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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 18.11.2004
Aktenzeichen: 3 U 57/04
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 43
Zu den Umständen, wonach ein Versicherer einen ansonsten unabhängigen Versicherungsmakler als "Gelegenheitsagenten" für sich auftreten lässt, dessen Erklärungen zum Vertragsinhalt sich der Versicherer zurechnen lassen muss.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 57/04

Verkündet am 18.11.2004

In dem Rechtsstreit

...

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.2.04 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz vom 8.7.02 bis 24.2.04 und seit 25.2.04 in Höhe von 10,5 % zu zahlen sind.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110.000,-- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 76.693,78 €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Bei den Beklagten handelt es sich um unterzeichnende A Versicherer (sogen. "B"). Der Kläger verlangt von diesen aus einer Tierversicherung Versicherungsleistungen wegen des Absterbens der Leibesfrucht seiner Stute C.

Mit Schreiben vom 20.9.01 (Bl. 62) bot die Streithelferin dem Kläger den Abschluss einer Leibesfruchtversicherung für das Pferd C an; in dem Schreiben wird als Versicherer "A, Bs, O1" genannt. Am 26.9.01 sandte eine Firma D, E, F ein E- Mail an die Streithelferin, in dem es u.a. heißt: "agreed by Bs" (Bl. 442). Am 23.10.01 erging ein Schreiben der Firma D mit Vertragsbedingungen (Bl. 112). Zwischenzeitlich wurde das Pferd C nach O2 verbracht. Am 14.1.02 erstellte die Streithelferin für den Kläger ein Schreiben, in dem auf die AVP 01/95 Bezug genommen ist (Bl. 63 f.). Dieses Schreiben übersandte die Streithelferin dem Kläger mit Begleitschreiben vom 15.1.02 (Bl. 76). Am 4.3.02 wurde dem Kläger aus O2 mitgeteilt, das Fohlen sei auf der Weide abgegangen. Dies meldete der Kläger der Streithelferin am 6.3.02. Mit Schreiben vom 5.4.02 bestätigte die Streithelferin dem Kläger den Eingang der Schadensanzeige. Am 11.5.02 erstellte die Beklagte eine Versicherungspolice (Bl. 126 f.), in der u.a. vier besondere Erfordernisse eines Augenscheinsbeweises im Schadensfall genannt sind (Bl. 158 d.A.). Dem Kläger wurde diese Police im Oktober 2002 von der Streithelferin übersandt. Am 20.6.02 schrieb die Streithelferin an den Kläger, nach Rückfrage bei den Beklagten fehlten zur weiteren Schadensabwicklung noch die zur Feststellung der Trächtigkeit gemachten Scanner. In der Folgezeit weigerten sich die Beklagten, die begehrte Versicherungsleistung von 150.000,-- DM an den Kläger auszuzahlen.

Der vorliegende Mahnbescheid ist den Beklagten am 7.8.02 zugestellt worden.

Die Parteien streiten insbesondere darüber, welchen Vertragsinhalt der mit den Beklagten zustandegekommene Versicherungsvertrag hat; nach Auffassung des Klägers gilt allein der Inhalt des Schreibens der Streithelferin vom 14.1.02 auch im Verhältnis zu den Beklagten, während die Beklagten nur den Inhalt ihrer Versicherungspolice vom 11.5.02 gegen sich gelten lassen wollen und sich insbesondere auf die dort genannte "Augenscheinsklausel" berufen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 351 f.).

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung durch Urteil vom 19.2.04 stattgegeben. Es hat ausgeführt, vorliegend gelte deutsches Recht. Die Beklagten hafteten aus der Erklärung der Streithelferin vom 14.1.02 für den unstreitig in der Zeit vom 22.1.02 bis 4.3.02 eingetretenen Abgang des Fötus der klägerischen Stute C. Die Beklagten seien von der O1er Firma D G vertreten worden, die ihrerseits der Streithelferin mit Schreiben vom 23.10.01 Deckungszusage erteilt habe; der Kläger habe davon ausgehen müssen, dass die Streithelferin für die Beklagten aufgetreten sei. Mithin sei zu den im Schreiben vom 14.1.02 genannten Bedingungen ein Versicherungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, wobei die Beklagten wirksam durch die Streithelferin vertreten worden seien. Es liege auch kein Rückversicherungsvertrag zwischen der Streithelferin und den Beklagten vor. Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erwiesen sei, dass die Stute zum Zeitpunkt des Aborts sich bereits im 7. Trächtigkeitsmonat befunden habe, habe der Kläger Anspruch auf die vereinbarte Versicherungssumme in voller Höhe. Auf weitere Voraussetzungen komme es nach den im Schreiben vom 14.1.02 genannten Vertragsbedingungen nicht an, auch nicht auf die sogenannte "Augenscheinsklausel". Nicht nachzugehen sei auch der Frage nach dem Grund des vorzeitigen Abgangs der Leibesfrucht.

