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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 05.11.2009
Aktenzeichen: 3 U 45/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7
Hemmung der Verjährung durch selbstständiges Beweisverfahren.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gießen - 2. Zivilkammer - vom 29.1.2008 (2 O 388/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin € 175.253,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.9.2007 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten beider Instanzen unter Einschluss der Kosten der Streithelferin der Klägerin.

Die Streithelferin der Beklagten zu 1) trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin und der Streithelferin der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelferin der Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beschwer der Beklagten beträgt € 175.253,52.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

Die Klägerin nimmt die Beklagten mit der am 28.09.2007 zugestellten Klage auf Schadensersatz aus Holzbauarbeiten in Anspruch, die von der Beklagten zu 2) in Auftrag geben, von der Beklagten zu 1) ausgeführt und von den Beklagten zu 2) bis 4) geplant und überwacht wurden. Die Beauftragung der Beklagten zu 2) umfasste die Leistungsphasen 1-9 des § 15 HOAI. In § 18 war eine Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Abnahme der Leistungsphase 8 vereinbart. In der Beauftragung der Beklagten zu 1) mit der Ausführung der Holzarbeiten war eine Verjährungsfrist von 5 Jahren vereinbart. Während der Bauarbeiten kam es zu einem Regenwassereinbruch, auf Grund dessen Trocknungsarbeiten durch die Streithelferin der Beklagten zu 1) ausgeführt wurden. Die Klägerin nahm das Werk ab und begann mit der Nutzung, die Beklagte zu 1) stellte ihre Schlussrechnung, die Zahlungsfreigabe durch die Beklagte zu 2) erfolgte. Es kam sodann zu Absenkungen am Dach, die durch Feuchtigkeitsschäden am Holz hervorgerufen worden waren. Die Klägerin beantragte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Beklagten zu 1) und 2). Die Antragsschrift wurde diesen formlos mitgeteilt, der antragsgemäß ergangene Beweisbeschluss wurde am 29.11. bzw. 2.12.2003 förmlich zugestellt.

Die Klägerin hat die Beklagten zu 1) und 2) im Wege der Gewährleistung und die Beklagten zu 3) und 4) als haftende Gesellschafter der Beklagten zu 2) auf Schadensersatz in Höhe von € 175.253,52 wegen Mangelhaftigkeit der Werke in Anspruch genommen.

Das Landgericht, auf dessen Urteil zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Es hat die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht, jedoch die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreifen lassen, weil der während des Laufs der Verjährungsfristen gestellte Antrag der Klägerin auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens den Antragsgegnern und nunmehrigen Beklagten nicht förmlich zugestellt worden sei (§ 204 Abs. 1 Ziffer 7 BGB) und daher keine verjährungshemmende Wirkung habe entfalten können.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt und die Wertungen des Landgerichts rügt, welches u.a. nicht darauf eingegangen sei, dass der dem Antrag nachfolgende Beweisbeschluss förmlich zugestellt worden sei. Im Berufungsverfahren ist die Streithelferin der Klägerin dem Rechtsstreit beigetreten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten und Berufungsbeklagten zu 1) bis 4) unter Aufhebung des am 29.1.2008 verkündeten Urteil des Landgerichts Gießen (Az. 2 O 388/07) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 175.253,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (28.9.2007) zu zahlen.

Die Streithelferin der Klägerin schließt sich diesem Antrag an.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten (§§ 13 Nr. 5 (2) VOB/B, 634 Abs. 1 und 2, 635 BGB a.F., 128 BGB analog, 421 HGB).

Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich dabei aus der zutreffenden Begründung des landgerichtlichen Urteils (dort S. 6, 3. Absatz), die die Beklagten im Berufungsverfahren unbeanstandet gelassen haben.

