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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 15.01.2004
Aktenzeichen: 3 U 39/03
Rechtsgebiete: AVBR


Vorschriften:

AVBR 92 § 1 Nr. 4 b
Zur sicheren Verwahrung mitgeführten, hochwertigen Schmucks in Handtasche auf Gepäckwagen am Ticketschalter im Flughafen. (AVBR 92 1 Nr. 4 b)
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 39/03

Verkündet am 15.1.2004

In dem Rechtsstreit

...

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 03.12.2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 9.000,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 108.087,12 €.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, die seit mehreren Jahrzehnten im Schmuckhandel tätig ist, nimmt die Beklagte aus einer Reise- und Warenlagerversicherung in Anspruch. Sie macht geltend, ihr sei am 09.10.2000 gegen 14.55 Uhr auf dem Flughafen Paris ihre Handtasche entwendet worden, als sie am Z.-Schalter wegen eines Ticketkaufs angestanden habe; in der Handtasche hätten sich unter anderem Geschäftsschmuck im Wert von 104.303,57 € sowie Bargeld in Höhe von 10.500,00 DM und ca. 3.000,00 französische France sowie verschiedene persönliche Dokumente befunden.

Wegen des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird Bezug genommen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 03.12.2002 abgewiesen, da die Klägerin für den behaupteten Diebstahl der Handtasche nebst Inhalt beweisfällig geblieben sei; die Klägerin habe zwar das äußere Bild einer Entwendung der Handtasche bewiesen, nicht aber den behaupteten Schmuckdiebstahl. Die Klägerin habe keinerlei Beweis dafür angeboten oder erbracht, dass sie die behaupteten Schmuckstücke am 09.10.2000 mit sich geführt habe (wegen der näheren Einzelheiten wird auf Bl. 101 ff. Bezug genommen).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die in der Berufungsinstanz zusätzlich zu den erstinstanzlich für den Schmuck verlangten 102.258,40 € weitere 5.828,72 € wegen der behaupteten Bargeldentwendung verlangt. Sie trägt vor, die Beklagte habe erstinstanzlich nicht bestritten, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Schmuckstücke mit sich geführt habe. Nur deshalb habe die Klägerin erstinstanzlich keinen Beweis für den Inhalt der Handtasche angeboten. Vorsorglich bezieht sich die Klägerin im Berufungsverfahren auf das Zeugnis einer Frau Prof. X zum Beweis dafür, dass sich die streitgegenständlichen Schmuckgegenstände und auch die Bargeldbeträge in ihrer Handtasche in Paris befunden hätten und die Klägerin diese Gegenstände in Paris mit sich geführt habe; die Klägerin habe der benannten Zeugin diese Schmuckgegenstände, die ursprünglich für den Verkauf in Paris vorgesehen gewesen seien, persönlich im Rahmen ihres Besuches gezeigt. Im übrigen reiche es aus, dass die Klägerin als redliche Versicherungsnehmerin das äußere Bild eines Diebstahls beweise. Dabei kämen ihr Beweiserleichterungen zugute. Außerdem sprächen verschiedene Indizien zu ihren Gunsten, z.B. die Diebstahlsanzeige, das Ausstellen eines Personalausweis-Ersatzes sowie die Bestätigung des Herrn Y. Außerdem seien noch am 09.10.2000 auf dem Brüsseler Flughafen verschiedene persönliche Gegenstände aus ihrer Handtasche gefunden worden. Die Klägerin bezieht sich außerdem auf eine Parteivernehmung bzw. Anhörung ihrer selbst zum Beweis für das äußere Bild einer Entwendung. Eine Verletzung der Pflicht zur sicheren Verwahrung liege nicht vor. Dabei handele es sich bei der diesbezüglichen Klausel in § 2 Abs. 3 d der Versicherungsbedingungen (Bl. 14) um eine verhüllte Obliegenheit und nicht um eine Risikobegrenzung. Die Klägerin habe die Handtasche am Ticketschalter nur für kurze Zeit in den unmittelbar vor ihr befindlichen, hochgestellten Gepäckkorb des von ihr mitgeführten Gepäckwagens gelegt; mithin habe sich die Handtasche in ihrer unmittelbaren Nähe im direkten Blick- und Zugriffsfeld befunden. Auch ein Verstoß gegen die polizeiliche Anzeigenobliegenheit liege nicht vor, auch kein Fall des § 61 VVG.