Dagegen richtet sich die fristgemäß eingelegte und begründete Berufung der Beklagten. Sie tragen vor, entgegen der - im Übrigen nicht näher begründeten - Annahme des Landgerichts sei die Firma D G nicht befugt gewesen, als Vertreter der Beklagten aufzutreten, und diese sei auch nicht namens der Beklagten aufgetreten. Vielmehr sei die Firma D vorliegend nur Versicherungsmaklerin gewesen. Jedenfalls habe das Landgericht nicht ohne Vernehmung der von den Beklagten benannten Zeugen davon ausgehen dürfen, dass die Firma D G als Vertreter der Beklagten Erklärungen zu deren Lasten habe abgeben können. Zu Unrecht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Streithelferin anlässlich des Schreibens vom 14.1.02 namens und in Vollmacht der Beklagten gehandelt habe. Der bloße Hinweis auf die Beklagten reiche dabei nicht aus, da die Streithelferin insoweit ohne Wissen und Wollen der Beklagten gehandelt habe. Die Streithelferin sei als Maklerin bzw. Vertreter/Bote des Klägers tätig geworden. Direkte Kontakte zwischen der Streithelferin und der Beklagten habe es niemals gegeben (Beweis: Drei Zeugen gemäß Bl. 408 d.A.) Alles sei über die Firma D G gelaufen, und der Streithelferin sei die fehlende Bevollmächtigung von Seiten der Beklagten auch bekannt gewesen, so dass auch die Grundsätze über die Anscheinshaftung nicht zur Anwendung kämen. Nach der allein gültigen Versicherungspolice vom 11.5.02 komme es auf das Erfordernis des Augenscheinsbeweises im Schadensfall an; die Voraussetzungen dieser Klausel seien vorliegend jedoch nicht erfüllt. Jedenfalls sei der Anspruch nach der Versicherungspolice vom 11.5.02 nur in Höhe von 143.000,-- DM gerechtfertigt.

Die Beklagten beantragen,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Beklagten zu verurteilen seien, ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils 10,5 % Zinsen abzüglich der bereits zuerkannten Beträge nebst den Zinsen zu zahlen.

Die Streithelferin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er verweist auf § 5 VVG und trägt vor, er habe bei Erhalt der Versicherungspolice vom 11.5.02 deren Inhalt widersprochen; mithin kämen nur die AVP 01/95 zur Anwendung. Dementsprechend gehe es allein noch um die Frage, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Fötus um eine Leibesfrucht gemäß § 2 D2 AVP handele. Da die Berufung zu der diesbezüglichen Beweiswürdigung des Landgerichts nichts einwende, gelte die Bindungswirkung nach § 529 Abs. 1 ZPO. Die besonderen Voraussetzungen der Augenscheinsklausel aus der Versicherungspolice vom 11.5.02, die unwirksam sei, könne der Kläger im Übrigen schon deshalb nicht erfüllen, da die Leibesfrucht auf der Koppel verloren worden sei, wo sie erfahrungsgemäß binnen kürzester Zeit von fleischfressenden Tieren aufgefressen worden sein müsse.

Die Streithelferin verteidigt ebenfalls das landgerichtliche Urteil. Der Firma D sei zuvor eine Deckungsbestätigung durch die Beklagten erteilt worden (Beweis: Zeugin H, O1). Dabei sei von den Beklagten die streitgegenständliche Augenscheinsklausel nicht genannt worden, welche von den Beklagten erstmals nach Eintritt des Schadens als zusätzliche Voraussetzung für die Regulierung eingewandt worden sei. Die Streithelferin habe auch das Schreiben der Firma D vom 23.10.01 niemals erhalten.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet, wobei die im Wege der zulässigen Klageerweiterung geltend gemachte zusätzliche Zinsforderung zuzusprechen war, da sich der diesbezügliche Vortrag aus der Bescheinigung der ...kasse O3 vom 14.10.04 ergibt und im Übrigen unbestritten geblieben ist.