Zu Unrecht geht das Landgericht allerdings von einer Verjährung der Ansprüche aus. Gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 7 BGB tritt Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Antrages auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens ein. Eine solche förmliche Zustellung des Antrages fehlt hier unstreitig, was das Landgericht zum Anlass genommen hat, mit eingehender Begründung und unter Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Karlsruhe (NJW-RR 2008, 402) eine verjährungshemmende Wirkung abzulehnen, obwohl von einem Zugang der Antragsschriften an die Antragsgegner und späteren Beklagten auszugehen sei. Die entgegenstehende Auffassung (vgl. auch Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 204, Rdz. 7) lässt es hingegen genügen, wenn sich der Antragsgegner im Falle einer formlosen Übermittlung des Antrages an stelle der Zustellung rügelos auf den Antrag einlässt. So lag die Sache hier. All dies kann indessen dahinstehen, weil der auf den Antrag der Klägerin und damaligen Antragstellerin ohne Einschränkungen ergangene Beweisbeschluss des Landgerichts im selbständigen Beweisverfahren vom 27.11.2003 (Bl. 28, 29 d.A. 4 OH 16/03 LG Gießen) im Zeitraum zwischen dem 29.1. und 2.12.2003 allen Beteiligten förmlich zugestellt worden ist, was das Landgericht trotz ausdrücklichen Hinweises der Klägerin außer acht gelassen hat. Der Ratio des § 204 BGB, nämlich die Warnfunktion für den Schuldner, dass der Gläubiger die Verjährung seines Anspruchs verhindern will, ist in gleicher Weise genügt, wenn an Stelle des Antrages der auf den Antrag hin ergangene Beweisbeschluss förmlich zugestellt wird, wie es hier geschehen ist (Bl. 30 bis 37 d. BA).

Dies hat zur Folge, dass die Ansprüche der Klägerin gegen alle Beklagten nicht als verjährt angesehen werden können. Denn auch das Berufen der Beklagten auf kürzere Verjährungsfristen als 5 Jahre bleibt ohne Erfolg.

Die Beklagte zu 1) verweist zwar auf ihr Angebot, in welchem sich ein Bezug auf § 13 VOB/B findet, wonach die Verjährungsfrist 2 Jahre beträgt; zeitlich nach diesem Angebot fanden indessen Verhandlungen statt, worüber das Verhandlungsprotokoll vom 21.7.1998 (Bl. 51 bis 52 d.A.) gefertigt worden ist. In diesem Protokoll ist unter Ziffer 8 die Gewährleistungsfrist handschriftlich von 2 Jahre auf 5 Jahre abgeändert und das Protokoll von beiden Seiten unterschrieben worden. Die Beklagte zu 1) beanstandet nun, der Protokolltext sei Herrn A, der bei der Beklagten zu 1) lediglich beschäftigt sei, zur Unterschrift vorgelegt worden. Dieser habe das Protokoll nur flüchtig gelesen, weil er angenommen habe, es sei nichts Neues gegenüber dem Angebot darin enthalten. Herr A sei auch nicht bevollmächtigt gewesen, die Verjährungsfrist über 2 Jahre hinaus zu verlängern. Dies alles kann die Beklagte zu 1) jedoch nicht entlasten, denn es finden jedenfalls die Grundsätze der Anscheinsvollmacht Anwendung, weil die Beklagte zu 1) bei ordnungsgemäßem Verhalten die Abänderung der Gewährleistungsfrist im Verhandlungsprotokoll gegenüber ihrem Angebot hätte erkennen können; ferner, dass die Erklärung durch den als Bevollmächtigten der Beklagten zu 1) aufgetretenen jedoch angeblich nicht bevollmächtigten Angestellten A im Namen der Beklagten zu 1) abgegeben worden war.

Die Beklagten zu 2) bis 4) verweisen auf § 18 des Architektenvertrages, wonach die Verjährung mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrage zu erbringenden Leistung zu laufen beginnt, spätestens mit Abnahme der nach Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistungen (Teilabnahme). Im vorliegenden Fall ist indessen ein Vollarchitektenvertrag geschlossen worden, der alle 9 Leistungsphasen des § 15 HOAI umfasst. Bei einem solchen Vertrag kommt es für den Verjährungsbeginn auf die Abnahme aller geschuldeten Leistungen - also einschließlich der Leistungsphase "Objektbetreuung/Dokumentation" (Leistungsphase 9) - an. Eine dem entgegenstehenden Teilabnahme nach Erbringung der Leistungsphase 8 war im Architektenvertrag nicht vereinbart, sondern ist in § 18 des Vertrages (Überschrift: Verjährung von Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers) für den Beginn der Verjährungsfrist vorausgesetzt. Dass im Falle eines Vollarchitektenvertrages die Verjährungsfrist indessen erst mit der Erbringung der Leistungsphase 9 beginnt, hat der Bundesgerichtshof, dem der Senat folgt, ausdrücklich entschieden (BGHZ 125, 111 = NJW 1994, 1276; NJW-RR 2000, 1468). Die Leistungsphase 9 ist hier noch nicht erbracht.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Schadensersatzanspruch aus § 13 Nr. 5 (2) VOB/B in der vereinbarten Fassung. Nach § 13 Nr. 5 (1) VOB/B war die Beklagte zu 1) als Auftragnehmerin verpflichtet, alle während der Gewährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistungen zurückzuführen waren, auf ihre Kosten zu beseitigen, wenn es die Klägerin vor Ablauf der Frist schriftlich verlangte. Wenn sie der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer angemessenen Frist nicht nachkam, war die Klägerin berechtigt, die Mängel auf Kosten der Beklagten zu 1) beseitigen zu lassen. Eine solche erforderliche Fristsetzung liegt hier vor, nämlich in Form der E-Mail vom 3.8.2005 (Bl. 75 bis 78 d.A.). Die darin enthaltene Beseitigungsaufforderung blieb erfolglos.