Die Klägerin beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 102.258,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit 04.10.2001 sowie weitere 5.828,72 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab Zustellung des Schriftsatzes vom 18.3.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie trägt vor, sie habe bereits erstinstanzlich den Diebstahl der Handtasche selbst bestritten sowie die Behauptung, in dieser hätten sich die behaupteten Schmuckgegenstände und Bargeldbeträge befunden. Auf Beweiserleichterungen könne sich der Versicherungsnehmer nur berufen, wenn sich der Diebstahl in dessen Abwesenheit ereignet habe, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Die Klägerin habe zudem den Vorfall zum Teil widersprüchlich geschildert. Sie habe auch zunächst nur den Diebstahl des Personalausweises, aber nicht den des Schmuckes angezeigt. Die Beklagte beruft sich außerdem weiterhin auf Leistungsfreiheit gemäß § 2 Abs. 3 d ihrer Versicherungsbedingungen, wobei es sich um eine objektive Risikobegrenzung handele. Außerdem seien die Voraussetzungen des § 61 VVG gegeben.

Der Senat hat am 04.12.2003 die Klägerin nach § 141 ZPO angehört (Bl. 158 ff.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Dabei geht der Senat davon aus, dass das äußere Bild einer Entwendung der Handtasche einschließlich des von der Klägerin geltend gemachten Schmucks und des Bargelds durch die gemäß § 141 ZPO erfolgte Anhörung der Klägerin im Senatstermin vom 04.12.2003 bewiesen ist.

Da die Beklagte die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer vorgetäuschten Entwendung nicht beweisen kann, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Klägerin am 09.10.2000 vor dem Z.-Schalter des Flughafens Paris ihre Handtasche mit Schmuck im Wert von 102.258,40 € sowie Bargeld in Höhe von ca. 10.000,00 DM und ca. 3.000,00 französische France von einem unbekannten Täter entwendet worden ist. Bei dem genannten Schmuck handelte es sich, wie die Klägerin bei ihrer Anhörung dargelegt hat, um Geschäftsschmuck, der zum Verkauf bestimmt war. In ihrer Handtasche befand sich zusätzlich auch noch privater Schmuck im Wert von ca. 70.000,00 DM, der bei einer anderen Versicherung versichert war.

Was den Hergang der Entwendung im einzelnen betrifft, so folgt der Senat ebenfalls den Ausführungen, die die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung gemacht hat.

Der Senat ist der Auffassung, dass angesichts des von der Klägerin geschilderten Verhaltens kein Versicherungsschutz besteht, was sich aus § 2 Abs. 3 d der vorliegend vereinbarten Versicherungsbedingungen für die Reise- und Warenlagerversicherung ergibt (Bl. 14). Diese Regelung lautet wie folgt: "Weiter besteht Versicherungsschutz in gleicher Höhe für Schmuck, der im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt wird."

Die Klausel ist identisch mit § 1 Nr. 4 b AVBR 92. Der Senat folgt im übrigen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es sich bei der Klausel nicht um eine verhüllte Obliegenheit, sondern um eine objektive Risikobegrenzung handelt. Denn mit der Klausel werden die Grenzen des Versicherungsschutzes beschrieben. Es wird von vorneherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen (vgl. BGH Versicherungsrecht 86, 1097; 91, 995). Die Annahme einer objektiven Risikobegrenzung hat zur Folge, dass der Versicherungsnehmer für dessen Voraussetzungen beweispflichtig ist und nicht die Möglichkeit hat, sich im Einzelfall auf fehlendes Verschulden oder fehlende Kausalität zu berufen.

Die Voraussetzungen dieser Risikobegrenzung sind nach Auffassung des Senats vorliegend zu bejahen, da die Klägerin gemäß ihrer eigenen Darlegung die Handtasche nebst deren Inhalt nicht im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt hat.