Die Berufung der Beklagten stellt nicht in Abrede, dass zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits eine Tierversicherung auf das Absterben der Leibesfrucht der Stute C rechtswirksam zustande gekommen ist; was den allein streitigen Inhalt dieses Vertrages betrifft, so folgt der Senat dem landgerichtlichen Urteil, wonach allein auf den Inhalt des Schreibens der Streithelferin vom 14.1.02 abzustellen ist und nicht auf den Inhalt des Versicherungsscheins der Beklagten vom 11.5.02.

Dabei kann nicht zweifelhaft sein, dass die Streithelferin in dem genannten Schreiben namens der Beklagten aufgetreten ist. Bereits im Angebot der Streithelferin vom 20.9.01 findet sich der Hinweis: "Versicherer A Bs, O1". Dementsprechend ist das Schreiben vom 14.1.02 überschrieben mit "Vermittlungsgeschäft" und als Versicherer ist dort ausdrücklich "A" genannt. Und auf Seite 2 des Schreibens ist als "A I" der im Rubrum genannte Hauptbevollmächtigte genannt und als Risikoträger "A Bs, J Nr. ...". Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Streithelferin zur Abgabe der Erklärung vom 14.1.02 auch von den Beklagten bevollmächtigt war. Dabei kann dahinstehen, ob eine diesbezügliche Vollmacht der Beklagten gegenüber der Firma D, E und F vorlag und letztere die Streithelferin bevollmächtigt hat; denn die Beklagten müssen sich den Inhalt der Erklärung vom 14.1.02 ungeachtet der Rolle der Firma D, E und F bereits deshalb zurechnen lassen, da die Streithelferin im vorliegenden Fall nicht als Versicherungsmaklerin, sondern als Versicherungsagentin der Beklagten im Sinne eines "Gelegenheitsagenten" aufgetreten ist (vgl. Prölss, 27. Aufl., Versicherungsvertragsgesetz, § 43, Rdnr. 10). Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: Wie im Verhandlungstermin erörtert, ist die Versicherungsprämie von 21.562,50 DM von der Streithelferin eingezogen und, nach Abzug einer Provision, von der Streithelferin an die Beklagten weitergeleitet worden. Die Beklagten selbst haben vom Kläger niemals eine Prämie verlangt, sondern sich dabei der Streithelferin bedient. Die Beklagten hatten auch niemals Kontakt mit dem Kläger. Vielmehr haben die Beklagten bei der Erstellung ihres eigenen Versicherungsscheins vom 11.5.02 ausschließlich auf der vorausgegangenen Tätigkeit durch die Streithelferin gefußt, welche ja dann auch auftragsgemäß den Versicherungsschein vom 11.5.02 an den Kläger weitergeleitet hat. Im Versicherungsschein der Beklagten taucht im Übrigen die gleiche Referenznummer auf, wie im Schreiben vom 14.1.02. Zudem ist die Streithelferin in dem Versicherungsschein vom 11.5.02 ausdrücklich als Vertreterin der Beklagten bezeichnet worden (Bl. 131). Wenn die Beklagten dies nur einschränkend als Vertretungsmacht für die nachvertragliche Betreuung des Versicherungsnehmers verstanden wissen wollen, so kann ihnen nicht gefolgt werden; denn aus den genannten Umständen ergibt sich eindeutig, dass die Beklagten auch schon das vorausgegangene Handeln der Streithelferin gebilligt und sich zunutze gemacht haben. Jedenfalls ergibt sich aus diesem Vertretungshinweis, dass die Streithelferin im vorliegenden Fall - auch wenn sie normalerweise als unabhängiger Versicherungsmakler tätig wird - von den Beklagten wie ein Versicherungsagent behandelt worden und daher auch als solcher zu behandeln ist (vgl. OLG Hamm VersR 92, 1462).

Wenn aber die Streithelferin zumindest wie eine Versicherungsagentin der Beklagten zu behandeln ist, so müssen sich die Beklagten die Erklärungen der Streithelferin über den Umfang des Versicherungsschutzes und über die Anspruchsvoraussetzungen zurechnen lassen (vgl. Prölss, aaO, § 43, Rdnr. 30). Dies gilt auch für die ohne ausdrückliche Vollmacht erteilte Zusage vom 14.1.02 und die darin genannten Versicherungsbedingungen (vgl. Prölss, aaO, § 45, Rdnr. 4; OLG Hamm in VersR 83, 1047 und in VersR 92, 1462).