Die Arbeiten der Beklagten zu 1) waren mangelhaft. Nach den Feststellungen des im selbständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen B hat die Beklagte zu 1) Holz eingebaut, welches eindeutig nicht ordnungsgemäß imprägniert war. Der Sachverständige hat dies durch Untersuchung von Holzproben bei einer Material-Prüfungsanstalt ermittelt (4. Ergänzungsgutachten, dort S. 13). Ausweislich des Material-Prüfungsberichtes war das angeblich verwendete Holzschutzmittel ...und ... in den von dem Sachverständigen genommenen Holzproben nicht nachzuweisen. Ausreichende Holzschutzmittel-relevante Mengen im Holz waren nicht vorhanden.

Die Beklagte zu 1) wendet hiergegen ein, das Holz sei als imprägniertes Holz vom Erzeugerbetrieb geliefert und so berechnet worden. Damit kann sie sich nicht entlasten. Wie nämlich der Sachverständige B an anderer Stelle eindeutig festgestellt hat (Ergänzungsgutachten vom 25.6.2005, dort S. 6, Bl. 194 der Beiakte) entsprachen die zu dem Holz gelieferten und stets erforderlichen Begleitpapiere nicht der maßgeblichen DIN-Vorschrift 68800 Teil 3, 10.1. Die inhaltlichen Anforderungen dieser DIN-Norm waren hier nicht eingehalten, so dass aus dem Lieferschein nicht erkennbar war, ob die Bretter wirksam mit chemischem Holzschutz gegen Pilze und Fäulnisschutz versehen waren. Allein für die Brettschalung, nicht aber für die Unterkonstruktion des Daches lag überhaupt ein Lieferschein vor. Damit war die Beklagte zu 1) bereits an Hand der vorgeschriebenen Begleitunterlagen außerstande, die Ordnungsgemäßheit des angelieferten Holzes für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Wenn sie deswegen keine Rückfragen bei dem Lieferbetrieb hielt, wofür nichts ersichtlich ist, trifft sie ein mitursächliches Verschulden an dem späteren Gebäudeschaden, weil die fehlende Imprägnierung des Holzes die Anfälligkeit für Pilze, Schwamm und Fäulnisbildung erhöhte.

Die Beklagte zu 1) trifft ferner ein mitursächliches Verschulden an dem Gebäudeschaden, weil sie die Dampfsperre nach Durchführung eines Rohrdurchbruchs nicht ordnungsgemäß wieder abgedichtet hat. Dass eine ordnungsgemäße Abdichtung fehlte, hat der Sachverständige B festgestellt (4. Ergänzungsgutachten). Danach fand sich im Bereich des Abgasdoppelrohrs zur Hausmeisterwohnung hin ein sehr großer Spalt, durch den feuchtwarme Raumluft in die Dachkonstruktion eindringen konnte. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass es sich um ein sogenanntes "Warmdach" handelte, welches mit einer dauerhaft luft- und wasserdicht funktionierenden Dampfsperre und Abdichtung versehen sein muss, weswegen nur trockene Materialien eingebaut werden dürfen. Wegen der konstruktionsbedingten Abdichtung ist es notwendig, die fortdauernde Trockenheit der Materialien zu gewährleisten. Die Beklagte zu 1) trifft auch hier ein Verschulden. Sie hat der Klägerin mit Schreiben vom 2.2.2001 (Anlage K 14, Bl. 74 d.A.) mitgeteilt, die Deckendurchbrüche seien mit Schweißbahnen an die Dampfsperre angeschlossen worden und alle Rohrdurchführungen durch die Dachdecke seien ebenfalls mit Schweißbahnen abgedichtet worden. Die Schweißbahn sei an den Rohren 15 cm hoch geklebt und dicht angeschlossen worden. bei unbefangener Betrachtungsweise ist daraus eindeutig zu folgern, dass die Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin die Ordnungsgemäßheit der Abdichtung bestätigen wollte. Angesichts der Feststellungen des Sachverständigen B hat sie dies somit ungeprüft getan. Die Beklagte zu 1) behauptet zwar, das Schreiben habe eine ganz andere Bedeutung gehabt, nämlich zur Ablösung einer Bürgschaft dienen sollen; hierfür hat sie indessen keinen Beweis angetreten. Angesichts der Erklärung kann die Beklagte zu 1) auch nicht mit dem Argument gehört werden, die Abdichtungsarbeiten seien in den Verantwortungsbereich des Dachdeckers gefallen. Das Schreiben ist nicht anders zu verstehen, als dass sich die Beklagte zu 1) für diesen Punkt für verantwortlich gehalten hat.