Die Regelung fordert vom Versicherungsnehmer, dass er das wertvolle Gut durch vorbeugendes Verhalten besonders sichert; verlangt wird eine gesteigerte Form des persönlichen Verhaltens, wobei das Maß des Sicherungsverhaltens abhängig ist vom Wert des Gegenstandes, der Intensität des Diebstahlsanreizes sowie dem Gefährdungsgrad der jeweiligen Örtlichkeit und Situation (vgl. BGH Versicherungsrecht 91, 995; van Bühren/Nies, Reiseversicherung, 2. Auflage, AVBR § 1 Rnr. 174; Prölss/Martin, 26. Auflage, AVBR 92, § 1, Rnr. 25). Zudem handelt es sich bei der Regelung um einen einheitlichen Tatbestand, dessen einzelne Elemente kumulativ vorhanden sein müssen (van Bühren/Nies, a.a.O., Rnr. 175). Erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer den Gegenstand entsprechend seinem äußeren Wert und den äußeren Umständen der Gefährdung sichert und körpernah trägt oder hält, so dass naheliegende Gefahren des Verlusts vermieden werden und er jederzeit bereit und in der Lage ist, einen möglichen Diebstahlsversuch abzuwehren (van Bühren/Nies, a.a.O., Rnr. 179 u. 180).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin vor der Entwendung die Handtasche aus der Hand gegeben und in den Gepäckkorb des zwischen ihr und dem Ticketschalter befindlichen, querstehenden Gepäckwagens gelegt. Der Wert des Inhalts der Handtasche war mit ca. 145.000,00 € außergewöhnlich hoch, wobei nicht auf die persönlichen Lebensverhältnisse der Klägerin, sondern einen objektiven Maßstab abzustellen ist. Zudem stellt ein Ticketschalter auf einem Großflughafen mit einem hohen Aufkommen an anonymen Personen, zumal zur Nachmittagszeit, im Hinblick auf die Entwendungsgefahr von mitgeführten Taschen eine extreme Gefährdungssituation dar. Dementsprechend wird auf Flughäfen und Bahnhöfen regelmäßig durch Lautsprecheransage vor potentiellen Dieben des Handgepäcks gewarnt. Die Klägerin selbst hat in ihrer Anhörung ausgeführt, nach dem Vorfall habe man ihr auf dem Polizeibüro des Flughafens erklärt, Ähnliches passiere dort alle zwei Minuten. Angesichts der genannten Besonderheiten waren nach Auffassung des Senats bezüglich der erforderlichen Sicherung im vorliegenden Fall allerhöchste Maßstäbe anzulegen. Auch wenn man mit der Berufung auf die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit durch die Klägerin und deren Blickkontakt auf die Handtasche abhebt, so war doch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Klägerin an dem Ticketschalter ein Verkaufsgespräch mit dem dortigen Bediensteten der Z. zu führen hatte. Auch wenn die Klägerin, wie sie bei ihrer Anhörung dargelegt hat, bereits zuvor ihre Kreditkarte aus der Handtasche entnommen hatte, so führte der von ihr geschilderte Vorgang - Gespräch, Übergabe der Kreditkarte, Rückgabe der Kreditkarte sowie Übergabe des Tickets - notwendigerweise zu einer Verlagerung der Konzentration auf den Vorgang des Ticketkaufs. Auch wenn sich in dieser Situation die Handtasche in Reichweite und im Blickfeld der Klägerin befand, so war gleichwohl durch den Verkaufsvorgang die jederzeitige Blick- und Zugriffsmöglichkeit auf die Handtasche beschränkt, was zu einer zumindest kurzfristigen Risikoerhöhung geführt hat. Durch die Ablenkung der Aufmerksamkeit ist die sichere Verwahrung zeitweilig aufgehoben worden (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Rnr. 28). Gerade diesen Umstand machen sich aber erfahrungsgemäß professionelle Täter zunutze, die exakt in dieser Ablenkungssituation auf das Handgepäck zugreifen. Dem entspricht im übrigen auch die Darstellung der Klägerin, in dieser Situation sei plötzlich "ein Schatten" aufgetaucht und die Handtasche sei verschwunden gewesen. Nach alldem wäre es angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles aus Sicherheitsgründen geboten gewesen, dass die Klägerin die Handtasche auch während des Ticketkaufs nicht aus der Hand gegeben bzw. über ihren Arm gehängt, zumindest aber ständigen Berührungskontakt zu der Handtasche gehalten hätte.

Auf die Problematik des Verschuldens der Klägerin bzw. der Kausalität kommt es nach dem oben Gesagten nicht an.

Die vom Senat vertretene Auffassung steht im übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Fallgestaltungen. So hat das Landgericht München zu § 1 Nr. 4 b AVBR 80 entschieden, bei Hektik und Gedränge dürfe eine Kamera keinesfalls, auch nicht für kurze Zeit, unbeobachtet oben auf einem Gepäckwagen abgelegt werden (Versicherungsrecht 96, 887).

Das OLG Düsseldorf hat es sogar als grob fahrlässig im Sinne von § 61 VVG bezeichnet - was über die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 4 b AVBR 92 hinausgeht - wenn eine Aktentasche mit Schmuck und Juwelen im Wert von über 180.000,00 US-Dollar während der Anmeldung an der Rezeption eines Hotels auf dem Boden abgestellt wird (Recht und Schaden 2002, 483). Das OLG Düsseldorf hat dabei darauf abgehoben, der Versicherungsnehmer habe es versäumt, zu der abgestellten Tasche Sicht- oder Körperkontakt zu halten, wobei im dortigen Fall die Hotelhalle nahezu menschenleer war. Das OLG Düsseldorf hat dabei hingewiesen auf die typische Situation der Anmeldung eines Gastes an der Rezeption, durch die dieser von der Beobachtung seiner Gepäckstücke zwangsläufig abgelenkt werde, was von Dieben erfahrungsgemäß ausgenützt werde. Im vorliegenden Fall lag mit dem Ticketverkauf eine vergleichbare Ablenkungssituation vor.

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass eine Rolex-Uhr, die sich in einer über eine Lehne eines freien Nachbarstuhls gehängte Handtasche befindet, als nicht im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt und mitgeführt anzusehen sei (Versicherungsrecht 91, 772).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da, soweit ersichtlich, höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung von § 1, Nr. 4 b AVBR 92 bisher nicht ergangen ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).



Ende der Entscheidung

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