischen Selbstschutzes - unverzüglich abgestoppt.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Haftungsanteile war zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte zu 2) wegen der Betriebsstörung in einer schwierigen Situation befand, für die es für ihn keine Handlungsanweisungen gab. Allerdings hat der Beklagte zu 2), was ihm vorzuwerfen ist, bei seinem Fahrmanöver im wesentlichen nur den von links kommenden und rechts neben der Straßenbahn befindlichen Autoverkehr beachtet und die Sicherheitsbelange der auf der Fußgängerfurt befindlichen Fußgänger nicht ausreichend gewahrt. Diese hatten grün und konnten davon ausgehen, dass in dieser Situation die die abbiegende Straßenbahn betreffende Lichtzeichenanlage zu ihrem Schutz auf rot geschaltet war. Daher ist davon auszugehen, dass der Unfall in erster Linie und deutlich überwiegend auf dem schuldhaften Verhalten des Beklagten zu 2) beruht, während dem Kläger nur ein mitwirkendes leichtes Verschulden anzulasten ist, das mit 20 % ausreichend bemessen erscheint. Andererseits ist der Verschuldensanteil des Klägers, der trotz des Fehlverhaltens des Beklagten zu 2) bei einer Blickabsicherung nach links den Unfall hätte verhindern können, auch nicht als so geringfügig anzusehen, dass dessen vollständiges Zurücktreten hinter dem Verschuldensanteil der Beklagten anzunehmen wäre.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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