Die in Abweichung von den Vertragsunterlagen verwendete raue Schalung an Stelle einer Rauspundschalung stellt zwar an sich auch einen Mangel dar, hat sich aber nach den Feststellungen des Sachverständigen B bei der Schadensentstehung nicht ausgewirkt.

Die Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 2) bis 4) ergeben sich aus §§ 634 Abs. 1 und 2, 635 BGB a.F. Die Beklagten zu 3) und 4) haften dabei gemäß § 128 HGB analog als Gesellschafter der Beklagten zu 2). Eine vorherigen Fristsetzung zur Mängelbeseitigung - die hier fehlt - war nicht erforderlich. Denn wenn das Bauwerk erstellt ist - wie hier - so ist bei falscher Planung oder Objektüberwachung im technischen Bereich eine Nachbesserung in Form der Veränderung der Pläne oder Wiederholung der Projektüberwachung nicht mehr möglich, so dass eine Fristsetzung zu diesem Zweck obsolet ist (Werner-Pastor, Der Bauprozess 10. Aufl. Rdz. 1639, 1640; Schmalzl, Die Haftung des Architekten und Bauunternehmers 4. Aufl. 1980, Rdz. 37 für §§ 634, 635 BGB a.F.). Wenn ein objektiver Mangel und eine objektive Pflichtverletzung feststehen, spricht der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verletzung der Architektenpflichten, so dass dem Architekten der Entlastungsbeweis obliegt. Die Mitursächlichkeit eines Architektenfehlers führt dabei zur vollen Haftung dem Grunde nach (BGH NJW 2002, 2708).

Der in der Verwendung der falschen Schalung liegende objektive Mangel hat sich auf die Schadensentstehung nicht ursächlich ausgewirkt.

Dass die Beklagte zu 1) im vorliegenden Fall nicht ausreichend imprägniertes Holz verwendete, hat der Sachverständige B - wie bereits erwähnt - festgestellt. In diesem Umstand liegt zugleich ein Überwachungsfehler der Beklagten zu 2) bis 4). Denn die Begleitpapiere entsprachen - wie erwähnt - nicht den Anforderungen der DIN 68800 und lagen zu Teilen der Konstruktion überhaupt nicht vor. Die Prüfung dieser Unterlagen im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Holzschutzmittelbehandlung war indessen unabdingbar notwendig, weil es sich - wie ebenfalls bereits erwähnt - bei der Dachkonstruktion um ein sogenanntes "Warmdach" handelte, so dass die Frage der Feuchtigkeitsresistenz des verwendeten Holzes einen besonders kritischen Teil des Bauwerkes darstellte. Dies deshalb, weil nur trockene Materialien eingebaut werden durften und die Dampfsperre dauerhaft luft- und wasserdicht funktionieren musste. Befindet sich Feuchtigkeit innerhalb des abgedichteten Bereichs, so kann es zu Feuchtigkeitsschäden am Holz kommen, weil die Feuchtigkeit nicht nach außen entweichen kann. Dass ein derartiger Vorgang durch nicht ordnungsgemäß imprägniertes Holz beim Vorhandensein von Feuchtigkeit begünstigt wird, liegt auf der Hand.

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) bis 4) kommt das fehlende Holzschutzmittel damit als Schadensursache ohne Weiteres in Betracht. Dass die Beklagten zu 2) bis 4) sich sämtliche Unterlagen für das Holz haben aushändigen lassen, kann sie nicht entlasten. Bei ordnungsgemäßer Überprüfung der Unterlagen hätten sie nämlich feststellen müssen, dass diese nicht normgerecht bzw. teilweise überhaupt nicht vorhanden waren. Soweit die Beklagten zu 2) bis 4) argumentieren, Ursache für die später aufgetretenen Schäden könne auch zu feucht angeliefertes Holz gewesen sein, traf sie auch hier im Hinblick auf die gewählte Dachkonstruktion eine Überprüfungs- bzw. Nachfragepflicht. Dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen wären, haben sie nicht vorgetragen.