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wegen eines erheblichen Eigenverschuldens nicht auf die Zusage vom 14.1.02 vertrauen durfte (vgl. Prölss, aaO), sind nicht ersichtlich.

Mithin ist der Versicherungsvertrag mit den Beklagten bereits durch das Schreiben der Streithelferin vom 14.1.02 mit dem dort genannten Inhalt zustande gekommen. Das Schreiben vom 14.1.02 enthält keinerlei Hinweis auf einen nur vorläufigen Charakter bzw. eine etwa noch ausstehende Bestätigung durch die Beklagten. In diesem Schreiben sind sämtliche vertragsrelevanten Angaben enthalten und dem Schreiben waren die in Bezug genommenen AVP 01/95 beigefügt. Und das Begleitschreiben der Streithelferin vom 15.1.02 (Bl. 76) beginnt mit dem Satz "anbei erhalten sie den Versicherungsschein". Aus der objektiven Sicht des Empfängers stellte das Schreiben vom 14.1.02 mithin nicht nur eine vorläufige Deckungszusage dar, sondern die verbindliche Annahmeerklärung zu den dort genannten Bedingungen.

Was den nachträglich - erst während des vorliegenden Rechtsstreits - den Kläger übersandten Versicherungsschein der Beklagten betrifft, so hat dessen Erstellung und Übersendung am Inhalt des bereits zustandegekommenen Versicherungsvertrages nichts mehr ändern können. Zwar weicht dessen Inhalt von dem der Erklärung vom 14.1.02 nicht unwesentlich ab, insbesondere bezüglich der Höhe der Versicherungssumme und den zusätzlichen "Augenscheinsvoraussetzungen" gemäß Seite 33 der Versicherungsbedingungen der Beklagten. Die nachträgliche Übersendung dieses Versicherungsscheines nebst dessen Versicherungsbedingungen war jedoch für den Inhalt des vorliegenden Vertrages ohne Einfluss, da der Versicherungsvertrag bereits zuvor wirksam zustande gekommen war. Dem steht § 5 VVG nicht entgegen, auch wenn danach die nachträgliche Abänderung eines bereits zustande gekommenen Versicherungsvertrages möglich ist (vgl. Prölss, aaO, § 5 Rdnr. 5). Zum einen könnte schon zweifelhaft sein, ob die Wirkungen des § 5 Abs. 1 VVG überhaupt noch eintreten können, wenn der Schaden bereits eingetreten und gemeldet und der Rechtsstreit auf Zahlung der Versicherungssumme bereits anhängig ist. Zum anderen scheitert die Genehmigung - ungeachtet der Problematik des rechtzeitigen Widerspruchs des Versicherungsnehmers - jedenfalls an § 5 Abs. 2 VVG. Zwar ist im Versicherungsschein vom 11.5.02 auf die Widerspruchsmöglichkeit des Klägers ausdrücklich hingewiesen worden (Bl. 126); dort fehlt aber jeglicher Hinweis darauf, dass der Versicherungsschein vom 11.5.02 in mehrfacher Hinsicht vom Inhalt des Schreibens vom 14.1.02 abweicht (siehe § 5 Abs. 2 letzter Halbsatz VVG). Folglich greift § 5 Abs. 3 VVG, so dass nicht der Versicherungsschein vom 11.5.02 den Vertragsinhalt wiedergibt, sondern der Inhalt des Schreibens der Streithelferin vom 14.1.02. Mithin hat das Landgericht zu Recht allein auf den Inhalt des Schreibens vom 14.1.02 sowie die AVP 01/95 abgestellt.

Das Landgericht hat außerdem, nach Beweisaufnahme, festgestellt, dass die in diesem Schreiben genannten Anspruchsvoraussetzungen und Obliegenheiten vorliegend vollständig vom Kläger erfüllt worden seien. Gegen diese Feststellung wendet sich die Berufung nicht. Insbesondere wird die landgerichtliche Beweiswürdigung nicht angegriffen. Und auf die Frage, ob die zusätzlichen Voraussetzungen nach dem Versicherungsschein vom 11.5.02 mit dem AGB-Gesetz vereinbar und vorliegend erfüllt worden sind, kommt es nach dem oben Gesagten nicht an. Die Berufung der Beklagten ist mithin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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