Die Durchführung der Trocknungsarbeiten wegen der während des Dachaufbaus aufgetretenen Witterungsschäden war nach Feststellung des Sachverständigen B (1. Ergänzungsgutachten, dort S. 10 und 11, Bl. 198, 199 d.A.) nicht ordnungsgemäß. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die vorhandene Restfeuchte durch das Trocknungsverfahren der Streithelferin der Beklagten zu 1) in dem kurzen Zeitraum nicht vollständig entfernt werden konnte. Ferner wurde keine der drei anerkannten Feuchtigkeitsmessmethoden angewendet. In seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 10.11.2005 (dort S. 5, Bl. 289 der Beiakte) beanstandet der Sachverständige, dass nach Beendigung der Trocknung keine Feuchtigkeitsmessung direkt am Holz mit Messgeräten stattfand, sondern eine solche lediglich mit den Händen durchgeführt wurde. Auch fanden sich keine Eintragungen im Bautragebuch und die Ergebnisse der Luftfeuchtigkeitsmessung waren nach Feststellung des Sachverständigen nicht aussagefähig. Der Bautagebericht der Beklagten zu 1) enthielt keine technischen Messergebnisse. Auch wenn sich die Beklagten zu 2) und 4) in diesem Zusammenhang darauf berufen, die Streithelferin der Beklagten zu 1 habe eine ordnungsgemäße Trocknung bestätigt, liegt hierin ein Überwachungsfehler, weil aussagefähige Unterlagen oder Messergebnisse zur Überprüfung der Richtigkeit dieser Angaben nicht vorlagen. Hier ist nochmals darauf zu verweisen, dass es sich angesichts der gewählten Dachkonstruktion um einen besonders kritischen Arbeitsbereich handelte.

Schließlich hat der Sachverständige eindeutig festgestellt, dass die Dampfsperre nach dem erfolgten Rohrdurchbruch im Bereich des Abgasdoppelrohrs nicht ordnungsgemäß abgedichtet wurde. Auch hier trifft die Beklagten zu 2) bis 4) ein Überwachungsverschulden. Sie können sich nicht damit entlasten, dass der Beklagte zu 3) angeblich bei der Kernbohrung auf die Notwendigkeit der Abdichtung hingewiesen hatte.

Letztlich kann es damit dahinstehen, ob die Ursache der Feuchtigkeitsschäden in zu feuchtem Holz, in unzureichender Trocknung nach dem Regen oder in einer unzureichenden Abdichtung der Dampfsperre nach erfolgtem Rohrdurchbruch lag. In jedem Falle haften die Beklagten zu 2) bis 4) wegen eines Überwachungsfehlers und zwar als Gesamtschuldner auf das Ganze (BGH NJW 2002, 2807) zusammen mit der Beklagten zu 1) als Bauunternehmer (BGHZ 43, 227).

Die Schadenshöhe beläuft sich auf € 175.253,52. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Kosten der mangelbedingten Sanierungsarbeiten in Höhe von € 159.076,99 und den Kosten des mit der Sanierung beauftragten Architektenbüros C in Höhe von € 16.176,53. Die Beklagten zu 2) bis 4) wenden einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ein, weil sie von der Klägerin hätten verlangen können, dass ihnen die Beseitigung des Schadens übertragen wird, wovon die Klägerin keinen Gebrauch gemacht habe (§ 14.4 des Architektenvertrages). Angesichts des Umstandes, dass den Beklagten zu 2) bis 4) im vorliegenden Fall gleich mehrere Überwachungsfehler anzulasten sind, musste sich die Klägerin allerdings hierauf nicht verweisen lassen, sondern durfte es für erforderlich halten, die Sanierung einem anderen Architektenbüro zu übertragen (vgl. hierzu auch BGH NJW-RR 1996, 1044).

Zu Unrecht berufen sich die Beklagten zu 2) bis 4) ferner auf eine Haftungsbeschränkung in § 14.2 des Architektenvertrages, wonach die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei versicherbaren Schäden dem Grunde und der Höhe nach auf die vereinbarte Deckungssumme beschränkt ist, die die Beklagten zu 2) bis 4) mit € 153.387,56 angeben. Ein Fall leichter Fahrlässigkeit ist allerdings auf Grund der vorangegangenen Ausführungen nicht anzunehmen, es liegt zumindest normale Fahrlässigkeit vor, so dass die Haftung der Beklagten zu 2) bis 4) in voller Höhe besteht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711, 108 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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